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für

die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

Samstag, den 5. Januar.

1889

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 94,1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 der Diensteintritt Einjahrig-Freiwilliger bei sämmt­lichen Waffengattungen ausschließlich des Trains am 1. October, bei dem Train am 1. November stattfindet. Im Bereiche des 11. Armee-Corps können nach An­ordnung des Königlichen General-Commandos bei dem Infanterie-Regiment 81, 1., 2. und 4. Bataillon In­fanterie-Regiments 83, Füsilier-Bataillon Infanterie- Regiment 94 und Infanterie-Regiment 116 Einjahrig- Freiwillige auch am 1. April eingestellt werden.

Ferner haben nach § 13,2 der Heerordnung vom 22. November 1888 die Volksschullehrer und Candidaten des Volksschulamtes eine 10wöchige active Dienstzeit abzuleisten und werden dieselben während der Zugehörig­keit zur Reserve zu 2 Uebungen von 6 und 4 Wochen eingezogen.

Die active Dienstzeit sowie auch die Uebungen werden grundsätzlich in die Zeit der Ersatz-Reserve-Uebungen gelegt.

Fulda, den 18. December 1888.

Königliches BezirksEommando.

Bekanntmachung.

Die Herren Standesbeamten der Landgemeinden werden hierdurch veranlaßt, die Standesamts- nebenregister pro 1888 nebst Eheschließungsakten bis zum 15. Januar 1889 an mich einzureichen.

Gleichzeitig sind die Liquidationen derjenigen Standes- beamten-Stellvertreter, deren Remuneration der Staats­kasse zur Last fällt, vorzulegen.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses: Roth, Königlicher Landrath.

Bekanntmachung.

Unter Hinweis auf 8 38 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden die Herren Bürgermeister und Gutsvor­steher hierdurch ersucht, das ihnen demnächst zugehende Verzeichniß der Unternehmer der unter § 1 des vor­genannten Gesetzes fallenden land- und forstwirth- schaftlichen Betriebe alsbald öffentlich auszulegen und vor der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß das Verzeichnis während einer Frist von 2 Wochen zur Einsicht der Betheiligten offen liegt, und letztere binnen einer weiteren Frist von 4 Wochen wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in das Verzeichniß, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung derselben bei mir Einspruch erheben können.

Nach Ablauf der zweiwöchigen Auslegefrist ist mir das Verzeichniß mit der Bescheinigung über die stattgehabte Auslegung versehen unverzüglich zurückzureichen.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Roth.

Nr. 7791. Der Landwirth Edmund Henzler zu Ulmbach ist von mir als Trichinenbeschauer dortiger Gemeinde eidlich verpflichtet worden. Schlüchtern, 28. December 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Nr. 7788. Der Bauer Lukas Klug zu Ulmbach ist von mir als Trichinenbeschauer für die Gemeinde Ulmbach eidlich verpflichtet worden. Schlüchtern, den 27. December 1888.

Der Königliche Landrath.

Roth.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schon­zeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 und des § 107 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird hierdurch der Schluß der Jagden auf Hasen, Auer-, Birk- und Fasanen-Hennen, Haselwild und Wachteln auf den 18. Januar k. I. Abends festgesetzt.

Cassel, den 27. December 1888.

Namens des Bezirks-Ausschusses.

Der Vorsitzende: Rothe.

Nr. 7779. Die Herren Bürgermeister derjenigen Gemeinden, in welchen sich Waisenkinder befinden, deren Uebernahme von dem Waisenhause in Hanau gewünscht wird, haben die bezüglichen Anträge bis zum 15. Febr. 1889 bei mir anzubringen, vorher jedoch solche dem Herrn Ortsgeistlichen zur Beifügung seiner Ansichten und Wünsche vorzulegen.

Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

Zugleich mache ich auf die von dem Königlichen Waisenhaus-Vorsteheramt zu Hanau im September 1886 neu erlassenen Bestimmungen, welche den Herren Bürger­meistern in einem Druckexemplar zugegangen sind, zur genauen Beachtung aufmerksam.

Schlüchtern, den 24. December 1888.

Der Königliche Landrath.

Roth.