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SchlüchternerZeitung

Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreiSdlatt" u.^Üufirirtem Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf

Jf 83

Samstag, den 15. Oktober

1892

l^^ltfHlWA^TS auf dieSchlüchterner Zeitung" H werden noch fortwährend von allen

- ------------~ Postanstalien und Landbrieflrügern

sowie von der Expedition entgegen genommen.

Das neue Gewerbesteuerges-tz tritt bekanntlich am 1. April kommenden Jahres in Kraft und weicht von den ißt bestehenden bezüglichen Vorschriften sowohl hinsichtlich der B-steuerungsgrundsätze, als auch in sonstiger Beziehung sehr wesentlich ab. Dasselbe findet Anwendung auf alle in Preußen be­triebenen stehenden Gewerbe. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, welcher nicht nach den Bestimmungen der Gesetze als Gewerbebetrieb im Umher- zichen anzusehen ist. Eine nähere Begriffsbestimmung darüber, was alsGewerbe" anzusehen ist, enthalt das neue Gewerbesteuergesetz ebensowenig, als wie die bis­herigen Gesetze. Es bewendet daher in dieser Beziehung bei dem durch bisherige Entscheidungen Festgestellten. Der Besteuerung sind nicht wie seither, nur bestimmte Gattungen von Gewerben, welche zu den bisherigen Steuerklassen gehören, sondern die Gewerbe aller Gattungen unterworfen, also z. B auch: mit Dampf u. s. w. betriebene Straßenbahnen, die gewerbsmäßige Veranstaltungen von Schaustellungen und Lustbarkeiten aller Art, die Concert- und Theaterumernchmer, die Versicherungsagenten, Volksanwälte, Barbiere, Ver- mielher von Zimmern in Badeorten u. f. w. Dieser Ausdehnung der Besteuerung auf bisher nicht besteuerte Gewerbegattungen stehen jedoch andererseits bedeutende Einschränkungen der Stenerpflichtigkeit gegenüber. Denn es bleiben allgemein diejenigen Gewerbe, deren jährlicher Ertrag') 1500 Mark, oder deren Anlagen und Betriebs­kapitals 3000 Mark nicht erreicht, von der Gewerbe­steuer befreit. Eine Ausnahme findet nur statt b^ ^r Betriebssteuer, die für den Betrieb der Gastwtrlhschvft, der Schallkwirthschaft, sowie des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus besonders und ohne Rücksicht auf den Ertrag zu entrichten ist.

Die Gewerbebetriebe werden im übrigen einheitlich bestimmt, d. h. alle in einer Hand befindlichen Betriebe nur einmal, während nach den bisher geltenden Be­stimmungen der Handel mit jeder Verkaussstätie und jeder Firma, das Handwerk und die Gast- und Schank- Wirthschaft nach Maßgabe des innerhalb eines jeden Rollenbezirks stattfindenden Betriebes und das Fuhrwerks­gewerbe mit jedem Pferde besonders besteuert wurde. Demgemäß werden die Erträge der einzelnen Betriebe bezw. die Anlage- und Betriebskapitalien derselben zu­sammengefaßt und dann nach Maßgabe des Gesammt- ertrages bezw. des Gesammtkapitals die Veranlagung zu dem entsprechenden Steuersätze nur an einer Stelle bewirkt, nämlich da, wo die GeschäftSleäung ihren Sch hat. Die Veranlagung erfolgt in sier Klassen; in Klasse I sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag 50,000 Mark ober mehr, oder bei denen der Werth des AnlagH- urd Betriebskapitals 1,000,000 Mk. oder mehr beträgt. Die Klasse 11 um­faßt die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 20,000 Mk. bis ausschl. 50,000 M., oder mit einem Anlage- und Betriebskapitale von 150,000 bis ausschl. ' 1,000,000 Mk. Zur Klasse III gehcren die Betriebe mit . einem jährlichen Ertrage von 4000 M. bis ausschl. 20,000 , Mark, oder mit einem Anlage- nR Betriebskapital im j Werthe von 30,000 bis ausschlicjlich 150,000 Mk. . Zur Gewerbesteuerklasse IV endlich ,ehölen die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 1500 bis ausschließlich 4000 Mk., oder mit einem Anlage- und Beiriebskopitale von 3000 bis ausschließlich 30,00( Mk. Die Steuer ist in Klasse I von jedem Gewerlebetriebe mit einem vom Hundert des jährlichen Ertrags mit der Maßgabe ' zu entrichten, daß bei einem Ertrnge von 54,000 bis 54,800 Mk. (ausschließlich) die Steier 524 Mk. beträgt 1

