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Strafaussttzuttgen.
In Nr. 42 des Justiz-Mtnistcrial-Blattes ist auf Seile 348 folgender Allerhöchster Erlaß an den Jnstiz- minister veröffentlicht:
„Auf Ihren Bericht vom 15. Oktober ermächtige Ich Sie, solchen zu Freiheitsstrafen verurtheilten Personen, hinsichtlich deren bei längerer guter Führung eine Begnadigung in Aussicht genommen werden kann, nach Ihrem Ermessen Aussetzung der Strafvollstreckung zu bewilligen, indem Ich in den dazu geeigneten Fällen dcmächst Ihrem Bericht wegen Erlasses oder Milderung der Strafe cntgcgcnschen will. Von dieser Ermächtigung soll jedoch vornehmlich nur zn Gunsten solcher eistmalig verurtheilten Personen Gebrauch gemacht werden, welche zur Zeit der Thal das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatten, und gegen welche nicht auf eine längere, als sechs- monatige Strafe erkanrt ist.
Neues Palais, den 23. Oktober 1895. gez.: Wilhelm.
gcz.: Schönstedt.
An den Justizminister.
Dieser Erlaß bezweckt, den darin bezeichneten Vcr- urthciltcn Gelegenheit zu geben, sich durch längere gute Führung den Erlaß der Strafe zu verdienen. In geeigneten Fällen wird der Justizminister auf Grund der ertheilten Ermächtigung einen längeren, in der Regel mindestens einjährigen Strafaufschub bewilligen. Die Führung der Verurtheilten wird während dieses als Probezeit anzuschenden Zeitraums geprüft und, falls die Prüfung ein günstiges Ergebniß hat, die Begnadigung der Verurtheilten beim Kaiser und Könige von dem Justizminister beantragt werden.
Der Anordnung liegt die Erwägung zu Grunde, daß in manchen Fällen die Nichtvollstreckung, wenn sie auf eine längere Bewährung des Verurtheilten gegründet wird, nicht nur diesem, sondern auch dem Gemeinwohle förderlicher ist, als der Strafvollzug. Das trifft ins- sondere bei jugendlichen Verurtheilten zu, weil bei diesen einerseits das Maß der Schuld oft so gering ist, daß es das gänzliche Unterbleiben des Strafvollzuges zu rechtfertigen vermag, andererseits die im Allgemeinen noch sittlich unverdorbene und noch erzichungsfähige Person des Schuldigen die Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten in hinreichendem Maße gewährleistet. Auch liegt bei diesen Verurtheilten die Besorgniß vor schädlichen Einwirkungen des Verkehrs mit verdorbenen Mitgefangenen beim Vollzüge von Freiheitsstrafen besonders nahe. Der Allerhöchste Erlaß betrifft daher vornehmlich nur solche Verurtheilte, tue zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ohne jedoch Erwachsene, da ausnahmsweise auch bei solchen ähnliche Gründe für eine Begnadigung sprechen können, grundsätzlich auszuschließen. Er bezicht sich ferner, ebenfalls ohne einen unbedingten Ausschluß Anderer, vornehmlich nur auf erstmalig und zu uid)t längeren als sechsmonatigen Freiheilsstra en verurtheilte Personen, womit zugleich ausgedrückt ist, daß Fälle, welche entweder wegen des Vorlebens des Thäters oder wegen der näheren Umstände der That zu den schweren gerechnet werden müssen, sich für die Gewährung der Vergünstigung nicht eignen.
Diese Vergünstigung wird hiernach nur solchen Verurtheilten zu Theil weiden, welche sich leichterer Strafthaten schuldig gemacht haben, deren Fehltritt nicht auf Verdorbenheit und verbrecherische Neigungen, sondern mehr auf Leichtfertigkeit, Unbesonnenheit, Un- erfahrcnheit oder Verführung zurückzuführen und bei denen auch sonst die ^effnurg begründet ist, daß sie durch gute Führung sich des Straferlasses würdig machen werden. Zu den zu Freiheitsstrafen Ver- urtherlten sind auch solche Personen zu rechnen, gegen welche nur für den Fall der Unbeirreiblichkeit einer in erster Linie verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt ist.
Ueber die hiernach als geeignet erscheinenden Fälle wird dem Justizminister von den zuständigen Justizbehörden — den Ersten Slaatsanwällen und, soweit amtsgerichtliche oder schöffengerichtliche Urtheile in Betracht kommen, den Amtsgerichten durch Vermittelung der Ersten Staatsanwälte — fortlaufend berichtet werden. Da also jeder Straffall von Amiswegen darauf hin geprüft wird, ob er sich für daS neue Gnadenverfahren
eignet, so bedarf cs der Einreichung von Gnadengesuchen nicht, um eine solche Prüfung herbeizuführen. Selbstverständlich steht diese Einreichung aber nach wie vor Jedermann frei.
