SchlüchtemerMung
Erscheint Mittwoch u. Samstag — Preis mit „Kreisblatt" u. ,.Jllustrirtem Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf
n ’ Mittwoch, den 18. Mai 1892.
„Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten wird bestraft: Wer es unternimmt, durch unwahre Angaben über den Ursprung von Erzeug nissen oder über besondere Anlässe des Verkaufs, oder durch andere Vorspiegelungen, welche den Irrthum einer besonders günstigen Kaufgelezenheit erregen sollen, Käufer anzulocken."
Die Bestimmung soll in den Abschnitt des Strafgesetzbuchs über „Betrug und Untreue", und zwar hinter den §. 265, als eine besondere Art betrügerischer Handlung von geringerer Strafbarkeit als der Betrug selbst, gehören.
Mit einer solchen Bestimmung, meint der Urheber dieses Vorschlages, würde das öffentliche Rechtsbewußtlein wachgerufen werden. Was viele noch unter der Flagge der „erlaubten" Reclame zu vertheidigen suchen, würde gesetzlich als verwerflich durch die Strafbestimmung ge- brandmarkt sein! Hoffentlich wird dieser Vorschlag von recht vielen Seiten eingehend geprüft werden.
Deutsches Reich.
Berlin. Der Kaiser und die Kaiserin sind am Freitag nach Stettin gereist, woselbst sie unter großen Feierlichkeiten ihren Einzug hielten. - Nach programmgemäßer Erledigung verschiedener Festlichkeiten während des Freitags und Samstags fuhr der Kaiser am Sonntag nach Danzig, während die Kaiserin nach Berlin zurückkehrte.
Berlin, 12. Mai. Wie die „Post" hört, sind für den Aufenthalt des Kaisers in Pröckelwitz bei dem Grafen Dohna vierzehn Tage in Aussicht genommen. Der Kaiser trifft am 30. Mai früh in Berlin ein, Abends wird der Besuch der KöniginRentin der Niederlande erwartet.
— Ueber den Besuch des russischen Kaisers oder des Kaiserpaares am Berliner Hofe liegt, wie dem H. K." geschrieben wird, bis jetzt der Berliner amtlichen Stelle noch keine offizielle Ansage vor, doch nimmt man an, daß er erst auf der Rückreise von Kopenhagen stattfindet, weil der Aufenthalt in Berlin, falls der Besuch auf der Reise nach Kopenhagen stattfindet, sich auf 1, höchstens aber auf 2 Tage erstrecken könnte.
— Beseitigung des preußischen Helmes? Wie man hört, sollen Erwägungen darüber stattfinden, ob es nicht zweckmäßig wäre, die Bekleidung und Ausrüstung der Infanterie völlig umzugestalten und zwar unter Beseitigung des Helmes. Das Kriegsministerium hat bereits Proben einer solchen neuen Ausrüstung unfertigen lassen. Die Bekleidung soll ungemein einfach, dabei aber recht kleidsam und vor Allem äußerst praktisch sein.« Die neue Militärvorlage dürste unter diesen Umständen auch hierfür beträchtliche Mehrforderungen verlangen.
* — Achselstücke haben, laut einer Verfügung der Königlichen Eisenbahn-Direktion, alle diejenigen Eisenbahn- Bremser erhalten, welche sich durch eine gute Führung im Dienst ausgezeichnet haben.
Im Keller eines aus dem 16. Jahrhundert stammenden Hauscs der Deichstraße in Hamburg ist von dort beschäftigten Maurern ein in das Fundament eingemauerter großer eiserner Geldschrank aufgefunden, welcher mit drei Schlössern und einer doppelten Thür, deren eine die Schlösser schützte, versichert ist. Der Schränk ist äußerst gediegen und schwer gearbeitet und scheint gleich bei der Gründung der alten Häuser dort eing-mauert worden zu sein. Man hat den Eisenschrank, der vermuthlich Geld und sonstige Werthsachen birgt, bis jetzt noch ungeöffnet gelassen, und die Verfügung darüber, was mit dem Fund geschehen soll, der Polizeibehörde anheimgestellt.
Ckeseld, 12. Mai, Gestern Abend bei einem ver- hältnißmäßig kleinen Brande haben sieben Personen durch Erstickung den Tod gefunden, der Brand selbst wurde bald gelöscht. Von dem in der Poststraße gelegenen Hause ist das Hintergebäude und der Dachstuhl abgebrannt. Die auf dem Speicher schlafende Ehefrau des Strumpfwirkers Drossert ist nebst 6 Kindern während des Schlafens in den Flammen erstickt. Der Ehemann Drossert und ein älterer Sohn sind schwer verletzt in das städtische Krankenhaus gebracht worden. Die übrigen Hausbewohner sind alle gerettet. Die Feuerwehr war sofort zur Stelle. Dank ihres Eingreifens wurde der Brand auf den Dachstuhl beschränkt Die Ursache der Entstehung des Feuers ist unbekannt.
In Coblenz kam das größte Frachtschiff, welches den Rhein befährt, am Dienstag Vormittag im Anhang des>
Unredliche Coneurrenz.
