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mit amtlichem Rreisblatt.
Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
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Amtliches.
Ordnung
für die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Erwerbe von Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten, in der ' Stadt Schlüchtern.
Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz- Sammlung S. 152) und des Beschlusses der Stadt- Verordneten-Versammlung vom 11. April 1907 wird für die Stadt Schlächtern nachstehende Steuerordnung erlassen.
§ 1.
Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines im Stadtbe« zirke belegenen Grundstücks oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten (Bergwerkseigentums, Erbbaurechts,) unterliegt einer Steuer von Eins vom Hundert des Wertes des erworbenen Grundstücks oder Rechtes.
Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsgeschäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammen gerechnet und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Nebertrag- ungen der Rechte eines Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten geschlossen, so bleibt die Uebertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Magistrat die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf 7ao ihres Betrages ermäßigen.
Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der Veräußerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Sieht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 6) so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, wird die Steuer nur von dem Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken- oder Grundschuldforderung und der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Person, (§ 6) so kommt eine Steuer nicht zu Erhebung.
Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder eine Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
§ 2.
Ein Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs- Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsge- sttzblatt S. 654) bleibt frei von der im § 1 bezeich neten Steuer.
§ 3.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dem gemeinsamen Nachlasse gehöriges Grundstück oder Recht erwerben. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten güterge- meinschaftliches Vermögen zu teilen hat.
Samstag, den 15. Juni 1907.
§ 4.
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke bezw. Rechte außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vgl. § 3.) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.
§ 5.
Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschver- trägens so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach den- jenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche in der Stadt belegener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegene nach dem Werte der ersteren.
§ 6.
Wegen der sachlichen und persönlicher Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die §§ 4 und 5 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. Gemeinden und Verbände von solchen bleiben wegen aller Erwerbsgeschäfte von der Steuer befreit;
2. Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des deutschen Reiches und des preußischen Staates den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen sowie den ausländigen Anstalten Stiftungen und Vereinen usw. (§ 5 Abs. 1 Dg, Abs. 3 a a 0 wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.
§ 7.
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstand zur Zeit des Erwerbsaktes zu richten.
In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erbschastssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 § 17 ff. und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.
Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangsversteigerungsverfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Leistungen.
§ 8.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Magistrat.
§ 9.
Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb 2 Wochen nach dem Erwerbe dem Magistrat, hiervon sowie von allen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen schriftliche oder protocollarische Mitteilung zu machen, auch auf Erfordern die die Steuerpflichtig- keit betreffenden Urkunden vorzulegen.
Auf Verlangen des Magistrats sind die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte, für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich yder zu Proto- coll Auskunft zu erteilen.
58. Jahrgang.
§ 10.
Der Magistrat ist bei der Veranlagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden.
Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Cr- Erklärung abzugeben. Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Magistrat die zu entrichtende Steuer, nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger, festsetzen.
Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung durch den Magistrat, worüber dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Mitteilung zuzustellen ist.
Die Steuer ist innerhalb drei Wochen an die Stadtkasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 12.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung der Veranlagung beim Magistrat schriftlich oder protokollarisch anzubringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Magistrat. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren an den Bezirksausschuß offen.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Abführung der Steuer nicht aufgeschoben.
§ 13.
Wer eine ihm nach § 9 dieser Ordnung obliegende Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von einer bis Dreißig Mark bestraft.
§ 14.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Schlüchtern,'den 30. Januar 1907.
Der Magistrat: Albrecht.
Nr. 108 Pr. B. Vorlage in der heute abgehaltenen Sitzung des Magistrats, zu der sämtliche Mitglieder ordnungsmäßig geladen und in beschlußfähiger Anzahl erschienen waren.
Beschluß: mit 3 gegen 1 Stimme.
Die Ordnung wird genehmigt.
Schlüchtern, den 8. April 1907.
Der Magistrat: Albrecht.
Nr. 28. Pr. B. Vorlage in der heute abgehaltenen Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung, zu welcher sämtliche Mitglieder ordnungsmäßig geladen, und in beschlußfähiger Anzahl erschienen waren.
Beschluß: einstimmig: Die Ordnung wird genehmigt.
Schlüchtern, den 11. April 1907.
Der Stadtverordneten-Vorsteher: Leonh. Schäfer.
Vorstehende Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer Dom Erwerbe von Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten, in der Stadt Schlüchtern, wird auf Grund der §§ 13, 18, 77 und 82 des Kommunal- abgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 genehmigt. Cassel, den 11. Mai 1907.
L. S.
Namens des Bezirksausschusfes: Der Vorsitzende:
J. V.: Piutti.
B. A. 693. Die Zustimmung wird erteilt.
Cassel, den 29. Mai 1907.
Der Oberpräsident:
von Windheim.
Nr. 5471. Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 12. Juni 1907.
Der Magistrat: Albrecht.