Anzeiger für die amtlichen Lekanntmachungen im Greise Schlüchtern.
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SchlAchterner Lreisßlatt Netteste SeUuna im Artist; gegründet im Jahre 1849. Illustriertes Sonntagsblatt aw)
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M 31.
Samstag, den 15. März 1920.
73. Jahrgang
Amtliches.
I. Nr. 1137 K.-A. Die Herren Bürgermeister und Gut-vorsteher lade ich zu einer Besprechung im Kreishause ein auf
Donncrstag, den 18. d. Mts, vrrm. 10 Uhr
Tagesordnung:
1. Voranschlag der Gemeinden für 1920.
2. Regelung der Versorgung mit Textilwaren und Schuhwerk.
3. Verschtedens.
Schlüchtern, 11. März 1920.
x Der Landest.
Brtr. Fleischbeschlagnahme.
Am 6. d. Mts. wurden auf dem hiesigen Bahnhöfe 30 Pfd. Rind- und 24 Pfd. Kalbfleisch beschlagnahmt. Das Fleisch ist an die Metzger Adam Denhard, Fritz Denhard und Konrad Hafner hier zur Verteilung an die versorgungsberechtigte Bevölkerung gegen Fleisch- marken abgegeben worden.
Schlüchtern, den 9. März 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-AnLschuffes.
J^Nr. 2717. Dem Metzger Emanuel Seeltg hier ist bte Ausweiskarte des Viehhandelsverbandes in Caffel wegen Schwarzschlachtung eines Kalbes für dauernd entzogen worden.
Schlüchtern, den 8. März 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Beka«utmach«ng
Um den Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, sich in ZusrändigkettS- oder sonstigen formellen Fragen sowie in Zweifelsfragen allgemeiner Art auf dem Gebiete des Steuerrechts an amtlicher Stelle eine kurze Auskunft zu holen, ist bet dem unterzeichneten Amt eine besondere „Auskunstsstelle" eingerichtet worden, die sich im Stadt- schloß zu Fulda, Nordflügel, 2. Stock, Zimmer Nr. 2 befindet.
Auskünfte werden dort Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags vormittags von 9—12 Uhr erteilt.
Fulda, den 8. März 1920.
Preußisches Staatssteueramt.
Oeffevtliche Bekanntmachung.
Veranlagung der Kriegsabgabe vom VermögenSzuwachse-
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom VermögenSzuwachse werden hiermit alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 30. Juni 1919 um mindestens 6000 Mk. erhöht hat, im Bezirke des Finanzamtes aufgefordert, ihre Sleuererkiärunz nach dem vorge- schriebenen Formular in der Zeit vom 15. bis 29. v. MtS., schriftuch oder mündlich vor dem Finanzamt oder dem zuständigen Zweigbüro abzugeben und hierbei zu versichern, daß bte Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. raus Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschriebene Formular von Heme ab in dem Zimmer 3 des unterzeichneten Finanzamts oder aus dem zu- ständigen Zwetgvüro kostenlos verabfolgt.
Ueber sümtl.chc Punkre des Vordrucks ist eine Er klärung abzugeben. Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben tn der Steuererklärung sind in d.n 88 27, 28 des Gesetzes über etne Kriegsabgabe vom VermögenSzuwachse Mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Auch eine sahrläffige Zuwiderhandlung ist strafbar. Unrichtige Angaben erstattet auch derjenige, der Punkte des Vordrucks durchstreicht, obwohl er eine Erklärung hätte abgeden sollen. Unvollständig ist die Erklärung auch dann, wenn, der Vordruck ganz oder teilweise nicht auSgefüllt wird. Die Prüfung, was steuerpflichtig ist und was nicht, steht dem Finanzamt, nicht dem Abgabepflichtigen zu.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Ab Unters und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. >
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden '
Steuererklärung versäumt, wird mit Zwangsgeldstrafen zu der Abgabe angchalten, auch hat er einen Zuschlag der geschuldeten Steuer verwirkt. Im eigensten Jn- tereffe werden die Abgabepflichtigen ersucht, ihre mündlichen Erklärungen nicht auf die letzten Tage der gestellten Frist zu verschieben
Fulda, den 10. März 1920.
Das Finanzamt. Schmidt.
