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Erscheint Mittwoch u. Samstag — Preis mit „Kreisblatt" u. „Jllustrirten Familienfreund" vierteljährl. 1 Rtt. —
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M 44. Samto, den 2. Juni
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18947
Anweisung zur Ausführung des srommunalabgabengeseyks.
II. Die nichtsteuerlichen Einnahmen.
Da, wie milgetheilt, Steuern nur erhoben werden sollen, wenn die sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, so werden die Gemeinden in erster Linie ihr Augenmerk auf die Ausnutzung der nichtsteuerlichen Einnahmequellen richten müssen. Hierzu gehören das Gemeindevermögen, mit Einschluß der gewerblichen Unternehmungen, die Gebühren und die Beiträge.
Für die Verwaltung gewerblicher Unternehmungen ist der Grundsatz maßgebend, daß durch die Einnahmen mindestens die gesummten durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, ausgebracht werden. Dieser Gruickisatz schließt nicht aus, daß unter besonderen Umständen oder aus besonderen Gründen, beispielsweise im Anfang des Betriebes, Ueberschüsse nicht erzielt werden; er verlangt aber, daß die Verwaltung in der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, mindestens eine Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu erzielen. Wenn das Unternehmen aber zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches anderenfalls nicht befriedigt wird (Wasserwerke, Markthallen rc.), dann tritt der Gesichtspunkt der Erzielung von Ueberschüssen in den Hintergrund; immerhin muß die Erzielung von angemessenen Erträgen auch hier den leitenden Grundsatz bilden. Das Entgelt für die gebotene Leistung darf nicht zum Vortheil Einzelner hinter dem nach wirthschaftliche« Rücksichten für angemessen zu erachtenden Preisen zurückbleiben. Die Reinerträge müssen, soweit der Haushalt der Gemeinden dies erfordert, in erster Linie zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden verwendet werden.
Eine andere Einnahmequelle bilden die Gebühren. Diese werden entweder als Vergütungen für die Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen — Anlagen, Anstalten und Einrichtungen — (Gebühren im engeren Sinne) oder als Vergütungen für einzelne Handlungen der Gemeinde- organe (Verwaltungsgebühren) erhoben. Die Gebühren beider Arten sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist dabei nicht ausgeschlossen. Die Feststellung der Gebühren erfolgt am besten durch Gebührenordnungen, die in ortsüblicher Weise bekannt zu machen sind. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren im engeren Sinne besteht für die Gemeinde dann, wenn eine Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise — wenn auch nicht ausschließlich — zum Vortheil gereicht. Hat aber die Gemeinde durch „Beiträge" eine Ausgleichung der ihr durch die Veranstaltung erwachsenen Kosten ganz oder theilweise herbeigeführt, so sind Gebühren überhaupt nicht oder nur insoweit zu erheben, als die Ausgleichung der der Gemeinde entstandenen Kosten nicht völlig erreicht ist. Mit dieser Einschränkung sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung gedeckt werden. Die Erzielung von Ueberschüssen würde zwar zulässig sein, sich aber nur aus besonderen Gründen empfehlen. Ermäßigung der Gcbühreniätzc und selbst Fortfall der Erhebung von Gebühren ist nach eingeholter Genehmigung in Fällen gestattet, in denen eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung besteht oder die Gemeinde- angehörigen oder eine bestimmte Klasse auf die Benutzung der Anstalt, sei es auch nur thatsächlich, angewiesen sind. Z. B. wird also bei Benutzung von Hafen-, Werft- und ähnlichen Anlagen, welcher sich die Gewerbetreibenden nicht entziehen können, eine Ermäßigung oder selbst Fortfall der Gebühren eintreten können. Dagegen wird dieser Grundsatz keine Anwendung finden können bei der Festsetzung von Gebühren für die Benutzung von Speichern, Niederlagen rc. Ein Zwang zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterrichts-, BildungS-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster- und Brückengeldern findet nicht statt. Nur bei höheren Lehranstalten und Fachschulen ist die Erhebung von Schulgeld geboten. Das Recht der Gemeinden, die Gebührensätze frei und selbstständig zu bem ssen, erleidet jedoch gewisse Einschränkungen durch die auch ferner in Kraft bleibenden Vorschriften über Verleihung des Rechts
auf Erhebung von Verkehrsnbgabcn, über das Erforder niß der Genehmigung des Schulgelds durch die Schul- aussichtsbehörde, über Erhebung von Marktstandsgeldern, über Errichtung öffentlicher Schlachthäuser. Indeß haben die Gemeinden das Recht erhalten, behufs Verminderung des Steuerbedarfs die Gebühren für die Benutzung der Schlachthäuser bis zu einer solchen Höhe zu erheben, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von acht Prozent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädiaungssumme gedeckt werden; wo indeß Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, ermäßigt sich der Betrag von acht auf fünf Prozent. Ob die Gemeinden von der Ermächtigung zur Erhebung der nachgelassenen höheren Gebühren für die Schlachthausbenutzung Gebrauch machen wollen, hängt von ihrer eigenen Entschließung ab. Immerhin dürfte zu beachten sein, daß hierbei die Erzielung von Ueberschüssen möglich ist, welche ausreichend sind, das mit der Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser verbundene Risiko zu decken, ohne das Schlüchtergewerbe in unbilliger Weise zu belasten.
