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Erscheint Mittwoch u. Samstag — Preis mit „Kreisblatt" u „Jllustrirten Familienfreund" vierteljährl. 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pf.
.M 47. Mittwoch, den 13. Juni 1894.
Anweisung zur Ausführung des Kourmunalabgabengeseyes.
IV. Direkte Steuern.
Soweit das Einkommen aus dem Vermögen und den gewerblichen Unternehmungen der Gemeinde, aus den Gebühren und Beiträgen, sowie den indirekten Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinde nicht ausreicht, können direkte Steuern erhoben werden. Als solche sind ausschließlich gestaltet: Steuern vom Grundbesitz und vom Betriebe stehender Gewerbe (Rcalsteuern) und Steuern vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer). Beide Arten von Steuern können entweder in Prozenten der vom Staat veranlagten Steuern bezw. als Zuschläge znr staatlichen Einkommensteuer oder auf Grund einer anderweitigen Veranlagung als besondere Steuern erhoben werden. Die Einführung und Abänderung besonderer Steuern kann nur durch Steuerordnnngen erfolgen, und diese bedürfen der Genehmigung. Die Einkommensteuer kann zum Theil durch Aufwaudssteuer ersetzt werden. Jedoch dürfen Micths- und Wohnungssteuern nicht neu eingeführt werden. Wegen der bestehenden Mieths- und Wohnungssteuern wird besondere Verfügung ergehen.
Bezüglich der Realsteuern geht das Gesetz davon aus, daß die kommunale Besteuerung des Grundbesitzes in erster Linie mittels Einführung besonderer Steuern zu erfolgen habe. Eine solche empfiehlt sich deßhalb, weil hierdurch den Gemeinden die Möglichkeit gegeben ist, die Steuerformen der Eigenart ihrer Verhältnisse und Bedürfnisse anzupassen und diejenigen Mängel zu beseitigen, welche den staatlich veranlagten Rcalsteuern für die Zwecke der Kommunalbesteuerung entgegenstehen. In letzterer Beziehung ist zu beachten, daß die staatliche Grundsteuer nicht nach dem Ertrage, sondern nach der gemäß objektiven Merkmalen bestimmten Ertragsfähigkeit der Liegenschaften bemessen und so ein für alle Mal unabänderlich fcstgcstellt ist, und daß die staatliche Gebäudesteuer sich nach dem Miethswerth bemißt, welcher nach einem zehn Jahre rückwärts liegenden Durchschnitt ermittelt und immer für je löjährige Perioden festgesetzt wird. Auf der anderen Seite hat nicht unerwogen bleiben können, daß die Entwickelung sich in der von dem Gesetze geplanten Art nur langsam vollziehen werde, weil die Einführung besonderer Steuern mit Schwierigkeiten verbunden ist, welche bei der Erhebung von Prozenten der veranlagten Staatssteuer naturgemäß sort- fallen. Das Gesetz hat deshalb auch die Besteuerung des Grundbesitzes durch Zuschläge zur staatlich veranlagten Grund- und Gebäudesteuer für zulässig erachtet, und diese findet stets statt, wenn besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt werden. Alle Grundstücke in einer Gemeinde müssen im klebrigen gleichmäßig besteuert sein; nur unbebaute Liegenschaften, für welche Baufluchtlinien festgesetzt sind, können zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften (Bauplatzsteuer) Hcrangezogen werden.
Auch bei der kommunalen Besteuerung der Gewerbe empfiehlt sich für die Gemeinden im Allgemeinen nicht die Form der Zuschläge zu der staatlichen Gewerbesteuer. Denn diese letztere berücksichtigt nicht die Gesichtspunkte, welche bei der kommunalen Besteuerung wesentlich maßgebend sein müssen, nämlich die Vortheile, welche die Betriebe aus den Einrichtungen eines kommunalen Verbandes ziehen, und die Lasten, welche sie diesem Verbände aufbürden. Auch hier geht deshalb das Gesetz davon aus, daß die kommunale Besteuerung des Gewerbebetriebes in erster Linie mittels der Einführung besonderer Gewerbesteuern erfolgen werde. Gleichwohl ist, zumal die Einführung besonderer Gewerbesteuern im Allgemeinen noch mehr Schwierigkeiten macht, wie die Einführung besonderer Grundsteuern, auch die Form der Zuschläge in Proccuten der vom Staat veranlagten Gewerbesteuern zulässig. Es kann aber auch ein Theil der Gewerbebetriebe in einer Gemeinde durch Steuerordnung zu besonderer Steuer, der andere Theil der Betriebe zu Procenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer Hcran- gezogen werden; beispielsweise kann die erstgedachte Form der Besteuerung auf die Gewerbebetriebe der Klassen I und II, und die letztgedachte Form aus die Betriebe der Klassen 111 und IV Anwendung finden. Wo besondere Gewerbesteuern eingeführt werden, können sie namentlich bemessen werden nach dem Ertrag des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werth des Anlagekapitals oder des Anlage- und Betriebskapitals,
nach sonstigen Merkmalen des Betriebes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. Bei Aufstellung besonderer Gewerbesteuern werden die jedesmaligen örtlichen Verhältnisse wesentlich berücksichtigt werden müssen. Auch die Bctriebssleucr kann in einer besonderen Form oder in der Form der staatlichen Steuer erhoben werden. In beiden Fällen müssen aber die Gemeinden den nach der staatlichen Veranlagung sich ergebenden Betrag der Betriebssteuer erheben — insoweit die Gemeinden nicht Stadtkreise sind — an die Kreise zur Verwendung für Kreiszwecke abführen.
