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Samstag den 4. Januar
Vorschriften betreffend Zweckbestimmung und Aufnahuwbedingungen für mittlere und niedere Fachschulen der Maschinen- industrie und verwandter Gewerbe.
Vom 1. April 1908 ab treten für das der Handelsund Gewerbeverwalrung unterstehende mittlere und niedere Fachschulwesen bezüglich der Zweckbestimmung und der Aufnahmebedingungen der einzelnen Schul- gattungen die folgenden Vorschriften in KWsl:
A. Mittlere Fachschulen.
1. Höhere Maschinenbauschulen.
Die höheren Maschinenbauschulen sollen mittlere technische Bureaubeamte und mittlere Betriebsbeamte für die Maschinenindüstrie und die verwandten Industriezweige heranbilden und künftigen Besitzern und Leitern solcher industrieller Anlagen Gelegenheit zum Erwerbe der erforderlichen technischen Kenntnisse geben.
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Die zur Aufnahme in die unterste Klasse der höheren Maschinenbauschulen erforderlichen Kenntnisse können nachgewiesen werden:
a) durch Vorlegung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch der Untersekunda oder einer der Untersekunda entsprechenden Klasse einer höheren Lehranstalt der allgemeinen Umerrichts- verwaltung, den Nachweis genügender Fertigkeit im grundlegenden Zeichnen und den Ausweis einer mindestens zweijährigen praktischen Werk- statlstätigkeit;
b) durch den Nachweis des erfolgreichen Besuchs einer der etwa mit einzelnen Anstalten verbundenen Vorschulen mit zweisemestrigem Kursus zur Erwerbung der zum Eintritt in die höhere Maschinenbauschule erforderlichen Kenntnisse.
Zur Aufnahme in diese Vorschulen ist der Nachweis einer guten Volksschulbildung und einer mindestens zweieinhalbjährigen praktischen Werkstattstätigkeit beizubringen;'
c) durch Vorlegung des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst, der durch Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung nach § 91 der Wehrordnung erworben ist, den Nachweis genügender Fertigkeit im grundlegenden Zeichnen und den Ausweis einer mindestens zweijährigen praktischen Werkstattstätigkeit;
d) durch Vorlegung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer vom Minister für Handel und Gewerbe für diesen Zweck anerkannten Schule, |
den Nachweis genügender Fertigkeit im grundlegenden Zeichnen und den Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Werkstatts» tätigkeit;
; e) durch Vorlegung des Befähigungszeugnisses zur Aufnahme in die höheren Maschinenbauschulen, welches durch die Ablegung der von dem Minister für Handel und Gewerbe vorgeschriebenen Prüfung erworben werden kann, und den Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit,-von der mindestens zwei Jahre der Werkstattstätigkeit gewibmet sein mußten.
| Die Direktoren können im Einvernehmen mit den Kuratorien hinsichtlich der Dauer und der Art der praktischen Tätigkeit Ausnahmen ^»lassen. Ein Verzeichnis der im abgelaufenen Schuljahre zugelassenen Ausnahmen ist bis zum 15. Mai jedes Jahres dem Minister vorzulegen.
2. Höhere Schiff- und Schiffsmaschinenbauschule.
Die höhere Schiffbau- und Schiffsmaschinenbauschule soll mittlere Betriebsbeamte und mittlere Konstruktionsbeamte für die Schiffbauindustrie heranbilden' und künftigen Besitzern und Leitern solcher industrieller Anlagen Gelegenheit zum Erwerbe der erforderlichen Kenntnisse geben.
Aufnahmebedingungen.
Die Aufnahmebedingungen sind, abgesehen davon daß die praktische Tätigkeit in einer Schiffswerft oder einer Schiffsmaschinenfabrik stattfinden muß, die gleichen wie für die höheren Maschinenbauschulen.
B. Niedere Fachschulen.
1. Maschinenbauschulen.
(Mit viersemestrigem Kursus, in Cöln mit drei- semestrigem Kursus.)
Die Maschinenbauschulen sollen künftige niedere technische Betriebsbeamte (Werkmeister usw.) und niedere Bureaubeamte für die Maschinenindüstrie heranbilden und Besitzern kleinerer Betriebe die nötigen Fachkennt- niffe, insbesondere die erforderliche Fertigkeit im Zeichnen vermitteln.
Aufnahmebedingungen.
Zur Aufnahme in die unterste Klasse der Maschinenbauschulen ist der Nachweis einer guten Nolksschul- bildung und einer mindestens vierjährigen praktischen Werkstattstätigkeit erforderlich. Außerdem ist der Besuch einer Fortbildungsschule vor dem Eintritt in die Anstalt erwünscht.
Die Direktoren können im Einvernehmen mit den Kuratorien hinsichtlich der Dauer und der Art der