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Wüchterner Zeitung

Anzeiger lür Die amtlichen Bekanntmachungen im Breite Schlüchtern. Schlüchtermr M«MW MtrKe Zeit«»« im Steife; gegründet im Jahre 1849.

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K 65»

Dienstas, den 1. Juni 1920. Z3. Jahrgang

Aus Stadt und Kreis.

Schlückieru, den 31. Mai 1920.

* Die bevorstehenden Rcichstagswahlcn sind für die Zukunft unseres Landes und Volkes von ausschlag­gebender Bedeutung. Trotz aller Versuche, auf der Basis einer Verständigung auf mittlerer Linie eine stetige, dauernde Regierung zu schaffen, scheinen sich die Gegensätze zwischen rechts und links immer mehr zuzu- spitzen. Es ist nicht unsere Aufgabe, als unpolitische, der Allgemeinheit dienstbare Lokalzeitung in diesen Streik der Meinungen durch einseitige Stellungnahme eingreifen zu wollen. Denn schließlich hat jede Welt- anschaung ihre Berechtigung, und daß politische An­schauungen schon längst lediglich zu einer Frage der Weltaufbauung des einzelnen überhaupt geworden find, ist eine unbestreitbare Tatsache. Hinweisen möchten wir dagegen an dieser Stelle darauf, daß schon aus diesem Grunde die Beteiligung an den Wahlen erste und vor­nehmste Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist. Denn wenn tatsächlich durch die Wahlen für unser Vaterland die Entscheidung darüber herbeigeführt werden soll, welche Anschauung und politische Richtung künftig als diejenige der Mehrheit unseres Volkes dessen politischen ZukunftSgang gestalten soll, so ist es unbedingt erfor­derlich, daß das Ergebnis der Wahl auch dem tatsäch­lichen MchcheitS willen unseres Volkes entspricht. DaS aber ist nur möglich, wenn jeder Volksgenosse Gebrauch macht von seinem Rechte, zur Wahlurne zu gehen. Wer aus Bequemlichkeit oder Uaentschlossenheit sich dieser Aufgabe entzieht, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn später die Dinge sich anders gestalten, als es seinen Erwartungen und Anschauungen entspricht.

--""Vor gefülltem Saale sprach am vergangenen Freitag abend im Deutschen Kaiser Fräulein Dr. Anna Schulz für die Deutsche demokratische Partei. Ihre Worte richteten sich hauptsächlich gegen die Deutsch- nationale Volkspartei. Rednecin zeigte großes In- Kresse für den Erziehungsgedanken. Die Ausführungen der Fil. Dr. Schulz haben dem größten Teil der Zuhörer gefallen, was der große Beifall bewies. Zur Diskussion meldete sich niemand.

* Der Abzug von zehn Prozent des Arbeitslohnes wird laut Verordnung des R. F. M. vom 21. Mai nach den Bestimmungen der §§ 4552 des Einkom­mensteuergesetzes vom 29. März 1920 mit Wirkung vorn 25. Juni 1920 ab durchgeführt. Danach werden sämtliche Arbeitgeber von diesem Tag ab verpflichtet sein, zehn Prozent des Arbeitslohnes zu Lasten des Arbtitneymers als vorläufige Einkommensteuer einzube- halken und für diesen Betrag Steuerwarten in die Steuerkarte des Arbeitnehmers zu kleben. Die Arbeit­nehmer sind verpflichtet, sich rechtzeitig durch die Gr- meindebehö de ihres Wohn- und Beschäftigungsortes eine Steuerkarte ausstellen zu lassen. Die Ausstellung erfolgt unentgeltlich. Die Steuermarken find bei den Postanstalten zu erhalten.

* Fernsprechbenutzung durch Dritte. Nach den maßgebenden Bestimmungen der Fernsprechgebühren Ordnung vom 20. Dezember 1899 (in der durch das Gesetz vom 8. September 1919 geänderten Fassung) sind Fernsprechteilnehmer, die die Pauschgebühr zahlen, berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen Mit anderen Teilnehmern desselben Nchcs Dritten unentgeltlich zu gestalten. Alle Fernsprechteilnehmer dürfen sich von Personen, die ihren Anschluß benutzen, bie gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren für solche Ge­spräche erstatten lassen, für die ste selbst Einzelgebühren entrichten, z. B. für sämtliche Ferngespräche sowie für Ortsgespräche von Anschlüssen gegen Grund- und Ge­sprächsgebühren. Eine darüber hinausgehende Ber­gung, sei es als Entschädigung für die Hergabe des Raumes, sei es als Anteil an der Jahresvergütung für Anschluß, darf nicht erhoben werden. Handelt ein ^nschlußinhaber diesen Bestimmungen entgegen, so steht «er Telegraphenverwaltung das Recht zu, den Anschluß W Kündigung aufzuheben.

