Slhlülyterner Zeitung
Anzeiger für hie amtlichen Bekanntmachungen im Breise 8chlüchtern.
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K 39.
Donnerstag, den 1, April 1920.
72. Jahrgang
.......- ।
Amtliches.
J.-Nr. 4601.
An die Herren Bürgermeister, Pfarrer und Lehrer.
Am Donnerstag, dem 8. April d- Js, Vormittags 10'/, Uhr, findet in der hiesigen Turn halle (Grabenstraße) eine Besprechung über die Auseinandersetzung der Kirchen- und Schulgemeinden bezüglich des gemeinschaftlichen Vermögens der Schul- und Küsterstellen statt, an welcher ein Vertreter der Schulauffichtsbehörde (Geheimrat Dirksen) teilnehmen wird.
Die Herren Bürgermeister, Pfarrer und Lehrer (Schulverbandvorsteher, Schulvorstandsvorsitzende) insbesondere diejenigen, in deren Gemeinden die Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat, werden zur Teilnahme an dieser Besprechung eingeladen. Retse- und Zehrungskosten können den Versammlungsteilnehmern aus Staatsmitteln nicht gewährt werden.
Schlüchtern, den 27. März 1920.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 1108 K -A. Zufolge Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten ist in § 3 der Bekanntmachung vom 15. März 1920 Kreisblatt Nr. 33 der erste Satz zu streichen. Der Wortlaut der Bekanntmachung wird hiermit im Zusammenhang mit der neu erlassnen Wohm ngsmangelverordnung erneut wie folgt veröffent licht:
Bekanntmachung.
Auf Grund des KreistagSbeschlusseS vom 26. Febr. 1920 wird in Verbindung mit der Verordnung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (R.G.Bl. S. 1140) mit Zustimmung des Herrn RegierungS Präsidenten ein KreiSmieteinigungsamt errichtet.
Das KreiSmieteinigungsamt zerfällt in folgende Abteilungen:
1. Mleteinigungsamt für den Amtsgcr'chtsbezirk Schlüchtern mit Ausnahme der Stadt Schlüchtern, in der berets ein Mleteinigungsamt besteht,
2. Mietetnigungsamt für den Amtsgerichtsdcz'rk Schwarzenfels,
3. MteteinigungSamt für den Amtsgerichtsbezirk Salmünster,
4. Mieteintgungsamt für den Amtsgerichtsbezirk Steinau.
Das KreiSmieteinigungsamt ist durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten vom 8. August 1919 A in 5279 zu nachstehenden Entscheidungen ermächtigt worden:
8 1. Das Mleteinigungsamt kann:
1. Auf Anrufen eines Mieters
a) über die Wirksamkeit einer Kündigung deS Vermieters und über die Fortsetzung des gekündigten Miet- verhältnisses jeweils bis zur» Dauer eines Jahres bestimmen,
b etn ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahres verlängern,
2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Er« süilung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Eintgungsamte geschlossenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben.
Bestimmt in den Fällen des Absatzes 1. Nr. 1 das Eintgungsamt die Fortsetzung oder Verlängerung des MtetverhältntsscS, so kann es dem Mieter neue Ver- psitchtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins «Höhen.
Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. ^) ist unverzüglich, nachdem die Kündigung ihm zu- Segangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kün- bigung ab laufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. Ib) ist so frühzeitig zu stellen, wie es von dem Mieter uJer Berücksichtigung der Intel, ssen des Ver- Peters verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung bes Mißverhältnisses vereinbart haben.
^ § 2. Das Mleteinigungsamt entscheidet in der Setzung von einem Vorsitzenden und zwei bis vier ^«fitzern. Der Vorsitzende muß zum Richteramte oder höheren Verwaltungsdienste befähigt sein.