Was die Verwaltungsgebühren (für Genehmigung und Beaufsichtigung von Bauten, für Beaufsichtigung von Messen, Märkten, Schaustellungen, Lustbarkeiten) betrifft, so soll dabei der Grundsatz betrachtet werden, daß das Aufkommen die Kosten für die besondere Mühewaltung des Verwaltungszweigs deckt, dagegen keinen Ueberschuß giebt; die Feststellung dieser Verwaltungs- Gebührensätze bedarf der Genehmigung.
Eine fernere, nichtsteuerliche Einnahmequelle sind die „Beiträge." Diese können behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Gruudeigenthümern und Gewerbtreibenden, denen hierdurch besondere wirthschaftliche Vortheile erwachsen, erhoben werden; sie müssen in der Regel erhoben werden, wenn andernfalls die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Wenn von der Beitragserhebung, trotz dieser Verpflichtung, Abstand genommen wird, so bedarf es hierfür der Rechtfertigung durch besondere Gründe. In jedem Falle bedarf es zur Erhebung von Beiträgen der Genehmigung.
Deutsches Reick.
Berlin, 30. Mai. Der Kaiser empfing am Mittwoch Vormittag den Chef des Zivilkabinets im Berliner Schlosse und fuhr sodann mit dem (am Abend zuvor eingetroffenen) König Albert von Sachsen nach der Kaserne des 1. Gnrde-Dragonerrcgimcnts. Von dort ritten die Majestäten nach dem Tempelhofer Felde, wo die Frühjahrsparade der Berliner Garnison stattfand. Der Kaiser soll sich sehr zufrieden über die Leistungen der Truppen geäußert haben. Auf dem Hinweg und Rückweg wurde er von einer großen Menschenmenge stürmisch begrüßt, Nach der Parade war im königlichen Schlosse Frühstücks- und Marschalls-Täfel. Am Nachmittag empfing der Kaiser den Erzbischof von Olmütz Dr. Kohn in besonderer Audienz. Abends besuchten die kaiserlichen Majestäten mit ihren Gästen die Galavorstellung im Opernhause.
— Am Donnerstag wiederholte sich das militärische Schauspiel in Potsdam, alsdann traten auch die drei ältesten Söhne des Kaisers in die Leibkompagnie des 1. Garde-Regiments.
— Ueber die feldmarschmäßige Ausrüstung der Infanterie ist Dom Kriegsministerium eine nähere Angaben enthaltende Verfügung ergangen. Diese ordnet im Einzelnen Folgendes an: I. Endgiltige: u. Die Drillichhose scheidet aus der Feldausrüstung aus, wodurch eine Gcnnchtserleichkerung um 730 Gramm erzielt wird; b. Die Handschuh sind bei Ansbruch eines Krieges während der Monate April bis September zurückzulassen, was 135 Gramm Mindergewicht ausmacht; c. die Mäntel sind nach anderem Schnitt, und zwar ohne Futter im Rücken und in den Äermeln herzustellen. Hierdurch werden 650 Gramm an Gewicht erspart; d. das Putz-, Wasch- und Nähzeug wog bisher 550 Gramm; in Zukunft soll es für den einzelnen Mann um 200, d. i. auf 350 Gramm ermäßigt werden. In Zukunft führt jeder Mann im Felde mit: eine Büchse mit Gewehrfett, Putzlappen, Werg und Wisch- strick, ferner eine Büchse mit Lederfelt und einen Kamm. Sonst noch nöthige Gegenstände werden nach Anordnung
des Kompagniechefs auf die Mannschaften vertheilt; e. die sogenannten drei eisernen Verpflegungsportionen, die jeder Mann mit sich zu führen hat, werden um 400 Gramm erleichtert und endlich ist f. durch die Einführung des aus Aluminium hergestellten Kochgeschirres eine Gewichtserleichterung um 420 Gramm erzielt worden. Zählt man die vorstehend unter a bis f aufgeführten Zahlen zusammen, so ergiebt sich, daß die endgiltige Gewichtserleichterung 2 Kilogramm und 535 Gramm beträgt. II. Durch Versuche sind nach Anordnung des Kriegsministeriums weitere Erleichterung