* Der VereinReichsoerband zur Unterstützung deutscher Veteranen und Kriegsbeschädigter-Vaterlands- Ipende E. B./ der in engster Verbindung mit dem Reichsarbeitsministerium steht, wendet sich in diesen ^agen durch ein Werbeschreiben an das deutsche Volk M der Bitte, seinen Zwecken neue Mitteln zuzuführen. Inanspruchnahme der Mittel des Vereins, der sich Aufgabe gestellt hat, Kriegsbeschädigte des Welt- ^ und Veteranen früherer Feldzüge und deren «ilwen zu unterstützen, sowie im Einvernehmen mit

den amtlichen Fücsorgestellen den Kriegsteilnehmern EcholungS-, Bäder- und Anstaltskuren zu gewähren, nimmt naturgemäß von Jahr zu Jahr zu, da bei vielen Feldzugsteilnehmern sich die Schäden erst nach und nach einstellen. Wenn auch im allgemeinen der Staat die Pfücht hat, die Kriegsteilnehmer zu versorgen, so haben doch die Gesetze und Bestimmungen etwas starres, die es verhindern, daß allen billigen Anforde­rungen entsprochen wird. Hier will der Verein ein- greifen, wie er es bisher auch schon in segensreicher Weise getan hat. So hat er im Jahre 1919 für Veteranen und Kriegsbeschädigte über 391000 Mark aufzewandt. Der Verein bittet Spenden und Beiträge auf das Postscheckkonto Berlin Nr. 16399 einzählen zu wollen.

* Die Hanauer Kriegsgeldscheine werden ungül­tig! Das für den Stadt- und Landkreis Hanau herausgegebene Kriegsnotgeld in Gutscheinen zu 10 und 50 Pfg. verliert vom 1. Juni ab seine Gültigkeit. Nach dem 1. Juni werden die Gutscheine noch bis zum 1. August von der Stadthauptkasse in Hanau und' der Kreiskommunalkasse daselbst eingelöst.

* (Teure Briefumschläge) Der Verein Deut­scher Briesumschlagfabriken hat einen neuen Preisauf' schlag und zwar auf alle Briefumschläge aus Hanf, Esparto und Tauen in Höhe von etwa 60 Prozent und auf alle übrigen Sorten in Höhe von 55 Prozent auf die jetzigen Preise beschlossen. Somit kosten jetzt 1000 gewöhnliche Briefumschläge je nach Qualität 60100 Mk. oder ein Couvert 610 Pfg.

* Sterbfritz. Dem Postagenten und Bürgermeister a. D. Christ in Oberzell ist das Verdienstkreuz für Kriegöhtlfe verliehen worden.

* Fiteden. (Beschlagnahmt.) Einem Hamsterer, der schon seit Jahren sein Handwerk in gefährlicher Weise betreibt, wurden vor einigen Tagen am hiesigen Bahnhöfe 6 Pfr Butter und 26 Pfund Hammelfleisch abgenommen und dem Kommunalverband zw Verteilung üb erwiesen.

Aus Urovinz und Wachöargeöiet.

§ Wiesbaden. Eine ganz außerordentliche Bedeu­tung kommt in der heutigen Zeit der japanischen Soyr frucht zu. Mlt ihrem unglaubich hohen Ghalt an Eiweiß zweimal so viel wie Fleisch Fett und Lrcilhm bildet sie seid Jahrtausenden die Hauptledens quelle der oftasiatischen Kulturvölker, und fie ist zwetfel los berufen, auch bet der Ernährung Deutschlands, das auch für die nächsten Jahrzehnte mit hoffnungsloser Fleisch- und Milchteuerung rechnen muß, eine hervor­ragende Rolle zu spielen. In Jr.pan und in China wird die Soya meist in Form des sogenannten Tofu, des Soyakäses, genossen, aber während dort die Ver- käsung der Seyn Wochen und Monate erfordert, ist es unserer hochentwickelten Nahrungsmittelindustrie ein Leichtes, die Soya in wenigen Stunden zu einer aus­gezeichneten Del kateff- zu verarbeiten. Die führende Firma auf diesem Geditte, die Soyama>Werke in Frankfurt a. M.-West, hat zunächst eine gründliche ausgeschlossene und angenehm gewürzte Soyafrucht als Dojenkonierve unter dem NamenSoyama-Feinkost" in den Handel gebracht, die soviel Achmichkett mit guter wurstarnger Fleischpastete besitzt, daß sie als kalter Aufschnitt oder auch als Frikadeuen, Klöse etc. überall verwendet werden kann. Die Soyama Feinkost hat nicht nur eine sättigende und kräftigende Wirkung bet bester Bckömmitchkelt, sondern fie besitzt auch die natürliche Heilkraft der Soya bet Zucker- und Stoff­wechselkrankheiten, bet Entkräflung und ungenügen­der Stillfähigkeil, und alle dtese Eigenschaften, ihre außerordentliche Nährkraft bet erheblich geringerer Preise, ihr hervorragender Wohlgeschmack und ihre viel­seitige Verwendbarkeit speziell zu belegten Brödchen und allen Hackfleischgerüchlen machen sie denn auch zu einem Haushaltungsgegenftande allerersten Ranges, für Familien, Hotels, Speiseanstalten usw.