Der Kamps der Gewerbetreibenden um ihre geschäftliche Existenz nimmt von Tag zu Tag einen gefährlicheren Charakter an. Selbst solide Kaufleute scheuen zuweilen vor unreellen Mitteln nicht mehr zurück, um damit einen lästigen Concurrenten todt zu machen und das kauflustige Publikum an sich zu locken. Die tägliche Erfahrung des Lebens zeigt es uns. Kaum nehmen wir eines unsere Tagesblätter in die Hände, ohne einen „schleunigen Möbelverkauf wegen Abreise einer Kunst-1 lerin" oder wegen „Auflösung einer Verlobung", einen Ausverkauf wegen „plötzlicher Unglücksfälle" oder „unerwarteter Versetzung" verführerisch angekündigt zu sehen. Den Schaden erleidet natürlich zunächst das kaufende Publikum, Personen, die überhaupt nicht oder nicht zu diesem Preise, nicht von diesen Gewerbetreibenden, nicht diese Waaren gekauft hätten, die, getäuscht durch den Schein einer besonders günstigen Gelegenheit, in ihrer Arglosigkeit nicht genau prüfen und welche die ihnen mit den Mittel eines raffinirten Concurrenzbetriebs vorgespiegelten Thatsachen für wahr hinnehmen. Den redlichen Concurrenten aber, welche sich auf derartige Manöver nicht einlassen, wird durch jene Manipulation ein Theil ihrer Käufer entzogen.
Diese Erkenntniß hat in jüngster Zeit zu verschiedenen gesetzgeberischen Vorschlägen geführt; man sucht eine gesetzliche Bestimmung zu schassen, welche ohne die Freiheit des Wettbewerbes in der Industrie und den Gewerben zu beschränken, die Ueberschreitung des Cou- currenzrechts durch täuschende Mittel oder Verdrängung des Milbewerbers unter Strafe stellt. Die bisherigen Strafgesetze, namentlich die Bestimmungen des Betrugs, reichen für solche Fälle nicht aus. Ein Betrug ist in derartigen Fällen fast nie mit Bestimmtheit nachweisbar; und selbst dort, wo der Thatbestand des Betruges erliegt, entgehen die Schuldigen oft der Bestrafung, sei es, weil die Getäuschten die Uebervortheilung zunächst nicht wahrnehmen, sei es, weil sie eine gewisse Scheu haben, dieselbe einzugestchen oder gar gerichtlich zu verfolgen.
In Frankreich wurde der rechtmäßigen Concurrenz die sogenannte concurrence ddloyale gegenüber gestellt, und gegen diese ist dem beschädigten Gewerbsgenossen die Klage auf Unterlassung und Entschädigung eingeräumt. Grund zur Klage bildet u. A. die täuschende Anmaßung besonderer Vorzüge des Geschäfts oder der Waare, um dadurch die eigenen Geschäftsbeziehungen zum Nachtheil des Concurrenten zu verbessern. Die Täuschung braucht sich nicht auf bestimmte, ausdrücklich versprochene Eigenschaften der Waaren zu beziehen, sondern braucht nur auf irgend eine jener Machenschaften sich zu gründen, durch welche der Säufer die Vorstellung erhält, als ob die Waare mit besonderen Vorzügen hinsichtlich ihrer Qualität ausgestattet oder die Gelegenheit eine besonders günstige, die Umstände besonders Vortheilhaft seien.
Allerdings ist auch in Frankreich dieses Recht noch nicht voll ausgebildet. Es ist zunächst keine criminelle Ahndung, sondern nur eine civile Entschädigungsklage statthaft. Die concurrence ddloyale muß sich ferner gegen einen bestimmten Gewerbegenossen richten. Die Schädigung eines bestimmten Genossen ist die Voraussetzung für eine Verfolgung dieses Vergehens. Damit bleiben aber diejenigen verwerflichen Ausschreitungen einer schwindelhaften Reclame, die sich gegen alle Concur- renten gleichmäßig richten, ungesühnt.
Man will in Deutschland über die französischen Bestimmungen hinausgehen und das schrankenlose Treiben der schwindelhaften Reclame, welche mittelst erdichteter Behauptungen das Publikum täuscht, an sich treffen. Der Rechtsverkehr ist durch solche unreellen Manöver gefährdet, gleichgültig ob sie sich als Betrug darstellen oder nicht. Treu und Glauben im Verkehr werden verletzt, und das Recht der Allgemeinheit wie die empfindliche Schädigung der redlichen Concurrenten erheischen in der That dringend, gegen die gedachten Unredlichkeiten einzuschreiten. Um aber die That ihrem verwerflichem Character entsprechend zu treffen, bleibt nur die Bestrafung. Der redliche Verkehr soll durch eine Strafvorschrift in Schutz genommen werden.