i) Der Ertrag wird gefunden durh Abzug:

a. der Betriebskosten, d. h. de zur Erzielung des winnes gemachten Aufwendigen und

b. der üblichen Abschreibungen für die Abnutzuni

Gebäuden, Maschinen k., ,on der gesummten

Gr-

von Be-

triebSeinnahme (Rohrinnahre).

ü) Das Anlage- und Betriebskaital umfaßt, ohne Unter- schied zwischen dem eigenen Kapitale ds Gewerbetreibenden und dem nur angeliebenen oder in sonstige Weise von Dritten ent­nommenen, sämmtliche dem betreffendn Gewerbe dauernd ge­widmeten Gegenstände und Rechte, weche einen in Geld schätz- Ftn Werth besitzen.

und für die höheren, in Stufen von je 4800 Mark folge ren Erträge die Steuersätze in Stufen von je 48 Mk. steigen. Für Ertrage unter 50,000 Mark können auch geringere Steuersätze als 524 Mark an- gesetzt werden. Die Veranlagung in den übrigen Klaffen erfolgt, wie bisher, nach Mittelsätzen. Diese betragen in Klasse II 300 Mk., in Klasse 11! 80 Mk. und in Klasse IV >6 Mk. Die bei der Steuervertheilung dabei zulässigen geringsten und höchsten Sätze betragen in Klasse II 156-480 Mk, in Klasse III 32 -192 und in Klasse IV 436 Mk. Innerhalb dieser Sätze wird die Steuer durch Abgeordnete, welche mit dem vom Staate ernannten Vorsitzenden einen Steuer-Ausschuß bilden, nach Maßgabe des muthmaßlichen Ertrages eines jeden Betriebes unter die einzelnen Gewerbetreibenden vertHeilt, jedoch gewährt für diejenigen Betriebe, welche nur nach der Höhe des Ertrages (und nicht auch nach der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals) der be­treffenden Klasse angehören, das Gesetz den Schutz, daß die Steuer ein Prozent des Ertrages (unter Berück­sichtigung der Abstufung der zulässigen Steuersätze') nicht übersteigert soll.

Der Steuerausschuß ist berechtigt, von Amtswegen oder auf A. trag behufs der Veranlagung oder im Falle der Reklamation behufs der Erörterung die Befragung der Steuerpflichtigen, die persönliche Verhandlung mit denselben, sowie die Veranstaltung sonstiger zur Fest­stellung der Thatsachen erforderlichen Ermittelungen zu beschließen, auch Auskunftspersonen und Sachverständige zu vernehmen. Eine Vorlegung der Geschäftsbücher der Gewerbetreibenden findet indessen nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ist. Zur Offenbarung von Geschäfts­geheimnissen ist der Gewerbetreibende aber in keinem Falle verpflichtet. Auch sind eidesstattliche Verficht ungen weder zu erfordern noch anzunehmen.

