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Anzeiger für Öse amtlichen Bekanntmachungen im Greife Schlüchtern.

ReruaSprets frei Haus, voranszahlbar Mtelr- 2 Mk., (durch die Post ohne Bestellgeld). Erscheint Mittwochs und Samstags. Druck u. Verlag 5. Hohmeister, verantwort!. L. Hohmeister, Schlüchtern. Fernruf G5. Erfüllungsort für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Firma Schlächtern.

Schküchterner MeiMatt

Netteste Zeitung im Kreise; gegründet im Jahre 1849.

Beilagen: Illustriertes Sonntagsblatt (ung.)

Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum ?0 Pfg., Reklamezeile 40 Pfg. Bei Betriebsst. k. Schadensersatz oder Mindergebühr einschl. Bezugs. Keine Gewähr für Platz, Aufn.»Zeit und Beleglieferung. Kein Nachlaß bei gericht­lichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt «M.

Amtliche Beilage (Kreisblatt).

M 87. ANttwsch, den 29. Ottsber 1919. 70. Jahrgang.

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Amtliches.

Vetr. Kartoffel-Abgabe.

Nr. 9067 K. G. Es soll in diesem Jahre, wie Aes auch in früheren Jahren geschehen ist, eine Kar- pffelbestandsaufnahme in sämtlichen Gemeinden des Wses stattfinden. Die dabei erfaßten Ueberschüffe Melden zur Deckung des Bedarfs der Städte und der nch nicht voll versorgten Gemeinden verwendet. Vom Me des Beginns der Revision ab können daher aus tat in den Gemeinden festgestellten und für den Kommunalverband beschlagnahmten Ueberschüssen Kar­toffel auf Bezugsscheine nicht mehr verabfolgt werden. Diese Maßnahme ist unbedingt notwendig, um die ^faßten Mengen restlos für die noch unversorgte Be- Irölkerung des Kreises sicher zu stellen und die Allge- meinversorzung nach bestimmten G.sichtspunkten zu frczrln. Die von den Landwirten noch nl. t belieferte« Ilgsscheine sind an die ausstellende Behörde ab« des.

Den Landwirten wird hiermit strengstens untersagt, Donnerstag, den 30. Oktober cc. ab Kartoffeln Bezugsscheine abzugcbcn. Zuwiderhandlungen

>m nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen Ast.

8om 30. Oktober d. Js. ab werden auch Ge- ügungcn für Ausfuhr von Kartoffeln nicht mehr It.

Lersorgungsberechtigte haben, soweit - '- nicht be- durch die ansgefüllten Fragebogen gefchehcn ist, z Bedarf bei dem zuständigen Bürgermeister- GutS- ehcr bis zum 30, ds. MtS. anzumelden.

Die Ortsbehörden ersuche ich, dies ortsüblich bekannt machen.

Lchiüchtern, den 27. Oktober 1919.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Kartoffelversorguug.

Wie wir hören, sind alle Gemeinden des Kreises, )e Bedarf noch an Speisekartoffeln haben, bereit, l Preis von Mk. 9. je Zentner zuzüglich 15 Pfg. chrpiämie für jeden km bis zum Höchstsätze von Mk. zu zahlen,und dieKreisverwalmng hat hiergegen keine Sendung erhoben, daß solche Vereinbarungen schon etzt getroffen werden, bevor die zu erwartende neue Mipreisfestsetzung bekannt gegeben wird.. Eine solche Erhöhung der Höchstpreise entspricht allen berechtigten Wünschen der Landwirte.

Wir erwarten von unseren Mitgliedern, daß sie ihnen auferlegten Pflichtlieferungen nach ihrem vollen Können restlos erfüllen, um an ihrem Teil da- u beizutragen, daß die Lebensmittelversorgung des kreises sicher gestellt wird.

Schlüchtern, den 21. Oktober 1919.

W zweite Vorsitzende des landwirtschaftl. Kreisvereins. P r c i ß.

J.'Nr. 7659 K.-A. Es sind neu gewählt, bestätigt verpflichtet worden:

tt'vlaus Ziegler zum Bgsir. der Gemeinde Neuengronau W?. Löffel I.

ohs. Blum

!°hs. Wiegand Mmund Hausmann Loses Jäckel

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J.-Nr. 7435 K. A.

D^r Wilhelm Weber zu Seidenroth ist auf weitere vier Jahre zum Rechnungsführer der Gemeinde Seidcnro:h bestätigt worden.

