SchlüchternerMung
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Gesetz betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den LrKucher.
Vom 19. Juni 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zu stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I. In dem Strafgesetzbuch werden die §§ 302 a und 302 d folgendermaßen abgeändert, und werden hinter dem § 302 d folgender § 302 e und in dem § 367 hinter Nr. 15 folgende Nr. 16 eingestellt: § 302 a. Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehn oder auf die Stundung einer Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Bermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. »
§ 302 d. Wer den Wucher (§§ 302 a bis 302 c) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird 5 mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich,, mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntastsend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
§ 302 e. Dieselbe Strafe (§ 302 d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als im § 302 a bezeichneten Art, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen sich oder einem Dritten Bermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß zu der Leistung stehen.
§ 367. 16. wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwidcr- handelt.
Artikel II. In dem Gesetze, betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880 (Reichs-Gefetzbl. S. 109) wird der Artikel 3 im ersten Absatz und im ersten Satz des zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert und wird folgender Artikel 4 ciugestcllt:
Artikel 3. Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§ 302 a, 302 b, 302 e des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig.
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Bermögensvortheile (§§ 302 a, 302 e) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfangs an verzinst werden.
Artikel 4. Wer aus dem Betriebe von Geldoder Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug dieser Rechnung mit- zutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist.
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mir Haft bestraft und verliert den Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1) w enn das Schuldverhältniß auf nur Einem während des abgelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, über dessen. Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung behäudigt ist;
2) a uf öffentliche Banken, Notenbanken, Boden- kredit-Justitute und Hypothekenbanken auf Aktien, auf öffentliche Leihaustalten, auf Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf eingetragene Genossenschaften soweit es sich bei den eingetragenen
Mittwoch, den 13. September
Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt;
3) a us den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Artikel 111. Der Absatz 3 Satz 1 des § 35 der Gewerbeordnung erhält folgende veränderte Fassung: Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder RechtSangelegenheiten und bei Behörden wahr- zunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung (Bichpacht) des Dichhandels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermitlclungsagentcn für Jmmobiliarverträge, Darlehen und Heimchen, von dem Geschäfte eines Gesindever- miethers nnd eines Stellenvermittlers, sowie vom Geschäfte eines Auktionators.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem kaiserlichen Jusiegel.
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1893, an Bord M. A. „Hohenzollern". Wilhelm.
(L. S.) Graf von Caprivi.
Deutsches Reich.
Berlin, 10. September. Der Kaiser hat auf seiner Manöverreffe am Sonnabend Straßburg und Metz und heute Karlsruhe besucht. In der Begrüßungsrede an den Kaiser sagte der Oberbürgermeister von Karlsruhe, daß die Stadt Se. Majestät den Kaiser in dem sicheren Bewußtsein begrüße, daß das scharfe Schwert des Reiches in einer Hand ruhe, die niemals unbedacht dasselbe der Scheide entreißen, aber im Nothfalle es kraftvoll führen werde für den Bestand und die Ehre des Vaterlandes; auch in den inneren Gefahren richteten sich die Blicke ruhiger Zuversicht auf den Lenker der Geschicke des Reiches, der klaren Blickes des schweren Amtes gerecht und gütig walte.
— Einer Depesche der „Franks. Ztg." zufolge soll die Verlobung des russischen Thronfolgers mit der Prinzessin Sibylle von Hessen nach dem Ablauf der Hoftrauer in Fredensborg verkündigt werden. Die Prinzessin Sibylle ist eine Tochter des am 14. Oktober 1884 verstorbenen Landgrafen Friedrich von Hessen und der in Frankfurt a. M. lebenden Landgräfin Anna, geb. Prinzessin von Preußen. Die Prinzessin Sibylle ist am 3. Juni 1877 zu Schloß Panker in Holstein geboren. Der älteste Bruder derselben, Prinz Alexander, residirt in Philippsruhe bei Hanau.
— Prinz Ludwig von Bayern hat auf seiner Reise nach Metz in Zweibrücken in einer Ansprache u. A. gesagt: Ich komme nach Metz, das Jahrhunderte unter französischer Herrschaft war, um vor allem Volk zu zeigen, daß sämmtliche deutsche Fürsten einig find, und daß, wenn es darauf ankommt, wie vor 23 Jahren, auch jetzt ganz Deutschland zusammensteht. Daß deutsche Gesinnung und Treue zum Herrscherhaus sich gut vereinigen lassen, davon ist der heutige Moment Zeuge.
— Für die Einstellung der Rekruten sind nunmehr die Tage endgiltig dahin bestimmt worden, daß die Einstellung der Mannschaften bei der Linien-Jnfantcrie am 14. Oktober, bei der Kavallerie am 5. Oktober und für das Winterhalbjahr des Trains am 2. November erfolgt. Bei der Garde werden die Rekruten bei der Infanterie am 17. Oktober, bei der Kavallerie am 4. Oktober und beim Train am 2. November eingestellt. Bei der Linie erfolgt auch die Einstellung der Rekruten für Jäger, Feld- und Fußartillerie und Pioniere am 14. Oktober. Die Oelonomie-Handwerker-Rekruten treten am 2. Oktober ein.
— Bestrafungen wegen Uebertretung der Sonntagsruhe. Ein Berliner Geschäft, welches 120 Angestellte beschäftigt, ist, wie der „Confektionär' erfährt, in 1200 Mark Strafe genommen worden, für jeden Angestellten 10 Mark, weil es diese am Sonntage über die gesetzlich erlaubte Zeit hinaus beschäftigt hat. Ein anderes Geschäft hat aus demselben Grunde 500 Mark Strafe zu zahlen.
