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Erscheint Mittwoch u. Samstag Preis mitKreisblatt" nJllustrirtcn Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.

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32 91. MrtMoch, dm 15. November 1893.

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Berichtigrrug.

Nr. 88 der Schlüchterner Zeitung enthält ein Referat über eine Verhandlung des Schlüchterner GewerbevereinS, worin sich die Bemerkung findet, daß die Schlüchterner Einschätzungs-Commission für die Einkommensteuergänz­lich ungeeignet" sei. Es läßt sich nicht erkennen, ob diese Bemerkung sich auf die Voreinsch ätzungs-Com- mission für die Stadt Schlüchtern, oder auf die Ver- anlagun gs-Commission für den Kreis Schlüchtern beziehen soll. In beider Hinsicht in dieselbe vollstän­dig unberechtigt. Ich halte mich deshalb verpflichtet, hiermit öffentlich zu constatiren, daß beide Commissionen niemals sachlicher, gewissenhafter und richtiger die ihnen nach den Gesetzen obliegenden Pflichten erfüllt haben als gegenwärtig und daß sich dieselben deshalb in jeder Hin­sicht als sehr geeignet erwiesen haben. Die Vorein- schätzungs-Commission besteht aus den Herren: Kaufmann Hafner, Kaufmann Fehl, Johannes Kohlhepp, Kataster­controleur Blume und Rentmeister Pfalzgraf, die Kreis- veranlagungs-Commission aus den Herren Rentier Köhler- Schlüchtern, Domänenpächter Kaiscr-Hundsrück, Fabrikant Bratfisch-Salmünster, Gastwirth Kohlhepp-Schwarzen­fels und Bürgermeister Salomon-Schlüchtern. Ich muß es daher beklagen, wenn ehrenwerthe Männer, wie die Genannten, welche das ihnen übertragene höchst undank­bare Ehrenamt mit großer Aufopferung und Gewissen­haftigkeit bisher verwaltet haben, in der Presse ohne jeden sachlichen Grund alsvöllig ungeeignet" bezeichnet werden. Der Vorwurf würde nur dann Sinn haben, wenn der Einsender jenes Referats der Ansicht wäre, daß keine Gewerbetreibenden in der Commission sitzen oder daß die Gewerbetreibenden zu niedrig zur Einkommensteuer veranlagt seien und daß diesem Ucbelstand durch stärkere Heranziehung von Gewerbetreibenden zu der Einkommen- stkuer-Commission abgeholsen werden müsse. Dem.. es ist allerdings Thatsache, daß die nur aus Gewerbetrei­benden und aus freier Wahl derselben hervorgegangenen Gewerbesteuer-Ausschüsse der Abtheilung III. und IV. das aus dem Gewerbebetrieb der einzelnen CeNsiten fließende Einkommen vielfach höher angenommen haben als die Einkommensteuer-Commission.

Diese Thatsache beweist, wie bedenklich es ist, ohne genügende Information mit Urtheilen hcrvorzntreten, die mit den Thatsachen im Widerspruch stehen und nur ge­eignet sind, die öffentliche Meinung irre zu leiten und das Vertrauen in die Sachlichkeit und Integrität der Selbstverwaltungsorgane zu untergraben, welches nirgends unentbehrlicher ist als bei der Veranlagung der öffent­lichen Steuern.

Um ähnlichen Irrthümern künftig möglichst vorzu- beugen, werde ich gern bereit sein, dem Gewerbeverein jede zulässige Auskunft über Zusammensetzung und Thätig­keit der Organe der Selbstverwaltung zu geben und per­sönlich erfreut sein, wenn von diesem Anerbieten vielseitig Gebrauch gemacht wird.

Schlüchtern, den 8. November 1893.

Der Königliche Landrath: Roth.

Das Kvmmunalabgabcngesctz.

L Allgemeine Vorschriften und Grundsätze.^ Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 tritt am 1. April 1895 in Kraft. Zu diesem Zwecke ist es nothwendig, daß die Gemeinden sowie die kommunalen und staatlichen Aufsichtsbehörden sich schon jetzt mit dem Inhalt des Gesetzes vertraut machen und sich über ihre Aufgaben bei der Vorbereitung der Ausführung des Gesetzes klar werden. Zur Aus­führung des Gesetzes wird eine ministerielle Anweisung ergehen. Inzwischen ist bereits eine von berufener Seite ausgearbeitete Darlegung erschienen, welche die Grundzüge des Gesetzes zusammenfaßt und geeignet ist, den betheiligten Beamten und Behörden darüber Klar­heit zu verschaffen, worauf sie ihr Augenmerk bei der im Sinne des Gesetzes nothwendigen Umgestaltung der kommunalen Einrichtung zu lenken haben. An der Hand dieser durch die Minister des Innern und der Finanzen den betheiligten Behörden zur Anschaffung empfohlenen Darlegung wollen wir die Hauptpunkte des Gesetzes unsern Lesern vor Augen führen.