Schlüchtern, den 25. Oktober 1919.

.........Der LandraN J.^V. Berts.

Verbot des Verkehrs mit Zucht-, Nutz und Mugervieh.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R.G.Bl. S. 607), vom 4. Nov. 1915 (R.G.Bl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 (R G.Bl. S. 673) und auf Grund der Ver­ordnung des Bundesrats über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (R G.Bl. S. 199) sowie der Ver- ordnung der Landeszentralbehörden, betreffend den An- und Verkauf von Zucht-, Nutz- und Magervieh, vom 16. Juli 1918 (n. l. f. Landw. 1918 S. 106), sowie auf Anweisung des Preuß. Landesfleischamtes vom 18. Okt. d. Js. wird für. den Umfang des Reg.-Bezirk Caffel mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg folgendes angeordnet:

§ 1 > Mit Rücksicht auf die Viehlieferungen an den Feindbund, die sofort nach der Ratifizierung des Friedensvenrages beginnen und innerhalb drei Monate durchgeführt sein müssen und auf die dadurch bedingten schweren Anforderungen an unsere.- ircht- und Nutzvjeh- öenände, neben denen ein Handel mit diesen Beständen nicht stattfinden kann, wird mit Wirkung vom 27. Okt. d. Js. jeglicher An- und Verkauf von Zucht- und Nutzvieh auch durch die von den Viehhandelsverbänden mit Ausweiskarren versehenen Händler bis auf weiteres verboten. Mit Wirkung vom gleichen Tage werden Ausfuhrgenehmigungen für Zucht- und Nutzvieh nach anderen Provinzen oder Bundesstaaten, sowie in andere Kommunalverbände innerhalb des Reg.-Brz. Cassel nicht mehr erteilt.

§ 2. Ausgenommen von diesen Bestimmungen bleiben der Handel von Ferkeln und Läuferschweinen bis zum Gewicht von 25 kg sowie die Ferkelmärkte.

§ 3. Nachweislich vor dem 27. Okt gekauftes Zucht- und Nutzvieh darf mit Genehmigung der Fletsch stelle auch nach diesem Zeitpunkt noch weiter verkauft werden. Eine Ausfuhrgenehmigung nach anderen Provinzen oder Bundesstaaten findet aber auch für solches Vieh nicht mehr statt.

Ausnahmen in dringenden Einzelfällen kann die Bezirksfleischstelle erteilen.

§ 4. Die Maßnahmen werden aufgehoben, sobald der Bedarf für die Feindbundlieferungen gedeckt ist.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekannt­machung werden auf Grunv der eingangs genannten Verordnungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mt. 1500. bestraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Cassel, den 23. Okt. 1919.

Bezirksfleischstelle für den Regierungsbezirk Cassel Der Vorsitzende: v. Pappenheim.

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J.Nr. 5052 K. G.H.*

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 27. Okt. 1919.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J.-Nr. 11819. Die Herren Bürgermeister ersuche ich darauf zu achten, daß in den zu Baugesuchen ge­hörenden Lageplänen die an den geplanten Bauten in einer Entfernung von nicht mehr als 60 Mk. »ortet« führenden Eisenhahnlinien dargestellt, und nur dieser Anforderung entsprechende Bauanträge eingereicht werden.

Die Katasterämter sind von dem Herrn N gierungs- Präsidenten angewiesen worden, auch in den für Bau­zwecke anzuferttgen Auszügen aus den Katasterkarten die nach Vorstehendem inbetracht kommenden Eisen­bahnlinien einzuzeichnen.

Schlüchtern, den 23. Oktober 1919.

Der Landrat. ron Trott zu Solz.

Uebernahme der Wocheuhilfe aus der KriegS- in die Friedenszeit.

Hn der endlosen Reihe der Abänderungen, die wäh'end des KriegeS und nach Ausbruch der Revolution

am zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung vorge­nommen sind,stellt daSGesetz überWschenhilfe undWochen- fürsorge vom 26. September 1919 fraglos die bedeut­samste dar, nicht nur wegen des äußeren Umfanges, sondern auch wegen der außergewöhnlichen Erweiterung der Kassenleistung und der Einführung einer dauernden Wochenfürsorge für minderbemittelte Wöchnerinnen.

