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mit amtlichem Areisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.

Vierteljährliche Beilage:Unsers Heimat".

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfg.

V« 105

Mittwoch, den 30. Dezember 1908.

59. Jahrgang.

Amtliches.

Ordnung

für Erhebung einer Kreis-Umsatz- und Wertzuwachssteuer vom Erwerbe von'Grundstücken und von Rechten, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten im Landkreise Schlüchtern.

Auf Grund der §§ 6, 16 und 17 des Kreis- und Provinzialabgabengefetzes vom 23. April 1906, Gesetz- Sammlung S. 159 und des Beschlusses des Kreis- tages vom ^ September l908 wird für den Landkreis Schlüchtern ^nachstehende Steuerordnung erlassen.

1. Umsatzsteuer.

§ 1-

Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines im Land­kreise Schlüchtern belegenen Grundstücks, oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Grundstücke be­züglichen Vorschriften^ gelten (Bergwerkseigentums, Erb- baurechts), unterliegt einer Steuer von I vom Hundert des Wertes des erworbenen Grundstücks oder Rechtes.

In Gemeinden, in welchen eine entsprechende Steuer bereits eingeführt ist oder wird, ermäßigt sich die Steuer auf V2 vom Hundert des Wertes.

Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsge­schäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten Er­werber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet und ist bie Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus dem Veräußerungs­geschäfte oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem

gebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach den­jenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche im Kreise belegener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegene nach dem Werte der ersteren.

8 1.

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchem die Steuer von dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Erwerbsaktes zu richten.

In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vor­schriften des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 § 17 ff. und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.

Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangsver- steigerungsverfahren erworben, so ist die Steuer von dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Leistungen.

8 5.

Von der Steuer befreit sind:

I. Sachliche Befreiungen:

1. Der Erwerb von Todeswegen und auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschafts­steuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetz-Blatt

mhmhbbhbhmhbhmmmmk:

3 vom Hundert der Wertsteigerung, wenn diese nrehr als 10 vom Hundert bis einschl. 15 vom Hundert, 3i/i vom Hundert der Wertsteigerung, wenn diese mehr als 15 vom Hundert bis einschl. 20 vom Hundert,

4 vom Hundert der Wertsteigerung, wenn diese mehr als 20 vom Hundert bis einschl. 25 vom Hundert,

iVa vom Hundert der Wertsteigerung, wenn diese mehr als 25 vom Hundert bis einschl. 30 vom Hundert beträgt usw. wachsend um je '/, vom Hundert bei jeder weiteren Wertsteigerung von 5 vom Hundert bis auf höchstens 15 vom Hundert der gesamten Wert­steigerung.

Diese Zuschläge kommen indes nur dann voll zur Erhebung, wenn seit dem für die Berechnung der Wert­steigerung in Betracht kommenden früheren Erwerb bis zur jetzigen Veräußerung nicht mehr als 5 Jahre ver­flossen sind. Beträgt dieser Zeitraum mehr als 5 Jahre, so ermäßigt sich der Zuschlag im 6. Jahre um 10% im 7. Jahre um 20°/, und so fort in jedem weiteren Jahre um weitere 10°/,, sodaß nach einem Zeitraum von 15 Jahren eine Zuwachssteuer nicht mehr zu zahlen ist.

§ 7.

Als Wertsteigerung im Sinne des § 6 gilt der­jenige Betrag, um welchen der gegenwärtige Veräußer­ungspreis, den letzten Veräußerungspreis, oder falls ein solcher nicht zu ermitteln oder nicht gezahlt ist, oder falls der letzte Erwerb durch Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt war, den ge­meinen Wert, welchen das Grundstück beim letzten

Eigentumswechsel hatte, übersteigt. Der Erwerb durch Erbschaft gilt hierbei ebenfalls als letzter Eigentums- wechsel. Ist auch der letzte Erwerbspreis nicht mehr zu

für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt und begründen die Steuer­pflicht. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungs­geschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Uebertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht.

In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen An­spruchs auf Rückgängigmachungs des Veräußerungsge­schäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechen stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Kreis-Ausschuß die zu enttichtende Steuer aus Billig­keitsrücksichten bis auf 7,o ihres Betrages ermäßigen.

Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der Veräußerer, im Falle des Absatzes 3 der letzte Er­werber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten _ nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein, Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 5), fo ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.

Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem Betrage des Meistgebotes erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken oder Grundschuld­forderung und der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 5), so kommt einer Steuer nicht zur Erhebung.

Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

§ 2.

Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich be- seffenen Grundstücke bezw. Rechte außer dem Falle der Erbgemeinscyaft (vgl. § 5) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur (Ähebung, als der Wert des dem bis­herigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung ge­langten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.

