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Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.

Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig. .-. *H>W>»rg..»\MW-«<g81iaMg,A<MI.,J>»*r.T»r..-.^-«n«CTllJ ._-~-U!Jf !TSMm«Mr.TVJK'«)IHlCT»lia.B«mMBM»»r!l»llim«««g»lll»UJ»»M»UI»IHI»l

Jf 89. Samstag, den 10. November. 1888.

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Bekanntmachung.

Bei der gestern in Salmünster stattgehabten Wahl eines Abgeordneten für den 13. Wahlbezirk des Regie­rungsbezirks Cassel (SchlüchternGelnhausen) wurden im ersten Wahlgange abgegeben 247 Stimmen. Absolute Majorität demnach 124 Stimmen.

Es haben Stimmen erhalten:

1. Landrath Frhr. v. Riedesel zu Eisenbach

in Gelnhausen 115 Stimmen,

2. Landesbauinspector Wohlfarth das. 80

3. Landrath Roth in Schlüchtern 52

247 Stimmen.

Da hiernach keiner der Candidaten die absolute Mehr­heit der Stimmen auf sich vereinigt hatte, wurde zu einer engeren Wahl geschritten.

Bei dieser wurden abgegeben 246 Stimmen absolute Majorität 124 Stimmen.

Es haben Stimmen erhal ten : Landrath Frhr. v. Riedesel zu Eisenbach 125 Stimmen

Landesbauinspector Wohlfarth 109

Landrath Roth 12

246 Stimmen.

Da hiernach der Landrath Freiherr v. Riedesel zn Eisenbach in Gelnhausen die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat, so ist derselbe zum Abgeordneten für den 13. Wahlbezirk (SchlüchternGelnhausen) des Regie­rungsbezirks Cassel gewählt und als solcher proklamier worden.

Cassel, den 7. November 1888.

Der Wahlkommissar für den 13. Wahlbezirk.

Schulze-Pelkum, Regierungs-Assessor.

Nr. 6735. Wird hierdurch veröffentlicht.

Schlüchtern, 8. November 1888.

Der Königliche Landrath: Noth.

Aie Bettlerin.

Eine Scene aus dem Gerichtssaal.

Das Schöffengericht war versammelt; eine Reihe von Delinquenten hatte man schon verhandelt, es ging dem Ende zu. Da führte man eine Frau vor. Sie mochte vielleicht 40 Jahre zählen; ihre Kleider waren anständig und reinlich, ihr Gesicht aber blaß und abgezehrt. Der Hunger sah ihr aus allen Zügen. Müde schleppte sie sich herein, ein kleines Kind auf dem Arme, das, in den todtenähnlichen Schlaf dervölligen Entkräftung versunken, ihr an den Schultern lag.

Bittend schaute sie den Vorsitzenden des Gerichts an, indem sie nach der Anklagebank schaute.

Setzen Sie sich," sagte dieser; die Frau that es mit dankendem Ausdruck in den jammervollen Zügen.

Der Vorsitzende schlug die Akten auf.

Sie sind Frau Luise Elbers?"

Ja, Herr Präsident."

Sie sind angeklagt, am Abend des letzten Mittwoch in ein Kaffee gegangen zu sein und dort den Herrn Rentier Neumann angebettelt zu haben? Was sagen Sie dazu?"

Ich habe den Herrn nicht gekannt."

Sie gestehen also ein, gebettelt zu haben?"

Ja!"

Haben Sie etwas zu Ihrer Vertheidigung anzu- führen?"

Die Frau öffnete die Augen weit, ein paar Thränen tiefen ihr über die Wangen, sie ließ den Kopf sinken.

Es hilft mir ja doch nichts," flüsterte die Frau.

Fassen Sie Mutb, Frau," sagte der Präsident fast gütiger, als sein Richteramt erfordert hätte;theilen Sie dem Gericht mit, was Sie zu der Gesetzübertretung veranlaßt hat; cS kann Ihnen doch vielleicht noch nützen."

