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Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblatt" u. ^Jllustrirtem Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

Jf 43. Samstag, den 28. Mai 1892.

Das Gesetz vom 10, Mai.

Das Gesetz betr. die Unterstützung von Familien der zu [yriebensübungeit einberufenen Mannschaften, da tiert Dom 10. Mai ds. Js ist, wie schon mitgetheilt, dieser Tage imReichsanzeiger" veröffentlicht worden. Bei der hohen Bedeutung, die das Gesetz für unser Volk hat, wollen wir dasselbe nachstehend in Wortlaut mittheilen. Es lautet:

§. 1. Die Familien der aus der Reserve, Land­wehr ober Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützungen. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien der aus der Ersatzrefirve für die zweite ober dritte Uebung einberufenen Mannschaften. Vor­stehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungs­pflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats- oder Kom- munalbeamten, welchen zufolge §. 66 Absatz 2 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai l874(Reichs-Gesetz blatt S. 45) in der Zeit der Einberufung zum Militär­dienste ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist, gehört. Der Anspruch auf Unterstützung ist bei der Gemeindebehörve desjenigen Ortes anzubringen, an welchem ter Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Be­ginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und erlischt, wenn solches nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der Uebung ge­schieht. Die Gewährung der Unterstützungen richtet sich, so weit nachfolgend nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).

§. 2. Die täglichen Unterstützungen sollen betragen: a) für die Ehefrau 30 pCt. des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Arbeikr am Aufenthaltsorte des Einberufenen, b) für jede der sonst unterstützungs- berechtigten Personen 10 pCt. des ortsüblichen Tage- lohns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufent­haltsort des Einberufenen mit btr Maßgabe, daß der Gesammtbetrag der Unterstützung 60 pCt. des Betrages des ortsüblichen Tagelohns nicht übersteigt.

§. 3, Die gezahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet. Die Erstattung hat vor Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen, in welchem die Zahlung stattgefunden hat.

4. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten Unterstützungen können nicht verpfändet werden, noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von Zwangsvollstreckung.

§. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.

§. 6. Unterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes werden auch rücksichtlich solcher Friedensübungen ge­währt, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 1. April 1891 bis zum 1. Juli 1892 stattgefunden haben. Ist die Fiiedensübung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendigt, so beginnt die vierwöchige Frist für die Anbringung des Unterstützungsanspruchs mit dem 1. Juli 1892.

Deutsches Reich.

Berlin. Vor einiger Zeit wurde berichtet, daß der Eisen- bahnminister verfügt habe, daß die Beförderung von Güterzügen mit ganzen Wagenladungen an den Sonn- und Festtagen gänzlich einzustellen sei, um dem Fahr- personal die nöthige Sonntagsruhe zu Theil werden zu lassen. Weiteren Berichten zufolge haben die in Folge der gedachten Verfügung vorgenommenen Versuche sehr befriedigende Ergebnisse gehabt, indem die kurze Unter­brechung des Güterverkehrs weder zu nennenswerthen Unzuträglichkeiten für die Eisenbahnverwaltungen geführt hat, noch zu Klagen oder zu Beschwerden aus den Kreisen der Gewerbetreibenden Anlaß gegeben habe. Es soll in Folge dessen binnen Kurzem Seitens der preußischen Smatsbahnverwaltnng eine allgemeine Einstellung der Güterbeförderung an den Sonn- und Festtagen zu erwarten ^4. Die Eisenbahnbeamten werden diese anerkennens- Werthe Fürsorge des Herrn Verkehrsministers wohl zu Würdigen wissen.

v In Berlin erstach der Gärtner Redlich den ^Geliebten seiner Frau, die er zusammen in flagranti ertappte.

Die Schuldenlast Deutschlands. Die deutschen Schulden betrugen 1890/91 in runder Summe für Deutsches Reich 1155 Millionen Mark Preußen 5700 Bayern 1400 Sachsen 650

