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Mittwoch, den 23. April 1902

53. Jahrgang

«JjMhiS^^^f dieSchlüchterner Zeitung" werden noch fortwährend von allen --___== --------Postanstalten und Landbriesträgern, sowie von der Expedition entgegen genommen.

Amtliches.

Der folgende Nachtrag zum neuen Statut der städti­schen Spar- und Vorschuß-Kasse zu Salmünster sowie die folgenden Bedingungen für die Kreditertheilung in ' laufender Rechnung bei der genannten Kasse werden mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Aenderungen vom 1. August er. ab in Kraft treten und von da ab auch für alle seitherigen Spar- kassen-Jnteressenten Anwendung finden, sofern sie nicht vorher ihre Einlagen gemäß §. 22 des Statuts ge­kündigt oder zurückgezogen haben.

l Salmünster, den 15. April 1902.

Der Magistrat:

Schneider. Huhn. Dr. Kraushaar.

Nachtrag

Keiling.

zum neuen Statut der städtischen Spar- und Vorschuß- I Kasse zu Salmünster.

§. 1. Der § 3 erhält folgende Fassung:

Die Spar- und Vorschuß-Kasse wird unter Aufsicht des Magistrats und unter Oberaufsicht der zuständigen Staatsbehörde durch eine Commission verwaltet. Die­selbe besteht aus dem Bürgermeister beziehungsweise dessen gesetzlichen Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei Magistratsmitgliedern und einem Mitgliede der Stadt­verordnetenversammlung, für welche in Behinderungs­fällen Stellvertreter zu bestellen sind, als Beisitzern.

Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Magistrat mit Zustimmung der Stadtverordnetenver­sammlung auf 5 Jahre gewählt.

Mit dem Ausscheiden aus dem Magistrate resp, der Stadtverordnetenversammlung erlischt auch das Amt als Mitglied beziehungsweise Stellvertreter der Ver­waltungskommission ; es hat in solchem Falle Neuwahl nach vorstehenden Bestimmungen stattzufinden."

§. 2. Der § 5 wird wie folgt abgeändert:

Urkunden, welche von der Verwaltungskommission aus­gestellt werden, müssen, wenn sie die Kasse rechtlich ver­pflichten sollen, von dem Bürgermeister beziehungsweise dessen gesetzlichem Stellvertreter und mindestens einem Commissionsmitgliede, welches dein Magistrate ange­hören muß, vollzogen und mit dem im §. 1 der Statuten erwähnten Siegel versehen sein.

§. 3. Im §. 10 werden die Worte:Vorschlag für die" und der Satzdie Höhe festgesetzt" gestrichen.

§. 4. Im §. 15 sind die Worte:

festgesetzt zur

Zeit 37,%" gestrichen und durch die Worte: Grenze von 2 7» bis 5% festgesetzt" ersetzt.

in der

§. 5. Der §. 20 erhält folgende Fassung:

Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber eines Einlagebuches gegen Vorzeigung oder Rückgabe desselben das Guthaben ganz oder theilweise auszuzahlen, ohne dem Einleger oder dessen Erben zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, weun nicht vor der Auszahlung Protest gegen diese eingelegt und in die Kassenbücher eingetragen oder von dem Einzahler er­klärt worden ist, daß es sich um die Anlegung von Mündelgeldern handele. Im letzteren Falle wird das Sparkassenbuch durch den AufdruckMündelgelder" ge­kennzeichnet und darf das eingezahlte Geld vor Be endigung der Vormundschaft nur auf den Antrag des Bormundes mit Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts aüsgczahlt werden."

§. 6. Der §. 25 erhält folgende Fassung:

Wer eines Einlagebuches verlustig geht, hat dies derVer- waltungs-Commission sofort anzuzeigen. Diese veranlaßt die Veröffentlichung des eingetretenen Verlustes unter Angabe des Berechtigten und der Nummer des Buches in den im §. 36 genannten Blättern, mit der an den etwaigen Besitzer zu richtenden Aufforderung, seine vermeintlichen Ansprüche binnen 3 Monaten vom Tage der ersten Einrückung an gerechnet, bei der Ver- waltungs-Commmission geltend zu machen, widrigenfalls nach Ablauf der Frist sein Sparkonto gelöscht werde und die Verwaltungs-Kommission berechtigt sei, dem sich ausweisenden Verlierer ein neues Einlagebuch auszu- fertigen.