J.-Nr. 2729. Alle bas^c^u^ma^er^attbWetf selbsißändig betreibenden Personen aus dem Kreise Schlüchtern, für welche nach der Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten zu Caffel, vom 23. Dezember v. Js. (Schlüchterner Zeitung Nr. 9) zum 1. 3. d. Js. eine Zwangsinnung errichtet worden ist, werden zum Zwecke der Beschlußfassung über den Entwurf des Jnnungsstatuts auf
Donnerstag den 18. d. Mts. nachm. 3 Uhr .in den Sitzungssaal des hiesigen Kreishauses etnbe- rufen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, vorstehende Einberufung den beteiligten Gtwerbetreibenden alsbald in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
Schlüchtern, den 8. März 1920. -
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. K63 K. G. Der Herr StaatSkommiffar für Volksernährung hat durch Erlaß vom 19. gebt. 1920 VI b 548, anläßlich der von mir erhobenen Vorstellungen, entschieden, daß eine Erhöhung der in den Ausführungsbestimmungen über die Preise für Getreide, Hülsenfrüchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (R.G.Bl. S. 653) feftgrtzten Uebernahmepreise für Hafer und Hülsenfrüchte nicht in Frage kommen kann. Die an mich emgeretchten Anträge auf Erhöhung der Uebernahmepreise finden hierdurch ihre Erledigung.
Den Kommunalverdändett mache ich es im Aufträge des Herrn StaaiSkommiffarS zur Pflicht, gegen diejenigen Landwirte, die in der Ablieferung der ihnen avferlegten Pflichtmenge säumig find, gemäß § 43 Absatz 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vorzugehen und in geeigneten Fällen Strafanzeige nach § 80 Absatz 1 Ziffer 13 a. a. O. zu erstatten. Wenn durch das Vorgehen einzelner Landwirte der Tatbestand der §§ 110 und 111 des Strafgesetzbuches erfüllt sein sollte, ist der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen.
Caffel, den 24. Februar 1920.
Der Regierungspräsident. Springorum. * * ♦
Wird veröffentlicht mit der Aufforderung zu sofortiger Ablieferung der noch rückständigen Hafermengen. Schlüchtern, den 6. März 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-Äusschuffes. v Trott zu Solz.
Betr. Schlachtvieh-Aufdringuug und
? Notschlachtungeu.
1. Die Schiachtmehlteferung hat in den letzten Wochen ganz erheblich nachgelassen. In vielen Kreisen dürfte das Vieh in der Hoffnung auf eine bevorstehende Erhöhung der Schla.hlvtehpretse zurückgehalten werden. Nach Mitteilung der Landeszentralbehörden ist an eine Erhöhung der Schlachwiehpretse oder gar an eine Aushebung der Zwangsbewirtschaftung unserer Viehbestände in absehbarer Zeit nicht zu denken.
2. Es sind vielfach Zweifel entstanden, ob durch § 16 der Bekanntmachung des Reichswinschaftsministers vom 31. Dezbr. 1919 (Reichs Gesetz.-Bl. 1920 S. 5) die ZwangsdewirtschaftunL von mindermertigen oder bedingt tauglichen Fletsch noigeschlachteter Tiere aufgehoben ist. Diese Ansicht ist irrig, denn der Wortlaut des § 16 genannter Bekanrtmachung war bereits in der Verordnung vom 19. Okt. 1917 (R.G.Bl. 1917 S. 949) enthalten. In ß 2 Satz 1 der alten, ebenso der neuen Verordnung ist aber bestimmt, daß die Lan- deszentralbehörden, oder die von ihnen bestimmten Behörden" den Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren, die dieser Verordnung nicht unterliegen, ihrerseits regeln können. Das ist bereits durch die AuSführungS- anwetsung der Landeszentralbehörden vom 8. S.pt. 1916 (H M.Bl. S. 313 ff.) und die Anordnung des Staatskommiffars für Volksernährung vom 21. Okt.
19. VI. d. 4211 — geschehen. Minderwertiges und bedingt taugliches Fleisch ist demnach nach wie vor etnschl. der Haut an den Kommunalverband abzuliefern.
