ZchlüchtemerMung
Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.
Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
Mittwoch, den 31. October.
1888.
Amtlicher Th eil.
Nr. 6442. Der Taglöhner Karl Scheel zu Vollmerz hat für sich, seine Ehefrau Eva geb. Böhm und seine Kinder Gottfried, Margaretha, Elisabeth«, Katharina und Heinrich um Ertheilung eines Passes zwecks Reise nach Amerika nachgesucht.
Schlüchtern, den 23. October 1888.
Der Königliche Landrath.
J. V.:
Der Kreis-Deputirte: B e r t a.
Nr. 6361. Ueber die Frage der Aichpflichtigkeit und der Zulässigkeit sogen, automatischer Waagen im öffentlichen Verkehr hat der Herr Minister für Handel und Gewerbe sich dahin ausgesprochen, daß die sogen. I automatischen Waagen, wie seit einiger Zeit in großer Zahl an öffentlichen Orten, namentlich in Gastwirth- schaften und Vergnügungsanstalten, aufgestellt werden, an und für sich als aichpflichtig nicht gelten können, da sie lediglich zur Feststellung des Gewichtes von Personen bestimmt sind, während die Vorschriften in Art. 10 . der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 sich ausschließlich auf das Zumessen und Zuwägen von Waaren im öffentlichen Verkehr beziehen. Auch die Vorschrift unter Nr. 4 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der technischen Anleitung vom 12. Juni 1886 kann auf die bezeichneten Waagen nicht Anwendung finden; denn der Zusammenhang dieser Vorschrift mit dem Abs. 1 a. a. O. läßt keinen Zweifel darüber entstehen, daß dieselbe sich nur auf solche Maaße rc. bezieht, welche zum Zumessen und Zuwägen von Waaren bestimmt sind. Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Gebrauch oder der Besitz einer solchen Waage
, unter gewissen Umständen nach § 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches als strafbar zu betrachten ist. Einerseits macht sich ein Gewerbetreibender, welcher eine ungeaichte automatische Waage zum Zuwägen von Waaren im öffentlichen Verkehr thatsächlich verwendet, einer Zuwiderhandlung gegen Art. 10 der Maaß- und Gewichts- Ordnung schuldig; andererseits fällt es unter die oben- bezeichnete Strafandrohung, wenn bei einem Gewerbetreibenden, in dessen Geschäftsbetrieb Waaren im unmittelbaren Verkehr mit dem Publikum zugewogen werden, eine derartige Waage sich vorfindet.
Hieraus ergiebt sich, daß die fraglichen Waagen seitens der Polizeibehörden, insbesondere bei den polizeilichen Maaß- und Gewichtsrevisionen nur dann zu beanstanden sind, wenn sie bei Gewerbetreibenden der zuletzt bezeichneten Art vorgefunden werden, oder wenn im einzelnen Falle eine mißbräuchliche Verwendung derselben zum Zuwägen von Waaren im öffentlichen Verkehr stattgefunden hat.
Schlüchtern, den 25. October 1888.
Der Königliche Landrath: I. V.: Berta.
TMW|MaM>WMBBM||M|MMM|MWMM|r_^.»CTt.l^«™-^'«agKS:a' ' -^^^^2u»E2«LS»«»»tt Zur Aandtagsmahl.