Nach erfolgten: Ablauf der Frist verliert der etwaige Besitzer des Sparkassenbuches seine Ansprüche an die

Kasse; sein Sparkonto wird gelöscht und der sich aus- entwurf zu den Statuten der städtischen Sparkasse zu weisende Verlierer erhält ein neues unter fortlaufender j Salmünster vor dem endgültigen Beschlusse der Stadt- Nummer ausgestelltes Einlagebuch, in das der Bestand'

verordneten-Versammlung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung während zweier Wochen vom 7. Feb­ruar 1902 bis einschließlich 21. Februar 1902 zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen hat, und daß Einwendungen gegen denselben nicht erhoben sind.

Salmünster, den 22. Februar 1902.

Der Magistrat:

Schneider. Huhn. Dr. Kraushaar. Keiling.

J-Nr. 2225. Vorstehender Nachtrag wird auf Grund des §. 52 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 hier­durch bestätigt.

Cassel, deu 12. März 1902.

Der Ober-Präsident: v. Zedlitz.

Deutsches Reich.

Berlin. Vom Aufenthalt des Kaisers auf dem Kruppschen Schießplatz bei Meppen wird berichtet: Nach der Ankunft des Kaisers begann das Schießen. Zunächst wurde aus leichteren Kanonen, dann aber aus ganz schweren Schnellfeuerschiffsgeschützen nach Scheiben. geschossen, und zwar auf eine Entfernung bis zu 16 Kilonieter. Die Länge der Schußbahn beträgt 24 Kilometer. Hinter den Geschützen befand sich- der Kaiser nebst Gefolge. Mittags wurde ein Gabelfrüh­stück in einem Zelte auf dem Schießplatz eingenommen. Um 2 Uhr Nachmittags begann das Schießen mit schweren Schiffsgeschützen nach Scheiben. Nach jedem Schuß wurde das Eergebniß festgestellt. Es sind nur 16 Schüsse abgegeben worden. Der Kaiser äußerte zu Krupp seine große Befriedigung. Um 5 Uhr erfolgte die Fahrt zum Bahnhof und um 7 7, Uhr Abends die Abfahrt des Kaisers nach Hannover. Bei der Abfahrt wurde ein Salut von 35 Schüssen abgegeben.

Fürst Heinrich XXII. von Reuß ist im Alter von 56 Jahren gestorben, nachdem er 45 Jahre regiert hatte; in der ersten Zeit unter der Regentschaft seiner Mutter. Diese wie der Fürst selbst waren bekanntlich sehr preußenfeindlich. In letzter Zeit hat sich der Fürst noch durch seine sonderbare Züchtigung von Kindern unliebsam bekannt gemacht. Der Thronerbe ist geisteskrank, so geht denn das Ländchen an die jüngere Linie über.

Die Uebungen des Beurlaubtenstandes finden in diesem Jahre bei der Infanterie,, den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren in weit größerem Um­fange statt, als bisher angeordnet war. Bei der In­fanterie sollen nicht 135 500, sondern 158 760 Mann üben, bei den Jägern 3750 statt 3200, bei der Fuß­artillerie 7030 statt 6000, bei den Pionieren 4220 statt 3600. Nur bei der Feldartillerie und der Eisen­bahnbrigade sind die Zahlen unverändert: 1500 re­spektive 2400 Mann.

- Der Kaiser und das Testament von jCecil Rhodes. Der verstorbene englische Groß-Spekulant hat bekanntlich in seinem Testament ein Anzahl Stipendien für deutsche Studenten ausgesetzt, welche die englische Universität Oxford besuchen wollen. Die Auswahl der betreffenden jungen Leute war im Testament unserem Kaiser anheimgestellt, und man nahm bisher allgemein an, daß der Monarch das Amt als Testamentsvoll­strecker acceptiren werde. Nun berichtet dieDtsch. Tageszeitung", der Kaiser werde wahrscheinlich ver­zichten. Erstens sei es in Deutschland nicht Brauch, daß der Kaiser Testamentsvollstrecker eines Privat­mannes, und noch dazu eines Ausländers, wird, und dann gelte Oxford als eine einseitig antiquirte Bildungs­anstalt, die modernen Ansprüche nicht genüge. Da dürfte es für den Kaiser mißlich sein, junge Reichsan­gehörige, denen eine große Zahl bester deutscher Uni­versitäten offen steht, auf eine solche Anstalt zu senden. Das hat entschieden etwas für sich. Cicil Rhodes, der Diamantenkönig, hat indem Testamente, worin er über sein schnell erworbenes gewaltiges Vermögen testirte, auch Deutschland bedacht. Eine Anzahl von deutschen Studenten, die vom deutschen Kaiser auszu- wählen sind, sollen für drei Jahre ein Stipendium von jährlich 500) Mark erhalten, um damit ihre Studien an der Universität Oxford fortzusetzen. Ein so reichhaltig bemessenes Stipendium wird bisher in Deutschland kaum gestiftet worden sein. In älteren

des gelöschten Contos übertragen wird.

