Anzeiger für bie amtlichen Rekannlmachungen im Kreise 8chlüchtern.
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Schlüchterner Freisölatt
Aelttftt StHoß im Kreise; gegrü«dkt im Zahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt aw)
K 28. Samstag, den 6» März 1920.
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Anzeigen: kl. Zeile oder deren Raum 30 Pfg., ReNamezeile 70 Pfg. Bei Betriebsstörungen kein Schadensersatz oder Minder- gebühr einschließlich Bezugs. Keine Gewähr für Platz, Aufnahme-Zeit und Beleglieserung. Kein Nachlaß bei gerichtlichen Zwischenkosten. Zahlkarte Frankfurt a. Main Nummer 11402
73. Iahrganr
Amtliches.
J.-Nr. 1056 K.-A.
Am Montag, den 8. d. Mts., 9 Uhr vormittags beginn! in der hiesigen Kreis-Baumschule ein Baum- pfle^kursus.
Teilnehmer Hicran wollen sich beim Kreisgärtner dort einfinden.
Schlüchtern, den 2. März 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. J. V.: Berta.
J.-Nr. 2439. Die Verordnung der Preußischen Regierung, betreffend die Aenderungen von Familien- namen vom 3. November 1919 — Gesetzsamml. S. 177 — erwähnt die Aenderung von Bornamen nicht besonders. Es ist aber an dem in dem Erlaffe vom 15. August 1898 — ». Bl. f. d. i. Verw. S. 191 — ausgesprochenen Grundsatz festzuhalten, daß die zur Genehmigung der Aenderung von Familiennamen zuständigen Behörden auch für die Genehmigung der Aenderungen von Vornamen zuständig sind. Mithin gehört auch diese Genehmigung künftig zur Zuständigkeit des Herrn Justizministers. Dieser beabsichtigt, sie, soweit er sich nicht im Einzelfa^e der Entscheidung Vorbehalt, den Amtsgerichten zu übertragen.
Alte Anträge aus Namen- ärderung sind deshalb an das zuständ ge Amtsgericht et:.zureichen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Standesbeamten auf diese Verfügung aufmerksam zu machen.
Schlüchtern, den 1. März 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
, J.-Ar. 2554. Die Ortspolizev ' örden ersuche ich, M nachstehende „Vogeljchutz-Suasoest'.mmung" aus § 368 11 R Str. G. in ortsüblicher Weise wiederholt zu veröffentlichen:
„Wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Singvögeln ausnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft."
Schlüchtern, den 2. März 1920.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 2572. Gemäß § 5 der Schiedsmanns- ordnung vom 29. März 1879 ist der Schuhmacher Kaspar Röder in Neuengronau als Schiedsmannsstell- »Mieter für den Schiedsmanr.sdezirk Neuengronau verpflichtet worden.
Schlüchtern, den 2. März 1920.
Der Landrat. $. V. Schultheis.
J.-Nr. 2608. Gemäß § 5 der Schiedsmanns «rdnung vom 29. März 1879 ist der Lardwirt Johannes Staaf zu Krcssenbach zum Schiedsmann und derLmdwirt Nikolaus Leipold daselbst zum Schicd^manu- Stelhm tretet für die Gemeinde KrJsenbach verpflichtet worden.
Schlüchtern, den 2. März 1920.
Der Landrat. I. V.: Schultheis.
J-Nr. 2539. Im Monat Februar 1920 sind folgenden Personen Jagdscheine erteilt worden:
a. Jahresjagdscheine
Koch, Paul, Cand. med., Sterbfritz,
Weitzel, Wilhelm, Schlüchtern.
b. unentgeltliche Jahresj-rgdscheine
Schmidtke, Förster, Salmunster.
schlüchtern, den 2. März 1910.
Der Land rat. I. V.: Schultheis.
Bekanntmachung.
Die durch den Krieg herbeigeführte Steigerung der ^ufi»ffpreife und Löhne hat zur Folge, daß die Ver- ^erpngsnehmer im Falle eines Brandes Schaden erleiden, o naturgemäß die Schätzungen der Versicherungswerte, der SchadenSberechnung zu Grunde gelegt werdm, den geringeren Friedenspreisen bemessen sind.
in s Hessische Brandversicherungs-Anstalt ist, wie bereits wu k^w Bekanntmachungen wiederholt mitzeteilt aas N bereit, zum Schutze der Versicherungsnehmer J ^irag den gegen den normalen (Friedens-) Wert ^ letzt ergebenden Mehrwert der G<brude kurzlaufcnd bfz^'^rn D:e Höherversicherung, die in letzter Zeit , jü 2Oo% zugelassen war, kann nunmehr infolge Sah l ei ö^itgenen Baupreise auch noch über diesen !oä° $ nau§ bis zur Höhe der örtlichen Ueberüuecungs- f,j.? erfolgen, die vielenorts bis zu 300% des dom ^n Schätzungswertes und mehr betragen. Neu- len können bis zur Höhe der tatsächlichen Her
sieüungikosien in Vorsorgeversicherung genommen werden im gleichem Verhältnis findet eine Erhöhung der Brand- steuer statt. Die Anstalt behält sich zu allen Anträgen auf Höherversicherungen die Entscheidung vor, die sie insbesondere in den Fällen, in welchen über den Satz von 200°/o hinausgehende Höherversicherungen beantragt werden, von der örtlichen Prüfung der Gebäudewerte abhängig machen wird.