Im Jahre 1885 wurde zwischen den Kreisen Schlüchtern und Gelnhausen ein Compromiß abgeschlossen, wonach diesmal dem Kreise Schlüchtern die Prärogative zugestanden wurde, einen Candidaten aufzustellen. Die Wähler des Kreises Gelnhausen legen nun diese Bestimmung in der Richtung^ aus, daß sie einfach einen aufgestellten Candidaten einer Prüfung zu unterziehen hätten, gleichsam wie ein Schulbube sein Rechenexempel dem gestrengen Herrn Magister zur geneigten Prüfung vorlegt. Unter dem abgeschlossenen Compromiß versteht aber der Einsender die Schlußfolgerung, daß, insofern von Seiten des Kreises Schlüchtern ein Candidat ausgestellt wird, auch die Gelnhäuser Wähler verpflichtet sind, dem Candidaten ihre Stimme nicht zu versagen, — da man doch wohl mit Zuversicht annehmen kann, daß der Kreis Schlüchtern nicht geneigt sein wird, einen Mqualificirten Candidaten nach Berlin zu
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel mit Ausschluß des Kreises Rinteln verordnet, was folgt:
§ 1- Die Radfetgenbreite aller bespannten Fuhrwerke, welche auf den chaussirten öffentlichen Wegen zum Transport benutzt werden, desgleichen die Radfelgen- beschläge der auf den bezeichneten Wegen bewegten Maschinen dürfen in ihrer Breite weder ausgerundet (concav) noch im neuen Zustande gewölbt (convex) sein, sondern müssen in der Oberfläche eben und so befestigt sein, daß Nägel, Stifte, Schrauben, Niete rc. über dieselben nicht hervorragen.
§ 2. Beträgt das Ladungsgewicht der im - § 1 genannten Fuhrwerke, beziehungsweise das Gewicht der daselbst genannten Maschinen:
a) ü ber 1500 bis 2000 Kilo, so sollen die Radselgen- beschläge mindestens 5 Centimeter,
b) ü ber 2000 bis 3500 Kilo, so sollen die Radfelgen- beschlüge mindestens 7 Centimeter,
c) ü ber 3500 bis 5000 Kilo, so sollen die Radfelgen- beschläge mindestens 10 Centimeter,
d) ü ber 5000 Kilo, so sollen die Radfelgenbeschläge mindestens 15 Centimeter breit sein.
§ 3. Für Fuhrwerke im Ladungsgewicht bis 1500 Kilo, sowie für Maschinen bis zu gleichem Gewicht wird eine bestimmte Radfetgenbreite nicht verlangt.
§ 4. Fuhrwerke mit Ladungsgewicht über 8000 Kilo dürfen auf den im § 1 bezeichneten Wegen nur mit besonderer Gestattung der zuständigen Baubehörde fortbewegt werden.
§ 5. Die in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften über die Beschaffenheit des äußeren Radkranzes finden auch auf eiserne Räder Anwendung.
§ 6. Für zweirädrige Fuhrwerke ist bei den in dem § 2 bezeichneten Breiten der Radfelgenbeschläge als höchstes Ladungsgewicht nur die Hälfte der angegebenen Gewichtssätze gestattet.
§ 7. Die Vorschriften des § 2 finden auf landwirth- schaftliches Fuhrwerk keine Anwendung. Für land- wirthschaftliches Fuhrwerk wird — soweit dasselbe nicht nach § 3 von einer bestimmten Radfetgenbreite befreit ist — die Felgenbreite auf mindestens 5 Centimeter festgestellt.
Als landwirthschaftliches Fuhrwerk wird betrachtet:
a) jedes Fuhrwerk, welches zum Betrieb der Landwirthschaft und eines landwirthschaftlichen Neben- gewerbes oder von einem Landwirth zur Fortbewegung selbst gewonnener Roherzeugnisse oder senden?^ Unter diesen Umständen muß man es für den Kreis Schlüchtern für eine Ehrensache halten, den in zwei Wahlversammlungen einstimmig aufgestellten Candidat Herr Landrath Roth mit aller Entschiedenheit durch- zusetzen. Ohne diese Vorbedingung würde ja das abgeschlossene Compromiß nicht anders als eine vage Comödie aufgefaßt werden können. Eine am 8. d. Mts. von Seiten Gelnhäuser Wähler in Salmünster zusammen- getretene Versammlung hatte auf die Mittheilung hin, daß Herr Landrath Roth als Candidat aufgestellt werden fei, sich dahin ausgesprochen, daß sie für denselben nicht stimmen, sondern an ihren bisherigen Candidaten Herr Landrath v. Riedesel festhalten würde. Diese Stimmung war schon vorher, als die Versammlungen in Schlüchtern abgehalten wurden, bekannt und aus diesem Grund hielt man es für das nöthigste dem Herrn Landrath v. Riedesel gegenüber, den Herr Landrath Roth als äquivalenten Gegenkandidat gegenüber zu stellen.