Die Frau begann, ohne aufzublicken:Mein Mann hat seit einem halben Jahre mich verlassen, und ich muß für zwei Kinder sorgen. Mein älteres Kind ist gv- starben es ist verhungert, und daS, welches ich hwr habe, wird auch nicht lange mehr zu leiden haben. Ich habe Tage lang, Wochen lang gesucht, Arbeit zu erhalten; es war umsonst. Ehrlich und rechtschaffen wollte ich

Amtlicher Theil.

I. Nr. 6684. Denjenigen Herren Bürgermeistern des Kreises, welche beabsichtigen, das Portrait Seiner Maje­stät des Hochseligen Kaisers und Königs Wilhelm I. für ihre Schulen zu beschaffen, dient zur Nachricht, daß dasselbe von der Kunsthandlung von A. O. Jroitzsch in Berlin (Potzdamerstraße 23) eingerahmt zum Preise von 11,50 Mk. direkt bezogen werden kann.

Schlüchtern, den 6. November 1888.

Der Königliche Landrath.

R o t h.

Nr. 6528. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, daß der Königliche Oberförster Herr Hebel zu Salmünster als Gutsvorsteher des fiskalischen Guts­bezirk Oberförsterei Salmünster von mir unterm heutigen Tage eidlich verpflichtet worden ist.

Schlüchtern, den 3. November 1888.

Der Königliche Landrath.

R o t h.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die all­gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 sf.) und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§. 6. 11, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) wird nach Zu­stimmung des Bezirks-Ausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes verordnet:

§. 1. Wer es unternimmt, mit Gefangenen einer Strafanstalt, eines Gerichts- oder Polizei-Gefängnisses, eine Corrections- oder Besserungs- Anstalt, gleichviel, ob dieselben sich innerhalb oder außerhalb der Anstalt befinden, ohne ausdrückliche Erlaubniß der zuständigen Behörde oder gegen das Verbot des mit der unmittelbaren Aufsicht über die Gefangenen beauftragten Beamten in Verkehr zu treten, insbesondere sich mit denselben durch

bleiben; so konnte ich nichts als Hungers sterben. Für mich wäre es noch nicht so schwer gewesen; wenn man vier Tage gehungert hat, spürt man's nicht mehr, der Tod kommt, wie ich glaube, leicht heran . . . Aber mein Kind, mein armes Kind! . . . Ich mußte Arbeit haben. Zuletzt fand ich Arbeit als Ausnäherin in einer Damenkonfektion. Ich hatte täglich von früh 6 Uhr bis nachts 12, auch 1 und 2 Uhr zu arbeiten."

Und was verdienten Sie da?" fragte der Staats­anwalt eifrig.

Wenn es hoch kam, 60 Pfennig im Tag, meistens nur 50 und 25", erwiderte die Frau ruhig;ich gebe Ihnen die Adresse des Geschäfts; übrigens kann Ihnen jede der hundert Arbeiterinnen dasselbe bezeugen."

Eine Pause entstand. Die Richter und Schöffen blickten einander fragend an. Ein Schöffe sagte zum andern leise:Ob da nicht der Herr dieses Geschäftes hieher gehörte anstatt seiner Arbeiterin?"

Auf einen Wink des Richters fuhr das Weib fort:

Von diesen 5060 Pfennig täglich muß ich Miethe, Essen, Licht, Kleidung bezahlen; außerdem muß ich auch noch den Faden vom Geschäft selbst beziehen, wo er dreimal theurer ist, als ich ihn überall haben kann . . ." Sie begann zu weinen.

Nach einer neuen Pause fuhr die Frau fort:

So habe ich vor acht Tagen meine Beschäftigung verloren. Ich habe meine Herren auf dem Comtoir auf den Knieen um Gnade gebeten, sie möchten mich wenigstens um 30 Pfenig arbeiten lassen umsonst! Ein halbes Dutzend vornehmer Damen, welche aus Langeweile arbeiten oder um sich ein Taschengeld neben­her zu verdienen, machten die Arbeit besser, als wir, und ebenso billig, ward mir gesagt; ich ward entlassen. Als ich zum Chef wollte, hieß es, derselbe sei abgcreist auf seine neuen Besitzungen .... Seine armen Arbeiter­innen haben sie mit Blut und Schweiß verdienen müssen," endete sie bitter ihre Vertheidigung.

