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SchlüchternerMung

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«M 11. Mittwoch, den 7. Felnuar 1894.

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Der Gesetzentwurf über die Landwirthschaftskammern.

II.

In den Landwirthschaftskammern soll der gestimmte ländliche Besitz vertreten sein, einerlei, ob er land- oder forstwirthschaftlich benutzt wird. Sie sollen die Gesammt- intereffen der Land- und Forstwmhschast ihres Bezirkes wahrnehmen, bei allen in Betracht kommenden Fragen die Verwaltungsbehörden durch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Gutachten unterstützen. Um die technischen Fortschritte der Landwirthschaft zu fördern, dürfen sie die Anstalten, die Verpflichtungen und das Vermögen der bestehenden landwirthschaftlichen Vereine zur be- stimmungsgemäßen Verwaltung übernehmen oder die Vereine in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen; auch können sie bei der Verwaltung der Produktenbörsen und insbesondere bei den Marktpreisnotirungen mit­wirken. Ein Statut, das für jede Landwirthschafts- kammer nach Anhörung des Provinziallandtages durch Königliche Verordnung gegeben wird, regelt die Or­ganisation und die Befugnisse.

Die Mitglieder der Kammer werden von den Be- rufsgenossen gewählt. Wahlberechtigt sind in selbst- ständigen Gutsbezirken die Gutseigenthümer, in Stadt- und Landgemeinden die Eigenthümer und Pächter, deren Wirthschaft die Haltung von Zugvieh erfordert; das Wahlrecht beginnt mit dem 25. Lebensjahre. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogest sind, oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, sind vom Wahlrecht ausgeschlossen. Wählbar zu Mitgliedern der Landwirthschaftskammern sind die nach Vorstehendem Wahlberechtigten, sobald sie das 30. Lebensjahr erreicht haben; außerdem aber die Pächter selbstständiger Guts- bezirke, solche Personen, welche das Wahlrecht früher besessen haben, und solche anderer Berufe, denen durch das Statut die Wählbarkeit ausdrücklich beigelegt ist. Daß man die Anzahl der Wählbaren in dieser Art erweitert, hat den Sinn, daß dadurch den Landwirth- schaftskammcru unter Umständen besonders nützliche Mitglieder zugeführt werden können, die, ohne selbst- ständige und ausübende Landwirthe zu sein, durch ihre Erfahrungen oder ihren besonderen Beruf dazu wohl­geeignet scheinen wie Landwirthschaftslehrer, Thier- ärzte, Landwirthjchaftsbeamle u. s. w. Auch die ständige Einrichtung von Unterverbänden ist unter Umständen statthaft.

Wahlbezirke sind die Landkreise; Stadtkreise können einem benachbarten Landkreise ungegliedert werden. Die Wahlen sind indirekte, also daß jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde des Wahlbezirks zunächst einen Wahl­mann zu wählen hat. Jedem Wähler kommt ein Stimmrecht zu, das seinem Grundsteuerreinertrage ent­spricht; es darf jedoch ein Drittel aller Stimmen der Gemeinde nicht übersteigen. Ebenso ist das Stimmrecht jedes Wahlmannes nach dem Grundsteuerreinertrage seiner Gemeinde zu bemessen; doch darf es ein Drittel aller Stimmen des Wahlbezirks nicht übersteigen. Die indirekte Wahl soll das Wahlgeschäft dem Einzelnen er­leichtern, namentlich auch bei Ersatzwahlen, für die dann nur die Wahlmänncr einzuberusen sind. Einem Ver- pächter ist es überlassen, sich mit seinem Pächter darüber zu einigen, wenn er ihm etwa sein Wahlrecht ganz übertragen will; doch ist dem Pächter das Mindestmaß des Slimmrechtes gewahrt, wie es in dem Landwirth- schaftskammcrbezirke bemessen ist.

Die Mitglieder der Landwirthschaftskammer werden auf 6 Jahre gewählt, damit das Wahlgeschäft nicht so häufig wiederkehre. Am Schlüsse jedes Jahres scheidet aber ein Sechstel der Vertreter aus und wird durch Neuwahl ergänzt, wobei Wiederwahl gestattet ist. Durch diese allmählige Erneuerung können den Kammern, ohne den stetigen Gang der Geschäfte zu stören, immer wieder neue belebende Elemente zugeführt, kann neu austauchen­den Bewegungen Gelegenheit zur Bethätigung gewährt werden.

Alle drei Jahre wählt die Kammer aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus mindestens 5 Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern besteht. Der Vorstand soll nicht zu klein sein, weil ihm das Schwergewicht der laufenden Geschäfte zufallen wird; er wählt den Vor­sitzenden selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes ist nur halb so lang bemessen wie die der Kammer, für den Fall, daß unter den Mitgliedern der letzter« im Laufe der 6 Jahre ein Wechsel eintritt; ein Vorstand, der

nicht die Mehrheit der Kammer hinter sich hätte, würde aber keine gedeihliche Wirksamkeit entfalten können. Für bestimmte Aufgaben kann die Kammer besondere Aus­schüsse aus ihrer Mitte bilden, und diese Ausschüsse haben das Recht, sich auch durch Nichtmitglieder der Kammer Sachverständige oder Interessenten zu ergänzen.

