WüchtttnerMung
Erscheint Mittwoch und Samstag. — Preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
M 71. Mittwoch, den 5. September 1900. 51. Jahrgang.
Bekanntmachung.
Nach § 2 Absatz 1 Ziffer 4 der unter Nr. 298 des Amtsblatts der Königlichen Regierung veröffentlichten Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung -er Dampfkessel, vom 9 März 1900 werden vom 1. April d. Js. ab die Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen bei allen bisher von den Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten beaufsichtigten Dampfkesseln (feststehenden beweglichen und Dampfschiffskesseln) durch die von mir als Sachverständige im Sinne des § 3 des Gesetzes, betreffend den Betrieb der Dampfkessel, vom 3. Mai 1872 (G.-S. S. 515) anerkannten Ingenieure der Dampskessel-Ueberwachungsvereine nach Maßgabe der ihnen von mir bereits verliehenen Berechtigungen im staatlichen Auftrag ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind nur die Dampfkessel der preußischen Staatsbetriebe und der im § 5 Absatz I der Anweisung bezeichneten Besitzer, deren Ucberwachung — bei letzteren soweit sie nicht von amtlichen Prüfungen befreit sind — nach wie vor den zuständigen Königlichen Gewerbeaufsichtsbeamten verbleibt.
Den Königlichen Regierungs-Präsidenten bleibt vorbehalten, die regelmäßigen inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben bei einzelnen alljährlich zu bezeichnenden, der Ueberwachung der Vereins-Jngenieure unterstehenden Dampfkessel durch die Königlichen Gewerbe- Jnspektionsbeamten vornehmen zu lassen. Die Gebühren für diese Untersuchungen verbleiben den Dampfkessel- Ueberwachungsvereinen. Weitere Kosten werden den Keffelbesitzern durch diese Untersuchungen nicht erwachsen.
Da die Vereinsingenieure die Untersuchung der bezeichneten Kessel im staatlichen Auftrag ausführen und dabei lediglich an die Stelle der Königlichen Gewerbe- Jnspektionsbeamten treten, so folgt aus dieser Maßregel für. die Damskessel-Besitzer keinerlei Verpflichtung, den Dampfkessel-Ueberwachungsvereinen als Mitglieder beizu- treten.
Die im Auszuge beigefügte Uebersicht zusammen mit der Vorschrift des § 9 Abs. II der Anweisung ergiebt die örtliche Zuständigkeit der Dampfkcssel-Ueberwachungs- vereine und ihrer Ingenieure, sowie Namen und Sitz der Vereine und den für die Beaufsichtigung gemäß § 4 Absatz I der Anweisung zuständigen Königlichen Regierungspräsidenten.
Alle Eingaben in Angelegenheiten der Ueberwachung von Dampfkesseln der bezeichneten Art und alle Anträge auf Eriheilung der Genehmigung zu ihrem Betriebe sind, soweit es sich nicht um Kessel preußischer Staatsbetriebe und der im § 5 Abs. I der Anweisung bezeichneten Besitzer handelt, wofür die Staatsbeamten zuständig bleiben, zur Vermeidung von Verzögerungen künftighin unmittelbar an den hiernach zuständigen Dampskeffel- Ueberwachungsverein oder dessen Ingenieure zu richten. Etwaige Dampfkesselexplosionen sind dagegen nicht nur diesen, sondern nach § 44 Abs. I der Anweisung auch dem für den Bezirk zuständigen Königlichen Gewerbeinspektor unverzüglich anzuzeigen.
Berlin, den 22. März 1900.
Der Minister für Handel und Gewerbe: Brefeld.
Uebersicht
über die örtliche Zuständigkeit der preußischen Dampf- lessel-Ueberwachungsvereine bei den im staatlichen Aus- ikage vorzunehmenden Prüfungsgeschäften, gültig vom ^April ,900 ab.________________
8;
Damvfktfltl- ueberwachung-- Verein.
Zuständig für die Kreise:
Gelnhausen, Hanau Stadt,
Hanau-Land, Schlüchtern.
merkling: Die im § 4 Absaß 1 der Anweisung vom 9. März 19(10 erwähnte Aufsicht wird für jeden Verein von demjenigen Regierungs-Präsidenten wahrgenommen, dessen Amissih unterstrichen ist.
Frankfurt a. M.
Re- gierunzS- bczirk.
11
A,
Cassel.
J.-Nr. 1270. K.-A. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Schlüchtern, den 18. April 1900.
Der Königliche Landrath: Roth.
Deutsches Reich.
» Berlin Der Kaiser hat einen Armeebefehl erlassen dankt darin allen betheiligten Behörden und Truppen-
Diese Bestimmungen können bei rechtzeitigem Eingreifen der Behörden dazu b'itragen, das große Elend, welches öfter durch die Pflichtvergeffenheit der Familienväter heraufbeschworen wird, zu mildern.