8, 3. Die übrigen Mitglieder, deren Gesamtzahl auf 6 festgesetzt wird, werden von dem Kreistag ge« Wt. Die Beisitzer müssen je zur Hälfte dem Kreise
Hausbesitzer und dem der Mieter angehören. Jede «emelnde, in welcher eine Wohnungsnot anerkannt ist,
schlägt dem Kreisausschuß eine entsprechende Zahl von Beisitzern vor. Der Kreistag kann außer den vorge- schlagenen Mitgliedern noch 6 Mitglieder wählen, die im Falle der Behinderung oder Ablehnung von Mitgliedern einzutreten haben.
§ 4, Die Reihenfolge, zu der die Beisitzer zu den Sitzungen einberufen werden, wird für die Dauer der Mahlzeit vom Vorsitzenden durch das Loos bestimmt. Ist ein Beisitzer verhindert, so tritt an seine Stelle der Nächstfolgende. Die Beisitzer find jedesmal aus der Beifitzerliste derjenigen Gemeinde zu entnehmen, in der sich bte_ Mietsache befindet.
8 5- Die Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Beisitzer infolge eines wichttg-n Grundes, worüber der Kretsausschuß zu entscheiden hat, aus, so hat der Kreistag eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
§ 6. Dem Vorsitzenden bleibt überlassen, regelmäßig im voraus Sitzungstage zu bestimmen. Ihm liegt es ob, im Bedürfnisfalle außerordentliche Sitzungen abzuhalten.
§ 7. Ein Mitglied, das durch Krankheit, oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen, hat dies sofort dem Vorsitzenden anzuzeigen.
§ 8. Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher Sie beiwohnen, eine Entschädigung aus Ge- meindemitteln.
§ 9. Bei mutwilliger Anrufung des Mieteinigungsamtes kann den Parteien eine Gebühr auferlegt werden, welche die baren Kosten des Verfahrens nicht überschreiten darf.
§. 10- Das Geschäftsjahr des Mieteinigungsamtes bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungs-
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ist das Rechnungsjahr. Im übrigen findet die Anoro
nung für das Verfahren vor den Einlgungsämlern vom 23. September 1918 R. G. Bi. S. 1146 Anwendung. Auf die §§ 3, 4 und 6 der Mieterfchutzverordnung werd noch ylngewtesen.
§ 11. Diße Verordnung tritt mit dem Tage der Verofstnrlichung anstelle der Satzung vom 8. September 1919 in Kraft.
Schlüchtern, ren 29. März 1920.
Namens des Kreis Ausschusses Der Vorsitzende: von Trott zu Solz.
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Es wird gleichzeitig bekanntgegeben, daß zu Vor- sitzendenden der Stellungen des Kreis Mieleinigungs amtis folgende Herrin bestellt worden find:
1) Für die "Abteilung Schlüchtern
Herr Amtsgerichtsrat Hengsberger Schlüchtern.
2) Für die Abteilung Schwarzenfels Herr Amtsgerichtsrat Effelberger, Schwarzenfels.
3) Für die Abteilung Salmünster Herr Amtsrichter Harff, Salmünster.
4) Für die Abteilung Steinau
Herr AmisgerichtSrat Tilemann, Steinau. Die Regelung der Vertretung bleibt Vorbehalten.
Schlüchtern, den 29. März 1920.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. * *
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Auordlmug
betreffend Maßnahmen gegen Wohnungs- mangel im Kreise Schlüchtern.
Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen gegen den Mohnungsmangel vom 23. September 1918 (R.G.Bl. S. 1140 und der Verordnung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (R G Bl. S. 1140) bezw. 22. Juni 1919 (R G.Bl. S. 591) wird zufolge der von dem Herrn Regierungs-Präsidenten erteilten Ermächtigung für den gesamten Kreis Schlüchtern mit Ausnahme der Stadt Schlüchtern folgendes angeordnet:
§ 1. Es ist verboten, daß ohne vorhergehende Zustimmung des Kretsausschusses
a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen,
b) Räume, die bis zum 1. Oktober .1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden,
c) mehrere Wohnungen zu einer vereinigt werden.