— Wo kommt das Geld der socialistischen Arbeiter hin? Das in Fürth bei Nürnberg erscheinende „Fränkische Arbeiterblatt" beantwortet die Frage, wo die 10 Millionen Mark, die von zwei Millionen deutscher Arbeiter für die Sozialdemokratie jähllich beigesteuert werden, hinkommen, folgendermaßen:
1893.
Gehalt für 50 der ob. Führer ä jahrl. 10 000 M. — 500 000M, Descil. für 30a solcher zweiter Güte a 5000 „ — 150s)00C „ DeSgl. für 500 solcher, die zu Wanderpredigern
und ReichStaqsabqeordnetcu ausgebildet werden sollen, a 3000 M = 1 590 000 „ Diäten an Ncichstagsabgeordnete 120 000 „
350 Wahlbezirke jährt, zu bearbeiten ä 10000 M. — 3 50)000 „ Insgemein zur Gründung von Zeitungen, Zu
schuß zu Büchern, Broschüren, Flug-
bULmi, Strei ks 18^0 OOP „
Summe 91 00 00 M.
Von her verbleibenden Million Mark würden jedenfalls noch Scharen von Arbeitern bezahlt, die sich zwar Arbeiter nennen, die aber nichts anderes seien, als „Partei-Bummler". Das Blatt behauptet, seine Angaben seien wahr!
— 11. September. Im Krankenhaus Moabit ist gestern die letzte der in Beobachtung befindlich gewesenen Personen als unverdächtig entlassen worden. Auch die anderen Krankenhäuser sind frei von Choleraverdüchtigen, die Cholcrastation Moabit ist aufgelöst worden.
Posen. Die Poscuer Strafkammer verurtheilte den dortigen Bäckermeister Joseph Fitzner wegen unerhörter Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz zu anderthalb Jahren Gefängniß. Fitzner hatte Wasser, in welchem sich seine Familie, darunter seine an der Schwindsucht inzwischen verstorbene Gattin gewaschen hatte, zum Brodbacken benutzt; außerdem hatte er von seiner Ehefrau ausgekaute Mohuscmmeln wieder zum Backen benutzt.
Eine unsinnige Wette mußte ein Arbeiter in Staßfurt mit dem Leben büßen. Derselbe hatte sich anheischig gemacht, 15 Salzheringe zu verzehren, mußte aber mit dem siebenten aufhören. Den sich einstellenden Durst suchte er durch Verzehren von Obst und einer großen Menge Wasser zu löschen. Die Folge dieses „Genusses" war ein so heftiger Durchfall, daß der Arbeiter bereits am nächsten Tage starb.
Coihen. Ein Molkercibesitzer in Klein-Paschleben, der monatelang verfälschte Butter nach Cöthen geliefert hatte, ist vor kurzem wegen Vergehen gegen das Nahrungsmittelgesetz in 90 Fällen zu 600 Mark Geldstrafe oder 100 Tagen Gefängniß, seine Ehefrau wegen Beihilfe zu 300 Mk. oder 50 Tagen Gefängniß ver- urtheilt worden.
Altenburg, 9. Septbr. Ein Opfer seines Berufs ist der noch in jungen Jahren gewesene Thierarzt v. Herrmann geworden. Derselbe war vor ungefähr drei Wochen von einem Hund gebissen worden, den er als der Tollwuth verdächtig behandelte. Bevor die Tollwuth konstatiert werden konnte, verendete der Hund. Der Biß des jedenfalls von der Tollwuth befallenen Hundes scheint den Tod des Thierarztcs herbeigeführt zu haben. Er wurde gestern Nachmittag in seinem Bett, Schaum vor dem Mund, todt aufgefunden. Nach der hiesigen Zeitung hat Herrmann schon vor einigen Tagen bei Geschäftsfahrten krampfartige Anfälle mit nachfolgender Bewußtlosigkeit gehabt.
— Wie Postsendungen sich verspäten können, lehrt ein Beispiel aus Gleiwitz. Dort bemerkte ein Polizeibeamter, daß ein Dienstmädchen einen Brief in den Briefkasten eines Kohlengeschäfts hineinwarf. Da dem Polizeibeamten bekannt war, daß das Geschäft in Gleiwitz nicht mehr besteht, richtete er an das Dienstmädchen die Anfrage, für wen der Brief eigentlich bestimmt war. Als er erfuhr, daß das unerfahrene Mädchen einen Postbrief in den Kasten gesteckt habe, wurde der Briefkasten gewaltsam geöffnet. Es fanden sich in demselben dreizehn Briefe vor, die zur Beförderung durch die Post bestimmt waren. Es wurde nunmehr auch ein zweiter, demselben Kohlengeschäft gehöriger Briefkasten geöffnet- und dort wurden siebzehn Briefe und Postkarten vorgefunden. Die Postkarten rühren zum Theil aus dem Jahre 1892 her, es befinden sich darunter auch Neujahrsgratulationen. Auch einige „eilige" portopflichtige Dienstsachen wurden vorgefunden. Die Briefschaften wurden der Postbehörde übergeben, die sie mit Aufschriftest, betreffend den Grund der verspäteten Zustellung,; weiter beförderte.
Elbersclü, 8. September. Als ein gewissenloser Butterfälscher stand kürzlich der Agent Gustav Maus aus Jscrlohn vor Gericht. Maus hatte in hiesigen Zeitungen „hochfeine westfälische Naturbutter , das Postkollo, enthaltend netto zehn Pfund, zu 10,50 Mark empfohlen. Eine hiesige Familie hatte sich denn auch ein Packet schicken lassen, doch entstieg der Butter, als man sie auspackte, ein so übler Geruch, daß man sie