3. Es wird darauf hingewiesen, daß der Ankauf von Schlachtvieh (Rindvieh, Kälbern, Schweinen unb
Schafen) im Reg.-Bezirk Caffel, ausschl. der Grafschaft Schaumburg, nur für den Viehhandelsverband für den Reg.-Bezirk Caffel erfolgen darf. Diejenigen Händler, die zum Zwecke der Schlachtvieha«fbring«ug für uns Vieh ankaufen, haben deshalb schon beim Ankauf den Landwirten zu erklären, daß sie für u«s und in unserem Namen die Viehkäufe abschließen. Sie haben nicht das Vieh an sich ablsifern zu lassen, sondern an die von uns bestimmten Kretsstellen oder von uns beauftragten Vertrauensmänner. Alle anderen Käufe von Schlachtvieh, in denen der Viehhändler als Selbstkäufer auftritt oder zwar für unsere Rechnung, aber im eignen Namen laufen will, also als Kommissionär im Sinne der § 383 des H. Gk find für uns nicht verbindlich und gegebenenfalls strafbar.
Hieraus ergibt sich u. E., daß sowohl Aufkäufer, als auch Vertrauensmänner für das uns angelieferte Schlachtvieh nur für den Betrag der ihnen zufallenden Provision umsatzsteuerpfltchtig find, nicht aber für den Gesamtbetrag, der für das betr. Tier ausbezahtt wurde. Caffel, den 4, März 1920.
Bezirkfleischstelle. ♦ ♦
J.-Nr. 1035 K.-G. II. *Wird veröffentlicht. Schlüchtern, den 8. März 1920.
Der Vorfitzende des Kreisausschuffes. von Trott zu Solz.
Neue Kämpfe an der polnischen Iront.
Wer ist der Angreifer? — Gi« Fuukspruch Tschitcherius.
Haag, 10. März.
Ein Haager Korrespondenzbüro meldet drahtlos aus Warschau, daß nach einer Mitteilung des polnischen Generalstabs die Offensive der bolschewistischen Armeen begonnen haben.
Paris, 10. März.
Ein in der Uebermittlung verzögertes Telegramm auh Charbin an den „TempS" meldet, daß die chinesischen Behörden Verstärkungen verlangt haben, um die Mandschurei und Mongolei gegen die Bolschewisten zu schützen.
Wien, 9. März.
Der russische Volkskommissar für Auswärtiges hat an die Verbandsmächte und an die japanische Regierung einen Funkspruch gerichtet mit dem Ersuchen, die polnische Regierung dahin zu beeinflussen, daß sie die militärischen Angriffe auf Sowjctrußland und die Ukraine etnstelle. Rußland und die Ukraine beklagten auftichtig, daß wenige Tage nach der Erklärung der Verbündeten Polen neue und groß angelegte Angriffe begonnen habe. Die russische und die ukrainische Sowjet- republick stäuben vor einer neuen Lage und müßten den Verbündeten mitteilen, daß sie sich in Anbetracht der vorzunchmenden militärischen Operationen außerstande sähen, die vorgeschene wirtschaftliche Verbindurg mit den Verbündeten zu pflegen.
Deutsches Reich.
— Freigabe des in England zurückgebliebenen Gefangenengepäcks. Das in London zurückgebliebene Gepäck ehemaliger Kriegs- und Zivilgefangener ist jetzt von England freigegeben. Der Abtransport wird von der Hamburg-Amerika Linie geleitet und erfolgt in Teilsendungen auf verschiedenen Dampfern. Die Empfänger erhalten ihr Eigenluur kostenlos bis zur Bahnstation des Wohnortes zugestellt. Im Interesse einer beschleunigten Abfertigung wird allen, die ihr G pack aus England erwarten, dringend empfohlen, sofort ihre jetzige Adresse sowie Bezeichnung, Wert und Lagerort der betreffenden Glücke schriftlich der Hamburg- Amerika Linie, Abteilung Gefangenenpäck Hamburg, anzuzeigen. Bei Verlust oder Beschädigung auf dem Transport wird für den nachweisbaren Schaden eine Vergütung bis zu 1000 Mark gezahit. Falls die Eigentümer eine höhere Wertversicherung auf eigene Kosten wünschen, müssen sie eine entsprechende Mitteilung gleichfalls der. Hamburg-Amerika Linie zugehen lassen.
Berlin, 10. März. (Fremdländische Wilderer.) In der Angelegenheit der gestern bet der Ortschaft Werm.tz verhafteten französischen Wilderer wurde heute vormittag die Untersuchung begonnen. Das, Ergebnis der Untersuchung beweist, daß die französischen Soldaten ohne Wissen ihrer Vorgesetzten auf die Jagd gegangen sind, und zwar haben sie das seit einiger Zeit regelmäßig getan. Ihre Waffen haben sie bei einem Waffenhändler