Schlüchterner Zeitung
mit amtl. ^em Areisblatt. Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
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Mittwoch, den 23. Oktober 1912.
63. Jahrgang.
Amtliches.
Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen-Nassau zur Haltung von Ztegenl öcken. Vom 12. Juni 1909.
§ 1. Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde die Anzahl der zum Decken gehaltenen Ziegenböcke ungenügend ist, hat die Gemeinde die Verpflichtung, eine dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Ziegenböcken anzuschoffen und zu unterhalten.
Darüber, ob für die Gemeinden die Notwendigkeit zur Haltung von Ziegenböcken vorliegt, sowie darüber, ob die Anzahl der vorhandenen Ziegenböcke als ungenügend anzusehen ist und wieviel Böcke im Verhältnisse zu der Zahl von Ziegen von der Gemeinde zu halten sind, beschließt der Kreisausschuß mit der Maßgabe, daß Gemeinden, in denen weniger als 30 deckfähige Ziegen vorhanden sind, zur Haltung eines eigenen Ziegenbocks nicht genötigt werden können, und daß in der Regel für je 80 deckfähige Ziegen ein Bock gehalten werden muß.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet die Beschwerde an den Provinzialrat statt.
§ 2. Es ist den Gemeinden gestattet, die Haltung der von ihnen beschafften Ziegenböcke zuverlässigen Personen zu übertragen. Die mit den Bockhaltern abzu- schließenden Verträge bedürfen der Genehmigung des KreiSausschusses.
§ 3. Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann sich eine Gemeinde mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bockhaltungs-Verbande vereinigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des § 1 dieses Gesetzes sinngemäß zur Anwendung.
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des" Kreisausschusses angeordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außerstande sind, den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen.
§ 4. Bei der nach § 1 anzustellenden Berechnung der erforderlichen Anzahl von Ziegenböcken werden nur diejenigen Böcke berücksichtigt, die zur Zucht tauglich befunden und angekört worden sind. Die Körung der Ziegenböcke erfolgt auf Grund einer vom Regierungs- präsidenten nach Maßgabe der §§ 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) zu erlassenden Körordnung.
§ 5. In den Stadtkreisen kann auf Antrag beteiligter Ziegenbesitzer durch die Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden. In diesem Falle tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß.
§ 6. Etwa bestehende besondere Verpflichtungen zur Bockhaltung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Polizeiverordnung betreffend die Körung der Ziegenböcke.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 sowie des § 4 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen-Nassau zur Haltung von Ziegenböcken vom 12. Juni 1909 verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel folgendes:
§ 1. Der Besitzer eines Ziegenbocks darf diesen zum Decken fremder Ziegen, sei es unentgeltlich oder gegen Bezahlung, nur dann zulassen, wenn der Bock durch eine nach den Vorschriften dieser Verordnug erfolgte Ankörung als zu diesem Zwecke tauglich anerkannt und solange er noch nicht abgekört ist.
Diese Bestimmung gilt auch für Ziegenböcke, die im Eigentum von Gemeinden, Bockhaltungsverbänden oder Ziegenzuchtvereinen stehen oder traft besonderer Verpflichtung von einzelnen oder mehreren Gemeindemitgliedern gehalten werden.
Ein im Eigentum mehrerer Personen stehender un- gekörter oder abgekörter Ziegenbock darf nur von einem der Miteigentümer zum Decken der eigenen Ziegen benutzt werden nud zwar von demjenigen, welcher der Ortspolizeibehörde die Zustimmung der übrigen Miteigentümer hierzu oder eine seine Berechtigung aussprechende gerichtliche Entscheidung nachgewiesen hat.
Ziegenbesitzern ist es verboten, ihre Tiere von fremden, nicht angekörten oder abgekörten Böcken decken zu lassen.
§ 2. Jeder Bockhalter darf an einem Tage von einem ausgewachsenen gut gepflegten Bock nur höchstens acht Ziegen in Zwischenräumen von mindestens je 1 ’A Stunden decken lassen; dagegen darf ein Bock, der noch kein Jahr alt ist, täglich nur höchstens 3 mal decken. Das Decken muß in einem gegen die Möglichkeit des Zuschauens unbeteiligter Personen geschützten Raume stattfinden. Von schulpflichtigen Kindern dürfen Böcke und Ziegen in diesem Raum nicht vorgeführt werden.
§ 3. ' Jeder Kreis bildet in der Regel einen Kör- bezirk. Eine Aenderung dieser Bezirke kann, sofern sie im Interesse der Zucht oder wegen der Größe der Kreise erwünscht erscheint, durch den Regierungspräsidenten nach Anhörung des Kreis-Ausschusses und des Vorstandes der Landwirtschaftskammer angeordnet werden.