Es verdient daher Beachtung, wenn Justizrath Alexander Katz in einer jüngst erschienenen, geistvoll geschriebenen Broschüre den Vorschlag zur Einführung rmer Strafbestimmung folgenden Inhalts macht;
Schleppers Math. Stinnes Nr. 6 dort rheinaufwärtS vorbei. Das Schiff, ein eiserner Dreimaster , genannt „Mathias Stinnes Nr. 49", trägt 30,450 Ctr. und hat eine Länge von 81 Metern bei einer Breite von 10,5 Metern. Mit Kohlen befrachtet, vermag dieses Lastschiff ebensoviel zu befördern als auf der Eisenbahn 152 Doppelwaggons.
Jena, 10 Mai. Auf dem Bahnhof Schwarza bei Rudolstadt war gestern die Frau eines hiesigen Feldwebels mit ihrem älteren Kinde eingestiegen, während die Schwiegermutter mit dem jüngeren Kinde noch auf dem Trittbrett stand und das Kind hineinreichen wollte. In diesem Augenblick stieß die rangirende Maschine auf den Zug, in Folge der starken Erschütterung stürzte die alte Frau mit dem Kinde herunter. Das Kleine gerieth dabei unter die Räder, die den Kopf vom Rumpfe trennten, die Frau, die das Kind retten wollte, büßte eine Hand ein.
In Nürnberg stehen für die Gegner des Impfzwanges interessante Gerichtsverhandlungen in Aussicht. Bei den zur Zeit stattfindenden Impfungen ist es nämlich vorgekommen, daß die Väter die Impflinge dem amtlichen Jmpfarzt gebracht und sich bereit erklärt haben, ihre Kinder impfen zu lassen, wenn ihnen der Arzt Garantie leiste, daß die Impfung keine schädlichen Folgen für die Gesundheit der Kleinen nach sich ziehe. Es hat sich noch kein Arzt gefunden, der die verlangte Garantie gegeben, und das Vorgehen obiger Väter hat Beifall und Nachahmung gefunden. Nun kommt aber die hochinteressante Frage: wie wird sich seiner Zeit der Richter, vor dessen Forum auch diese Fälle von Jmpfverweigerung kommen werden, zu der Sache stellen? Nachdem ihm der Nachweis erbracht wird, daß die Beklagten sich den gesetzlichen Ansprüchen gefügt hätten, wenn ihnen eine Garantie geboten worden wäre, daß dadurch ihre Ander nicht Schaden an Gesundheit und Leben erleiden würden und ihnen diese Garantie von dem Amtsarzt nicht geleistet worden ist, ist man da trotzdem gezwungen, impfen zu lassen? In weitesten Kreisen steht man der gerichtlichen Beantwortung dieser Frage mit Interesse entgegen.
Aus Bayern. Ein kaum glaubliches Stück Kulturgeschichte am Ausgang des 19. Jahrhunderts wird auS einem bayerischen Ort, Wemdig im Regierungsbezirk Schwabeu-Neuburg, berichtet, nämlich eine „Teufelsaustreibung", die im vorigen Jahr in aller Form von einem Kapuzinerpater Aurelian an dem Sohn einer in gemischter Ehe lebenden protestantischen Frau vorgenommen worden ist. Die Spitze dieses Nachtstückes war natürlich gegen den Protestantismus gerichtet; der fanatische Priester wollte die protestantische Mutter als im Bund mit dem Teufel darstellen und insofern ist sein Verfahren eiu bedeutsames Zeichen der von den Römlingen jetzt überall betriebenen Hetzerei gegen die Protestantin. Die Schilderung von dem Verfahren des Kapuzinerpaters, der mit Zustimmung der Bischöfe von Eichstädt und Augsburg diese Prozedur vorgenommen haben soll, ist so seltsam und erinnert so sehr an die krassesten Vorkommnisse der finstersten Zeit blödesten Aberglaubens in Deutschland, daß man sich erschreckt fragt, wie dergleichen heute noch vorkommen könne. Die Anstifterin der Besessenheit des glücklich durch den Pater „geheilten" zehnjährigen Knaben ist natürlich eine Nachbarin der Mutter des Knaben, eine protestantische Frau, die man „leider" nach den Reichsgesetzen nicht mehr als Hexe verbrennen kann, und die Nutzanwendung geht gegen die gemischten Ehen. Uebrigens wird die Sache noch die bayerische Kammer beschäftigen; man erörtert in Abgeordnetenkreisen, ob man eine Anfrage hinsichtlich btr körperlichen Behandlung des armen mißhandelten Knaben, aus dem „der Teufel ausgetrieben" wurde, stellen soll.
Neumünster. Daß Jemand sein Geld verkauft, ist hierselbst geschehen. Der Besitzer eines Karroussels kam mit einem Theil seiner Tageseinnahme, ausschließlich Nickel- und Kupfergeld, Abends in eine Wirthschaft am Großflecken. Es war ein recht stattliches Häuflein, das der Mann in einem Tuche «ungeschlagen vor sich hinstellte. Das Geld war noch nicht abgezählt, doch wollte der Besitzer desselben gern die kleine Münze los sein und deshalb fragte er, ob Jemand ihm den „Packen" ungezählt abkaufen wollte. Ein Marktreiscnder bot sofort 50 M., der Wirth des Lokals 60 M- und schließlich erstand der erste Bieter für 70 M. den „Packen" Kleingeld. Ex