mit „Amtlichem Kreisblatt". — Wochellbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt.
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M 30.
S.mstag, den 12. April 1919.
70. Jahrgang.
(Fortsetzung aus dem Kreisblatt.)
15. Futterpflanzen zsr Grünfutter- und Heugewinnung : a) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern,
b) Luzerne.
c) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais und andere), auch in Mischung).
16. Sonstigen Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, Grassämereien, Rüben zur Samengewinnung, Körnermais, Hopfen, Korbweiden, Tabak, Zichorien und andere) sowie die Bewäsierungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen.
§ 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Be- fragen der Grundeigentümer und Bewirtschafter (Betriebs- tnhabcr). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in Verbindung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten; zu ihrer Unterstützung sind schreib- und rechengewandte Personen zuzuziehen.
§ 3. Die Erhebung erfolgt durch OrtSlisten.
§ 4. Die Erhebung ist so vorzubereittn, daß bis zum 1. Mai 1919 an der Hand der Grundstückskataster oder entsprechender oder ähnlicher Unterlagen (Geundsteuer- mutterrollen, Grundsteuerbüher, Einkommennschweifungen, BesitzstandSverzetchn^sse, Gütergeschoffe, Flurbücher und dergl.) die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter und die Flächengröße der im Gemeindeflurbeztrke belegenen Grundstücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind.
§ 5. Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurbezirk sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächen angaben zu überwachen und insbesondere nachzupiüfen, ob die Gesamtheit der durch die Ortsliste 'fest^stellten Anbau- u«td sonstigen Flächen mit den nach § 4 ermittelten Flächen überüniümmt.
§ 6. Der Reichsernah tungsminister kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 4 und 5 zulaffen.
§ 7. Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältniffe sowie über die V-rwendung und den Anbau der Grundstücke AuSkunf zu erteilen.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Anbau- und Ernt-flächen die Grundstücke der zur Abgabe Verpflichttten zu b.treten, Messungen vorzunehmen sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzuseyen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden einzuholen.
§ 8. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die obersten LandeSbehörden.
§ 9. Die obersten Landesbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß neben oben an Stelle von Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind; sie können die Erhebung auch auf andere Früchte erstrecken und sonstige Aenderungen der Fassung der Ortsliste vornehmen, insbesondere ein anderes Flä«,enmaß vorschreiben. Die obersten Landrsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Verlängerung der Frist des § 1 zulassm.
Die Ausführungsb-stimmungtn sind dem ReichS- rrnährungsmtn.sterlum und dem Statistischen Reichsamt bis zum 1. Mai 1919 einzusenden.
§ 10. Die obersten LandeSbehörden haben eins nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung bet Ergebnisse der Erhebung nach dem Muster 2 dem Reichsernährungsministerium und dem Statistischen Reichsamt bis zum 8. Juli 1919 einzusenden.
§ 11. Di» Kommunalverbände sind verpflichtet, die Ergebnisse der Erhebung über dir Srnteflächcn beim selb« mäßigen Anbau von Frühtatoffeln der Retchskartofftistelle unmittelbar bis zum 15. Juni 1919 mitzuteilen. Die ReichtkartosselstkLe erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 12. SS« vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung od.r den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wesentlich unrichtig »Der unvoäständig macht, oder wer der Vorschrift im tz 7 Abs. 2 zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wirb mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausenv Mark oder mit einet dieser Strafen bestraft.
Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder unvollkommen macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 13. Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 ' angeordnete Aubauerhebung unterbleibt im laufenden -Fahre.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 2. März 1919.
Der ReichsernährungSminister. gez. Schmidt. * *
Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 7. April 1919.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Bekanntmachung
Nr. F. R. 150/3. 19. K.R.A.
Im Aufträge des NeichSministeriumS für die wirtschaftliche Demobilmachung wird folgendes angeordnet:
V Artikel I.
In der Bekanntmachung Nr. Pa. 1500/9. 17. K.R.A., betreffend Beschlagnahme von HolzzeLstoff und Strohzellstoff vom 18. Oktober 1917 tritt in § 5 Satz 2 an die Stelle der KriegS-Rohstöff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegSministeriums das ReichswirtschaftSminifterium.
