Einzelbild herunterladen
 

Schlüchterner Zeitung.

Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.

Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

Jf 70.

Samstag, den 1. September.

1888.

Nr. 5342. Für folgende Personen:

1. Elisabeth Schüßler, Magd, geboren am 24. October 1869 zu Oberzell,

2. Heinrich Dorn, Dienstknecht, geboren am 13. März 1872 zu Oberzell, ist um Ertheilung von Pässen zur Reise nach Amerika nachgesucht worden.

Schlüchtern, den 31. August 1888.

Der Königliche Landrath.

I. V.: Goerz.

Ungültigkeits - Erklärung.

Der auf den Namen des Juda Seelig aus Schlüchtern unterm 17. November 1887 ertheilte Wandergewerbe­schein Nr. 578 zum Sammeln von Lumpen rc. gegen Austausch des kleinen Nadelkrams, welcher angeblich verloren ist, wird hierdurch mit dem Bemerken ungültig erklärt, daß dem rc. Seelig ein Ersatz-Wandergewerbe­schein ertheilt worden ist.

Cassel, den 23. August 1888.

Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.

S ch ö n i a n.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die all­gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordne ich nach erfolgter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes:

§. 1. Wer unzerlegtes Wild transportirt, muß

a. entweder an jedem einzelnen Stück einen Schein (Wildschein A*) fest anheften, welcher die Art des Wildes, den Jagdbezirk, aus welchem dasselbe herkommt, und den Tag der Uebergabe enthält,

b. oder mit einem Scheine (Wildschein B*) versehen sein, in welchem außer dem zu a Verlangten der Name und Wohnort des Transportanten, die Stückzahl des transportirten Wildes und der Bestimmungsort ange­geben sind.

In beiden Fällen muß der Schein mit Ort, Datum und Unterschrift entweder von dem Iagdberechtigten oder dessen Jagdverwalter oder Jagdaufseher unter Bezeichnung dieser Eigenschaft ausgestellt und durch Beidrückung des amtlichen Siegels der Orts- oder einer höheren Polizei­behörde oder eines Königlichen Oberförsters beglaubigt, oder von einem Königlichen Oberförster unter amtlichem Siegel ausgestellt sein.

§. 2. Der im §. 1 vorgeschriebenen Scheine bedarf es nicht,

1) wenn bei dem Transporte von Wild, welches auf Grund eigener Jagdberechtigung erlegt ist, der Jagd- berechtigte oder sein Jagdverwalter oder Jagdaufseher zugegen ist und sich als solcher auf Erfordern sogleich ausweisen kann;

2) für Wild, welches der berechtigte Jäger auf der Jagd oder auf der Rückkehr von derselben bei sich führt:

3) für Wild, welches auf dem Markte oder in einer Wildhandlung des Wohnorts gekauft worden ist, auf dem Transport nach der Wohnung des Käufers;

4) für Wild, welches der Wildhändler innerhalb seines Wohnorts von der Aufbewahrungs- zur Verkaufs­stelle oder zurück transportirt;

5) für Wild, welches nachweislich aus außerdeutschen »der solchen Landestheilen herkommt, in welchem Wild- scheine nicht eingeführt sind.

§. 3. Die Vorschriften der §$. 1 und 2 finden keine Anwendung im Geltungsbereiche des Kurhessischen Ministerial - AusschreibenS vom 30. October 1822 (Sammlung von Gesetzen rc. für Kurhessen Seite 46) und der Landgräflich Hessischen Verordnung vom 4ten April 1854 (Archiv Landg. Hess. Ges. rc. S. 740), deren bezügliche Bestimmungen im Anhänge abgedruckt sind.

§ 4. Wer zerlegtes, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitetes Wild transportirt, oder wer Wild, in ganzen Stücken ober zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, der Post oder Eisenbahn zum Transport übergiebt, hat an jedem einzelnen Stück einen nach den Vorschriften des §. 1 zu a ausgestellten Schein fest unzuheften.

*) S»mMk, sind «s-fteht«» s-gedeM.

A m t l i ch e r Theil.