§ Göttingen. Ihr junges Leben ausgehaucht haben als erste südhannoversche Zeitung die seit September 1919 erscheinenden deutschhannoverschenNeusten Nachrichten." Infolge der ZeitungSkrise konnte das Blatt nicht genügend festwurzeln, so daß die Verbindung mit der Druckerei gelöst wurde. Es soll versucht werden, wenigstens bis zu den Wahlen durchzuhalten.

§ Jena, 29. Mai. (Schwere Gewitter in Thüringen) In Mittelthüringen gingen schwere Gewitter mit Hagelschlag nieder. In der Rothensteiner Flur sind 90 Prozent der Getreideernte vernichtet.

§ Sa lzungen. Eine leichtsinnige Handlung mit traurigen Folgen beging hier eine Ehefrau. Nach einem Streit mit ihrem Manne glaubte sie diesen etwas in Angst versetzen zu müssen. Sie begoß sich mit Spiritus und zündete sich an, in dem Glauben, die Flammen wieder rechtzeitig löschen zu können. Dies gelang ihr aber nicht, und die Frau zog sich schwere Brandwunden zu.

Aus dem KommunaLandtag.

V»n Bürgermeister Stückrath.

(Schluß.)

Von den beiden letzten Punkten der Tagesordnung in der Schlußsitzung des Kommunallandtages am 30. April 1920 ist der erstereAntrag des Abgeordneten Thöne betr. Aufhebung der §§15 und 81 des Jagdgesetzes," für unsere Landwirtschaft besonders wegen des Schwarzwild­schadens wichtig.

Der Antrag wurde mit der Aenderung angenommen, daß die Staatsregierung ersucht wird, die Aufhebung , des § 81 der preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907 zu veranlassen. Dieser § 81 lautet wie folgt:

An Stelle der §§ 51 bis 66 gelten im ehemaligen Kurfürstentums Hessen die Vorschriften des kurhessischen Wildschadengesetzes vom 26. Januar 1854 (Kurheffische Gesetzsammlung S. 9) und die §§ 26, 28, 34 bis 37, 40 des kurhkss.scheu Jagdgesetzes vom 7. September 1865 (Kurtzessesche Geletzsammlung S. 571)."

Das bedeutet, daß tm ehemaligen Kurfürstentum Hessen, also auch in unserem Regierungsbezirk Cassel, Die Vorschriften des kurhefftscheu Wttdschadengesetzes gelten, während die preußischen Vorschriften bei uns keine Gültigkeit haben.

Nach kurhessischem Recht hat der durch Schwarz­oder Rotwild Geschädigte nur einen Anspruch auf Entschädigung dem Jagd berechtigten bezw. dem Jagd- vächter gegenüber. Die Bestimmungen des kurhessischen Wildschaoengesetzes vom 26, 1. 1854 unv des kur- hessischen Jagdgesetzes vom 7. 9. 1865 sind derart, daß sie einen wirksamen Schutz gegen Wildschaden nicht bieten. Anders die Bestimmungen der preußischen Jagdordnung vom 15. 7. 1907. In dieser wird außer der Entschädigung pfl.cht der Grundbesitzer des Jagd­bezirks folgendes bestimmt:

§ 61.Wenn die in der Nähe von Forsten belesenen Grundstücke, welch. TcUe eines gemeinschaft­lichen Jagdbezirks bilden, oder solchen Wardenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie umschließen Waloes überlassen ist, (§ 7 Abs. 5, §§ 8 und 10) erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt find, so ist die Jagdpolizeibehörde befugt, auf Antrag der geschädigten Grundbesitz r nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben den Jagd- pächter selbst während der Schonzeit zum Abschlüsse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann die Jagdpolizeibehörde den Grundbesitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwen­dung des Schießgewehres zu töten.

Das Nämliche gilt rückstchtlich der Besitzer solcher Grundstücke, auf welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld- und Gartenkultur schädlichen Menge vermehren, in betreff dieser Tiergattunz. Wird gegen die Verfügung der Jagdpolizeibehörde die Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehenden höheren Entscheidung einstweilen gültig.

Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen Genehmigung der Jagdpolizeibehörde erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in der Gegend üblichen Schußzeldes dem Jagdpächter über­lassen und die desfallsige Anzeige binnen 24 Stunden erstattet werden.

§ 62 Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Rot-, Elch- oder Damwild verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt worden, so muß auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagd- berechtigten' die Jagdpolizeibehörde sowohl für den betroffenen, als auch nach Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum aufheben und die Jagd- berechtigten zum Abschluß auffordern und anhalten.

§ 63. Genügen diese Maßregeln (§ 62) nicht, so hat die Jagdpolizeibehörde den Grundbesitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten selbst nach Maßgabe des