Erzeugnisse seines Kleingewerbes behufs der Veräußerung oder Verarbeitung oder zur Zufuhr von Stoffen für die eigene Landwirthschaft benutzt wird;
b) jedes Fuhrwerk eines Landwirths, welches nur zeitweise im Nebengewerbe zur Fortbewegung von Rohmaterialen, namentlich Holz, Erze, Kohlen, Steine, Kalk, Thon, Sand rc. benutzt wird, sofern nicht Fuhrwerke benutzt werden, welche in ihrer Bauart von dem üblichen landwirthschaftlichen Fuhrwerk abweichen und danach offenbar hauptsächlich zum Transport der oben genannten Roh- producte eingerichtet sind.
§ 8. Erleichternde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 über die Radfelgenbreite können unter besonderen Umständen, namentlich für gebirgige Gegenden, zugelassen werden, erfordern aber meine Genehmigung.
§■ 9. Wenn die Führer der im §. 1 bezeichneten Fuhrwerke, soweit letztere nicht unter die Bestimmungen der §§. 3 und 7 fallen, auf Erfordern der Aufsichtsbe- amten das Gewicht der Ladung oder Maschine nicht glaubhaft nachweisen und wenn das Aufsichtspersonal Grund hat, anzunehmen, daß das Ladungsgewicht überschritten ist, so ist durch den Bürgermeister des nächsten Orts, wenn möglich desjenigen Orts, durch welchen das Fuhrwerk die Reise fortsetzt, das Ladungsgewicht durch Taxation oder in anderer geeigneter Weise festzustellen.
§■ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
§. 11. Tritt eine erhebliche Beschädigung der Wege durch Maschinen oder Fuhrwerke, deren Räder oder Ladungsgewicht den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofort zu Tage, so kann neben der Bestrafung von der Polizeibehörde bis zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes der Maschine bezw. des Fuhrwerks oder dessen Ladung die Fortsetzung der Reise über den Ort hinaus, an welchem eine Aenderung möglich ist, untersagt werden.
§. 12. Die Fuhrwerke der Militär- und Reichspost- verwaltung unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht.
§. 13. Diese Verordnung tritt mit dem Iften November 1893 in Kraft, in den ehemals Bayerischen Gebietstheilen jedoch erst nach Aufhebung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 25. Juli 1850, die Einrichtung des die Kunststraßen im Königreich Bayern befahrenden Fuhrwerks betreffend (Reg.-Bl. S. 321).
Cassel am 13. Oktober 1888.
Der Regierungs-Präsident.
^^H^ gewagt!
So darf der Oberbürgermeister Dr. Miguel von Frankfurt a. M. mit Ullrich v. Hütten sagen, denn auch er hat kürzlich, wie es der tapfere Ritter oft gethan, wacker aus „die Kutten" geklopft. In einer jüngst zu Wiesbaden abgehaltenen nationalliberalen Versammlung, in der über die bevorstehenden Wahlen zum preußischen Landtag verhandelt wurde, hat Dr. Miguel in offener, rückhaltsloser Weise über die vom Centrum erhobenen „Schulforderungen" sich, wie folgt, ausgesprochen:
Wir sind der einigen Theorien, der ewigen Kämpfe um Kleinigkeiten, der ewigen Verhetzung unter einander satt und müde; wir wollen das Volk weiter fördern, unbekümmert um die practisch unausführbaren Theorien, und Nützliches thun. In Belgien haben wir das eine Extrem der kirchlichen Schulen, in Holland das andere der religionslosen. In Belgien sehen wir einen Rückgang der Volksbildung im höchsten Grad. Friede ist in beiden Ländern feit der Zeit nicht mehr, ein Ministerium wechselt mit dem anderen, heute sind die Klerikalen am Ruder, morgen die Liberalen, was die einen geschaffen haben, heben die anderen wieder auf. Wir in Deutschland haben die Staats- und Gemeindeschule, auf sie sind wir stolz im deutschen Land, wir freuen uns der Volksbildung und wir wollen nicht in diese Schwankungen der kleinen Länder kommen. Bei uns ist das Fundament der deutschen Volksschule in der