Werden Hasen oder Flugwild in Mengen von mehr^ als zehn Stück einer Art von demselben Absender auf einen Frachtschein der Eisenbahn zum Transport über­geben, so genügt die Beifügung eines nach den Vor­schriften des §. 1 ju b ausgestellten Scheines.

§ . 5. Unter Wild im Sinne dieser Verordnung sind alle jagdbaren Thiere zu verstehen, für welche in dem Gesetze vom 26. Februar 1870 (G. S. S. 120) eine Schonzeit bestimmt ist, nämlich Roth-, Damm- und Rehwild, Hasen, Dachse, Auer-, Birk- und Hasel­wild, Fasanen, Rebhühner, Wachteln, Trappen, Enten, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- und Wassergeflügel mit Ausnahme der wilden Gänse und Fischreiher.

§ . 6. Die Scheine (§§. 1 und 4) sind deutlich mit Tinte zu schreiben, und wenn gedruckte Formulare ver­wendet werden, sind diese in gleicher Weise auszufüllen.

Den Iagdberechtigten, Jagdverwaltern und Jagd­aufsehern ist untersagt, Scheine, welche nicht vollständig ausgefüllt sind (Blanket«), nicht jagdberechtigten Per­sonen auszuhändigen.

§ . 7. Die Scheine (§§. 1 und 4) verlieren ihre Gültigkeit, wenn seit deren Ausstellung mehr als eine Woche verflossen ist.

Die Scheine können für Wild, welches von dem Empfänger weiter transportirt oder versendet wird, durch mit dem Amtssiegel versehene Bescheinigungen der Orts­polizeibehörde über die erbrachte Legitimation ersetzt werden.

§ . 8. Die Scheine und Bescheinigungen (§§. 1, 4 und 7) sind den Polizei-, Steuer-, Forst- und Jagd­schutzbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

§ . 9. Mit Ausnahme der ersten 14 Tage ist es verboten, während der gesetzlichen Schonzeit

a. des weiblichen Roth- und Dammwildes: unzer­legtes männliches oder weibliches Roth- oder Dammwild,

b. des weiblichen Rehwildes: unzerlegtes männliches oder weibliches Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit Sicherheit erkennbar'ist, zu lransportiren, zu versenden, zu verkaufen, zum Verkauf herumzutragen, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkauf auszustellen oder feilzubieten, oder den Verkauf desselben zu vermitteln.

§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf das von der zuständigen Behörde be­schlagnahmte Wild, die Bestimmungen des 8- 9 ferner nicht auf dasjenige Wild, von welchem durch eine Be­scheinigung der betreffenden Ortspolizeibehörde nachge- wiesen wird, daß es auf Grund einer die Erlegung auch während der gesetzlichen Schonzeit zulassenden be­sonderen gesetzlichen Bestimmung erlegt ist, mithin namentlich nicht auf Roth- und Dammwild, welches im Geltungsbereiche des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865 erlegt ist.

§. 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung unterliegen, soweit nicht nach gesetzlichen Bestimmungen auf eine höhere Strafe zu erkennen ist, einer Geldstrafe von 3 bis 60 Mark für jeden Fall.

Gleicher Strafe verfällt, wer zum Transporte oder zur Versendung von Wild einen Schein oder im Falle der 88- 7 Absatz 2 und 10 eine Bescheinigung benutzt, welche nicht für das betreffende Wild ausgestellt sind.

§. 12. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. August 1888 in Kraft.

Mit dem gleichen Zeitpunkte sind die Polizei-Ver­ordnungen der Königlichen Regierung zu Cassel vom 26. März 1873 (Amtsblatt S. 58) und der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 12. Februar 1873 (Amtsblatt S. 67), vom 16. November 1880 (Amts­blatt. S. 365) und vom 4. Januar 1881 (Amtsblatt S. 19) aufgehoben.

Cassel am 24. Juni 1888.

Der Ober-Präsident. Graf zu Eulenburg Formulars. (§. 1 a.)

Wildschein. .......(Rehbock)....... erlegt in dem Jagdbezirk: ......(Simmershausen)...... versandt den . . ten.....18 . . .....den . . ten.....18 . . (Dienstsiegel N. N. der Polizeibe- Jagdpächter.

