Schlüchterner Zeitung.
Amtliches Blatt für die Beröffentlichaugen des Kreises Schlüchtern.
Erscheint Mittwoch» und Samstag». - Prei» vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
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Samstag, bot 8. September. 1888.
Verzeichnis
der Preise und des Gewichtes der Backwaaren für den Monat September 1888.
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Namen der Bäcker bezw. Backwaaren- händler.
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>taM Schlächter» Adam Freund, Bäcker Ferdinand Nässer, Bäcker Ph. Weiyel, Bäcker H. Bolenver, „
Georg Weitzel ,
Leonh. Baist, ,
Johs. Weitzel, ,
Johanne« Denhard W. Urbach, , Ludw. Bolender, Bäcker tfeuebict Strauß , Jod«. Gerlach ,
Philipp Rüster „
Stadt Steinau.
W. Euter, am BeUingerrh. W. Euler, Georgs Sohn Frredr Euter Johs. Weitzel, JohS. Sohn Johs. Weitzel, W. Sohn Friedrich Buß Konrad Euter
Konrad Buß
Peter Fink Dietrich Müller i A» Fuchs Ww.! Händler Bernhard Fink 1 Christian Rüliger „
Stadt Salmünster
Simon Wolf
Ehr. Hiicketbein Th. Weder/ Bäcker Joh. Georg Noll H. Harnischfegei
Statt Soden.
Eduard Betz, Bäcker Urban Bez, , Johannes Hild, „ Martin Kirchnerl- ., DogninikusHild /V-"idle> tomsthal
Karl Fink
Benedikt Roll Wwe. Karl Roll, Händler Georg Bitzel „
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Bekanntmachung.
Ich bringe hierdurch zur Kenntniß, daß ich vom 10. September ab auf 6 Wochen beurlaubt bin und daß der Herr Kreisdeputirte Bürgermeister B e r t a zu Soden meine Vertretung übernommen hat.
Schlüchtern, den 8. September 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Nr. 5422. Zur diesjährigen Nachprüfung werden hierdurch die Trichmeubeschauer
1. für den Amtsbezirk Schlüchtern auf Montag, den 17. September d. I.,
2. f ü r d e u A in t s b e z i r k S t e i n a u auf Mittwoch, den 19. September d. I.,
3. für den Amtsbezirk Salmünster auf Freitag, den 21. September er.,
4. für den Amtsbezirk Schwarzenfels auf Montag, den 24. September er., jedesmal von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2
Genossenschaft freiwilliger Krankenpfleger im Kriege.
Der vor einigen Wochen in verschiedenen Blättern veröffentlichte Bericht über die Prüfung der an dem ersten AusbildungscursuS betheiligten freiwilligen Krankenpfleger im Kriege spricht den Wunsch aus, daß bald ein zweiter Cursus zu Stande kommen möchte.
Wenn es auch keinem Zweifel unterliegen kann, daß sich dieser hochwichtigen Sache noch recht viele Beamte, Kaufleute, Lehrer aller Unterrichtsanstalten, Geschäfts- ieule und Handwerker zuwenden werden, so dürfte doch vielleicht die Entschließung Vieler zunächst von der Kenntniß dxg Wesens, des Zweckes und der Bedeutung
A m t l i ch e r Theil.
bis 4 Uhr Nachmittags in die Wohnung des Königlichen Kreisthierarztes Herrn Lambert hierselbst vor- geladen und ausgesordert, ihre Mikroskope und sonstigen Utensilen mitzubringen.
Im Falle des Nichterscheinens ohne triftige, durch ein Zeugniß des O r t s b ü r g e r in e i st e r S zu bestätigende Entschuldigung wild eine Ordnungsstrafe von 3 Mk. festgesetzt werden.
Die Herren Bürgermeister haben den vorgeladenen Tiichinenbeschauern noch besonders von vorstehender Vorladung Kenntniß zu geben.
Schlüchtern, den 4. September 1888.
Der Königliche Landrath.
__i. V.: Goerz._________
5409. Zur Ausführung der diesjährigen Schutzpockenimpfung (Impfung, Wiederimpfung und Revision) sind die nachstehend bezeichneten Termine anberaumt.
Jmpfbezirk I: Jmpfarzi Herr Dr. Manns, Schlüchtern.
1. Station Breitenbach: für Breitenbach, Wallroth und Kressenbach.
Impfung und Wiederimpfung am 13. September er., Vormittags 9 Uhr.
Revision am 21. September er., Nachmittags 4 Uhr.
2. Station Hintersteinau: für Hiutersteinau und Reinhards.
Impfung und Wiederimpfung am 14. September cr., Nachmittags 4 Uhr.
Revision am 21. September, Nachmittags 2 Uhr.
3. Station Hohrnzrll: für Hohenzell, Ahlersbach, Bellings und Lindenberg.
Impfung und Wiederimpfung am 17. September, Vormittags 9 Uhr.
Revision am 24. September, Vormittags 9 Uhr.
4, Station Marjoß: für Marjoß und Seidenroth.
Impfung und Wiederimpfung am 18. September zu Marjoß Nachmittags 2 Uhr, zu Seidenroth Nachmittags 4 Uhr.
Revision am 25. September, zu Marjoß Vormittags 9 Uhr, zu Seidenroth Vormittags 11 Uhr.