Diese Bersichckung darf nicht zu Beleihungszwecken dienen und ist zunächst auf eine einjährige oder bis zum Schlüsse des folgenden Kalen^ ' hres laufende Dauer beschränkt. Erfolgt beiderseits eine Kündigung nicht, so gilt die Vorsorgeversicherung um 1 Jahr und vorläufig weiter von Jahr zu Jahr als stillschweigend verlängert. Im Falle eines Brandes hat der Versicherungsnehmer den Nachweis der erhöhten Versicherungswerte zu führen. Anträge find unter Angabe des Prozentsatzes der gewünschten Höherversicherung und unter Beifügung der Brandversicherungsschöne direkt an die Hessische Brandversicherungsanstalt in Caffel oder an die Landeörcntereien zu richten.
Caffel, den 2. Januar 1920.
Der Direktor der Hessischen Brandversicherungsanstalt: Stöhr.
* * ♦
I N:. 2525 a. Die Herren Bürgermeister werden ersucht, die Hauseigentümer auf die vorstehende Bekanntmachung aufweiksam zu machen und ihnen die Benutzung der Vorsorgeversicherungsgelegenheit dringend zu empfehlen, damit sie nicht erst durch Schaden klug werden.
Schlüchtern, den 1. März 19.20.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J-Nr. 2660. Die Ortspolizeibehörden und Gendarmerie-Wachtmeister werden unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. Mai 1906 — I Nr. 3406 — (Kreisblatt Nr. 20) hiermit auf die dem Reg. Amtsblatt Nr. 14 von 1906 festgefügte Anweisung zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens und auf die im Kreisblatt Nr. 17 von 1912 veröffentlichte Polizeiverordnung beS Herrn Oberpräsidenten vom 27. März 1912 erneut aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wird auf die Bekanntmachung des Herrn Regierungspräsidenten vom 17. Januar v. Js. veröffentlicht durch diesseitige Verfügung rom 4. Februar v. Js. — J.Mr. 1222 — im Kreisblatt Nr. 12 hingewiefen.
Ich ersuche, die Bestimmungen über das Zigeuner- unwesen in Zukunft streng durchzuführen.
Schlüchtern, den 2. März 1920.
Der Landrat. J. V.: Schultheis, Krcisftkrctär.
c 3351/20. Das Wiedererscheinen des auf Grund der Verordnung des Reiflspiäsidentcn vom 13. 1. 1920 verbotenen „Golhaer Volksblattes" wird mit dem 30. 1. 1920 gestattet.
Caffel, den 29. Januar 1920.
Reichswehrbrigade 11. gez. v. Stolzmanr.
J.-Nr. 1023. K ^ Nach § 82 der Kreisoldnung bringe ich hiermit die Beschlüsse des Kreistages vom 26. Fcbruar 1920 zur allgemeinen Kenntnis.
1) Als Ersatzmann tns verstorbenen Gastwirts Winhold wuroe der Arbeiter Karl Rottländer als Kreisragsadgeordneter nachfolgeberechtigt anerkannt und als solcyer in sein Amt etngcführt. .
2) Die Kosten für Entsendung tollwutverdächtiger Personen in das Papeuer'sche Institut in Berlin werden in allen Füllen auf den Kreis übernommen.
3) Zur Deckung der schwebenden Vorschußschulden wuroe die Aufnahme einer Anleihe bei der Kreissparkasse oder einer anderen öffentlichen Kasse im Betrage bis zu 1% Millionen Mark beschlossen.
4) Der Kreistag nahm von dem Stand der Arbeiten des Wegenenbaues Sterbfritz Neuengronau Kenntnis, ebenso von bin neuerbings gestellten erhöhten Lohnforderungen der Arbeiter. Er beschloß, den Kreisausschuß zu ermächtigen, die Wetterführung der Arbeiten, davon abhängig zu machen, ob der Bezirksverband und der Forstfiskus sich bereit finden, zu den Gesamtkosten nach den jetzigen Verhältnissen die früher zugc- sagte Hälfte der Baukosten zuzusichern.
Gleichzeitig wurde beschlossen, zur Bestreitung der demnächstigen Baukosten eine wettere Anleihe von 75000 Mk. bet der Kretssparkasse aufnehmen.