Das Ersetz unterscheidet: Wochenhilfe für versicherte Kassenmitglieder, Wochenhilfe als Familienhilfe für Familienmitglieder, Frauen und Töchter von Versicher­ten und Wochenfürsorge für Minderbemittelte. Alle diese Leistungen zu befriedigen dazu find die Kranken­kassen bestimmt; die Orts-, Land- oder BetriebSkranken- täffen. Handelt es sich bei den Leistungen der Wochen­hilfe, und der Famtl'enhtlfe um eine Fürsorge der Krankenkassen für ihre Mitglieder oder deren Ange­hörigen, so ist dies aber nicht der Fall bei der Wochen­fürsorge an Minderbemittelte. Hier soll nun auch die Krankenkasse nach dem Gesetz die Fürsorge für Rechnung des Reiches leisten an einen Berechtigtenkreis, der weder zu den Versicherten noch zu Angehörigen der Versicher­ten zählt, also mit der Krankenkasse sonst nichts zu tun hat, wohl aus dem Grunde, daß die Krankenkassen die meisten Erfahrungen auf dem Gebiete der Wochen­fürsorge während der Dauer des KriegeS gesammelt haben.

Die Wochenhilfe, die Famlienhilfe und die Wochen­fürsorge bestehen in den viKr^Grulzdleistnngen - h^ einmaligen Entbindungskostenveitrag, dem Wochengeld auf die Dauer von zehn Wochen, der Beihilfe zu den etwaigen Kosten infolge Schwangerschastsbeschwerden und des St-llgeldes für die Zeit von 12 Wochen.

Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 in Kraft getreten und tritt für Geburtsfälle, die vor dem 1. Oktober eingetreten sind, noch soweit in Wirkung, als die zehn bezw. zwölf wöchmtliche Bezugsdauer am 1. Oktober noch nicht voll verstrichen war.

Anträge sind zweckmässig zunächst mit einer Ge­burtsurkunde belegt bei der Krankenkasse zu stellen, der entweder die Wöchnerin selber als Mitglied angehört oder bet der der Ehemann oder. Vater Mitglied ist und von solchen Wöchnerinnen die nicht selbst, auch deren Männer oder Väter nicht einer Krankenkasse als Mitglied zugehören in allen Fällen an die Allgemeine Ortskrankenkasse, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin liegt.

Als minderbemittelt gelten Wöchnerinnen, wenn ihres Ehemannes und ihr Einkommen zusammen 2500 Mark und für jedes schon vorhandene Kind unter 15 Jahren um wettere 250 Mark nicht übersteigt bezw. tm Jahre vorher nicht überstiegen hat.

Grundsätzlich darf man wohl annehmen, daß die sämtlich berechtigten Wöchnerinnen nur einmal für ein .und denselben Wochenhilfsfall in den Genuß der Wochenhilfe kommen sollen. Das Gesetz ist in seiner Fassung aber recht unklar, in der Ausdrucksweise nicht präzis genug ausgefallen, sodaß erst die Rechtssprech- ungen oder ergänzende Bestimmungen diesbezüglich volle Klarheit noch schaffen müssen.

Der Eintritt des Ariedensznstandes.

Versailles, 24. Oktober

DasJournal Ossiziel" veröffenllrcht ein Gesetz, wonach vom 24 Oktober ab die Feindseligkeiten ein Ende erreicht haben und der FriedenSzustand effektiv geworden ist.

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Nach dieser Meldung scheint das sogenannte erste Protokoll, das nach der Schlußbestimmung des Frie- densvertrags zu errichten war, sobald drei Hauptmächte den Friedensvertrag ratifiziert hatten, errichtet worden zu sein. Der betreffende Schlußartikel lautet:

Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wird errichtet, sobald der Ver­trag von Deutschland einerseits und von drei alliierten und assoziierten Hauptmächten anderseits ratifiziert worden ist. Mit der Errichtung dieses ersten Proto­kolls tritt der Vertrag zwischen den hohen verttag- schließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft. Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als der Zettpukt des Jnkrastretens bet Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Fristen.

Die letztere Bestimmung ist vor allem wichtig für

Bellings Gundhelm Mottgers Sarrod

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Schlüchtern, 24. Oktober

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Der Vorsitzende des Kreis-AuSschusseS.

I . 3-'Nr. 7881 K.-A. Es sind neu gewählt, bestätigt And verstichtet worden: Monrad Schüßler zum Georg Möller Lehrer Z!pf Monrad Klüh Mspar Kreß Mohannes Sperzel

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Gemeinde Atengronau.

24. Oktober

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Der Vorsitzende des Kreis-AuSschusseS.