Die Betriebssteuer, welche- wie bereits erwähnt, neben der eigentlichen Gewerbesteuer für den Betrieb

17 im Beirage von 21,000 Mark, die österreichischen 25 der Gastwirthschaft rc. zu entrichten ist, wird nicht unter Im Betrag von 53,000 Mark- Da insgesammt 69 die einzelnen Gewerbebetreibenden nach Maßgabe des österreichische Recken in Berlin angelangt sind, erhalten

GeschäftSvertrages vertHeilt, sondern he besteht in fest ferner 44 österreichische Offiziere feine Ehrenpreise; norminen Sätzen und beträgt: wenn das Gewerbe im! außerdem ist auf jeder Seile ein Kondutiorspreis von

klebrigen steuerfrei ist, 10 Mark, sonst in Klasse IV 15 Mark, in Klasse 111 25 Mark, in Klasse II 50 Mark und in Klasse I 100 Mark. Dabei wird im Gegensatze zu der sonstigen Besteuerung die Steuer für jede Betriebsstätte besonders e> hoben. Was nun endlich die Steuerpflicht au betrifft, so beginnt dieselbe nicht mehr mit dem Anfänge des auf die Betriebseröffnung folgenden Monats, sondern des auf dieselbe fallenden Kalender- vielteljahrs.

Wer also das Gewerbe am 1. Januar beginnt, hat die Steuer erst vom I. April ab zu zahlen. Dagegen dauert die Steuerpflicht wiederum (als Ausgleich) bis zum Ende des Vierteljahres, in welchem das Gewerbe begonnen wird. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn Jemand das Gewerbe in einem und demselben Viertel­jahr an- und abmeldet. In diesem Falle ist die Steuer für ein Vierteljahr zu entrichten. Die Ausdehnung oder Verringerung des Belriebes über bezw. unter die für die Steuerfreiheit vorgeschrittene Grenze findet im Laufe des Steuerjahres keinerlei Berücksichtigung. Schließlich sei noch erwähnt, daß jeder, welcher den Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt, gleichviel welchen Umfanges er ist, diesen bei der Gcweinde- behörde anzumelden hat.

) Es find vom Herrn Minister bestimmte Sätze sestgestellt, welche bei der Veranlagung nur zur Anwendung kommen dürfen.

* Deutsches Vleich.

Berlin. Der Kaiser erfreut sich, nach den von Wien gelangten Nachrichten, des allerbesten Wohlbe­findens. Derselbe nahm auch während seines dortigen Aufenthaltes in gewohnter Weise Vorträge entgegen und erledigte die laufenden Regiernngsaugelegcnheiten. I» Potsdam wird der Kaiser mittels Sonderzuges Freitag Mittags zurück erwartet.

Das Befinden der Kaiserin sowie der Prinzessin- Tochter ist das allererfieulichste. Wiederholt schon hatte Ihre Majestät in der Mittagszeit, bei warmer schöner Witterung, kurze Spazierfahrten im geschlossenen Wagen in den das Marmorpalais umgebenden Parkanlagen unternommen, welche der hohen Frau ganz vorzüglich bekommen sind.

Wie kürzlich erwähnt, ist aus Anlaß der Geburt einer Prinzessin angeordnet worden, daß in Preußen von den Gerichten Vorschläge zu machen seien für die Be­gnadigung weiblicher Personen, die mit dem Strafgesetz in Sonst 4t gekommen und gerichtlich verurthult worden sind. Diese cingeforderten Vorschläge sind seit zwei Tagen in den Händen deS Heini Justizmintsters. Gutem Vernehmen insHamd. Kai resp zufolge ist die Zahl der für eine Begnadigung in Vorschlag Gebrachten in jedem Gerichtsbezirk eine geringe. Ausnahmslos handelt es sich um solche bisher unbescholtene weibliche Verurtheilte, deren Vergeh n ein geringfügiges ist.