Da die Umgestaltung der Kommunalstencrver- Hältnisse am 1. April 1895 eintreten soll, sind schon bei Aufstellung des Haushaltsplans für 1890/95 bestimmte Vorschriften zu beachten. Die Gemeinden Müssen die Aufbringung der Gebühren, Beiträge,

indirekten und direkten Steuern schon vor dem 1. April 1895 entsprechend regeln und haben deshalb das Recht, schon vom 1. April 1894 ab die nöthigen Beschlüsse zu fassen ; da wo das Gesetz Ertheilung einer Genehmigung vorschreibt, muß die Genehmigung so rechtzeitig nach­gesucht werden, daß die Entscheidung der zuständigen Stelle schon vor der Feststellung des Haushaltsplans erfolgen kann; die Verwaltungs- und Verwaltungs- gcrichtsbchördcu können dementsprechend ihre Anord­nungen und Entscheidungen gleichfalls schon vom 1. April 1894 ab treffen, so daß in formeller Hinsicht Alles geschehen kann, damit die neue Ordnung der Dinge am 1. April 1895 ohne Störung erfolgen kann. Nun sollen freilich die alten Ordnungen, nicht ohne Weiteres außer Kraft gesetzt werden, wenn die Neu­ordnung nicht bis zum bezeichneten Zeitpunkt hat bewirkt werden können. Es liegt im eigenen Interesse der Gemeinden, von der ihnen ertheilten Ermächtigung, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Beschlüsse bereits vom 1. April 1894 ab zu fassen, thunlichst zeitig und in umfassender Weise Gebrauch zu machen. Auch da, wo bisher dergleichen Ordnungen überhaupt nicht bestanden haben, müssen bei Zeiten Vorbereitungen getroffen werden, um die rechtzeitige Einführung der neuen dem Gesetz entsprechenden Ordnung bewirken zu können.

Was die von dem Gesetz vorgeschricbcncn mate­riellen Einrichtungen betrifft, so beruhen sie an erster Stelle auf dem Grundsatz, daß diejenigen Ausgaben, welche in erkennbarer Weise zum Vortheil einzelner Gemeindeangehörigen oder einzelner Klassen von solchen aufgewendet oder von ihnen verursacht werden, insoweit nach dem Maßstab von Leistung und Gegenleistung, sonstige Ausgaben aber vorzugsweise nach dem Maßstab der Leistungsfähigkeit aufzubringen sind. Dement­sprechend sollen Ausgaben der ersteren Art hauptsächlich durch Gebühren, Beiträge sowie durch Realsteuern oder durch entsprechende steuerliche Vor- und Mehrbelastung gedeckt werden. Denn es würde ungerecht sein, die Bestreitung der wesentlich zum Vortheile Einzelner aufgewendeten oder von ihnen verursachten Ausgaben aus allgemeinen Gemeindemitteln zu bewirken; es würde hiermit die Gesammtheit der Gemeindeangehörigen zum Vortheil eines Einzelnen in ungerechter Weise belastet werden. Steuern sollen aber überhaupt nur in so weit erhoben werden, als die sonstigen Einnahmen (aus Gemcmdcvermögcn, aus gewerblichen Unternehmungen, aus Gebühren, Beiträgen und anderen den Gemeinden überwiesenen Mitteln) zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen; nur bei Einführung von Lustbarkeits-, Hunde- und ähnlicher Steuern, die durch besondere Gründe geboten sind, bedarf es keiner Rücksicht auf vorhandene genügende Einnahmen. Direkte Steuern sollen hinwiederum nur in so weit erhoben werden, als nach Abzug deS Aufkommens an indirekten Steuern ein Steuerbedarf vorhanden ist.

Was weiter die verschiedenen Arten der direkten Steuern anlangt, so hat der Staat bekanntlich die Realsteuern den Kommunalverbänden überlassen, damit die Einkommensteuer vor übermäßigen kommunalen Zuschlägen, an denen es bisher nicht gefehlt hat, in Zukunft geschützt ist. Die Realsteuern sollen von den Gemeinden nach dem Maßstabe von Leistung und Gegenleistung in dem Betrage erhoben werden, welcher den besonderen Aufwendungen für Grundbesitz und und Gewerbebetrieb entspricht. Dies ist nicht nur eine Forderung gerechter Steuervertheilung, sondern liegt auch im eignen Interesse der Gemeinden, welche durch übermäßige Belastung der Einkommensteuer wohlhabende Steuerzahler verdrängen und vom Zuzuge abhalten würden. Die staatlichen Aufsichtsbehörden werden jeden Anlaß benutzen, um auf die Gemeinden behufs richtiger Anwendung des Maßstabes von Leistung und Gegen­leistung im Abgabenwesen einzumirken.

Deutsches Reich.

Berlin, 12. Nov. Se. Majestät der Kaiser ist von den Jagden bei dem Könige von Württemberg bei Bebenhausen und beim Minister des Königlichen Hauses, von Wedel bei Piesdorf, gestern Abend 112 Uhr auf der Wildparkstation bei Potsdam eingetroffen und hat sich von dort zu Wagen direct nach dem neuen Palais begeben.

