mit amtlichem Kreisblatt Monatsbeilage: Landwirtschaftlicher Ratgeber.
Telefon Nr. 6». Wochenbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt. Telefon Nr. 0».
Erscheint Mittwoch und Samstag. — preis mit „Areisblatt" vierteljährlich 1 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 Pfg.
X 88.
Samstag, den 1. November 1913,
64. Jahrgang.
Amtliches.
Kreis-Viehversicherungs-Anstalt.
Nach den Abschlußresultaten für das erste Halbjahr 1913 — 1./4— 30./9. — sind an Ausgaben zu decken:
Abt. 1 Rindviehversicherung, gezahlte Entschädigungen pp. — 6252,51 Mk. Es ist hierzu eine Prämie erforderlich und festgesetzt mit 70 Pfennig ton 100 Mark.
VersicherungSkapital. Dies ergibt eine Einnahme Von 6288,14 Mk.
* *
*
Abt. 2 Pferdeversicherung. Die Prämienstst- setzung und Bekanntgabe erfolgt in den nächsten Tagen.
Die Erhebelisten für die Rindviehversicherungs- Prämien sind den Herren OrtSvertretern inzwischen zugegangen.
Die Ablieferung der Prämien an die Kreiskommunal- kasse muß bis spätestens den 15. November d. Js. bewirkt fein.
Schlächtern, den 28. Oktober 1913.
Der Vorsitzende des KreiSausschusses: Valentiner.
Krichs- und Staatsangehörigkeit.
Mit dem 1. Januar künftigen Jahres treten neue gesetzliche Bestimmungen über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit in Kraft. Diese Bestimmungen sind in dem Gesetze vom 22. Juli 1913 enthalten, das berufen ist, das die gleiche Materie regelnde ältere Gesetz vom 1, Juni 1870 ab- zulösen. Bei der großen nationalen und staatsrechtlichen Bedeutung, die dem neuen Gesetze zukommt, dürste weiten Kreisen ein bequemes Orientierungsmittel über seinen Inhalt höchst willkommen sein. Ein solches liegt in einem in dem bekannten rechts- und slaats- wissenschaftlichen Verlage von Karl Heymann in Berlin erschienenen Buche vor, dessen Titel in genauer Wieder» gebe lautet: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Unter Darstellung des früheren Reichs- und Landesrechts sowie des hauptsächlichsten ausländischen Rechts erläutert von Th. Meyer, Rechnungsrat im Kgl. Preuß. Ministerium des Innern. Berlin, Carl Heymanns Verlag 1913 (Preis M. 3). Der Verfasser hat seine Aufgabe aufs trefflichste gelöst und Liefe und Gründlichkeit der Behandlung seines Gegenstandes mit Klarheit und Faßlichkeit der Darstellung in mustergültiger Weise zu vereinen gewußt. Das Buch eignet sich gleichermaßen zu wissenschaftlichem Studium wie zu den Zwecken des praktischen Gebrauchs Mb sei daher hier aufs wärmste empfohlen.
Der Hauptmangel des früher gellenden Rechtszustandes wurde vor allem darin erblickt, daß Angehörige
Kriminalroman von Otto Viehofer. 80
Aber nicht elastisch und flink wie sonst tauchte er unter indem dicken Federbett, sondern schleichend, behutsam, E zusammengebissenen Zähnen. Die Beulen schmerzten allzusehr. —
26. Kapitel.
Es war drei Wochen später, und über Schloß Tram- piß lagerte hell und warm dieFrühlingssonne. Wie von Menschen verwaist, lag der große Gutshof da, denn alles was Hände hatte, Spaten, Pflug und Egge zu regieren, desand sich, mit Ausnahme des Stallburschen, der nach der Stadt gefahren war, auf den ausgedehnten Feldern, uni die Aecker zu bestellen. Umsomehr machte sich aber das Getier auf dem Riesenhofe breit: mollig streckten sich in der Sonne vor ihren Holzhäuschen die großen Hofhunde, und in der Nähe der Wirtschaftsgebäude tummelten sich Knatternd, gackernd und gurrend ungezählte Enten, Hühner und Tauben. Und dazwischen Hähnegekräh und das steche Geschwätz und Geschwirr der Spatzen.