§ 4. Für jeden Körbezirk wird eine Körungskom- mission gebildet, welche aus:
1. einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
2. zwei Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht.
Der Vorsitzende, die beiden Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Kreisausschuß auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Landwirtschaftskammer ist befugt, zu den Körungen einen Sachverständigen mit beratender Stimme zu entsenden.
Die Körungskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters ; sie entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind entgültig.
§ 5. Die Körung findet in der Regel jährlich einmal und zwar im Herbst statt. Die Körorte werden jährlich durch den Landrat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Körungskommission festgesetzt. Zeit und Ort der Vorführung werden jedesmal mindestens zwei Wochen vorher durch den Landrat öffentlich bekannt gemacht. Die anzukörenden Böcke sind zu beut Termin an dem betreffenden Orte vorzuführen.
§ 6. Der Kreisausschuß kann beschließen, daß die Ziegenbockkörung mit der Bullenkörung vereinigt wird. In diesem Falle treten an Stelle der §§ 3, 4 und 5 folgende Bestimmungen:
a) D ie Körungen der Ziegenböcke werden durch die zur Körung der Bullen bestellten Kommissionen vorgenommen und zwar gleichzeitig mit den Bullenkörungen an den vom Landrat zu bestimmenden Tagen und Orten.
b) d ie anzukörenden Böcke sind zu den Terminen an dem betreffenden Orte vorzuführen.
§ 7. Die Ankörung erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Nicht mehr geeignet erscheinende angekörte Tiere kann die Körungskommission jederzeit abkören.
Angekörte Böcke dürfen neben unangekörten sprung- faljigen Böcken nicht im Stalle stehen. Die Merkmme für die Ankörung und Abkörung werden durch die Ausführungsanweisung bestimmt.
§ 8. Die anzukörenden Böcke sollen ein Alter von wenigstens 9 Monaten haben; doch können auch jüngere Böcke angekört werden, wenn sie nach ihrer ganzen Entwickelung und Anlage von der Körungskommission als zur Zucht tauglich angesehen werden.
Unter 7 Monate alte Böcke können nicht angekört werden.
Die Böcke dürfen nicht mit den zu deckenden Ziegen in Blutverwandschaft stehen und mit keinem der Zucht nachteiligen Fehler behaftet sein.
§ 9. Dem Eigentümer eines tauglich befundenen Bockes ist von dem Vorsitzenden der Körungskommission eine mit Datum und Unterschrift versehene Bescheinigung
Roman von M. von Bünau.
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Die Jungfer nähte nach der eingetroffenen Probe die dunkelbläuleinenen Kleider und großen, weißen Schürzen. Die Haube mit den breitgetollten Strich wurde im Stift geliefert.
Am letzten Abend brächte sie Frederle selbst ins Schul- Haus unb empfahl ihn dringend dem mütterlichen Schutz Frau Rektor, die auch alles zu tun versprach. Bei Wn eigenen acht Kindern blieb ihr freilich nicht viel Seit, sich sehr eingehend mit Frederle zu beschäftigen, dessen Charakteranlagen und Seelenbedürfnisse ihrDina weitläufig auSeinandersetzte.
.. Die Frau Rektor hörte staunend zu, was da alles
Er-
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bedacht und berücksichtigt werden sollte. Ihre eigenen l ruhungisprinzipien waren ungemein einfach. Für» Unart gab's Schläge für besondere Bravheit eine Mus- nulle. Sie glaubte bis jetzt, mit diesen beiden Mitteln ausgezeichnet ausgekommen zu sein.
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Der Rektor redete ihr nicht viel dazwischen. Er h< gnuig mit seinem Amt zu tun. Wenn die Kinder gest blieben, die JungeuS leidlich lernten, war er zufriel Er verpflichtete sich Frederle mit seinen eigenen Söhnen Rammen Latein außer den übrigen Fächern beizubrin- U". Nachmittags konnte der Junge etwa« m Haus und
latte
gesund stieben.
„Machen Sie's kurz. Fräulein Dina," rief die energische Frau Rektor. „Allein werd' ich ihn schon still kriegen."
Dina drückte schnell noch einmal ihren Mund auf Frederles blondes Haar, das sie immer mit besonderer Liebe gepflegt hatte. Seidenweich gekämmt und gebürstet hing es bis auf den weißen Matrosenkragen herunter, der das sonnenbraune Hälschen frei ließ.