Das preußische Staalsministeiinm hat sich in seiner am vorigen Sonnabend abgehalienen Sitzung so­wohl mit der Frage der Einberufung des Preußisch n Landtags wie auch mit den Einzelheiten der Steuer- refoimvorlagen und der Milstärvorlage beschäftigt. Der Landtag wird, wie diePost" hört, Mitte November einberufen werden und sofort die Stene reformvorlagen erhalten, die vorher nicht veiösfcntlicht werden. Mau beabsichtigt nur eine Uebelsicht über die Entlastung des mittleren und niederen Einkommens vor der Lardtags- cinberufung der Oeffentlichkeit zu übergeben. Die erste Beratung oer drei Steuerreformvorlagen dürfte acht bis vierzehn Tage in Anspruch nehmen, und alsdann werden voraussichtlich die kommissarischen Beratungen der Steuer- reformvorlagen beginnen. Der Reichstag wird gegen Ende November, aber vor dem 1. Dezember zusammen- treten, damit die Frage bezüglich der Handelsverträge erledigt werden kann. Dr Etat soll sofort dem Reichs­tag zugehen. Die Militärvorlage wird im Bundesrat bis Ende d. J. verbleiben. Von einer authentischen Veröffentlichung derselben soll so lauge abgesehen werden.

Die Preisvertheilung an die D stanzreiter hat c-bne jede Förmlichkeit stattgefunden. Von den 42 Preisen, d.e vertHeilt worden sind, erhielten die deutschen Offiziere

5000 Ma'k »ertheilt worden, den auf österreichischer Seite der Train-Rittmeister Halber, auf deutscher Seite Premierlieutenant von Kranenfeld von der l0. Feldartillerie und Sekonde-Lieutenant Johannsen von den 16. Husaren zu gleichen Theilen erhalten.

Die Schimmel und der Pferdebestand der deutschen Armee. Wie es heißt, dürften aus dem Pferdebestand der deutschen Armee die Schimmel demnächst verschwinden, und zwar dürfte dies auf das rauchfreie resp. rauchschwache Pulver zurückzuführen sein. Die blendendweiße Farbe dieser Pferde ist eben nur zu sehr zum Angriffspunkt geeignet und kann.stellenweise auch wesentlich dazu bei­tragen, die Schlachtstellung au'zuklären.

Die Maul- und Klauenseuche herrschte im September 1892 in 3009 Gemeindebezirken, die sich auf 306 Kreise verthcikdn. Nur die hannoverschen Rcgierun, S- bezirke Stade, Osnabrück und Aurich waren seuchenfrei. Am verbreitesten war die Seuche in den Regierungs­bezirken Posen (595 Gemeindebezirke), Königsberg (584), Bromberg (400), Potsdam (537), Marienwerder (308), Breslau (269), Stettin (209), Frankfurt a b. O. (207), Liegnitz (175). In Rheinland war die Seuche nur sehr schwach verbreitet.

Mahnung zur Vorsicht. Im Verein für innere Medizin in Berlin hat Professor Leyden aufgefordert, in den Vorsichtsmaßnahmen gegen die Cholera nicht zu ermatten, weil ein Wiederauftauchen der Epidemie im nächsten Jahre leicht möglich sei.

Hamburg, H. Oktober. Es war die höchste Zeit, daß die Behörde eine obligatorische Reinigung der Wasserkästen in den Häusern anordnete, denn die Zu­stände, welche die mit der Reinigung betrauten Mechaniker an sehr, sehr vielen Stellen gefunden, spotten jeder Beschreibung. Mehrere Zoll hoher übelriechender Schlamm war nicht das Aergste, was aus zahlreichen Wasserkästen herausgeholt wurde, auch Thierleichen nnd zwar Kadaver von Ratten und jungen Katzen wurden an verschiedenen Stellen in den Kästen gefunden. Dadurch, daß in ge­wissen Zeiträumen eine Revision und Reinigung der Wasserkästen wiederholt werden muß, ist einer Wieder- holung solcher, die Gesundheit der Bewohner in hohem Grade gefährdenden Unzuträglichkeiten hoffentlich für die Z kunft vorgebeugt.