WüchtemerMung
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M 22. Samstag, den 16. März. 1889.
Kann derBauer beimBiehhandel denZwischen- händler entbehren?
II. Nach dem Handelsadschluß.
1. Wie schon erwähnt, sind in dem Gesetze vom 23. October 1865 diejenigen Fehler an Hausthieren enthalten, für welche der Verkäufer Gewähr zu leisten verpflichtet ist. Die Fristen, während welcher aus einem derartigen Gewährfehler gegen den Verkäufer geklagt werden kann, sind verhältnismäßig kurz bemessen.
1. bei Tragsack und Scheidevorfell, der nicht unmittel- bar nach der Geburt vorkommt, haftet der Verkäufer 8 Tage,
2. bei Lungensucht 14 „
3. bei Lungenseuche 42 „
4. bei Epilepsie und Perlsucht 23 „
Der Gesetzgeber hat unzweifelhaft hierbei den Zweck verfolgt, Streitigkeiten über Viehinängel in möglichst kurzer Zeit zur definitiven Entscheidung zu bringen, was nicht wohl durchführbar wäre, wenn die Ansprüche und Einreden aus denselben noch lange Zeit nach dem Handelsabschluß zulässig wären.
Spätestens innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der oben genannten Fristen muß von dem hervorgetretenen Gewährsmangel des Thieres, behufs Einleitung der erforderlichen Sachuntersuchung, bei dem zuständigen Gericht Anzeige erstattet werden. Der vorsichtige Landmann wird deshalb sofort nach Ueberlieferung eines ungetansten Hausthieres dasselbe sorgfältig nach etwaigen Kennzeichen eines Gewährmaugels beobachten, damit die Anzeigefrist nicht versäumt werde. Ist diese Frist versäumt, dann kann der Käufer zwar immer noch innerhalb 4 Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gegen den Verkäufer wegen des Mangels klagen, er muß aber dann den Beweis selbst führen, daß dieser Mangel schon vorhanden war zur Zeit, als ihm das Thier überliefert wurde und dieser Beweis gelingt in den fettesten Fällen, denn er ist in der That schwer zu erbringen. Ist hingegen die Anzeigefrist nicht versäumt worden und die gerichtlich angeordnete Untersuchung des Thieres ergiebt das Vorhandensein des Gewährmangels, dann tritt die rechtliche Vermuthung ein (mit anderen Worten, es wird richter- licherseits angenommen), daß schon bei derUeber- gabe das Thier mit dem Mangel behaftet g e w e s e n s e i.
Mit dem Eintritt dieser Rechtsvermuthung ist die Sache aber noch keineswegs erledigt, es ist vielmehr bis dahin nur der Beweis gesichert worden, daß der Mangel thatsächlich vorhanden war. Nunmehr muß der Bauer nach § 31 des Ausführungsgesetzes zur Civilproceß- Ordnung innerhalb 6 Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gegen den Verkäufer die Klage auf Aufhebung des Handels und auf Ersatz der Kosten anstrengen. An dieser Ecke straucheln die meisten Landleute nnd kommen zu Schaden, indem sie annchmen, daß mit dem Beweisverfahren, das zu ihren Gunsten ausgefallen ist, der Handel aufgehoben sei. Diesen gefährlichen Irrthum wollen wir aus folgendem Beispiel ersichtlich machen.
Ein Bauer kaufte von einem Handelsjuden eine Kuh für 200 Mk., zahlbar nach 6 Monaten. Da die Kuh Symptome der Lungensucht zeigte, beantragte Käufer rechtzeitig die Einleitung des Anzeigeverfahrens beim zuständigen Amtsgericht. Die Untersuchung ergab die Richtigkeit seiner Beobachtung, da bei der Section das Vorhandensein der Lungensucht in evidenter Weise con- statirt wurde. Es erfolgte die Ueberweisung des Thieres an den Abdecker zum Verscharren. In der Annahme, daß hiermit die Nichtigkeit des Handels festgestellt sei, läßt der Bauer die Frist von 6 Wochen zur Anstrengung der Klage gegen den Verkäufer ungenützt verstreichen. Erst später klagt er auf Ersatz der Futterungs- und Gerichtskosten, die nunmehr der Jude zu zahlen verweigerte. Der Bauer mußte mit seiner Klage abgewiesen werden, da ja das Klagerecht aus dem Gewährs- mangel verjährt war. Nun klagt aber nach 6 Monaten der Jude gegen den Bauer auf Zahlung des Kaufgeldes von 200 Mk. und der Bauer mußte v e r- urtheilt werden, da mit dem Klagerecht auch die Einrede aus dem Gewährsmangel verjährt war. Die Unkcnntniß der gesetzlichen Bestim- uiungen ist dem Bauer in diesem Falle theuer zu stehen
gekommen und derselbe beweist, wie unverlüßlich es für unsere Viehhandel treibende Landbevölkerung ist, sich wenigstens zur Vermeidung grober Fehler die nothwendigsten Geschäftskenntnisse anzueignen.