— Eine Enquete über den deutschen Großwaldbsitz ist nach der „B. M. Zg." vom deutschen Forstverein veranstaltet worden. Dieselbe hatte folgendes Ergebniß: Mehr als 40,000 Hektar Wald im Gebiete des deutschen Reiches besitzen: 1. das königlich preußische Krön- und Hausfideikommiß (75,319 Hektar), 2. das fürstlich Hohenzollernsche Hausfideikommiß (etwa 55,000 Hektar), 3. der Fürst zu Stolberg-Werningrode (48,116 Hektar), 4. der Fürst von Pleß (41,820 Hektar). Zwischen : 30,000 und 40,000 Hektar Wald im Gebiete des deutschen Reiches besitzen: 1. der Herzog von Anhalt (39,275) Hektar), 2. der Fürst Christian Krafft zu Hohenlohe-Oehringen (35,666 Hektar), 3. die Stadtgemeinde Görlitz (33,275 Hektar), 4. der Fürst von Fürstenberg (31,714 Hektar), 5. Reichsgraf Schaffgotsch- Warmbrunn (30,342 Hektar). Der Grenze von 30,000 Hektar sehr nahe kommt der Herzog von Ratibor mit 29,561 Hektar.
Bremen. An Bord des Reichspostdampfers „Sachsen" der den Generalfeldmarschall Grafen Waldersee von Genua nach China bringen wird, sind 50 bis 60 Chinesen als Heizer beschäftigt. Während der „Norddeutsche Lloyd' deutschen Arbeitern 70 Mk. für den Monat zahlen muß, begnügen sich die Chinesen mit 27 M. und schlechterer Kost und schlechterem Logis.
Eine Schießaffäre in Duderstadt in der Nacht zum 30. Juni d. I., bei welcher mehrere Menschen von Gymnasiasten angeschossen und der Schneidermeister Borchard von dem Sekundaner Leibecke durch eine Revolverkugel getödtet wurde, fand ihr gerichtliches Nachspiel. Angeklagt sind fünf ehemalige Gymnasiasten aus Duderstadt, der 17jährige Rudolf Leibecke wegen vorsätzlicher Tödtung, Hermann Hamel, Albert Beetz, Heinrich Döring und Heinrich Schwabe wegen gemeinschaftlicher Körperletzung beziehungsweise Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Die Fünf hatten den Geburtstag des Beetz durch ein Zechgelage sehr üppig gefeiert. Nach Mitternacht sollte nun eine Dame mit einem „Ständchen" beehrt werden. Ein Nachbar verbat sich den starken Lärm. Darauf warf einer der jungen Leute dem Manne mit Steinen die Fenster ein. Sie trafen dann die Verabredung: „Wer kommt, wird verhauen!" Dem entsprechend attackirte Leibecke einen Photographengehilfen ohne jede Veranlassung Darauf entstand eine große Rauferei, und viele aus der Nachtruhe aufgeschreckte Menschen eilten herbei. Als man den Hamel festnahm und zur Wache bringen wollte, eilte Leibecke in seine Wohnung, holte einen geladenen Revolver und feuerte fünf Schüsse direkt in den Menschenknäuel hinein. Ein Schuß traf den Tischler Wenzel in die Hüfte, ein anderer Schuß streifte einen der Beistehenden, und ein Schuß traf den Schneider Borchard, der nur als Zuschauer dabeigestanden hatte, in die Stirn, so daß er todt nieder- stürzte. Als man Leibecke bereits zu Boden geschlagen hatte, feuerte er noch den letzten Schuß ab, der den Nachtwächter an der Hand verletzte. Der festgenommene Hamel entkam, indem er dem Nachtwächter einen Schlag ins Gesicht versetzte. Leibecke wurde zu fünf Jahren und drei Monaten Gefängniß, Hamel zu einem Monat und Döring zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt. Betz und Schwabe wurden freigesprochen.
Erfurt, 31. Augurt. Im „Alten Rathskeller erfolgte die entgiltige Gründung einer FeuerungSmaterial-Ein- kaufs-Genoffenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Es werden Antheilscheine von 10 Mark ausgegeben. Die Haftsumme soll gleichfalls 10 Mark betragen. Der Verkauf des Feuerungsmaterials soll in kleinen Posten, auch unter einem Centner erfolgen und zwar ständig zu einem niedrigeren, als dem Marktpreise. Die Zahl der Genossenschaftsmitglieder beträgt bereits über 1000 und rekrutirt sich aus allen Schichten der Bevölkerung.
Maiuz, 31. August. Vor kurzem wurde hier ein seit längerer Zeit ertränkter Mann mit durchgeschittenem Halse in seinem Bette aufgefunden. Sein Frau gestand ein, ihn getödtet zu haben und wurde ins Untersuchungsgefängnis abgeführt.