Ohne sich umzusehen lief sie dann schnell fort. Das laute Geschrei Frederles tönte ihr aber noch lange nach.
Frau Rektor hatte nicht lauge geschwankt, welches von ihren zwei Mitteln bei diesem G-Heul das probateste sei.
Dina stand vor dem Niederlegen noch lange am Fenster ihres Zimmers. Der Efeu rankte um die Scheiben. Der Schein der Lampe fiel hell auf ihr Klavier, ihre bequeme Chaiselongue, den Tisch mit all den Bildern und Zeitschriften. An den Wänden hingen alte Kupferstiche in glatten, rotbraunen Mahagonirahmen. Alles war in ernsten, sanften Farben stimmungsvoll gehalten. Eine große Phönixlampe streckte ihre federartigen Blattwedel fast bis In hohen Glasoasen tönten langstielige Chry- sich vom dunklenBraunrot zur zartesten Rose ab. Jet stand schon fertig gepackt mit offenem Deckel
„Nein, Mama. Ich muß so rasch als möglich lernen. Jede Unterbrechung hält mich auf."
„Schreib auch oft, wie es Dir geht."
„Alle Sonntag einen Brief oder eine Karte. Oester werde ich wohl nicht schreiben können. Sieh Dich auch nach Arekerle um, Mama!"
zur Decke. In santemen sich
Der Koste
in einer Ecke.
a. Dem wird nichts abgehen bei Rektors. Der sich gewiß prachtvoll mit den vielen Kindern. Jetzt aber geh zu Papa. Er ist in seiner Stube."
Grünwald wollte nicht in Gegenwart derDienstboten Abschied von der Tochter nehmen.
Dina ging zu ihm. Sie war sehr blaß. Ihre Lippen zuckten. „Leb wohl, Vater!" sagte sie kurz, mehr brächte sie nickt heraus.
„Adieu, Dina!" Seine Stimme klang halb grollend, halb gerührt. „Du kannst jeden Tag in Dein Elternhaus kommen, wenn Du einsiehst, daß Dn für die Pflegerei< nicht geschaffen bist. Jede Stunde bist Du mir willkommen, nur.." Er hielt sie von sich ab und sah ihr scharf inS Gesicht. Wenn Du die Geschichte mit dem Doktor nicht auf- gibst, dann sind wir geschiedene Leute .. das merk Dir!"
„Vater, kannst Du mir nicht ein gute« Wort zum Ab
ami
w«te» helfen. - - - ^77- -
_ Frederle kam die ganze Angelegenheit unheimlich vor. Dhne Dina, an der er stets Rückhalt fand, hier zu blei- °kn, paßte ihm gar nicht. Er klammert« sich an thr» Hand und brach, als sie ihn zum Abschied küßte, in laute« Heu- «n aus.
Dina kniete neben demJungen nieder. „Frederle, mein Jrederle!" Ihre Stimme zitterte, ihre Augen wurden „Ich schreibe Dir oft, und wenn das Jahr um
Das junge Mädchen ging mit einem Seufzer vom Fenster fort an den Bücherschrank, um noch einpaarLieb- nngsbücher auszuwählen. Sie schob die Bände zwischen ihre Kleider und Schürzen. . ,r .
Indem kleinen Durchgangszimmer, daSmchreSchlaf- stube führte, stand Frederles leeres Bett. Sie sah traurig darauf nieder und strich die Kissen glatt.
Nun, in einem Jahre war sie frei. Dann heiratete sie BorcherS und holte sich das Kind wieder.
Am andern Morgen mußte sie bereits sehr zeitig auf» brechen. Frau von Grünwald steckte der Tochter Butterbrote, Kuchen und Obst in die Tasche.
Wenn Du was brauchst, Dina, dann schreck es nur. Kommst Du wirklich in dem ganzen Jahr nicht emmal
schied sagen?" ,
„Sag Du mir, daß Du die verrückte Idee mit Bor- chers fahren lassen willst."
„Das kann ich nicht, Vater. Ich will nicht wortbrüchig werden."
Grünwald zuckte die Achseln. Sein Gesicht verfinsterte sich. „Dann geh!" sagte er kalt.
Sie stand noch eine Sekunde unschlüssig an der Tür. „Der Wagen wartet und die Eisenbahn nicht!" mahnte Grünwald.
Jetzt ging Dina schweigend hinaus. Die Tür fiel hinter ihr ins Schloß. Sie lehnte den Kopf an das harte Holz, um ihr Schluchzen zu unterdrücken. Ob der Vater sie zurückrief?
Sie hörte einen schwelen S^fzer, aherhgsin war alle«.