In den oben bezeichneten Terminen sind alle Kinder zu sistiren, welche
1. im vorigen Jahre geboren sind;
2. im Laufe dieses Jahres das zwölfte Lebensjahr zurücklegen und welche
3. in den Vorjahren nicht, oder ohne Erfolg geimpft worden sind resp, bei welchen wegen Krankheit von der Impfung hat abgesehen werden müssen, sofern sie nicht bereits anderweit geimpft worden sind, oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können; in diesem Falle ist dem Jmpfarzte vor Schluß des Jmpfgeschäfts der betreffende Impfschein resp, ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jmpfarzt des Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die Vorschriften des Reglements vorn 4. März 1875, Amtsblatt Seite 118 und der in Nr. 39 und 40 des Kreisblatts de 1886 veröffentlichten Anweisungen, sowie die nachstehenden Anordnungen genau zu beobachten resp, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben unbedingt befolgt resp, beobachtet werden:
1. Für die öffentliche Impfung sind Helle, heizbare, gehörig gereinigte, genügend große und gelüftete
der Mitgliedschaft dieses neuen Instituts abhängig gemacht werden. Einen kleinen Aufschluß in diesen Punkten zu geben, sei der Zweck dieser Zeilen.
Die Genossenschaft der freiwilligen Krankenpfleger im Kriege ist ein Zweig der deutschen Vereine vom rothen Kreuz und der mit diesen in Verbindung stehenden deutschen Landesvereinc. Sie verfolgt den Zweck, im Kriegsfalle den Militär-Sanitätsdienst zu unterstützen. Die Unterstützung besteht nun entweder in der Thätigkeit auf dem Schlachtfelde, bei den Kranken- und Lazareth- zügen oder in den Lazarethen selbst.
Werden die freiwilligen Krankenpfleger auf dem Kriegsschauplatze thätig, so treten sie mit Beginn dieser ihrer
Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten. Bei kühler Witterung sind die Letzteren zu Heizen. Es ist durchaus unstatthaft, daß das Operationszimmer mit Zimmereinrichtungen und Haushaltungsgeräthen, welche zur Impfung nicht erforderlich sind, angefüllt und daß auf diese Weise das Jmpfgeschäft erschwert wird.
2. Dem Jmpfgeschäfte hat der Herr Bürgermeister derjenigen Gemeinde, in welcher die Impfung vorgenommen wird, beizuwohnen, um im Einvernehmen mit dem Jmpfarzte für die Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen; auch hat derselbe entsprechende Schreibhilfe bereit zu stellen. Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat der Lehrer ebenfalls beizuwohnen.
3. Es ist darauf zu halten, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termin erscheinen.
4. Herrschen in einem Orte ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Flecktyphus, Croup u. s. w. in größerer Verbreitung, so hat der betreffende Bürgermeister dem Jmpfarzte sofort Mittheilung zu machen und demselben eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit zu geben, damit derselbe in der Lage ist, seine Dispositionen zu treffen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden hiermit veranlaßt, den obigen Jmpfplan zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis auf die Strafbestimmungen zu sorgen und diese Bekanntmachung den Herren Lehrern zur Einsichtnahme vorzulegen.
Jede Außerachtlassung obiger Vorschriften wird dis- ciplinarisch geahndet werden.
Schlüchtern, den 3. September 1888.
Der Königliche Landrath.
J. V.: Goerz.
Die Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 18. August d. I., Kreisblatt Nr. 68, betreffend die im hiesigen Kreise vorhandenen Feuerwehren wird hierdurch in Erinnerung gebracht und binnen 24 Stunden bei 3 Mark Strafe erwartet.
Schlüchtern, den 3. September 1888.
Der Königliche Landrath. J. V.: Goerz.
Die Ortsvorstände werden hierdurch darauf hinge- wiesen, daß das Forstgeld für das für dieses Jahr bezogene sog. Loosholz spätestens bis Ende d. MtS. bei der zuständigen Fvrstkasse eingezahlt sein muß und daß bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist die im § 3 des Forstverwerthungsgesetzes vom 6. Juni 1873 ausgesprochenen Nachtheile eintreten. Bei Einzahlung des Geldes durch die Post ist die Absendung so zeitig zu bewirken, daß die obige Zahlungsfrist nicht überschritten wird, denn es gilt in diesem Falle nicht der Tag der Absendung, sondern der Tag des Eingangs deS Geldes bei der Forstkasse. Das Forstgeld ist in seinem Ge- sammtbetrage nach § 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1873 aus der Gemeindekasse zu entnehmen und sind die Einzel- betrage von den Holzempsängern für die Gemeindekasse ciuzuziehen.
Schlüchtern, den 3. September 1888.
Der Königliche Landrath.
i. V.: Goerz.
Thätigkeit unter die Militärgerichtsbarkeit, Kriegsgesetze und die Disciplinar-Strafordnung für das Herr. Die Aufgabe, die den Krankenpflegern auf dem Schlachtfelde zufüllt, ist eine nicht zu unterschätzende. In Gemeinschaft mit den TranSportcolonnen des Sanitätsdctache- ments suchen sie die verwundeten Krieger auf, leisten ihnen die erste Hülfe, legen Nothverbände an und machen sie je nach der Art und Gefährlichkeit ihrer Wunden entweder marsch- oder transportfähig. Hier heißt es, rasche Hülfe ist doppelte Hülfe, und je schneller die Leichtverwundeten nach Anlegung eines etwa erforderlichen Nothverbandes in die Lage versetzt sind, sich nach dem Hauptverbandplätze selbst begeben zu können, um