Württemberg 450

Baeen 400

21 Kleinstaaten___ 600

Summa 10,355 Millionen Mark Schulden. Da Deutschland rund 50 Millionen Einwohner hat, so kommen demnach auf jeden Deutschen, Mann und Weib, Kind und Greis 200 Mark Schulden. Es ist ein schwacher Trost für uns, daß Fra: kreich noch mehr Schulten hat: 25,000 Millionen Mark bei rund 40 Mil­lionen Einwohner, so daß also dort der Säugling be reits über 600 Mark Schulden besitzt! Das wegen seiner Schulden so verschrieene Rnßland hat nur 15,00u Millionen Mark Schulden bei 95 Millionen euro­päischer Einwohner. Dagegen sind Oesterreich und Italien unsere Leidensge ährten. Oesterreich-Ungarn hat 11,600 Millmnen Mark Schulden und 45 Mil­lionen Einwohner, Italien 10,500 Millionen Mark Schulden und 31 Millionen Einwohner. Jeder Oester- reicher ist daher für 260 Mark verantwortlich und jeder Italiener für 340 Mark. Das ist aber kein Trost für uns, es zeigt nur, daß die Militärlast überall in Europa groß ist und alle Länder schwer belastet. Die Ver­einigten Staaten von Amerika dagegen, die keinen Feind zu besorgen haben, haben nur 7000 Millionen Mark Schulden bei 62 Millionen Einwohner; dabei tragen sie von Jahr zu Jahr bedeutende Summen ihrer Schulden ab.

* Ueber das Verfahren bei Berichtigung der Quittungskarten für die Jnvaliditäts- und Altersver sicherung haben die Minister des Innern und des Handels eine Anweisung erlassen, welche imReichsanzeiger" veröffentlicht wird. Sind in einer Quittungskarte zu wenig Marken eingeklebt, so hat die untere Verwaltungs­behörde dem verpflichteten Arbeitgeber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken aufzugeben. Ergibt sich, daß zu viel Marken beigebracht sind, so hat die untere Verwaltungsbehörde die überschießenden Marken zu ver­nichten. Sind die Marken einer zu niedrigen Lohn­klasse verwendet, so hat die untere Verwaltungsbehörde zunächst den verpflichteten Arbeitgeber zur nachträglichen Beibringung der erforderlichen Zahl von Marken der richtigen Lohnklasse anzuhalten. Ein Berichtigungs­verfahren wegen angeblichee Verwendung von Marken einer zu hohen Lohnklasse hat die untere Verwaltungs­behörde nur dann einzuleiten, wenn glaubhaft dargcthan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht über eine Versicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben. Sind Marken einer unrichtigen Ver­sicherungsanstalt beigebracht, so ist die nachträgliche Ein­gebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt zu veranlassen. Ist in den Fällen einer Selbstver­sicherung oder freiwilligen Fortsetzung des Versicherungs- verhältnisses die Beibringung der Zusatzmarken unter­blieben, so ist gleichfalls zunächst die Beibringung von so viel Doppelmarken, als zu Unrecht einfache Marken verwendet sind, herbeizuführen. Sind Doppelmarken zu Unrecht beigebracht, so ist der verpflichtete Arbeitgeber zur Beibringung der richtigen Marken anzuhalten. Bei der Uebertragung des Inhalts der alten Karte in die neue sind nur die gütigen Eintragungen zu berück­sichtigen, die der Vernichtung anheim gefallenen Marken also außer Betracht zu lassen.

Miethe und Pacht. Die Reichskommission zur Berathung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat in den letzten Tagen über Miethe und Pacht Beschlüsse von großer Wichtigkeit gefaßt. Namentlich ist zu §. 527, der Beamten und Militärpersonen im Fall der Ver­setzung ein Kündigungsrecht einräumt, beschlossen worden, dieses Recht auch für die Geistlichen und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten anzuerkennen. Ein weitergehender Antrag, dieses Recht allgemein jedem Miether für den Fall einzuräumcn, daß er in Folge einer unfreiwilligen Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse genöthigt werde, seinen Wohnort zu ändern, ist als zu unbestimmt unb deshalb unpraktisch abgelehnt ' worden. Zum Schluß des Abschnitts über die Miethe j wurde eine sozialpolitische Bestimmung im Interesse

namentlich der ärmeren Volksklassen hinzugefügt, nach welcher der Miether einer Wohnung berechtigt sein soll, von dem M-ethsvertrag für die Zukunft zurückzutreten, wenn die Wohnung an Mängeln leidet, durch welche die Gesundheit des Miethers oder seiner Angehörigen erheblich gefährdet wird. Dieses Recht soll dem Miether selbst dann zustehen, wenn er den Mangel gekannt oder auf die Geltendmachung desselben verzichtet hat. Bei dem Abschnitt über die Pacht wurde bestimmt, daß eine Unterverpachtung nur mit Einwilligung des Verpächters zugelaffen werden dürfe. Jede Beschränkung des Ver­bots der Unterpacht ohne Einwilligung des Verpächters wurde abgelehnt. Die Frage, ob dem Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks ein Recht auf Herab­setzung der Pacht für den Fall einzuräumen sei, daß in Folge außerordentlicher Naturereignisse das Grund­stück keinen oder erheblich geringeren als den gewöhn­lichen Ertrag gebe, wurde von der Kommission verneint.