.Ta rollte auf einmal, es war gegen zehn Uhr vor- wlttags, das wohlbekannte gelbe Wägelchen vor die Frer- neppe: es war der Stallbursche Fritz mit — Johann Kerstin, dem einstigen Diener der Baronin von Paltzow.
Ja, er war nun endlich da, der alte Johann, sein wblingsroitnftf) war in Erfüllung gegangen, er bürste M Einladung seiner einstigen Herrin ein paar Wochen ""weilen aus ihrem Schloß. Herrgott, und wie er nun fusdem Wagen stieg: mit vor Freude strahlendem Ge- und flink und behende, beinahe so wie der Stall- ur^che. Und die breite Freitreppe ging's hinauf, m der Hund den Reisekoffer, als zogen ihn tausend unsichtbare ^ränoe nach oben. , m
„ ."W dem Korridor drinnen stand schon die Baromn, und die Dankbarkeit zog das Haupt ihres einstigen Die- VM^gb.^ .Guten Tag, gnädigste Frau VaroZim,
des Deutschen Reichs, die auch im Auslande Deutsche sein und bleiben wollen, wider ihren Willen oder ohne ihr Wissen der Reichsangehörigkeit lediglich durch Zeitablauf, nämlich durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, verlustig gingen. Ein solcher Zustand lag weder im Interesse der davon betroffenen Deutschen im Auslande noch im Interesse des Reiches selbst, und die öffentliche Meinung drängte daher darauf hin, eine Gesetzesänderung mit der Wirkung herbeizuführen, daß einerseits der Verlust der Reichsangehörigkeit erschwert und andererseits ihr Wiedererwerb erleichtert werde. Diesen Wünschen ist durch das neue Gesetz vom 22. Juli 1913 Genüge geleistet worden. Während der Auswanderer früher den nach zehnjährigem Aufenthalt im Auslande tu matisch eintretenden Verlust der Staatsangehörigkeit nur durch Eintragung in die Konsulatsmatrikel abwenden konnte, kann künftig dieser Verlust nicht mehr durch bloße Versäumung einer Formalität herbeigeführt werden. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die den Willen des Beteiligten, seinem Vaterlande nicht weiter anzugehören, deutlich erkennen lassen. Solche Willenskundgebung stellt naturgemäß in erster Linie ein Antrag aus Entlassung aus der Staatsangehörigkeit dar. Doch bedarf es dieses Antrages nicht in allen Fällen, vielmehr genügt auch schon ein Verhalten des Beteiligten, das mit dem staatsrechtlichen Verhältnis zu seinem Vaterlande nicht zu vereinigen und daher als Verzicht auf seine Staatsangehörigkeit anzusehen ist. Ein solches Verhalten wird von dem neuen Gesetze in dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit und in der Nichterfüllung der Wehrhaftigkeit erblickt.
