IchlüchlernerMung
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3£ 52. Samstag, den 30. Juni 1894.
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Das Anerbenrecht, f.
Die Berathungen der Agrarkonferenz über die Ursachen der landwirthschaftlichen Nothlage und über die Mittel zu deren Abhilfe haben in einem Punkte volle Uebereinstimmung bekundet, nämlich darin, daß das Anerbenrecht als Jntcstaterbrecht einzuführen sei. War auch ebenso Uebereinstimmung vorhanden, daß hiermit allein nicht Genüge geschehe, und daß es noch anderer Maßnahmen bedürfe, so wurde das Anerbenrecht doch allerseits als ein zweckmäßiges Mittel empfohlen, welches nicht nur den Grundbesitz ungeteilt zu erhalten, sondern auch geeignet sei, ihn vor Ucberschuldung zu schützen.
Unter solchen Umständen wird es nicht überflüssig sein, wenn wir uns über das Wesen des Anerbenrechts etwas genauer zu unterrichten suchen.
Unter Anerbenrecht versteht man diejenige Ordnung der Vererbung, bei welcher ein land- oder forstwirth- schaftliches Gut auf einen unter mehreren gleichnahen Erben, auf den sogenannten Anerben, und zwar zu einem mäßigen, für den Uebernehmer vortheilhaften Werthanschlag übergeht. Diese Art der Vererbung ist in Deutschland uralt; anfangs lag ihr der Wunsch der Gutsherren zu Grunde, den bäuerlichen Grundbesitz sowie den Bauernstand leistungsfähig zu erhalten, und später war es dort, wo sich der Bauernstand unabhängig zu erhalten gewußt hatte, Wunsch der Bauern selbst, ihren Hof ungetheilt und unverschuldet in der Familie zu erhalten. Dieses alte bäuerliche Recht und J4? bäuerliche Sitte ist aber mit der Beseitigung des guts- herrlichen Verbandes, der bäuerlichen Lasten und der rechtlichen Gebundenheit der Bauerngüter im Anfang dieses Jahrhunderts mehr und mehr außer Geltung gekommen. Statt dessen siegte der liberale Gedanke, den Grundbesitz nach denselben Grundsätzen wie bewegliches Kapital zu behandeln, eine möglichst ungehinderte Bewegung, wie für das bewegliche, so auch für das unbewegliche Kapital berzustellcn, und somit die Theilungsund Verschuldungsfrciheit für den Grundbesitz nach römisch-rechtlichen Begriffen und den Ideen der formalen Rechtsgleichheit durchzuführen. Hierdurch wurde in dem größten Theil der deutschen Staaten das Anerbenrecht beseitigt. Nur in einigen Gegenden Nordwestdeutfchlands, so namentlich in Hannover, Westfalen und Braunschweig, hat es sich erhalten.
Was ist die Folge dieser Umgestaltung? Die Güter werden nach ihrem Berkehrswerth bemessen und entweder zertheilt oder, wo sich die Sitte der Erhaltung eingebürgert hat, von einem Erben zu dem hohen Verkehrswerth übernommen, das Gut aber wird mit den Kapitalsforderungen der Mitcrben, die zugleich hohen Amheil geerbt haben, belastet. Gehen aber die Erträge zurück, werden die Preise der Produkte niedriger, dann ist der Uebernehmer nicht mehr im Stande, seinen Verpflichtungen gegenüber den Miterben nachzukommen und die vereinbarten Zinsen zu zahlen. Diese Art der Vererbung ist eine Hauptursache der starken Verschuldung. Diese kann daher wenigstens zu einem Theil als eine Wirkung der für die Natur des Grundbesitzes ganz ungeeigneten Anwendung der liberalen wirthschaftlichen und rechtlichen Prinzipien betrachtet werden.
Mehr und mehr hat nun, durch diese Wirkungen veranlaßt, die Wissenschaft die besondere Art des Grundbesitzes, seine wirthschaftliche und soziale Bedeutung für das Volksleben hervorgekehrt und der Bemessung eines Gutes nach dem Verkehrswerth diejenige nach dem Gebrauchs- und Ertragswerth als die für die Be- Werthung geeignetere Grundlage gegenübergestellt, zugleich aber auch die Gefahren betont, welche jene liberalen, in die Gesetzgebung und in die Sitte übergegangenen Prinzipien, insbesondere die Theilungs- und Verschul- dungsfreiheit, in ihrer letzten Folgerung für den Grundbesitz selbst wie für Staat und Gesellschaft haben müssen. Mit der Wissenschaft ging, ausgehend von jenen Gegenden, wo sich das Anerbenrecht erhalten hatte, eine Bewegung praktisch-politischer Männer zur Sicherung der Erhaltuüg des Bauernbesitzes in der Familie Hand in Hand, und dies führte zu einer Neugestaltung des Anerbenrechts während der letzten zwanzig Jahre nicht
nur in einzelnen Provinzen Preußens, sondern auch in mehreren anderen deutschen Bundesstaaten, und ebenso in Oesterreich.