Mit der vom Justizminister erfolgten Bewilligung der Strafaussetzung ist über die endgültige Begnadigung des Verurtheilten nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt vielmehr lediglich der späteren Allerhöchsten Entschließung Vorbehalten, wobei die Frage, ob der Ver- urtheiite sich in der Zwischenzeit gut geführt hat, hauptsächlich von Bedeutung sein wird. Die Führung wird am Ende der Probezeit durch geeignete Erkundigungen fcftgcfkllt werden. Um dieselbe als gut bezeichnen zu können, wird im Allgemeinen das erste Erfordernis; sein, daß der Verurtheilte nicht von Neuem bestraft worden ist. Außerdem wird auch ein zufriedenstellendes Gesammt- Verhalten des Verurtheilten in seinen wesentlichen Lebens- beziehungcn gefordert werden müssen. Andererseits wird, auch wenn weitere Bestrafungen vorkamen, die Annahme guter Führung nicht immer auszuschließen sein, z. B. dann nicht, wenn die neue Bestrafung wegen einer geringfügigen Uebertretung oder auch wegen eines leichten Vergehens erfolgte, das unter moralisch besonders entschuldigenden Umständen verübt war.
Erweist sich der mit einer Strafaussetzung Bedachte während der Probezeit aks zweifellos unwürdig, so kann die Vergünstigung von dem Justizminister widerrufen werden. Ist die Probezeit abgelaufen, ein sicheres Urtheil über die sittliche Haltung des Verurtheilten aber noch nicht zu gewinnen, so kann ausnahmsweise eine Verlängerung der Strafaussetzung bewilligt werden.
Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß die dargestellte Neuerung die praktische Durchführung des Grundgedankens der sogenannten „bedingten Verurtheilung" bezweckt, jedoch mit folgenden wesentlichen Unterschieden und Einschränkungen: 1. Die Entscheidung über Aussetzung und Erlaß der Strafe ist nicht den Gerichten übertragen, sondern erfolgt im Wege der Allerhöchsten Gnade und in allen Fällen auf Grund einer von der Centralstelle Dorgenommenen Prüfung. 2. Der schließt lichc Erlaß der Strafe ist nicht von dem Ausbleiben einer weiteren Bestrafung innerhalb einer bestimmten Zeit, sondern von guter Führung des Verurtheilten während dieser Zeit abgängig gemacht. 3. Die Einrichtung ist in der Hauptsache aus jugendliche Verurtheilte, außerdem aber ledenfalls auf leichtere Straffälle und der Gnade nicht unwürdige Personen beschränkt.
Deutsches Reich.
Berlin. Der Kaiser kehrte am Sonnabend Abend nach 10 Uhr aus der Göhrde zurück. Auf der Hofjagd daselbst betrug die Gesammtstrecke 117 Stück Rothwild und 138 Sauen. Auf die Strecke des Kaisers entfallen hiervon: 16 Hirsche und 24 grobe Sauen.
— Die beiden ältesten Söhne des Kaisers werden, wie der „Voss. Ztg." gemeldet wird, in der Kadetten- anstalt zu Plön (Provinz Schleswig Holstein) ihre Ausbildung emp'angen. Der Kronprinz und Prinz Eitel Fritz werden mit dein Beginn des Sommerhalb- jahres in die Kadcttennnstall eintreten. Ein kleines im Schloßpark belegenes Lustschloß wird mit Anbauten versehen, in welchem auch die Stallungen für 40 Pferde eingerichtet werden sollen. Die Prinzen selbst werden wie die übrigen Kadetten im P öner Schloß wohnen, das neben der Stadt auf dem sog. Bischofsberg zwischen dem kleinen und großen Plöner See errichtet ist.
— Aus Anlaß der 25jährigen Wiederkehr des Krönungötages des ersten deutschen Kaisers zu Versailles wird am kommenden 18. Januar Vormittags eine Parade der Garnison Berlins und am Abend eine Hoffestlichkeit stattfinden. Zu diesem Tage werden sämmtliche noch lebende Militärs, welche vor 25 Jahren zur Krönung nach Versailles abkommandirt waren, seitens dcs Hofmarschallamtes eingeladen werden. Zur Krönung vor 25 Jahren waren s. Z. nur solche Oifiziere und Soldaten befohlen worden, die sich in hervorragender Weise vor dem Feinde ausgezeichnet hatten.
— Die Eröffnung des Reichstages findet bekanntlich Dienstag, den 3. Dezember statt, und zwar geht der feierlichen Eröffnung im weißen Saale ein evang. und ein kath Gottesdienst, wie üblich, voraus. Ob der Kaiser dann um 12 Uhr den Reichstag persönlich eröffnen oder mit dieser Handlung den Reichskanzler beauftragen wird, steht bis zur Stunde noch nicht fest.