Die Sitzungen der Landwirthschaftskammern sind öffentlich; deren Anberaumung ist so zeitig bem Minister und dem Oberpräsidenten mitzutheilen, daß die Staats- regierung Vertreter zu den Verhandlungen bestellen kann, was die Pflege inniger Beziehungen zwischen den Be­hörden und der Kammer erleichtern soll.

Die Mitglieder der Kammer versehen ihr Amt un­entgeltlich; doch können ihnen Baarauslagcn vergütet werden. Die der Kammer durch ihren Geschäftsbetrieb entstehenden Kosten werden auf die Wahlberechtigten nach dem Maßstab des Grundsteuerreinertrages vertheilt; die Beitragspflicht ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleichzuachten. Sobald diese Umlagen 1 Prozent des Grundsteuerreinertrages überschritten, bedürfen sie der Genehmigung des Ministers. Den Kammern sind Staatszuschüsse, wie sie bisher den landwirthschaftlichen Vereinen gewährt wurden, ebenfalls in Aussicht gestellt.

Die Kammern erhalten Korporationsrechte, darin sie Grundeigenthum erwerben, Beamte fest anstellen und sonstige dauernde Verpflichtungen übernehmen können.

Sonstige Einzelheiten der organisatorischen Bestim­mungen sind denen angepaßt, die für die Handels­kammern gelten. Die Bestimmungen über etwaige Auflösung und Neubildung einer Landwirthschafts­kammer entsprechen denen über die Auflösung von Kreis- oder Provinziallandtagen.

Deutsches Reich.

Berlin. Der Kaiser wird Mitte d. M. auf der Fahrt nach Kiel den Fürsten Bismarck in Friedrichs- ruh besuchen.

Die Königin von England wird im April die Kaiserin Friedrich auf Schloß Friedrichshof besuchen.

Der Kriegsminister hat zu dem am 14. v. M. ergaugenen Gesetz betreffend die Gewährung von Unter­stützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 am 25. v. M. Ausführungsbestimmungen erlassen, in denen es heißt: Die Zuschüsse, die den pensionieren, in Folge der Kriege vor 1870 invalide rc. gewordenen Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten vom 1. April 1893 ab zustehen, werden ihnen von der Pensionsabtheilung des Kriegsministeriums angewiesen werden, ohne daß es dieserhalb zunächst eines besonderen Antrages der Be- theiligten bedarf. Bei der großen Zahl dieser Pensionäre wird es jedoch nicht möglich sein, sie sämmtlich vor Ende März 1894 zu befriedigen. Diejenigen Offiziere rc., denen bis Ende März eine Anweisung über die ihnen zuftchenden Gebühren nicht zugegangen ist, mögen sich an die vorgenannte Abtheilung des Kriegsmini­steriums wenden. Bezüglich der nicht im Offiziersrang stehenden Invaliden sollen die Bezirkskommandos alsbald eine öffentliche Aufforderung erlassen, wonach diese Invaliden sich unter Beibringung ihrer Militär- papiere und des Pensionsquiltungsbuchs zur Erlangung der zu gewährenden Pensionszuschüsse persönlich oder schriftlich bei dem zuständigen Bezirksfeldwebel anzu- melden haben. Die Gebührnisse sind alsdann durch die Bezirkskommandos zu berechnen, welche die Be­willigung der Zuschüsse von Fall zu Fall auf dem Dienstwege bei den Generalkommandos zu beantragen haben. Eine Beschleunigung der Anweisung ist anzu- streben; es sind daher bestimmte Fristen für die Ein- reichung der Anträge des Bezirkskommandos nicht fest zusetzen. Die Hinterbliebenen, denen nach dem Gesetze eine Erhöhung ihrer Pension zusteht, brauchen, da die Zahlbarmachung der erhöhten Sätze von der Unter- stützungsabtheilung des Kriegsministeriums veranlaßt werden wird, Anträge erst zu stellen, wenn bis zum 31. März 1894 eine Anweisung nicht erfolgt ist. Es steht aber auch ein neues Versorgungsrecht nach dem Gesetze zu den Ehefrauen der Vermißten, denjenigen Wittwen, denen die Unterstützung wegen mangelnder Bedürftigkeit versagt oder entzogen war, ferner diejenigen, deren Ehemann an den Folgen einer durch den Krieg verursachten Beschädigung innerhalb eines Jahres nach Friedensschluß verstorben war, sowie denjenigen Eltern und Großcltern, welche Ansprüche aus Grund des

Pcusionsgcsctzcs von 1871 begründen können. Die Hinterbliebenen dieser Kategorien haben ihre Ansprüche bei dem zuständigen Landrathsamt ober der Polizei­verwaltung ihres Wohnorts geltend zu machen. Diese Behörden geben die vorbereiteten Anträge an die Re­gierungen weiter, die zweifellos unbegründete Ansprüche zurückweisen, die übrigen aber der Unterstützungsab- theilung des Kriegsministeriums vorlegen. Es wird hierbei noch besonders darauf hingewiesen, daß allen Wittwen im Falle ihrer Wiederverheirathung mit einem Deutschen die Unterstützung noch auf 12 Monate be­lassen bleibt.