II.
Das in verschiedenen Provinzen Preußens (Hannover, Lanenburg, Brandenburg, Schlesien, Schleswig-Holstein und Westfalen) in der Zeit von 1874—1886 eingeführte neue Anerbenrecht ist nur fakultativ und kennzeichnet sich darin, daß der Besitzer seine Absicht, das Gut auf einen „Anerben" zu übertragen, durch einen besonderen Willensakt, durch Eintragung in die sogen. Höfe- oder Landgüterrolle bekunden muß, und daß ferner die Ermittelung des Gutswerths nach dem Ertragswerth erfolgen soll, so zwar, daß der Uebernehmer, der dafür auch das Risiko der Bewirthschaftung übernimmt, besser gestellt wird als die einzelnen Miterben. Dieser Werth soll entweder vom Gericht ermittelt werden, oder er ist gleich durch Gesetz auf den 20fachen Betrag (für Westfalen), auf den 30fachen (für Brandenburg) oder auf den 40fadjen Betrag (für Schlesien) des Grundsteuer- Reinertrages festgestellt. Auch ist der Anerbe hinsichtlich der Fälligkeit, der Verzinsung und des Erlöschens der aus der Uebernahme des Guts erwachsenen Forderungen seiner Miterben mannigfach begünstigt.
Das fakultative Anerbenrecht hat nun am meisten im Hannovcrschen Anwendung erfahren, weil sich hier am stärksten die Sitte der Vererbung auf einen Erben erhalten hat. Weniger günstige Erfolge -haben die anderen Provinzen aufzuweisen, wo die bäuerliche Sitte gegenüber dem gemeinen Recht nicht Stand zu halten vermag oder meist Gutsübertragungsverträge bei Lebzeiten abgeschlossen werden. Indeß der geringe Erfolg spricht nicht gegen die Sache. Denn die freie Entschließung, von dem gemeinen Recht durch Eintragung in die Höferolle eine Ausnahme zu erlangen, fordert eine gewisse Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Denkart, die nicht Jedermanns Sache ist. Wäre aber das Anerbenrecht allgemein und obligatorisch, so daß man sich dagen nur durch besondere testamentarische Bestimmungen schützen kann, so würde dies gewiß gern und billig hingenommen werden, und schwerlich würde die Zahl der Testamente, welche das Anerbenrecht ausschließen, groß werden. Es fragt sich nur, ob es an sich gerechtfertigt und begründet ist, das Anerbenrecht als Jntcstaterbrecht einzuführen.
Die Entscheidung hierüber mag den berufenen Faktoren überlassen bleiben. Wir wollen nur versuchen, einige Bedenken, die dagegen erhoben werden, zu widerlegen.
Man tadelt es, daß das Anerbenrecht eine zu niedrige Erbschaftstaxe einführe und so die Erbtheile der Miterben verkürze. Man sieht darin einen Verstoß gegen die formale Rechtsgleichheit und befürchtet daraus schlechte Wirkungen für den Frieden unter den Erben, indem die Bevorzugung des Anerben in den Miterben Haß und Neid erzeuge und die letzteren in die großen Städte treibe, wo sie das Proletariat verstärken hülfen. Dem gegenüber ist hervorznhcben, daß wenn der Erblasser seinen Willen bekundet hat, es solle das Anerbenrecht in Kraft treten bczw. nicht umgestoßen werden, hiermit eine Rechtsüberzeugung ausgedrückt worden ist, welche die Miterben stets zu achten sich verpflichtet fühlen werden. Die Bevorzugung des Gutsübernehmers kann , aber nicht als ein Unrecht angesehen werden, denn er : setzt seine ganze Kraft zur Bewirthschaftung ein, während i die Miterben, gleichviel ob die Thätigkeit des Anerben ! von Erfolg begleitet tst oder nicht, ungefährdet ihre i Rente beziehen. Für ländliche Grundstücke kann nicht i die formale Rechtsgleichheit, nicht dieselbe Behandlung ! wie für bewegliches, leicht umzusetzendes Kapital gc- ( fordert werden. Daß aber die Miterben Proletarier I werden könnten, ist am wenigsten zu befürchten. Die i Prolctarisirung der ländlichen Bevölkerung wird dadurch ( bewirkt, daß die Bauern durch Verlust ihres Besitzes ( zu Zwergbesitzern herabsinken. Die Brüder des Anerben i hingegen werden, da sie nicht Bauern werden können, $ schon bei Zeiten einen anderen Beruf ergreifen nnb t haben dabei, ausgestattet mit einem Erbtheil, das Bewußtsein, Glieder einer besitzenden Familie zu sein, deren Besitz ihnen in Zeiten der Noth immer eine letzte Zufluchtsstätte bieten kann. ;
Anderen Einwänden, die sich z. B. dahin äußern, i daß der Anerbe, der sein Gut zu einer mäßigen Taxe ( übernommen habe, nicht gehindert sei, die Begünstigung
in selbstsüchtiger Weise für sich auszunutzen, läßt sich durch gewisse Vorsichtsmaßregeln Rechnung tragen; so ist in der Agrarkonferenz von verschiedenen Seiten z. B. für die Miterben ein auf Zeit beschränktes Vorkaufsrecht gefordert worden; ferner sei erwähnt, daß das österreichische Gesetz dieser Ausbeutung dadurch entgegen treten will, daß im Falle der Veräußerung des übernommenen Gutes an einen Dritten die Miterben berechtigt sein sollen, die Auszahlung ihrer Erbtheile ohne Rücksicht auf die früher vereinbarte Frist sofort zu fordern. Erwähnt mag ferner werden, daß in der Agrarkonferenz von einer Seite für die Anerbengüter Festsetzung der Untheilbarkeit sowie für die Miterben nur Abfindung in Renten (nicht in Kapital) gefordert wurde.