8 3.

Erfolgt der Erwerb auf Grund von Tauschver­trägen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch ge-

2.

3.

Der Erwerb eines zu wem gemeinsamen Nachlaß- ermitteln, so wird an Stelle des letzren Erwerbspreises

gehörigen Grundstücks oder Rechts durch einen oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaft- liches Vermögen zu teilen hat.

Der Erwerb ' durch Uebergabevertrag zwischen Ver-

wandten auf und absteigender Linie.

4. Der Erwerb in einem Auseinandersetzungsverfahren.

5.

1.

2.

(§ 4 Ziffer d des Stempelst.-Gesetzes.) Besitzveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen ge­setzlich verpflichtet sind (Enteignungen) ohne Unterschied, ob die Besitzveränderung selbst durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige Ver­äußerungsgeschäfte bewirkt wird. ,(§ 4 Abs. 3 lit. e des St. St. G. v. 31. 7.95 und Minist. Erl. v. 13. 6. 1905 M. Bl. S. 94.)

II. Persönliche Befreiungen:

Die politischen Gemeinden (Gutsbezirke) und Ver­bände von solchen.

Die im § 5 des Stempelsteuergesetzes genannten Personen unter den dort angegebenen Bedingungen, jedoch mit der Maßgabe, daß dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates, den öffent­lichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen, sowie den ausländischen Anstalten, Stiftungen und Vereinen usw. (§ 5 Absatz 1 dg Absatz 3 des Stempelsteuergesetzes) Steuerbefreiungen nur dann gewährt wird, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.

3. Die Käufe und Verkäufe solcher Körperschaften und Gesellschaften, die sich in gemeinnütziger Weise mit den Aufgaben der inneren Kolonisation und der Grundentschuldung befassen.

11. Wertzuwachssteuer.

8 6.

Neben der gemäß § 1 zu entrichtenden Steuer wirb bei einem unter den Voraussetzungen des § 1 erfolgen­den Erwerbe des Eigentums von Grundstücken und Rechten eine besondere Abgabe von dem Veräußerer erhoben, und zwar in Höhe von:

der gemeine Wert, der der letzten staatlichen ErgänzungS- steuerveranlagung zu Grunde gelegt worden ist, in An-

satz gebracht.

Dem Veräußerungspreise des Grundstücks wird der­jenige Betrag hinzugerechnet, welcher dafür gezahlt wird, daß auf dem Grundstück seither eine Gastwirtschaft oder sonstiges Gewerbe betrieben worden ist, auch dann, wenn in dem Verüußerungsvertrage selbst zwischen dem eigent­lichen Werte des Grundstücks und dieser seiner besonderen Eigenschaft unterschieden worden ist. Der den reinen Grundstückswert übersteigende Wert der Gegenleistung bleibt nur dann und insoweit außer Betracht, als ihm eine ganz bestimmte Leistung von entsprechendem Werte gegenüber steht.

8 8.

Bei Berechnung der Steuer nach § 6 sind dem letzten Erwerbspreise -bezw. dem nach § 7 an Stelle desselben tretenden Betrage hinzuzurechnen:

1. 5 vom Hundert dieses Bettages als Ersatz für die verauslagten Erwerbskosten (Stempel, Umsatzsteuer, Gerichtskosten, Provision u. s. w.)

2. bei ertraglosen Grundstücken 4 vom Hundert Zinsen von dem Eingangs bezeichneten Betrage für jedes volle Jahr der Besitzzeit, aber höchstens für 20 Jahre, ohne Zinseszins ;

3. alle nachgewiesenen Ausgaben für Verbesserungen sowie Neu-, Um- und Anbauten. Kosten für Neu- und Umbauten bleiben außer Berechnung, soweit sie aus Versicherungen gedeckt worden sind, welche für Brand- usw. Schäden an demselben Grundstück gezahlt wurden.

8 9.

Bei Tausch von Grundstücken und von Rechten wird die etwa zu entrichtende Wertzumachssteuer für jede der beiden Veräußerungen besonders veranlagt. Als Ver- äußerungöpreis im Sinne des § 7 gilt hierbei der ge­meine Wert des Grundstücks, oder der Wen der Gegen­leistung, falls dieser höher ist.

8 10.

Aus die Wertzuwachssteuer finden die Grundsätze des § 5 über die sachliches und persönlichen Steuerbefrei- ungen sinngemäße Anwendung.

8 11.

Bei den zum Zwecke der Veranlagung der Steuer erforderlichen Wertermittelungen findet der § 4 dieser Steuerordnung sinngemäße Anwendung.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 12-

Wenn mehrere Personen als Miteigentümer em