Dem Bestreben der Erhaltung des Deutschtums im Auslande dient das Gesetz vom 22. Juli 1913 aber nicht bloß durch Erschwerung des Verlustes der Reichsangehörigkeit, sondern auch durch Erleichterung ihres Wiedererwerbs. Die Schwierigkeiten, die sich einer Wiedereinbürgerung unter dem Gesetze vom 1. Juni 1870 entgegenstellten, beruhten darauf, daß der Wiedererwerb der Reichsangehörigkeit grundsätzlich die Ver- legung des Wohnsitzes in das Jnnland zur Voraussetzung hatte. Eine Wiederverleihung der Reichsangehörigkeit ohne Niederlassung im Jnlande war nur möglich, wenn der Wiederaufzunehmende die Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine fremde Staatsangehörigkeit erworben hatte. Das mit dem 1. Januar 1914 in Kraft tretende Gesetz geht über diese Bestimmung in dreifacher Richtung hinaus. Einmal sieht es die Möglichkeit der Wiederaufnahme in den Reichsverband ohne Begründung einer inländischen Niederlassung nicht nur für ehemalige Deutsche vor, sondern auch für Abkömm
und nehmen Sie meinen tiefsten Dank hier für die neuerliche Gnade, die mich hieß, ein paar Wochen wiederun- terIhrem vornehmen Dache zu verweilen. Und einen untertänigsten Gruß und ebenfalls tiefen Dank überbringe ich Ihnen auch von meiner Marie. Sie dankt der gütigen Frau Baronin nicht nur allein für die hohe Auszeichnung, die mir hier zuteilwird,sondern auch, daß die Frau Baronin ihr durch die Kündigung schneller als sie es jemals geahnt, zu einem Mann verhalfen."
Auf dem Antlitz der Baronin von Paltzow lag ein wohlwollendes Lächeln, sie schritt nahe an ihren einstigen Diener heran und reichte ihm mit einer gewissen Wärme die schmale, zarte Hand: „Guten Tag, Johann, oder vielmehr muß ich jetzt sagen: Herr Kersten. Es freut mich, daß Sie wohl und munter hier angekommen sind, machen Sie es sich für die paar Wochen nur recht bequem unter meinem Dache — nicht so, wie der Johann von einst, sondern eben wie Herr Rentier Kersten. Ich habe Ihnen oben das Fremdenzimmer Nummer zwei reservieren lassen, dort werden Sie auch Ihre Mahlzeiten einnehmen, und für Spaziergänge steht Ihnen jederzeit der Park zur Verfügung. Und was Marie, Ihre Frau, anbetrifft, so danke ich für deren Gruß und freue mich, daß sie sich wohl fühlt an ihres Mannes Seite.
Die Baronin winkte Kaspar, der dem Johann geöffnet hatte und respektvoll vorne im Korridor stehen geblieben war, herbei: „Bringen Sie Herrn Rentier Kersten nach seinem Zimmer, Kaspar, der Herr weiß zwar auf meinem Schlosse besser Bescheid als Sie, aber er weihte meinen Eltern und mir und meinem Mann fast sein ganzes Leben, und da hat er es verdient, jetzt selber bedient zu werden."
„Sehr wohl, Frau Baronin!" verneigte sich Kaspar und machte Miene, Johann den Koffer abzunehmen.
Johann Kersten hatte geglaubt, die Baronin scherze, als sie nun aber allen Ernstes wieder von dem Herrn Rentier Kersten gesprochen und der Diener ihm sogar den Koffer abnehmen wollte, da hielff er^ nicht länger^
linge von ehemaligen Deutschen. Sodann besteht diese Möglichkeit ohne Rücksicht auf den Grund, aus dem der Wiederaufzunehmende oder sein Vorfahr die Reichsangehörigkeit verloren hat. Endlich beschränkt sich diese Möglichkeit nicht auf staatlose Personen, d. h. auf solche Personen, die keinerlei Staatsangehörigkeit besitzen, sondern ist auch für solche frühere Deutsche oder Abkömmlinge von früheren Deutschen gegeben, die eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben.
Soviel von der Neuregelung, welche die nach außen gerichteten Beziehungen der Reichsangehörigen durch das Gesetz vom 22. Juli 1913 erfahren haben. Es ist dies zweifellos der wichtigste Teil des Gesetzes. Doch auch die innerstaatlichen Verhältnisse oder die Beziehungen von Bundesstaat zu Bundesstaat sind von dem neuen Gesetze über die Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht unberührt geblieben. So verliert beispielsweise künftig ein Deutscher, der die Staatsangehörigkeit in mehreren Bundesstaaten besitzt, nach § 20 des neuen Gesetzes durch die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate, also durch einen einzigen Rechtsakt, auch sämtliche übrigen deutschen Staatsangehörigkeiten, sofern er sich nicht die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat ausdrücklich vorbehält. Dadurch sind die llnzuträglichkeiten, die sich sowohl auf staatsrechtlichem als auch auf privatrechtlichem Gebiete aus dem Besitze einer mehrfachen innerstaatlichen Staatsangehörigkeit ergeben haben, wenigstens teilweise beseitigt worden.