Atrikel II.
Diese Bekannntmachung tritt am 12. März 1919 in Kraft.
Berlin, den 10. März 1919.
_______________Kriegs Rohstoff-Abteilung. Wolffhügel.
Tgb. Nr. 304.
Der Reich sausschuß für Kriegsbeschädigten-Fürsorge hat im Einvernehmen mit dem Herrn Reichspostminister Briefmarken anfertigm lassen, deren Erlös zu Gunsten der amtlichen Kriegsbeschädigten-Fürsorge Verwendung finden soll.
Es sollen zu nächst 1 Million Freimarken zu 10 Pfg. und'17. Million zu 15 Pfg. mit dem schwarzen Ausdruck: „5 Pfg. für Kriegsbeschädigte" in den Ver- k.hr gebracht werden.
Die Marken werden während des Monats Mai d. Js. mit einem Aufschlag von 5 Pfg. für das Stück, also zum Einzelpreis von 15 und 20 Pfg., ohne Beschränkung ihrer Gültigkeitsdauer, bei den Postanstalten des Reichspostgebiets zum Verkauf gelangen.
Der Ertrag des Aufschlages wird dem Reichs-AuS- schuß der Kriegsbeschädigten Fürsorge überwiesen werden.
Wir bemerken hierbei, daß Deutschland im Gegensatz zu den meisten verbündeten, neutralen und feindlichen Staaten bisher die Ausgabe von Wohlfahrtsmarken abzelehnt hat und hoffen im Hinblick anf den Zweck der Sache auf einen guten Absatz. Auch machen wir darauf aufmerksam, daß die Marken in Sammlerkreisen bis jetzt sehr vermißt wurden.
Kreis Fürsorgeamt.
Palmsonntag.
Tag der Palmen! Froh begrüßt, Nahst d» dich auf Lenzerschwingen, Und da» erste Veilchen grüßt, Und die ersten Lerchen singen. Überall auf »e tem Runde Lacht bei jungen Leben» Lust, And dir süß« OsterZund« Schwellt die wintirmüd« Brust.
Tag der Palmen! Froh bewegt Grüßt dich junger Christen Hoffen: Ahnungsvoll das Herz h-ut schlagt, Und ein Himmel steht ihm offen. Neues Leben, rtrur Freude Zieht in fromme Serien ein, Und nach langem H-rz«sl«idr Liegt die Welt im Sonnenschein.
Tag bei Palmin! Warum glänzt Uns im Aug' die still. Zähre? Wenn der Lenz das Fest begränzt, 36mit noch nicht die reife Aehre: Matinfrost und Netterblitze Hindern junger Saat Sedeihu; Erst bewährt in Sommer» Hitz« Wird dir Ernt« dich erfreut.
Tag der Palmen I Tausendmal Sei dem Herz«n dru« willkommen! Haft der laugen Harre«» Qual Etege»froh von «n» genommen. Hin zum Aufrrstrhungsmorgen Führst du auf der Leiden» Pfad: Freude blüht aus Kampf und Sorgen, Aus dem Leid des Lebens SaatI
Deutsches Reich.
— Einführung der Sommerzeit. Der Staatcnaus- fchuß hat dem Gesetzentwurf über die Einführung der Sommerzeit für das laufende Jahr zugestimmt, die für die Zeit vom 28. April bis 15 September in Aussicht genommen ist. Gegenüber allen Bedenken gegen ihre abermalige Einführung waren maßgebend die Ausführungen des Reich-kohlenkommissars über die durch die Einrichtung tatsächlich, namentlich bei den Gas- und Elekcrizitärswerken, erzielte Kohlenersparnis, die bei der gegenwärtig herrschenden Kohlenknappheit ganz besonders ins Gewicht fällt.
— Der Papst und unsere Kriegsgefangenen. Laut „Sccolo" fei der Papst geneigt, für die Befreiung der deutschen Gefangenen Schritte zu unternehmen.
— Der Transport der 59 000 Polen durch Deutschland beginnt am 15. April.