§ 2. Es wird angeordnet, daß der Verfügungsberechtigte
a) unverzüglich dem Kreisausschuß (Wohnungsamt) Anzeige zu erstatten, hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager, Werkstätten-, Dienst- Geschäftsräume oder sonstige Räume unbenutzt sind,
b) dem Beauftragten des Kreisausschuffes über die
unbenutzten Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtig- ung zu gestatten hat.
Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat.
8 3. Hat der Kreisausschuß dem Verfügungsberechtigten für eine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, einen Wohnungssuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen des Kreisausschusses das Einigungsamt falls für den Verfügungsberechtigten kein unverhältnis- mäßiger Nachteil zu besorgen ist, einen Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnungssuchende nicht innerhalb einer vom Mit- einigungsamt zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erheben.
Das EinigungSamt kann dabei anordnen, daß der Kreisausschuß anstelle des Wohnungssuchenden als Mieter gilt, und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnugssuchenden weiter zu vermieten.
§ 4. Auf Anforderung des Kreisausschusses hat der Verfügungsberechtigte dem Kreisausschuß unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Herrichtung als Wohnräume
gegen Vergütung zu überlassen. Das Eintgungsamt
bedtngungcn, wenn eine Einigung nicht zastanoe kommt.
Der Kretsausschuß ist berechtigt, den Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten.
Nach Fortfall der dem Kreisausschuß erteilten Ermächtigung sind dem Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener Frist zurückzugewähcen. Die Frist bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Mleteinigungsamt. Auf Verlangen des Berechtigten hat der Kretsausschuß den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen.
§ 5. Die Anordnungen zu Z ffer 3 und 4 werden ausgedehnt:
a) a uf benutzte, im Verhältnis zu der Zahl der Bewohner, übergroße Wohnungen hinsichtlich solcher für dieser entbehrlichen Teile, dte ohne erhebliche bauliche Aenderungen usw. abgetreten werden können,
b) a uf benutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- Geschäfts- und sonstige derartige Räume, ferner auf gewerbsmäßig ausgmützte Gasträume in Hotels, Pensionen und dergl.
Hinsichtlich solchen übergroßen Wohnungen und benutzten Räume ist nur eine Auskunfts- und Besichtig- ungspslicht gemäß 2 b zulässig.
§ 6. Als unbenutzt gilt auch eine eingerichtete Wohnung, die von dem Verfügungsberechtigten deshalb nicht dauernd benutzt wird, weil er im oder außerhalb des Kreists noch eine andere Wohnung besitzt, hat hiervon unverzüglich dem Wohnungsamt Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als seine Hauptwohnung anzulehen ist, die er zu behalten wünscht.
§ 7. Die Untervermietung von Wohnungen und Wohnungstetlen sowie die Vermietung möblierter Zlmmer durch die Hauseigentümer oder sonstige dringlich Berechtigte unterliegt vom Tage der Bekanntmachung dieser Anordnung ab der Genehmigung des Wohnungsamtes. Im Falle der Versagung der Genehmigung ist die Beschwerde an das Mleteinigungsamt binnen einer Woche zulässig.
§ 8. Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Läden, Werkstätten und Büros usw. dürfen einen Mietvertrag (mündlichen oder schriftlichen) sowohl mit neuen Mietern als auch mit alten, soweit mit diesen eine Preissteigerung vereinbart wird, rechtswirksam nur mit Zustimmung des Kretsausschusses (Wohnungsamt) eingehen. Die Zustimmung kann nur aus Gründen versagt werden, welche in den Bestimmungen des Mietsvertrags liegen, nicht aus dem Grunde, um den Zuzug zu verhindern.
Die Gründe der Versagung der Zustimmung find den Parteien mitzuteilen. Im Falle der Versagung ist die Beschwerde an das Rieteruigungsamt binnen einer Woche zulässig.