Kreisölatt
für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
M 1. Samstag, den 6. Januar. 1912
Landespolizeiliche Anordnung betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Kreise Schlüchtern.
Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 4. Oktober 1911 — AIII. 4821 — und folgende, betreffend die Bekämpfung der im Kreise Schlüchtern aufgetretenen Maul- und Klauenseuche — Amtsblatt Nr. 40, S. 348/9 — werden hierdurch aufgehoben.
(AUL 4821 bIL)
Cassel am 30. Dezember 1911.
Der Regierungspräsident. Graf v. Bernstorff.
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J.-Nr. 16798. Auf Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutsvor sicher, sowie die Herren Wahlvorsteher, alle von bem Wahlkominiffor, Herrn Landrat Springorum zu Fulda in Reichstagswahlangelegenheiten an sie ergehenden Ersuchen pünktlich und gewissenhaft zu erledigen.
Für etwaige Versäumnisse werden die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher persönlich verantwortlich gemacht.
Schlüchtern, den 4. Januar 1912.
Der Königliche Landrat. V a l e n t i n e r.
Reichstagswahl.
J.-Nr. 1^787. Zur Beachtung bei den bevorstehenden Wahlen mache ich noch auf folgenden, vielfach wiederkehrenden Mängel aufmerksam-
J Die Wählerlisten lassen vielfach die Bescheinigung des Gemeindevorstandes darüber, daß und wie lange die Auslegung geschehen und daß die vorgeschriebene Bekanntmachung vorher erfolgt ist, vermissen (§ 2 Abs. 2 und 3 des Reglements).
2. Die Berichtigung der Wählerlisten erfolgt häufig nur durch St.eichuNjjen und Nachtragungen, während die Angabe der Gründe "für die Aenderungen am Rande versäumt wird. Ferner kommt es vor, daß die Wählerlisten nicht abgeschlossen werden, die für den Abschluß bestimmte Frist nicht eingehalten wird, je sogar der Abschluß ein Datum aus der Zeit vor dem Beginn der Anslegung trägt. Auf dem zweiten Exemplar der Wählerliste fehlt nicht selten die amtliche Bescheinigung der Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar (8 4 Abs. 1 und 2 des Reglements).
3. Unter den Wählerlisten und den Gegenlisten fehlt häufig die Unterschrift des Wahlvorstandes oder die Unterzeichnung geschieht nur durch den Wahlvorsteher, nicht auch durch den Protokollführer und die Beisitzer (§ 18 Abs. 2 des Reglements).
4. Ungültig erklärte Stimmzettel sind dem Protokoll oftmals nicht angeschlossen oder nicht mit fortlaufenden Nummern versehen worden oder es fehlt eine Angabe über die Gründe der Ungültigkeitserklärung (§§ 19 und 20 des Reglements).
5. Aus den Wahllokalen sind mehrfach Wahlberechtigte, welche nicht in dem betreffenden Wahlbezirke wahlberechtigt sind, ausgewiesen worden. Dies ist mit 8 9 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 nicht vereinbar, wonach die ganze Wahlhandlung bis einschließlich der Ermittelung des Wahlergebnisses für jeden wahlberechtigten Deutschen ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Wahlbezirke öffentlich ist.
6. Die Berufung von Kommunalbeamten, welche, wenn auch nur nebenamtlich, ein unmittelbares Staatsamt bekleiden,sowie heraus Grund der Schlußbestimmung des ß 7 des Reichspersonenstandsgesetzes von der Staatsbehörde ernannten Standesbeamten zu Wahlvorstehern, Protokollführern u. Beisitzern ist unzulässig (8 10 Abs. 2 des Reglements—§ 9 des Wahlgesetzes —).
Ich ersuche die Herren Bürgermeister und Wahlvorsteher dafür zu sorgen, daß Mängel der bezeichneten Art bei den bevorstehenden Wahlen vermieden werden.
Sodann ersuche ich die Herren Wahlvorsteher noch, den drittletzten Absatz des Formulars zum Wahlprotokoll wie folgt zu ändern:
„Die nicht zur Verwendung gelangten Umschläge l.....Stück) sind an den Gemeindevorstand — Magistrat — zurückgesandt worden."
Auf die Notwendigkeit der genauesten Beachtung der für den Wahlakt maßgebenden Bestimmungen des Wahlreglements (§§ 10—22 einschließlich) werden die Herren Wahl Vorsteher noch besonders hingewiesen
Schlüchtern, den 4. Januar 1912.
Der Königliche Landrar: Valentiner.
J.-Nr. 16484. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden auf die dem Regierungs-Amts- blatt Nr. 51 von 1911 als Sonderbeilage beigefügte Anweisung für die QuittungskartemArrsgabe aufmerksam gemacht. Diese Anweisung tritt am 1.