Dresden, 22. Mai. Unter dem schweren Verdacht, sich in amtlicher Eigenschaft der Erbschleichcrei schuldig gemacht zu haben, hatte sich gestern der einstmals in der hiesigen Gesellschaft hochgeachtete Amtsrichter Dr. Töpel- mann gerichtlich zu verantworten. Der Genannte hatte die Tochter eines sehr reichen sächsischen Großgewerbe­treibenden geheirathet, doch die gesammte Mitgift seiner Frau an der Börse verspielt. Dr. Töpelmann war Vor­steher der Abtheilung des hiesigen Amtsgerichts für Niedcrlegung der Testamente. Die Anklage machte ihm nun zum Vorwurf, auf den Namen eines ebenfalls sehr reichen Oheims seiner Frau ein Testament selbst ange­fertigt, dieselbe darin mit 500,000 Mk. bedacht und das Testament gerichtlich niedergelegt zu haben. Als der Amtsrichter erfuhr, daß seine Versetzung an eine andere Amtsstelle bevorstehe, versuchte er mehrfach, dieses Testament wieder an sich zu bringen. Das ist ihm schließlich ge­lungen und er hat das Schriftstück, wie er selbst gestand, in seiner Wohnung verbrannt. Als Grund dieser Hand­lungsweise führt Dr. Töpelmann an, er habe dem Testator einen Empfangsschein in nicht correcter Weise aus ge­bändigt und sich Vorwürfe seiner Vorgesetzten ersparen wollen. Wie sich herausstellte, hatte der Oheim das auf seinen Namen lautende Testament nicht ausgestellt, und da von der Behörde sein testirender Namensvetter durch öffentliche Bekanntmachung vergeblich gesucht wurde, so lag der dringende Verdacht nahe, daß der Amtsrichter sich der Erbschleicherei schuldig gemacht habe. Das Ge­richt hielt das Verbrechen nach dieser Richtung jedoch nicht für ganz aufgeklärt, beurtheilte den Dr. Töpelmann aber zu 2 Jahren Gefängniß wegen Beseitigung einer öffentlichen Urkunde.

In Köln wurde ein treuer Arbeiter ertappt, der seit mehr als 18 Jahren seinem Herrn fortgesetzt Schuh- Waaren im Betrag von 3540,000 M. entwendet und an Schuhwaarengeschäfte verklopft hatte.

Neustadt a. S. Vor einigen Tagen war man damit beschäftigt,, einen großen, ca. 50 Ctr. schweren Stein, welcher in der Mühlbacher Gemarkung, an der Löhricthcr Grenze, unten am rothen Berg im Felde lag, durch Sprengen zu verkleinern, um solchen ander­wärts zu verwenden. Nachdem die Sprengung ge­lungen, stellte sich heraus, daß dieser Steinkoloß den Eingang zu einem in den Felsen gehauenen Gang verdeckte. Es wurden Nachforschungen eingestellt und man fand einen Gang 1,20 Mtr. hoch und 50 Etm. breit, welcher sich nach 2 Meter Länge rechtwinkelig nach links noch 2 Mtr. fortsetzte und in einen Raum von 1,40 Mtr. lang, 1,20 Mtr. breit einmündete. Es scheint dies in Kriegszeiten ein Aufbewahrungsort werthvoller Schätze gewesen zu fein; der jetzigen Generation war von dem Vorhandensein dieses Versteckes nichts mehr bekannt.

SaargemÜNd, 18. Mai. Das hwsige kaiserl. Be­zirkskommando erläßt folgende Aufforderung:Während der Herbstübungen sollen im Radfahren geübte und im Besitz von Fahrrädern befindliche Mannschaften des Be­urlaubtenstandes eingezogen werden. Die betreffenden Mannschaften haben ihre Fahrräder mitzubringen und erhalten neben ihren sonstigen Gebühren eine Abnutzungs­entschädigung von 25 Mark. D ejenigen übungspflichtigeu Reservaten, welche unter der Bedingung der Benutzung ihres eigenen Zweirades zur vorgevacht n Uebung bereit sind, wollen sich baldigst beim Hauplmeldeamt Saargemünd bezw. Meldeamt Saarburg melden,"