Die Gemeinde-Einkommensteuer soll in der Regel mittels Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer erhoben werden; doch dürfen die Stufen des Staatssteuertarifs nicht, wie es bisher möglich war, mit Zuschlägen von ungleicher Höhe belastet werden: das Gesetz erfordert, daß die Zuschläge gleichmäßig sind. Der dem Zuschlag zu Grunde zu legende Steuersatz ist nach den für die Veranlagung der Staatseinkommenstcucr geltenden Vorschriften zu ermitteln. Diese Ermittelung ist von den Gemeinden sclbstständig zu bewirken; doch sind hierbei die bei der Veranlagung der Staatscinkommensteuer erfolgten Feststellungen thunlichst zu berücksichtigen. Besondere Gemeindeeinkommensteuern, die unter Zugrundelegung eines anderen Steuertarifs als des Staatssteuertarifs erhoben werden, sind als Ausnahme von der Regel, aber nur aus besonderen Gründen gestattet und bedürfen der Genehmigung. Die besonderen Gründe dürfen sich nicht auf Erwägungen allgemeiner Natur stützen, sondern müssen aus den eigenthümlichen Verhältnissen der Gemeinde entnommen werden. Der Tarif der besonderen Gcmcindeeinkommcnsteucr darf vom dem Slaatssteuertarif nur hinsichtlich der Steuersätze abweichen, und hier ist zugleich die Einschränkung gegeben, daß der Prozentsatz der Besteuerung in den unteren Stufen, jedoch höchstens bis zu dem Prozentsatz der oberen Stufen, erhöht werden kann und daß der Prozentsatz in den oberen Stufen nicht zu Ungunsten der oberen Stufen abgeändert werden darf. Bestehende besondere Gemeindesteuern können von den zuständigen Ministern ausnahmsweise und aus besonderen Gründen auch dann genehmigt werden, wenn diese Steuern den eben hcrvor- gehobenen Bedingungen, welche für die Einführung solcher Steuern ausgestellt sind, entsprechen. Betreffs der Kommunalbesteuerung der Beamten und Militärpersonen bleibt es bei dem bestehenden Recht; betreffs der Einkommen bis 900 Mark bleibt es bei dem im Einkommensteuergesetz festgesteUtcn niedrigen Sätzen; die Befreiung solcher Steuerpflichtigen oder ihre geringere Einschätzung bedarf der Genehmigung.
Deutsches Reich.
Berlin. Der Kaiser gedenkt am 23. d. Mts. in Kiel cinzutresfcn, daselbst einige Tage zu verweilen und dann von dort aus die auch in diesem Jahr in Aussicht genommene Nordlandsreise anzutreren.
— Eine unliebsame Ueberraschung ist den preußischen Kreisen erwachsen, welchen alljährlich aus den Zoll- überweisungeu aus der Reichskasse an den preußischen Staat, auf Grund des sogenannten Huene'schen Ver- mendungsgesetzcs bestimmte Summen ausgezahlt werden. Die Ueberweisungen sind in Folge geringerer Kornein- fuhr wesentlich niedriger, und so werden auch die Kreise über vier Millionen Mark weniger erhalten, als veranschlagt war. Da man sich bereits meist nach der höheren Summe eingerichtet hatte, bleibt nun nichts Anderes übrig, als entweder geplante Ausgaben zu unterlassen oder die betr. Mittel anderweitig aufzubringen.
— Zum ersten Male werden diejenigen Mannschaften des Beurlaublenstandes der Infanterie, die zu den Friedensübungen eigene brauchbare Fußbekleidung milbringen und tragen, eine Prämie von je drei Mark für die Uebnng erhalten. Zu diesem Zwecke waren 150 000 Mark im gegenwärtigen Reichshaushaltsetat ausgeworfen und von dem Reichstage bewilligt worden. Die Reservisten sollen dadurch nach der Absicht unserer Heeresverwaltung angeregt werden, sich selbst kriegs- brauchbares Schuhzeug zu halten, das der Form und Eigenart ihrer Füße besser entspricht, als das ihnen bisher von den Regimentern gelieferte. Man glaubt auf diesem Wege die Zahl der Fußkranken, die sonst unter den Reservisten sehr bedeutend zu sein pflegte, erheblich vermindern zu können.