— Die MehrheitSsozialdemokraten beantragen in der preuß. Landesversammlung, die Gemeinden zu ermächtigen, alle Einkommen über 8000 Ak. bis zu 50 vom Hundert mit einer besonderen Steuer zu belegen.
— Regierungstruppen in Bochum. Vergangene Nacht sind feldmarschmäßig ausgerüstete Regierungstruppen in Bochum eingezogen. Im ganzen soll Bochum eine Brigade mit 4000 Mann Infanterie, Artillerie und Kavallerie erhalten. Die Truppen sollen zum Schutz her Arbeitswilligen auf die umliegenden Zechen verteilt werden. Wie von zuständiger Seite versichert wird, wird die Regierung die aller schärfsten Mittel ergreifen, um die Ruhe und Ordnung im Industriegebiet aufrecht zu erhalten. Der Arbeiterrat verlangt dringend Zurückziehung des Militärs, da die Sicherheitswehr in Bochum zur Aufrechterhalung der Ruhe und Ordnung ausreiche.
— Für die Freiheit des Niltals. Das ägyptische Nationalkomitee in Berlin hat. der IcheWierischLU-PLLssL folgende Mitteilung zu gehen lassen: Der Borstand der ägpvtischen Nationalpartei hat an Wilson und an die PMdenten der Delegationen der Friedenskonferenz eine lange Depesche über die gegenwärtig sich in Aegypten abspielenden Ereignisse gesandt. Die Depesche ruft die Ungesetzlichkeit des englischen Protektorats in Erinnerung und bittet darum, dem äzyptischm Volke Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, indem man ihmdte Freiheit gibt, statt ihm durch rigorose Maßnahmen der Verwaltung und durch den Heranzug von Tropen mit Maschinengewehren usw. feine Ansprüche vorzuent- halten. Die Depesche schließt mit der Forderung, die volle Unabhängigkeit des Niltals und sein Recht auf eigene Ernennung seiner Vertreter anzuerkennen, die es an die Friedenskonferenz schicken wolle, sowie alle diejenigen, die wegen politischer Vergehen verbsnnt oder eingekerkert seien, freizulassen.
— Würzburg. Ein neuer Umsturz in München. Die Kommunisten bemächtigen sich der Macht. Nach einem Münchener Telegramm des 3. Armeekorps ist die unabhängige Regierung von den Kommunisten gestürzt worden, die die Gewalt an sich rissen. Das Militär steht auf Seiten des Ministeriums Hoffmann. Der größte Teil der Bevölkerung wartet nur auf einen Anstoß von außen. Die wirtschaftliche Lage hat sich verschlimmert.
— München. Die erste Maßnahme des ZentralrateS betrifft den Zahlungsverkehr. Darnach find alle Vergütungen, Sendungen und Zahlung-beträge von mehr als 5000 Mark, die nach außerboyerischen Stellen bewirkt werden, der Kontrokstelle des Zentralwirtschafts- amtS zu melden. Alle Depotsabhebungen, Gcldab- Hebungen, Ueberweisungen, Giroverkehr und Ausstellung von Wechseln bedürfen der Gegenzeichnung der Ange- stelltenausschüsse und der Betriebsräte.
— München Das Gesetz für Enteignung von Vermögen unb Vermögenswerten soll nach einer Version erst in einer Beratung fertiggefielt werden, nach anderen Mitteilungen aber bereits fertiggestellt worden sein. Der Inhalt des Gesttzes ist folgender: Jedes Vermögen (Vermögen-wert) über 10000 Mark wird fest* aksteSt. Aus beut Vermögen soll gestaffelt nach der Höhe die BermögenSabgadr erhoben werten. Der Rest wirb dem Inhaber vom Staat mit 3—4 Prozent verzinst. Das Vermögen selbst gehört dem Staate.
— München. Der Zentralrat hat im Verein mit den reoolutionäre« Bauernräten verfügt, daß die Banken und Bankgeschäfte von ganz Bayern für den Verkehr mit dem Publikum am 8. April zwecks innerer Neuorganisation den ganz»» Taz über geschlossen bleiben.
— München. Nach Mitternacht wurde iin Wittels- bacher Palais in Anwesenheit des Münchener Zentral- rats sowie von Vertretern der drei sozialistischen Par-