Hördt rc.)

Formular L. (§. 1 b.)

Wildschein.

für......(Name)....... aus.....(Wohnort)....... zum Transport nach .... (Cassel) . . . . von.....(5 Hasen),....... erlegt in dem Jagdbezirk.........

übergeben den . .ten......18 . .

.....den . . ten.....18 . .

N. N.

(Dienstsiegel.) Königlicher Oberförster.

Anhang.

1) Ausschreiben des Kurfürstlich Hessischen Staats - Ministeriums vom 30. October 1822 (Kurhessische Ge­setz-Sammlung Seite 46).

§. 1. Ein Jeder, welcher ein nicht vermöge eigener Jagd-Berechtigung erlegtes Wildpret transportirt, soll eine von dem betreffenden Forst- oder Jagdbedienten, oder Iagdberechtigten ausgestellte Bescheinigung bei sich führen, welche neben genauer Angabe seines Namens und Wohnortes die Gattung und Stückzahl des empfan­genen Wildprets, sowie den Tag des Empfängnis ent­halten, und falls das Wildpret aus dem Auslande ein­geführt ist, außerdem noch von der Obrigkeit des ersten diesseitigen Grenzortes visirt sein muß. Diese Beschei­nigung ist den Forst- und Jagd-Bedienten, Gendarmen und Polizei-Bedienten auf Verlangen vorzuzeigen.

Das Wildpret, dessen rechtmäßiger Besitz auf die gedachte Weise nicht nachgewiesen werben kann, soll sofort konsiszirt werden, vorbehaltlich der zu veran­lassenden weiteren Untersuchung gegen den Träger ober Fuhrmann desselben.

§. 2. Auch ist es Jedermann untersagt, Wildpret, dessen rechtmäßiger Besitz nicht dargethan ist, zu kaufen oder anzunehmen.

Uebertretungcn dieses Verbotes sollen, neben Kon­fiskation des Wildprets, nach Befinden noch mit einer Geldstrafe bis höchstens fünf Thaler geahndet werden.

Landgräflich Hessische Verordnung vom 4. April 1854 (Archiv Landgräflich Hessische Gesetze rc. S. 740).

§. 2. Jeder, welcher Wildpret in das Amt Hom­burg einbringt ober darin transportirt, ist gehalten, sich über den Erwerb desselben auf Anfordern des Polizei- Aufsichtspersonals vollständig und glaubhaft auszuweisen, widrigenfalls das Wildpret confiscirt wird.

§. 3. Das Gericht kann anstatt der Naturalcon- fiscation als Strafe den muthmaßlichen Werth des Wildprets erkennen. Die Confiscation oder die Ein­ziehung des Geldwerths soll zum Vortheil des Waisen­hauses zu Homburg geschehen.

Nr. 4646. Vorstehende Verordnung wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Formu­lare zu den oben bezeichneten Wildscheinen in der Druckerei von Hohmeister hier zum Preise von 2 Pfg. pro Stück vorräthig gehalten werden. Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hiermit veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß die Bestimmungen der Polizeiverordnung in den weitesten Kreisen der Inte­ressenten (Jagdpächter rc.) bekannt werden. Bei der Ausfertigung von Wildscheinen wird es sich empfehlen, wenn die Herren Bürgermeister eine entsprechende Quantität von Formularen vorräthig halten und die­selben nach Bedarf gegen Erstattung der Herstellungs­kosten verabfolgen. Hierbei mache ich zur Hebung etwa entstehender Zweifel darauf aufmerksam, daß nach S 3 der Polizeiverordnung zwar davon hat Abstand genommen werden müssen, die §§. 1 und 2 derselben im Geltungs­bereiche des Kurhessischen Ministerialausschreibens vom 30. October 1822 (Kurhessische Gesetzsammlung Seite 46) obligatorisch einzuführen; dies hindert jedoch nicht, Wildscheine, welche nach den Vorschriften der Polizei- Verordnung ausgestellt sind, als genügende Legitimation im Sinne des gedachten Ministerialausschreibens an- zusehen.

Schlüchtern, den 11. August 1888.

Der Königliche Landrath. Roth.