Ist die Anzeige des Beweisverfahrens zu Gunsten des Käufers ausgefallen, dann wird im Allgemeinen der Handelsjude sich mit der Aufhebung des Handels und der Rückerstattung der Kosten einverstanden erklären, sodaß eine Klage wider denselben nicht angestrengt zu werden braucht. Nur empfiehlt es sich in diesem Falle, eine bezügliche Erklärung nach beendigtem Untersuchungstermin zu gerichtlichem Protocoll nehmen, oder mindestens diese Erklärung schriftlich abfassen und unterzeichnen zu lassen. Läßt hingegen eine Vereinbarung mit dem Verkäufer sich nicht erzielen, dann ist, wie erwähnt, ungesäumt mit der Klage vorzugeheu.
Dies in Bezug auf die gesetzlichen Gewährsmängel.
2. Auf Aufhebung des Handels ober auf Ermäßigung des Kaufgeldes kann der Käufer ferner klagen:
a. Wenn der Verkäufer beim Handelsadschluß ausdrücklich zugesagt hat, daß das Thier von bestimmten anderen Mängeln (die nicht zu den gesetzlichen Geschäftsmängeln gehören) frei sei, oder bestimmte Eigenschaften besitze und es stellt sich später heraus, daß dies nicht der Fall ist und
b. wenn er Mängel des Thieres, welche zwar nicht zu den Gewährsmängeln gehören, aber an sich znr Gewährleistung geeignet sind (z. B. daß das Pferd schlägt oder beißt, sich nicht beschlagen läßt, daß die Kuh stößt oder nicht aus allen Strichen Milch giebt), zur Zeit des Handelsabschlusses oder der Uebergabe gekannt, dem Käufer aber a r g- l i st i g verschwiegen hat.
Die Frist, innerhalb welcher in solchen Fällen die Klage anzustrengen ist, betaust sich vom Tage der Ueber- gade des Thieres augerechnet, auf 6 Wochen. Eine gerichtliche Voruntersuchung zur Sicherung des Beweises wie bei den gesetzlichen Gewährsfehlern, tritt nicht ein. Noch dieser Frist von 6 Wochen erlischt jeder Anspruch, selbst dann, wenn der Verkäufer nachweisbar beim Handelsadschluß das Vorhandensein des Fehlers oder den Mangel der zugesagten Eigenschaften gekannt, mithin betrügerisch gehandelt hat. Die Frist ist deshalb nicht zu versäumen und baldmöglichst die Civilklage anzustrengen und nicht etwa wegen des vorliegenden Betruges der Königlichen Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, weil dadurch leicht die Verjährung beim Amtsgerichte eintreten könnte. Zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist noch Zeit, nachdem die Civilktage im Gange ist.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß die häufig unter den Landleuten verbreitete Ansicht, der Käufer könne die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufgeldes abwarten nnd dann die Einrede entgegenstellen, daß das Thier die zugesagten Eigenschaften nicht besessen oder den Mangel gezeigt habe, von dem es zugestandener, maßen hätte frei sein sollen, zu den peinlichsten Enttäuschungen führen würde.
3. Wenn nun in den dargelegten Fällen der Bauer nicht zögern darf, klagbar gegen den Handelsjuden vor- zugehen, so darf er sich anderseits nicht ins Boxhorn jagen lassen, wenn er selbst Verkäufer ist und der Händler als Käufer ihm gegenüber steht. Es ist ein beliebtes und häufig vorkommendes Manöver der Viehhändler, ein Stück Vieh, das sie gekauft und momentan nicht vortheilhaft absetzen können, wieder an den Verkäufer zurückzubringen. Da treten sie mit der Behauptung auf, daß dasselbe einen Fehler habe, den der Bauer arglistig verschwiegen und deshalb sei es nicht verkäuflich. Sie dichten ihm diesen Fehler nicht nur an, sondern rufen ihn in der That durch entsprechende Behandlung künstlich hervor. Das Pferd beißt und schmeißt und ist ein Strengschläger, die Kuh läßt sich nicht melken u. s. w. Selbstverständlich wird darauf gerechnet, daß der schlichte Landmann mit dem Proceß- und gesetzeskundigen Händler einen Rechsstreit einzugehen sich fürchtet und lieber das Stück Vieh zurücknimmt, ja sogar zu einer Entschädigungszahlung für Fütterung rc. oder zu einer erheblichen Preisermäßigung sich versteht.
Ein Bauer aber, der diese unlauter« Handelsschliche kennt, wird denselben gewiß nicht zum Opfer fallen.
Er scheut den Proceß nicht, wenn er reine Sache hat und kann mit Bestimmtheit darauf rechnen, daß der Jude schon im ersten Termin seine Klage zurückzieht.