Wie nun im Einzelnen das Anerbenrecht auch durchgeführt werden mag, Ziel muß dabei stets bleiben, was der Beweggrund zur Einführung des Anerbenrechts als Jntestaterbrccht sein würde: die Erhaltung des Grundbesitzes in der Familie ur ' die Wirthschaft nicht gefährdende mäßige Abfindung der Miterben nach dem dauernden Ertragswerth, nicht nach dem wechselnden Verkehrswerth des Gutes und somit Vorbeugen einer Verschuldung durch zu hohe Erbgelder. Wird das Ziel erreicht, so gehen wir sicherlich gesunden Zuständen entgegen.
Deutsches Reich.
Berlin, 27. Juni. Der Kaiser und die Kaiserin begaben sich, wie aus Kiel gemeldet wird, am Mittwoch früh auf der Jacht „Hohenzollern" nach Eckernförde, das Ziel der Regatte. Die Regatte begann bei herrlichstem Sonnenschein, aber sehr flauem Nordost. Von Eckernförde fuhren die Majestäten nach Grünholz, wo die Kaiserin zwei Tage verweilen wird.
— Der Juliusthurm, in welchem 120 Millionen Mark Kriegsschatz zinslos lagern, erfährt soeben bauliche Reparaturen. Bei dieser Gelegenheit mögen einige Worte über die Revision dieser Millionen am Platze sein. Der große Reichskriegsschatz, welcher in Kronen und Doppelkronen besteht, wird in unbestimmten, vorher nicht bekannt gemachten Terminen von zwei Mitgliedern der Reichsschulden-Kommission revidirt. Der Zugang zu diesem wohlbewachten Schatze kann nur in dem Falle ermöglicht werden, wenn die beiden Kommissions- mitglieder gleichzeitig die in ihrem Besitze befindlichen, übrigens sehr komplizirt gearbeiteten Schlüsselchen in's Schlüsselloch stecken. Daß unmittelbar vor der Eingangsthür zum Reichskriegsschatz ein Militärposten steht, bedarf wohl kaum der Erwähnung. Ueber die Eröffnungszeit wird ein genaues Protokoll geführt und ebenso über das Verlassen und Schließen des Juliusthurmes. Ist die Eröffnung erfolgt, alsdann wird die Rotunde betreten, in welcher die blanken 120 Millionen Mark lagern. Die gewaltige Summe ist in zwölf größere Theile zerlegt, deren jede wiederum in zehn Unterabteilungen zerfällt, so daß in jeder der letzteren je eine Million Mark enthalten sein muß. Jede solche Einzel-Million liegt in zehn Beuteln zu je hunderttausend Mark, von denen zwei Drittel in Zehn-Markstücken aufbewahrt werden. Beginnt nun eine Revision, so wird auf's Geradewohl eine Abtheilung genannt, aus welcher dann irgend eine der Unterabtheilungen näher angegeben wird, welche dann durchgezählt werden muß. Zu dieser Arbeit ist gewöhnlich ein Militärkommando abgeordnet, so daß das mühselige Zählgeschäft in verhältnißmäßig kurzer Zeit erledigt ist. Sind mehrere der 100 000 Beutel aus den verschiedenen Rubriken resp. Abtheilungen auf die Richtigkeit ihres Inhalts geprüft, dann ist dieser Theil der Revision beendet. Außerdem werden auch noch die Bestände der übrigen zwei großen Reichsfonds, wie solche für die Jnvalidenvcrsorgung und den Festungsbau vorhanden, genauestens geprüft, nur daß hier die einzelnen Werthe nebst den dazu gehörigen Coupoubogen, die Stückzahl, Nummerzahl, Serien u. s. w. mit den in den Jnven- tarbüchern enthaltenen Angaben sorgfältig verglichen werden. Bis zum Beginn des Reichstagsbaues befand 'ich auch dieser Baufonds im Juliusthurm. Sobald alle diese Einzelheiten geregelt sind, wird das Revisions- protokoll ausgefertigt und von den beiden Revisoren unterschrieben; die beiden Schlüssel werden alsdann gleichzeitig wieder eingesetzt, und der „Besuch bei dem Herrn Rentier Julius Thurm in Spandau" ist beendet.