von ungefähr 2 Kilogramm anzustreben. Diese 2 Kilogramm sollen sich so vertheilen daß a. der Tornister, die Patronentaschen und der Leibriemen in Zukunft um 1 Kilogramm und 240 Gramm, b. der Helm um 200 Gramm, c. die beiden mitzuführenden Hemden, bei denen der bisherige Kalicostoff durch Tricot ersetzt wird, um 380 Gramm und endlich d. die Stiefel um 200 Gramm leichter werden. Obige 2535 und die unter 11a. — d. aufgeführten 1970 Gramm ergeben zusammen 4505 Gramm, d. h. rund 4‘/2 Kilogramm oder 9 Pfund, um welche die Ausrüstung und Bekleidung des preußischen Infanteristen in Zukunft weniger wiegen soll. Dazu kommt III. die durch Verringerung des Schanzzeuges und der Taschenmunition und durch Einführung eines neuen Seitengewehrs erzielte Erleichterung um 2 Kilogramm und 385 Gramm, so daß die Feldausrüstung des einzelnen Mannes künftighin insgesammt nahezu 7 Kilogramm, d. i. 14 Pfund, weniger wiegt als jetzt.
— Kürzlich haben im ganzen Reichsgebiet Erhebungen über den gegenwärtigen Stand der Margarine- Fabrikation und deren Einfluß auf den Handel mit Naturbulter, sowie über die bisher in den einzelne« Bundesstaaten gemachten Wahrnehmungen über die Wirksamkeit und etwaige Abänderungsbedürftigkeit des Kunstbuttergesetzes stattgefunden. Gleichzeitig sind die Bundesregierungen um Aeußerung über die Ausführbarkeit und Zweckmäßigkeit der von den Vertretern der Landwirthschaft befürworteten Verschärfungsmaßregeln ersucht worden. Bekanntlich hatte sich die wirthschaftliche Bereinigung des Reichstags mit der Aufstellung eines bezüglichen Entwurfs beschäftigt, der als Initiativantrag beim Reichstage eingebracht werden sollte. Letzteres unterblieb mit Rücksicht auf die vorgerückte Session. Auf Grund des beim Reichskanzler eingegangenen Materials werden die Seitens der Landwirthschaft gegen die Kunstbutter-Konkurrenz erhobenen Beschwerden geprüft und thunlichst berücksichtigt werden.
Ein neuer postalischer Fortschritt ist aus Württemberg zu melden. Um einem unbestreitbaren Bedürfnisse abzuhelfen, kommen Kartenbriefe zur Einführung, wie sie bereits in Oesterreich bestehen, sich bewährt haben und sehr beliebt sind. Entsprechend dem württem-- bergischen Postverkehr werden Kartenbriefe zu 10 Pfg., zu 5 Pfg. und zu 3 Pfg, ausgegeben werden. Die Kartenbriefe sind bereits hergestellt, es ist deshalb anzn- nehinen, daß ihre Einführung sehr bald erfolgt. Als ein Zwischenglied zwischen Brief und Postkarte vereinigt der Kartenbrief die das Briefgeheimniß wahrende Geschlossenheit des Briefes mit der Einfachheit der Ausfertigung der Postkarte.
Danzig, 25. Mai. In der Gefangenanstalt zu Neugarten überfiel ein zu fünf Jahren Gefängniß verurthcilter, berüchtigter Messerheld mit gezogenem Messer den Anstaltsarzt und Aufseher. Letzterer versetzte ihm mit seinem Seitengewehr einen Schlag über den Kopf, infolge dessen der Gefangene sofort verschied.
Freiburg i. Br., 29. Mai. Auf dem ganzen Schwarzwald hat es gestern und vorgestern geschneit. Die Temperatur ist in mehreren Gegenden unter Null gesunken.
Ausland.
Belgrad, 29. Mai. Ungeheueres Aufsehen erregt eine Extraausgabe des Amtsblattes, welches einen königlichen Ukas veröffentlicht, der unter Berufung auf die große Gefahr für die Ruhe des Landes die Thätigkeit der Gerichte zum Theil suspendirt und dieselben unter den Wirkungskreis der Präfekten stellt.
Lokales und Provinzielles.
* Schlächtern, 1. Juni.
— Einer Entscheidung des Herrn Finanzministers zufolge sind alle Schriftstücke, in denen die Adressaten