Der preußische Landtag sott zu dem verfassungs-

nnäßig spätesten Zeitpunkt, zum 16. Januar n. I. berufen werden. Das gesummte Material, das für den Landtag bestimmt ist, ist in den Vorarbeiten soweit gefördert, daß es dem Hause größtentheils gleich bei dem Zusammentritt unterbreitet werden kann. Eine Reihe von Entwürfen provcnzicllen Inhalts soll zuerst an das Herrenhaus gelangen.

Das Futterausfuhrverbot wird laut amtlicher Bekanntmachung sowohl in Oesterreich wie in Ungarn mit dem 15. d. M. aufgehoben.

Von dem auf 10 Pf. normirten Stempel auf Frachtbriefe fallen, da der 50-Pfennig-Postpacketverkehr frei bleibt, auch die Eisenbahnfrachtpapiere so weit freigelassen werden, daß keine Prägravirung der Eisen- bahnfracht gegenüber dem Postverkehr eintritt. Einer gleichen Behandlung wie die Eisenbahnfrachtpapiere sollen auch die des Schiffahrtsverkehrs unterliegen.

Wie verlaufet, hat die Untersuchung gegen die in Kiel verhafteten Spione bereits insofern ein Resultat erzielt, als die Angcschuldigten nunmehr eingestanden haben, Offiziere des französischen Generalstabs zu sein.

Es bestätigt sich, daß für den nächsten Winter von der Militärverwaltung bei den verschiedenen Re- gimentern in größerem Umfange wie bisher Uebungen im Schneeschuhlausen geplant sind.

Ein Stück unglaublicher Berliner Frivolität wird heuje in den Blättern mitgetheilt. Ein vcr- Heiratheler Kaufmann hat feine Verlobungs- anzeige versandt, und zwar nicht etwa ausUlk", sondern er hat sich wirklich verlobt und die Anzeige mit Zustimmung der Eltern des betreffenden Mädchens verschickt. Die Verheirathung soll allerdings erst nach dem Tode der Frau erfolgen, den erwartet man dem­nächst, Die Blätter bemerken, eine strafbare Handlung liege nicht vor, weshalb die Polizei dem wackeren Paar nichts''gäbe anhaben könne. Sollte denn hier nicht wenigstens der so oft mißbrauchte Paragraph vom groben Unfug anwendbar fein?

8. Nov. Einen entsetzlichen Tod hat heute Morgen die 68jährige Frau des Dachdeckermeisters Settemacher in der Keibelstraße gefunden. Sie war damit beschäftigt, in einem eisernen Ofen der Schlaf­stube Fleisch zu kochen, als der Ehemann die Wohnung auf kurze Zeit verließ. Bei seiner Rückkehr drang ihm ein eigenartiger Geruch entgegen; er fand beim Nachsehen in der der Kammer gegenüberliegenden Küche seine Frau brennend am Fußboden liegen. Bei näherer Untersuchung gewährte er, daß sie bereits eine Leiche war. Ihre Kleider werden sich an dem glühenden Ofen entzündet haben, sie ist dann in die Küche gelaufen, um dort den Brand zu löschen und die Kleider vom Leibe zu reißen. Daraus deutet der Umstand hin, daß Fetzen von den Kleidern im AuSguß der Wasser­leitung vorgefunden wurden. Als es ihr nicht gelang, den immer mehr um sich greifenden Brand zu ersticken, hat sie aus der Küche laufen wollen, um Hülse zu rufen, ist dabei aber auf der Küchenschwelle zusammen­gebrochen und verkohlt.

Die Lage des schwer heimgesuchten Ortes Schneide mit |l* ist gegenwärtig eine recht traurige. Der ange richtete materielle Schaden wird amtlich beziffert auf 699 505 Mk., wenn das in Mitleidenschaft gezogene Terrain nicht wieder bebaubar ist, auf 459 412 Mk., wenn es wieder bebant werden kann. Die Geschädigten selbst schätzen den Schaden auf 962 863 Mk.; ein ge­gangen sind bis jetzt 104407 Mark.

Ein Kaufmann zu Kalkbergc-Rüdersdorf hatte bei der öffentlichen Zwangsversteigerung eines Grundstücks am Amtsgerichte Alt-Landesberg einem der Mitbieter unter dem Versprechen, daß er nicht weiter bieten wollte, 100 Mark gegeben. Die Sache kam zur Anzeige unh das Schöffengericht vcrurtheilte den Kaufmann zu 200 Mark Geldstrafe.

Nordhausen, 8. Nov. Wie derNordh. Courier" meldet, ist der Fürst zu Stolberg-Roßla heute gestorben. Der hohe Verblichene war der Schwiegersohn Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Asenburg-Büdingen.

Jena. Als Zeichen der Zeit dürfte es wohl anzusehen sein, daß bei einer am vorigen Freitag in Traßdorf stattgehabten Auktion ein Pferd mit acht und ein anderes mit dreizehn Mark verkauft worden ist. Der Abdecker hatte dieselben mit einer Mark angeboten!

Neustadt a. R., 8. November. In diesen Tagen ist hier ein Fall schlan ersonnener Zechprellerei vor-