Und so sind Sie voracht Tagen brodlos geworden?"

Ja, und da ich mein Kind nicht verhungern sehen konnte, und da mein Mann uns gewissenlos sitzen läßt und sich anderswo herumtreibt, so wußte ich mir nicht

Worte, Zeichen oder auf andere Weise zu verständigen, oder ihnen Speisen, Getränke oder andere Gegenstände zu verabfolgen, wird mit Geldstrafe bis 60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft.

Das gleiche Verbot gilt hinsichtlich des Verkehrs mit Transport-Gefangenen jeder Art.

§. 2. Diese Polizei - Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Verordnung widersprechende Bestimmungen außer Kraft.

Cassel am 10. October 1888.

Der Regierungs-Präsident.

Nr. 6503. In Veranlassung eines Specialfalles hat der Herr Finanzminister entschieden, daß fortan bei der Veranlagung der Hinterbliebenen von mittelbaren Staats­beamten, Geistlichen und Lehrern zur Klassen- bezw. klasstficirten Einkommensteuer die Gnadenbezüge insoweit außer Anrechnung bleiben, als dieselben ein­schließlich des Sterbemonats oder Sterbequartals für die Hinterbliebenen der im Amte Verstorbenen einen viermonatlichen, für die Hinterbliebenen der Pen­sionäre oder Emeriten einen zweimonatlichen Betrag der Bezüge des Verstorbenen nicht übersteigen.

Bei Gnadenbezügen, welche hierüber hinausgehen, ist diese Bestimmung in der Weise auszuführen, daß von dem Gesammtwerthe des Gnadenbezuges als steuerfrei ein Betrag abgerechnet wird, welcher dem dritten Theile des zuletzt veranlagt gewesenen amtlichen Jahresein­kommens bezw. dem sechsten Theile des zuletzt veranlagt gewesenen Ruhe- (Emeriten-) Gehaltes des Verstorbenen gleichkommt.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher wollen vorstehende Bestimmung vorkommenden Falles beachten.

Schlüchtern, den 3. November 1888.

Der Königliche Landrath. Roth.

anders zu helfen, als indem ich in das Kaffee hinein ging und die Hand zum Betteln ausstreckte. Es ist das erste Mal in meinem Leben," schluchzte sie,und hätte mir der Herr Rentier 20 Pfennige gegeben, statt mich anzuzeigen, so wäre mir geholfen gewesen."

Ein Bild aus unserer Zeit!" flüsterte einer der Schöffen.

Und ein Anderer murmelte:Das ist himmelschreiend, das ist unmenschlich, barbarisch!"

Item, der Richter konnte nichts finden, was die Frau völlig entschuldigte. Sie hatte gebettelt und war schuldig.

Der Richter berieth sich mit den Schöffen. Dann erhob er sich nochmals und verurtheilte die Frau zu drei Mark Strafe oder einen Tag Haft.

Es ist die mildeste Strafe," fügte er hinzn,und das Gesetz verlangt es."

Die Frau aber sprach:Ich danke Ihnen, meine Herren," und wollte gehen.

Der Präsident des Gerichts aber sagte laut:Das Betteln ist zwar gesetzlich verboten, nicht aber das Geben. Bitte, treten Sie hierher, Frau Elbers."

Als die Frau vor ihm stand, gab er ihr ein Geldstück und sagte mit weicher Stimme:Hier gebe ich Ihnen etwas, bezahlen Sie damit die Strafe und kaufen Sie sich etwas zu essen."

Die arme Frau traute ihren Augen und Ohren kaum. Zitternd nahm sie das Geld, und ein Strahl seliger Ueberraschung und Freude flog über das abgehärmte Antlitz.

Vergelt's Gott tausendmal!" wollte sie sagen; aber schon streckten sich ein halbes Dutzend andere Hände aus, und jeder bot der Bettlerin eine Gabe an. Richter, Schöffen, Staatsanwalt und selbst der Schreiber ließen sie nicht leer abziehen.

Die Frau konnte nur weinen und weinend gegen den Himmel deuten, während sie, sich vielmal verneigend, abging.

(Friedenshalle.)