— Aufhebung aller Ratenloos - Geschäfte. Nach
§ 7 des jetzt in Kraft getretenen Neichsgesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, ist Derjenige, der Lotterie- loose, Jnhaberpapiere mit Prämien oder Bezugs- oder Anthcilschciue auf solche Loose oder Jnhaberpapiere gegen Theilzahlung verkauft oder durch sonstige auf gleiche Zwecke abziclcnde Verträge veräußert, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark strafbar. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt.
— Der Berliner Bierkrieg führt immer weitere Kräfte ins Feld. Die Saalbesitzer, sowie ferner die Vereine der Gastwirthe und Weißbierwirthe haben sich, weil sie von den Boykottkommissionen gar zu viel aus- zustehen haben, den Brauereien angeschlossen und sich verpflichtet, ihre Säle und Lokale nicht früher wieder zu sozialistischen Versammlungen herzugeben, bis der Boycott aufgehoben sei. Besonders lebhafte Klage wurde darüber geführt, daß junge Burschen sich an- maßten, Bücher und Keller zu kontrolliren, ob nicht etwa boyeottirtes Bier vorhanden sei. Ein Gastwirth, welcher sonst für die Sozialdemokraten eingetreten war, gab seinen Kollegen den Rath, die Bierschnüffler, sobald sie unbefugt das Lokal betreten und revidiren wollten, sofort beim Kragen zu nehmen und verhaften zu lassen. Ein anderer Gastwirth forderte seine Kollegen auf, den Sozialdemokraten vom Montag ab keinen Vorschuß mehr zu geben; „möchten sie verhungern, wenn sie kein Geld haben." Das sei Pflicht der Selbsterhaltung einer solchen Gesellschaft gegenüber. Die außerordentliche Erregung der Gastmrthe erklärt diese Aeußerungen. Den Brauereien und Gastwirthen haben sich zehn Industrielle — darunter fünf bedeutende Firmen — insofern angeschlossen, als sie zunächst ihre volle Zustimmung zu den getroffenen Maßnahmen ausgedrückt haben. Einer der Großindustriellen ist sogar so weit gegangen, die Schließung der 800 Arbeiter beschäftigenden Fabrik in Aussicht zu stellen, falls der Kamps gegen die Brauereien noch lange fortdauert. Ferner haben 16 Industriellen den betheiligten Gastwirthen die Summe von 600 000 Mark angeboten, um sie in den Stand zu setzen, mit den Brauereien Hand in Hand zu gehen. Auch in kaufmännischen Kreisen fängt man bereits an, sich zu Gunsten der Brauereien zu regen.
Posen, 8. Juni. Der Justizrath Ellerbeck wurde gestern ins Gnescner Gerichtsgefängniß durch einen Berliner Kriminalschutzmann eingeliefert. Ellerbeck ist vor fast zehn Jahren aus Gnesen verschwunden, weil gegen ihn Strafverfahren Vortagen. In drei Wochen wäre Verjährung eingetreten.
In Breslau ist dieser Tage im 89. Lebensjahre ein Mann gestorben, dessen Name wohl Jedem bekannt ist, der jemals ein deutsches Gymnasium besuchte. Es war dies der Dr. phil. Wilhelm Freund, der Verfasser der bekannten „Schülerpräparationen."
Am Mittwoch ist in Erfurt eine vierköpfige Hoch- staplcrbande verhaftet worden, die auf Grund gefälschter Atteste für das dortige Martinsstift Gelder gesammelt, die „geretteten" recht beträglichen Beiträge aber für sich verbraucht hat. Die Schwindler, 2 „Herren" und 2 „Damen" hatten in einem dortigen Hotel logiert. Das Schönste bei der Sache ist, daß die Gauner auf Grund der gefälschten Atteste die polizeiliche Genehmigung zum Sammeln erhalten hatten.
Hamburg, 7. Juni. Dem Hamb. Korr. zufolge wurden heute in dem Kurorte Eimsbüttel ein Kaufmann und ein Litograph wegen Falschmünzerei verhaftet. Dieselben hatten englische 5 Pfund-Noten und amerikanische 5 Dollar-Noten nachgemacht. Es wurden Stücke im Gesammtbetrage von einigen Millionen Mark beschlagnahmt, ebenso die zur Herstellung der falschen Noten benutzten Pressen, Farben, Zeichnungen und Platten. Der Lithograph ist Hausbesitzer und wär bisher wohl angesehen. Die Recherchen wurden bereits seit einigen Monaten betrieben.
Vom Mai», 6. Juni. Nunmehr ist durch Re- gierungsentschlicßung die Abhaltung des nächsten Viehmarktes in Schweinfurt wegen Auftreten der Maul- und Klauenseuche in einigen Orten der Umgegend untersagt und der Auftrieb von Vieh auf die Schwein- furter Wochenmärkte verboten worden. Bei der Bedeutung der Schweinfurter Viehmärkte, die weit über die nächste Umgebung hinausreicht, ist diese Maßregel der unterfränkischen Landwirthschaft natürlich sehr un-