Deutsches Reich.
Berlin. Generalfeldmarschall Graf Moltke erläßt folgendes Dankschreiben: „Gelegentlich des Tages meiner vollendeten 70jährigen Dienstzeit sind mir so überaus zahlreiche Glückwünschezugegangen, daßes mirunmöglich ist, dieselben einzeln zu beantworten. Ich bitte deshalb alle diejenigen, die freundlich meiner gedacht haben, besonders auch die verschiedenen studentischen Vereinigungen, auf diesem Wege meinen aufrichtigen Dank entgegennehmen zu wollen."
— Unser Kaiser conferirte gestern Nachmittag mit dem Reichskanzler Fürsten Bismark und war heute bei der Schlußsitzung des Brandenburgschen Provinzial- landtags anwesend, dessen Mitglieder von Sr. Majestät mit einer längeren Ansprache begrüßt wurden. Heute Nachmittag war bei den Majestäten anläßlich des Geburtstags des Prinzregenten Luitpold von Bayern größere Tafel, zu welcher die hiesige Königl. Bayerische Gesandtschaft, ferner die Prinzen Alexander und Friedrich Leopold von Preußen, die Staatsminister, der General- Lieutenant v. Sauer, die Kabinets- Chefs General- Lieutenant v. Hanke und Wirkt. Geh. Rath v. Lucanus, die Staatssecretaire v. Maltzahn und v. Oehlschläger p.p. geladen waren. — Am Freitag hatten die Majestäten mit den Königlichen Prinzen den Feldmarschall Grafen Moltke zu seinem 70 jährigen Dienstjubiläum in dessen Wohnung persönlich begrüßt.
— Der Prinz Friedrich Leopold ist mit seiner Begleitung von der Jubelfeier des Grenadier-Regiments König Friedrich I. (Nr. 5) in Danzig heute früh gegen 7 Uhr wieder in Berlin eingetragen.
Göttingen, 11. März. Bei der Berathung des Etats des Kultusministeriums im Abgeordnetenhause hat, wie aus Berlin geschrieben wird, eine Bemerkung im Etat bei dem Titel „Zuschuß für die Universität Göttingen" keine besondere Erwähnung gefunden, obgleich sie eine solche verdient hatte. Es heißt dort bei den Minderaus- gaben: Entbehrliche Nebenzüge der Pedellen für die Beaufsichtigung der Studirenden in der Sylvesternacht zwanzig Mark. Dieser Vermerk, welcher in parlamentarischen Kreisen verständniß- volle Heiterkeit erregte, läßt tief blicken. Es scheint, daß die Studirenden in Göttingen sich die väterlichen Ermahnungen von Dr. Windthorst zu Herzen genommen, das Kneipen meiden und Abends früh nachHause gehen, anstatt die Nächte zu durchschwärmen. Das Abgeordnetenhaus hat stillschweigend, aber offenbar in der Voraussetzung, daß die Königliche Staatsregierung genügende Veranlassung habe, anzunehmen, daß die Sicherheit von Göttingen in der Sylvesternacht auch ohne außerordentliche Beaufsichtigung der Studirenden durch die Pedellen nicht Gefahr laufe, den Wegfall dieser Pedellenbelohnung, die manches alte parlamentarische Haus an die tollen Zeilen seiner Studentenjahre lebhaft erinnerte, ohne Einwenden genehmigt.
Klausenburg. Der Leutnant MangesuiS ließ einen Soldaten des Regiments, dem er angehört, in voller Ausrüstung am letzten Sonnabend auf sein Zimmer kommen und befahl dem entsetzten Mann, auf ihn zu schießen. Der Soldat gehorchte schließlich, der Leutnant kommandierte: „Feuer" und sank gleich darauf tot zusammen.
Tages-Ereignisse.
Schlüchtern. Nach einer jetzt regierungsseitig veröffentlichten Zusammenstellung der den Gemeindecassen im Regierungsbezirk Cassel durch den Verkauf des im Jahre 1888 geernteten Obstes zugeflossenen Einnahmen betrugen dieselben für den Kreis Cassel 4710,40 Mark, Eschwege 7 942, Frankenberg 7 82,95, Fritzlar 2901,10, Fulva 349,43, Gelnhausen 9601,56, Gersfeld 303,45, Hanau 3368,49, Hersfeld 874,8, HofgeiSmar 3433, Homberg 1675,87, Hünfeld 831,97, Kirchhain 4224,87, Marburg 4427,39, Melsungen 2282,60, Rinteln 648,85, Rotenburg 1976,82, Schlüchtern 3696,90, Schmal- kalden 1953,46, Witzenhausen 7061,60, Wolfhagen 1104,38, Ziegenhain 3405,10 M. Summa: 67,556 M. 34 Pfg.