Die Sparkasse ist indessen berechtigt, in den geignet erscheinenden Fällen vor Ausstellung eines neuen Ein­lagebuches die Vorlage eines gerichtlichen Ausschluß- Urtheils zu verlangen.

§. 7. Der ß. 26 Nr. 1 dritter Absatz erhält noch folgenden Zusatz:Zu Bürgschafts-Darlehci:. dürfen nicht mehr als '/Jel des Gesammtbestandes der Kasse verwendet werden."

Der Absatz 1 des §. 26 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

Gegen eine nach Uehertragüng der Forderung er­folgende Hinterlegung und Verpfändung von Hppotheken- oder Grundschuldbriefen mit der unter Nr. 3 verlangten Sicherheit und von Einlagebüchern einer inländischen kommunalen Sparkasse über eine dem Darlehen min­destens gleichstehende Summe, sowie gegen pfandweise Hinterlegung von Werthpapieren der nach §. 27 zuge- lassenen Art."

Im § 26 Nr. 3 tritt an Stelle der Wortepu- pillarische Sicherheit":völlige Sicherheit".

Im §. 26 Nr. 3 Absatz 5 tritt an Stelle der Worte:ist mindestens abzutragen":kann mindestens abgetragen werden".

Der §. 26 erhält folgenden Zusatz:

5,Durch Gewährung von Krediten in laufender Rechnung. Die Sicherstellung kann geschehen, wie im §. 26 der Statuten vom 29. September 1897 ange­geben. Die näheren Bedingungen werden von der Stadtbehörde erlassen.

Dieselben sind öffentlich bekannt zu machen und be­dürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der staat­lichen Aufsichtsbehörde.

§. 8. Der Absatz 1 des §. 27 erhält folgende Fassung:

Weiter können die Sparkassenbestände in den für die Anlegung von Mündelgeldern im § 1807 Nr. 24 des B. G. B. und in Artikel 74 Nr. 14 des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes aufgeführten Werthen angelegt werden."

§. 9. Dem §. 28 wird folgende Fassung gegeben:

Die in das Eigenthum der Sparkasse gelangenden Inhaber-Papiere müssen auf Verlangen der Aufsichts­behörde auf den Namen des Garantieverbandes umge- schrieben werden.

Abgesehen hiervon sind die bei der Sparkasse befindlichen Werthe feuer- und diebessicher nach Maß- gabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Be­stimmungen aufzubewahren."

§. 10. In: §. 30 Nr. 2 zweiter Satz werden die Worte:14 Tagen" durch die Worte:4 Wochen" ersetzt.

§. 11. Der §. 33 erhält folgende Fassung:

Aus den nach Bestreitung der Verwaltungskosten und nach Deckung etwaiger Verluste sich ergebenden Zinsüberschüssen wird ein durch seine eigenen Zinsen sich ergänzender Reservefonds behufs Deckung etwaiger Ausfälle gebildet.

Der Reservefonds wird getrennt verwaltet. Sein Mindestbetrag ist 10% der Passivmasse.

Wenn der Reservefonds 5% der Passivmasse er­reicht hat, kann die Hälfte der ferneren Jahresreinge­winne zur Befriedigung außerordentlicher kommunaler Bedürfnisse mit Genehmigung des Regierungspräsidenten verwendet werden. Die andere Hälfte dient zur Er­gänzung des Reservefonds.

Hat der Reservefonds lO°/o der Passivmasse erreicht, so fließen seine Zinsen ohne weiteres der Stadtkasse zu und können auch die ferneren Jahresreingewinne mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten an die Stadt­kasse abgeführt werden."

§. 12. Im §. 35 werden die Worte:bedürfen der Genehmigung des Ober-Präsidenten und" gestrichen.

Salmünster, den 7. Februar 1902.

Der Magistrat:

Schneider. Huhn. Dr. Kraushaar. Keiling.

Die Stadtverordnetenversammlung: Wolf. Bauer. Stern. Bös. Antöny. Stein.

Rammrath.

Es wird bescheinigt, daß der vorliegende Nachtrags-1