* — Bekanntlich haben im Laufe dieses Sommers Erhebungen über die Lage des Handwerks mittelst Stichproben, u. A. in zwei preußischen Regierungsbezirken, stattgefunden. Diese Stichproben haben nach der „Mil. Pol. Corr." ein außerordentlich ungünstiges Resultat ergeben. Es hat sich herausgestellt, daß die Zahl derjenigen Handwerker eine ganz unerwartet große ist, die nicht einmal einen Gehilfen haben und sozusagen nur noch Stückarbeiter sind. Diese betrübende Thatsache kann nur dazu anspornen, die gesetzlichen Reformen zn Gunsten des Handwerks möglichst zu beschleunigen.
— Das baierische Staatsministerium des Innern hat bezüglich der sogenannten „Medizinalweine" eine wichtige Verfügung erlassen. Es wird in derselben, bemerkt, daß in neuerer Zeit der Vertrieb nachgemachter und verfälschter sogenannter Medizinalweine und ähnlich benannter Erzeugnisse, namentlich unter dem Minderbemittelten, mehr und mehr überhand nehme. Unter Fachmännern bestehe aber die Ansicht, daß die Bezeichnung „Medizinalwcin" an und für sich heutzutage keinen Vorzug bedeute, sondern im Gegentheil vielfach den Verdacht einer Täuschung des Publikums nahe lege, während z. B. gut ausgereifte, kräftige deutsche Weiß- und Nothweine und selbst manche der einheimischen Beerenobstweiue als Krankenweine dem künstlich (unter Zersetzung von Zucker, Sprit u. s. w.) her- gestellten billigen süßen Weinen mit ausländischen Namen entschieden vorzuziehen seien. Die Behörden werden daher angewiesen, dafür zu wirken, daß das Publikum über die betreffenden Verhältnisse belehrt und die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung des einschlägigen Weinhandels mit größter Strenge gehandhabt werde.
München. Die „Münch. N. Nachr." schreiben: Zum warnenden Beispiel möge es allen schlecht ein« Ichänkenden Schänkkellmrn diMen, daß das Schöffengericht des Amtsgerichts München n einen Pasinger Schänkkellner, der zugestandenermaßen, um einen Ueber« schuß zu erzielen, absichtlich den Gästen zu schlecht ein- schänkte, wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen verurtheilt hat, während der wegen An- stistung hierzu angeklagte Wirth und Dienstgeber deS Schäntkellners mangels Beweises freigesprochen wurde.
Essen a. d. Ruhr, 22. Nov. Die Bodensenkungen im Ruhr-Kohlenrevier, durch den Bergbau hervorgerufen, mehren sich immer mehr und mehr. Vor zwei Jahren war die Bahnverwaltung gezwungen, auf der Strecke Langendreer-Bochum das Geleise mehr als einen Meter höher legen zu lassen; jetzt muß dasselbe auf der Bahnstrecke Laer-Langendreer geschehen. An die Grundbesitzer haben die Zechenverwaltungen infolge der Bodensenkungen hohe Entschädigungssummen zu zahlen. Einzelne Bauernhöfe mußten sogar wegen immer sich wiederholender Bodensenkungen käuflich übernommen werden, wie dieses besonders in der Umgebung von Essen, Altenessen, Gelsenkirchen und Bochum hat geschehen müssen.
Meiningen, 22. Nov. Ungeheures Aufsehen erregt die Entdeckung, daß der bekannte Geologe Dr. Proscholdr, Lehrer am hiesigen Realgymnasium, Jahre lang an Zöglingen Vergehen begangen hat, die unter die §§ 174 und 175 des Strafgesetzbuches fallen. Proscholdt ist geflüchtet und wird steckbrieflich verfolgt.
Lokales und Provinzielles.
Schlächtern, 26. Nov.
— Der Direktor der Hessischen BrandversicherungS- Anstalt, Herr Dr. Knorz, gibt bekannt: Nach §. 57 des Reglements für die Hessische Brandversicherungs- anstalt vom 19. März 1880 bin ich ermächtigt, für zeitiges Eintreffen auswärtiger Spritzen zum Löschen von Bränden Prämien zu bewilligen. Diese im Interesse des Feuerschutzes getroffene Bestimmung scheint namentlich in den ländlichen Kreisen nicht genügend bekannt zu sein, weshalb ich ergeben st ersuche, dieselbe. durch Veröffentlichung in geeigneter Weise gefälligst zur Kenntniß der Betheiligten mit dem Hinzusügen bringen zu wollen, daß in allen Brandfällen für die zuerst eintreffende und wirksam zur Bekämpfung des Feuers thätig gewordene auswärtige Spritze Prämien in der Regel nicht unter 20 Mark bewilligt werden sollen. Weiter ersuche ich die Herren Landräthe, die auf Bewilligung solcher Prämien gerichteten Anträge gegebenen Falls gefälligst cnlgegennehmen und mir nebst einer gefälligen gutachtlichen Aeußerung mittheilen zu wollen.