Von einer Bestrafung der in den Hanno- verschen Spielerprozeß verwickelten Offiziere ist öffentlich nichts bekannt geworden. Man hatte daraus vielfach gefolgert, daß den Bloßgeslellten gegenüber mit über­großer Milde verfahren worden sei. Wie dieVoss. Ztg." erfährt, schwebt in dieser Angelegenheit noch jetzt eine ganze Reihe ehrengerichtlicher Untersuchungen. In einigen Fällen, wo das Urtheil bereits gefällt worden, habe man so große Milde walten lassen, daß der Spruch die kaiserliche Bestätigung nicht erhallen habe, sondern die Einleitung eines neuen Verfahrens befohlen worden sei. Erfreulich ist diese Nachricht nicht, denn sie zeigt, daß die L-tandesgenossen der in Hannover als Zeugen ausgetretenen Offiziere für die traurige Rolle, die diese dort gespielt haben, kaum das volle Verständniß haben.

Die neue Schützenauszeichnung bei den Fuß­truppen besteht, wie dieKöln. Ztg." meldet, in einer von der Achsel nach der Brust laufenden dreitheiligen Schnur. Die erste der fünf Klassen ist eine schwarz- roth weiße gedrehte Schnur, die zweite hat außerdem eine Troddel am Brüstende, die dritte zwei Troddeln, die vierte ist mit Ailbcr durchwirkt, und die fünfte, im übrigen wie die erste, trägt am Achselende ein thäler- großes goldenes Medaillon mit dem Bildniß des Kaisers. Die nächsthöhere Klasse wird immer verliehen, wenn der Soldat sich bei den jährlichen Schießübungen eine neue Auszeichnung erschossen hat. Es ergiebt sich daraus, daß die höchste Auszeichnung überhaupt nur von Unteroffizieren erworben werden kann. Diese neuen Abzeichen wirken sehr dekorativ, haben aber auch außerdem den praktischen Zweck, daß sie im Gefecht die besten Schützen auch einem sie nicht persönlich kennenden Ossizier kenntlich machen, der sie dann vorzugsweise und an richtiger Stelle verwenden kann. Die Ein­richtung war früher schon in der bayrischen Armee vor­handen und in der österreichischen ist sie noch jetzt im Gebrauch.

Dortmund. Als der reichste Mann in Preußen ist für das Elatsjahr 1893/94 der Konsul Albert Höfch in Dortmund, Leiter und Haupt-Aklionär des Eisen- und Stahlwerks Hösch daselbst, aufgeführt. Derselbe ist mit einem Einkommen von 8,23 Millionen eingeschätzt, während er im Etatsjahr 1892,93 mit 10,9 Millionen eingeschätzt war und dafür 436 000 Mk. Steuer zahlte.

Mannheim, 31. Jan. Der Staatsanwalt hat über den Konkurs der Firma MaaS die Untersuchung ein­geleitet. Der Chef des Bankhauses Wilhelm Maas, bestand bereits ein längeres Verhör und wurde heute Abend verhaftet. Wie dieN. Bad. Landesztg." mittheilt, sind nach Aussage der falliten Firma sämmt­liche Depots vorhanden. Gestern Abend sind dieselben durch die Firma und den Konkursverwalter, Herrn Rechtsanwalt König auf drei Wagen nach der Rhei­nischen Kreditbank verbracht worden. Außer der mit 200 000 Mark betheiligten Mannheimer Sparkasse sind auch verschiedene Wohllhätigkeits-Anstalten, zum Theil mit ansehnlichen Beträgen, Gläubiger der insolventen Firma, doch soll sich ein Mannheimer Großkaufmann bereit erklärt haben, die Verluste dieser Anstalten zu decken. DerFranks. Ztg." wird noch geschrieben; Im Konkurs Salomon Maas beträgt der Trattenumlauf 12 700 000 Mark, davon die Hälfte in den Händen hiesiger Bankiers. Die Badische Brauerei geht mit 100000 Mark in die Masse. In Folge der Katastrophe blieb die heutige Effekten- und Produktenbörse total geschäftslos. Veranlaßt durch dieses Falliment wird beabsichtigt, den Termin-Handel an der hiesigen Getreide- Börse aufzugeben.

Mannheim, 30. Januar. Derreichste Bauer im Odenwald", der Landwirth und Gemeinderath Johann Urban Cierneisel von Lando, wurte vom Schwur­gericht wegen Anstiftung zum Meineid (er hatte eines