Binge«. In einem Orte im Kreise Bingen, den wir Oder-Hilbersheim nennen wollen, spielte ein dortiger Bäckermeister ein Zehntel-Loos der ersten hessischen Staatslotterie während der ersten vier Ziehungen. Da
theilen für ihre Umsicht und ihren unermüdlichen Eifer bei der Aufstellung und dem Abtransport des ostastati- schen Expeditionskorps. — Ein Besuch des Kaiserpaares auf der kaiserlichen Gutsherrschaft Cadinen im Elbinger Landkreis ist im Laufe des Monats September geplant.
— Deutsche Verluste in China. Die Nordd. Allg. Ztg. bringt auf Grund des amtlichen Materials eine Verlustliste der in den Gefechten bei Tuka und Tientsin gefallenen oder verwundeten Marinemannschaften einschließlich des 3. Seebataillons. Es sind 35 Mann gefallen, 104 verwundet. Die größte Mehrzahl der Verwundeten befand sich bei Abgang des Berichts, 4. Juli im deutschen Lazareth in Tientsin. Die übrigen sind nach Dokohama in das deutsche Marinelazareth überführt worden.
— Freitag Vormittag 11 Uhr fand im Reichstagsgebäude eine Sitzung des deutschen Hilfskomitees für Ostasien in Auwesenheit der Kaiserin statt. Aus dem Berichte über die bisherige Thätigkeit des Rothen Kreuzes für Ostasten geht hervor, daß das Rothe Kreuz bisher für Lazarethschiffe, Lazarethe u. s. w. in Ostasten 300,000 Mk. aufgewendet hat, ferner dorthin geschafftes Material 75,000 Mk. Kreditbriefe für Ostasien wurden im Betrage von 240,000 Mk. ausgestellt.
— Die „Köln. Zeitung" meldet aus Kiel, das Deutsche Reich sei nunmehr unter allen Mächten durch die größte Anzahl von Linienschiffe vertreten. Auf dem Kriegsschauplatze sind 17 000 Mann Verstärkungen angekommen. Im indischen Ocean schwimmen noch 7 Transportschiffe, darunter zwei mit allein 4000 Mann.
- Umfangreiche Holzankäufe zum Transport nach China hat die Militärverwaltung gemacht; vermuthlich sollen die Hölzer zur Aufführung von Bauten zwecks Unterbringung von Trupven verwendet werden. Zwei große Berliner Holzfirmen und eine Spandauer sind die Lieferanten. Es kommen 60,000 Meter Bohlen und 12000 Stamme geschältes Kiefernrundholz, je 15 bis 20 Meter lang, zur Versendung. In Kahnladungen oder mittels Flöße werden die Hölzer aus den östlichen | Gegenden bis zur Havel nach Spandau geschafft und hier zum Bahntransport nach Bremerhaven verladen.
— Es ist im Publikum im Allgemeinen wenig bekannt, daß die Armenpolizei gesetzliche Mittel besitzt, um Familienväter, welche ihre Unterhaltungspflicht vernachlässigen, in Strafe zu nehmen. Hierauf macht die „Magdb. Z" mit folgenden Ausführungen aufmerksam: „Pflichtvergessene Väter, die sich der Unterhaltungspflicht für ihre Familien entziehen und diese der öffentlichen Armenpflege anheimfallen lassen, werden durch den Straf- richter zu ihrer Pflicht angehalten. Die durch das Gesetz vom 12. März 1894 neu geschaffene Nummer 10 zu § 361 des Reichs-Strafgesetzbuches giebt zu dieser letzten Maßregel die gesetzliche Unterlage. Danach wird mit Haft oder mit Geldstrafe brs zu 150 Mk. bestraft, wer, obschon er in der Lage ist, Diejenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltungspflicht trotz der Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. In der Lage, seine Angehörigen zu unterhalten, ist nun, wie kürzlich ein preußisches Oberlandesgericht in der Revisionsinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht nur Der, dem das dazu nöthige Vermögen zu Gebote steht, sondern auch Derjenige, welcher durch gehörige Ausnutzung seiner Arbeitskraft sich diese Geldmittel zu verschaffen im Stande ist. Unterläßt er das unter Umständen, die sein Verhalten im Hinblick auf seine Ernährungspflicht als schuldhafte Vernatflässigung dieser Pflicht erscheinen lassen, und entzieht er sich auf diese Weise seiner Pflicht, so ist beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen der Thatbestand dieses Paragraphen erfüllt. Nr. 10 zielt auf die Bestrafung schuldhaiter Vernachlässigung der Alimentationspflicht über die Fälle der (die Spieler, Trunkenbolde und Müßiggänger bc. drohenden) Nr. 5 hinaus ab. Nicht allein der that- ächliche Arbeitsverdienst, sondern auch die Möglichkeit ist zu berücksichtigen, daß der Pflichtige höheren Verdienst erzielen könnte, wenn er nur wollte. — Uebrigens ist die „zuständige Behörde", die die Aufforderung zu erlassen hat, im Geltungsbereiche dcS Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (§ 6f) nach einem Urtheile des Oberlandesgerichts Naumburg a. S. vom 9. März 1899 die Ortspolizeibehörde, nicht etwa das Vormundschaftsgericht oder die Gemeindebehörde."