5) Die Borlage des Kreisausschusses vom 23. Februar 1920, den Beamten eine ruhegehaltsfähige
Gehaltszulage von 1800 Mk., ab 1. Januar 1920 zu bewilligen, die Teuerungszulagen daneben aber einstweilen weiterzuzahlen, wurde abgelehnt. Die Neuregelung der Beamtengehälter soll bis zur Verabschiedung der Staatsbeamtenbesoldungsordnung ausgesetzt werden.
Mit der Zahlung der gleichen Teuerungszulagen, Beihilfen usw. wie sie der Staat an seine Beamten gewährt, erklärte sich der Kreistag einverstanden.
6) Es wurde beschlossen, zu der nach dem Rechs- grunderwcrbsteuergesctz zu entrichtenden Grunderwerbsteuer einen Zuschlag von 1 vom Hundert, und soweit die Gemeinden von ihrem Zuschlagsrecht Gebrauch machen, einen Zuschlag von %% des gemeinen Wertes oder des nach dem §§ 12—14 an seine Stelle tretenden Betrages für den Kreis Schlüchtern zu erheben.
7) Der Kreistag war der Ansicht, daß die Einrichtung eines besonderen Berufsamtes neben dem Kretsarbeitsamt sich für den Kreis Schlüchtern nicht rechtfertige und beschloß daher die Errichtung eines solchen Berufsamtes abzulehnen.
8) Die Erhebung einer weiteren Kreissteuer von 24% für 1919/20 zur Deckung der nachgeforderten 24% Bezirkssteuern wurde beschlossen.
9) Die Kreissparkassenrechnung für 1917 wurde auf 2939966,18 Mk. Einnahme, 2937593,29 „ Ausgabe,
2372,60 Mt. Bestand festgesiellt, als abgehört erklärt und dem Rendanten Entleistung erteilt.
10) Der Vorschlag, die Kceishundestmer allgemein zu erhöhen, wurde abgelehnt. Der Kreisausschuß wurde beauftragt, eine Aenderung der bisherigen Kreishundesteuerordnung vorzubereiten, nach welcher die Höherbestesteuerung b r sogenannten Luxushunde und solcher Hunde, die über das Bedürfnis des Besitzers hinausgchen, vorgesehen wird.
11) Es wurde beschlossen, die Anordnung vom 8.
9. 1919 betreffend MieteistigungSämter zu ändern. Der Kreisausschuß wurde ermächtigt, etwaige weitere redaktionelle Aenderungen, die auf Erfordern der Regierung notwendig werden sollten, selbst staubig vorzunehmen. Zu Beisitzern der Mieteinigungsämter wurden die von den Gemeinden vorgeschlagenen Mitglieder und Stellvertreter gewählt.
12) Der Kreistag nahm davon Kenntnis, daß Herr ^ Graf von Hütten-CzapSki dem Kreise eine (Stiftung von 100000 Mk. zu noch näher zu bestimmenden Zwecken vermacht habe. Weitercs soll bis zur Vorlage näherer Erklärungen Seitens des Stifters vorbehalten bleiben.
13) Die Einführung einer Ordnung für die Erhebung von Gebühren für tic Baustoffbeschaffung wurde beschlossen. Die Gebühr gilt für jeden Preis- gabeschein.
14) Der Kreistag nahm von dem Stand der Verhandlungen in der Prozeßsache der Stadt Schlüchtern gegen den Kreis Schlüchtern Kenntnis und beschloß, den Kreisausschuß zu ermächtigen, best Abschluß eines Vergleichs auf folgender Grundlage herbeizuführen.
„Der Kreis zahlt an die Stadt einen Barbetrag von 3000 Mk. übernimmt die Gerichtskosten sämtlich, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Die Kreisverwaltung ist verpflichtet, in dem Kreiskrankenhaus hier 4 Kranken der Gemeinde Schlüchtern vorzugsweise in der n. Klasse Aufnahme zu gewähren und zwar gegen Zahlung der tarifmäßigen Kosten.
15) a. Der Kreisausschuß wurde ermächtigt, Verhandlungen mit der Landwtrlschaft-.kammer zuzulegen, welche die Errichtung eher laudwi'tschastltchcn Winterschule im Kreise Schlüchtern zum Ziele haben soll.
b. Von der Umwandlung der Kreisbaumschule in einen Obst- und Gemüsegarten, nahm der Kreistag Kenntnis und gab hierzu seine Zustimmung.
c. Dem Vertreter der Stadt Schlüchtern wurde nahe gelegt, das Tioltoir an der Bahnhofstraße etwas besser instandhalten zu lassen, da der Stadt Schlüchtern bis zum 31. März 1920 die Uuterhal'.ungspflicht obliegt.
d. Von dem Stand der Arbeiten für das Ueber- landwerk nahm der Kreistag Kenntnis und bat einstimmig die Arbeiten mit allen möglichen Mitteln zu fördern.
Schlüchtern, den 2. März 1920.
Der Landrat.