Wir müssen uns hier zur Skizzierung der wichtigen Aenderungen, die auf dem Gebiete der Reichs- und Staatsangehörigkeit zu Beginn des nächsten Jahres Platz greifen, mit diesen flüchtigen Hinweisen begnügen. Zu eingehenderer Kenntnisnahme sei nochmals auf den trefflichen Meyerschen Kommentar verwiesen. Das Gesetz vom 22. Juli 1913 bedeutet einen wesentlichen Fortschritt, indem es die gesetzlichen Grundlagen der Staatsangehörigkeit mit den veränderten Bedürfnissen neuzeitlicher Entwicklung in Einklang setzt und damit den Hauptzweck aller Gesetzeserneuerung erfüllt. Seine Ausnahme ist deshalb auch in der Oeffentlichkeit, und ganz besonders bei den Ausländsdeutschen, eine durchaus sympathische gewesen.
Kerchches Reich.
— Berlin. Der Reichstag wird seine Sitzungen am 25. November wieder aufnehmen.
— Die Regelung der braunschweigischen Thronfolgefrage ist durch Bundesratbeschluß nunmehr erfolgt. Nachdem in der letzten Plenarsitzung des Bundesrats der Vertreter der Herzoglich Braunschweigisch-Lüne- burgischen Regierung Staatsminister Hartwig unter
damit zurück, er lehnte Kaspars Hilfe entschieden ab und wandte sich bittend an seine einstige Herrin: „Verzeihung, gnädigste Frau Baronin, aber ich möchte doch bitten, mich nur allein so nennen und behandeln zu wollen, wie man es auf diesem Schlosse ein ganzes Menschenalter hindurch getan hat. Nicht der Herr Rentier Kersten bin ich hier, sondern einzig und allein der alte Johann. Ja, Frau Baronin, nur als Ihren alten, treuen Johann lassen Sie mich unter diesem vornehmen Dache einher wandeln, denn nur so kann ich voll und ganz die Tage hier auskosten, gänzlich meinen Erinnerungen Kleben. Bitte, bitte, gnädigste Frau Baronin, versprechen Sie mir das. Ja?"
Wie ein bettelnder Hund stand Johann Kersten vor seiner einstigen Herrin, und sie amüsierte sich über ihn. Lachend und scherzend sagte sie: „Nun, wenn Sie durchaus nicht anders gestatten, Herr Rentier Kersten, dann mögen Sie nur wieder sein: der alte Johann, Diener auf Schloß Trampitz!"
Sie wandte sich an Kaspar: „Also, Sie haben gehört, Kaspar, nur den Kollegen Johann haben Sie vor sich, und nicht den Herrn Rentier Kersten!"
„Sehr wohl, Frau Baronin!" verneigte Kaspar sich wieder mit einem eigentümlichen Lächeln.
Und die Baronin wieder lachend zu Johann: „Sind Sie nun zufrieden, Johann?"
„Jawohl, Frau Baronin," lachte er nun ebenfalls über den Scherz seiner einstigen Herrin. Er verneigte sich noch einmal tief, und dann stapfte er mit seinem Koffer die läuferbelegte Treppe empor zu seinein Zimmer, welches zwar nicht sehr elegant ausgestattet war, wohl aber einen herrlichen Ausblick auf den Park gewährte.
Baronin von Paltzow hatte sich wieder in ihren Salon begeben, und Kaspar, der Diener, blickte kopfschüttelnd seinem Kollegen nach. Ja, ja, keine Ruhe in der schönen Schweiz fand dieser alte Duckmäuser und Schlei- cher. _ 197,18*