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J2 92. Samstag, den 7. August 1920. 73. Jahrgang

Der Steuerabzug.

Mit dem 1. August tritt das neue Gesetz über den Lohnabzug in Kraft. Auch die vorläufigen Ausführungs­bestimmungen zu diesem Gesetz find soeben erlassen worden.

Nach den neuen Bestimmungen gilt nun folgendes:

1. Zum Barlohn ist hinzuzurechnen der Wert der Naturalbezüge, z. B. Kost und Wohnung. Die Höhe dieses Wertes wird durch die einzelnen Landesfinanz- ämter festgestellt und seinerzeit bekannt gegeben werden. Bis zu dieser Regelung find die Naturalbezüge etnzu- setzen mit dem Werte, der sich aus den Lohntarifoerein- barungen ergibt. Wo solche Vereinbarungen nicht bestehen, find die vom Verficherungsamte festgesetzten örtlichen Preise maßgebend. Jedoch ist bis zur Fest­setzung durch das Landesfinanzamt als Wert von Natural- und Sachbezügen kein höherer Betrag als 5 Mark für den Tag, 30 Mark für die Woche und 125 Mark für den Monat anzurechnen.

Als Arbeitslohn gelten Löhne, Gehälter, Besoldungen Tantiemen, Gratifikationen oder sonstige für Arbeits­leistungen gewährte Bezüge, sowie Wartegelder, Ruhe- gehälter, Witwen- und Watsenpenstonen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstäligkeit.

2. Die Beträge für Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosen-Unter- stütznngskafien, sowie für Witwen-, Waisen- und PenfionSkassen und Beiträge zu öffentlichen BerufS- und WirtschaftSvertretungen können vom Arbeitslohn abgesetzt werden, soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und LU.HAN. b$S Mritrrehmevk ^cr^ * verhr«

3. Bet Arbeitnehmern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet ein Abzug vom Arbeits­lohn nicht statt.

4. Der Steuerabzug wird nicht mehr vom unge­kürzten Tage-, Wochen-oder Monatslohn vorgenommen. Es bleiben vielmehr gewisse Teile des Lohnes vom Steuerabzüge frei. Diese Teile find so berechnet, daß die sozialen Ermäßigungen des Einkommensteuergesetzes bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden.

Vom 10prozentigen Lohnabzug bleiben frei: bei TageSlohnberechnung 5 Mk. für den Tag, fowie je 1,50 Mk. für die Ehefrau des Arbeitnehmers und für jedes zur Haushaltung des ArbeitnehmekS zählende minderjährige K>nd; bei Wochenlohn 30 Mk. für die Woche, sowie für die Frau und jedes minderjährige Kind je 10 Mk.: bei Monatslohn 125 Mk. für den Monat und je 40 Mk. für die Ehefrau und jedes minderjährige Kind.

Ueberstelgt unter Berücksichtigung) dieser Ermäßi­

Feindliche Bruder

Roman van Jost Freiherrn von Steinach 44 (Fortsetzung.)

Kein Zweifel, sie war noch fchöner, noch begehrenswerter geworden, seit er sie verlassen hatte! Das Herz wollte sich ihm umdrehen, wenn er daran dachte, daß sie ihm auf immer verloren war! Und sie sollte falsch sein, sie sollte herzlos- sein? Dieses glänzende Gefäß sollte keinen entsprechenden Inhalt besitzen? Je länger er sie ansah, desto mehr zweifelte er daran.

Da schaute sie herüber. Nur ein einziger Blick, aber ihm standen fast ^ie Pulse still vor Erregung, sie schaute herüber, um sofort wieder den Blick gleich­gültig fortzuwenden. Sie mußte ihn gesehen haben, er hätte darauf geschworen. .

Was aber hatte sie dann gegen ihn! Er hatte ihr doch niemals etwas zu Leide getan. Denn daß er, von ihrer Schönheit berückt, ihr maßlos gehuldigt hatte, das konnte sie ihm unmöglich übelnehmen, sie hätte sonst kein Weib sein müssen. Vergeblich zer­marterte er sein Hirn, durchwühlte alle Kammern seines Gedächtnisses, ob er ihr vielleicht doch Anlaß gegeben, ihm gram zu sein, aber er fand nichts als Verehrung für sie, Anbetung, wie er fie in solchem Maße noch nie einem irdischen Wesen hatte zuteil werden lassen.

Und plötzlich stand der unerschütterliche Entschluß bet ihm fest : Du mußt sie zu sprechen suchen, koste es, was es wolle; sie muß Dir Rede stehen, sie muß Dir tine Erkärung über ihr Benehmen geben, das ist sie ^ir nach all dem, was zwischen Euch vorgegangen, infach schuldig. Einst glaubte er annehmeu zu müssen,

gungen der Lohn, auf das Jahr umgerechnet, die Summe von 15 000 Mk, so werden 15 Prozent erhoben: geht Lohn oder Gehalt über 30 000 Mk., so kommen 20 Prozent Gehaltsabzug in Frage, bei mehr als 50 000 Mark 25 Prozent usw., bis bei Beträgen von jährlich über 1 Million 55 Prozent des Gehalts oder der Tantieme abgezogen werden.

Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung fest­zustellen, ob der Arbeitslohn unter den vorgenannten Bedingungen die bezeichneten Grenzen überschreitet. Bei der Umrechnung des Arbeitslohnes auf ein Jahr ist das Jahr mit 300 Arbeitstagen, 50 Wochen oder 12 Monaten zugrunde zu legen, sofern nicht nach der Art der Arbeitstätigkeit eine kürzer' Beschäftiguungsdauer für das Jahr anzunehmen ist, (;. B. bei Saison­arbeitern)

Wenn also beispielsweise ein verheirateten Arbeit­nehmer mit 4 Kindern nach Abzug der obengenannten Beiträge zur sozialen Versicherung 756 Mark Monats­lohn bezieht, so berechnet sich der Steuerabzug folgender­maßen : Es sind zunächst 125 Mark abzusetzen und weiter 5 mal 40 ----- 200 Mark für die Ehefrau und 4 Kinder, so daß insgesamt 325 Mark dem Steuer­abzug nicht unterliegen. Es bleibt dann noch für den Steuerabzug eine Summe von 431 Mark, von denen 10 Prozent einzubehalten sind. Das würde 43,10 Mt. ausmachen. Jedoch ist in den Ausführungsbestimmungen vorgesch rieben, daß der Betrag auf volle Mark nach unten abzurunden ist. Für das Steuerjahr 1920 werden ihm somit, da der Abzug erst seit dem 25. Juni 1920 in Kraft ist, und er daher in diesem Jahre bei Monarslöhnen nur für 10 Monate erfolgt, 431 Mk. berechnet sich dagegen auf mindesten» 4200 Mark, wovon für 1920 488 Mark an Einkommensteuer dem­nächst zu entrichten sind.

Oder ein anderes Beispiel: Ein unverheirateter Steuerpflichtiger bezieht einen Wochenlohn nach Abzug der Versicherungsbeiträge in Höhe von 260 Mark. In diesem Falle sind 30 Mark abzusetzen, sodaß nur von 230 Mark der lOprozentige Abzug gemacht zu werden braucht. Wird der Abzug in diesem Jahre für 40 Wochen (vom 25. Juni 1920 ab) gemacht, so werden dem Arbeitnehmer insgesamt 920 Mark einbe­halten. Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von rund 11 500 Mark hat ei aber für 1920 demnächst 1755 Mark Einkommensteuer zu zahlen. (WTB.)

* * *

Wie dieDresd. Neuest. Nachr." erfahren, hat im Reichsfinanzministertum eine Besprechung über die Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Lohn stattgefunden. Nachdem die Bestimmungen sowohl

daß sie ihm ihre Neigung geschenkt, und wmn auch das alles nur ein Phantom seiner berauschten Sinne gewesen daß sie ihn mit solcher Gleichgültigkeit, ja Verachtung behandelte, das hatte er nicht um sie ver­dient. Das nicht 1

Die ganze Gesellschaft drängte augenblicklich in den Musiksaal, wo einer der hervorragendsten Sänger des Opernhauses das herrliche LiebeSlied Stegmunds aus der Walküre:Winterstürme wiche» dem Wonnemond" mit weithin schallender Stimme vortrug. Alles lauschte mit angehaltenem Atem, und auch Waldau, der den ondern nachgefolgt war, konnte sich dem Zauber der süßen Töne nicht entziehen. Er hörte zu, den Blick träumend zur Erde gesenkt. Und als er einen Moment emporschaute, da sah er sie neben sich, der Zufall hatte sie zusammengeführt- Sie hatte ihn noch nicht bemerkt, und er konnte die geliebten Züge ganz aus nächster Nähe beobachten.

Nun sah auch sie ihn; das liebliche Antlitz nahm plötzlich eine abweisende Miene an, und sie machte eine Bewegung, als wollte sie aus seiner Nähe eilen. Doch da hielt er sich nicht länger, seine Qual über- wand alle Bedenken: er neigte sich zu ihr hinunter und flüsterte:Fräulein Hilde, warum sind Sie so grausam gegen mich? Was habe ich Ihnen zuleide getan?"

Sie wollte ihm anfangs gar nicht antworten, doch ein gewisses Etwas in seiner Stimme Klang rührte sie; sie sah zu Boden und erwiderte:Sie Laben mir durchaus nichts zuleide getan, Herr Doktor, Sie haben sich genau so benommen, wie die meisten Männer unserer Kreise auch, es kann Ihnen keiner daraus einen Vorwurf machen."

Fräulein Hilde", entgegnete er in flehendem Tone,

von den Vertretern der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer scharf kritisiert worden waren, sagte der Vertreter des ReichSfinanzministeriums zu, folgende Vorschläge beim Reichsfinanzministertum zu unter­stützen :

1. Die Ausführungsbestimmungen treten noch nicht am 1. August 1920 in Kraft, sondern zu einem späteren Termine und zwar nach eingehender Besprechung in einer kleineren Kommission, zu der Vertreter von Arbeitnehmer- und Arbettgeberverbänden zugezogen werden.

2. Für die Zwischenzeit werden Uebergangsbestim- münzen geschaffen, die die Durchführung des Steuer­abzuges wesentlich vereinfachen. Der Inhalt soll wesentlich der seku, daß der Abzug ü Höhe der Prozente der Novelle von dem Bruttoeinkommen erfolgt unter Freilaffung von 200 Mark für die Unver­heirateten und 300 Mark für die Verheirateten.

Vorläufig bleibt es noch bei den Ausführungs- besttmmungen vom 21. Juni 1920, also bei dem 10prozentigen Abzug. (Han.-Kur.)

| Aus Stadt und Kreis. j

Schlüchtern, den 6. August 1920.

* (Berufswahl.) Für Persönlichkeiten jüngeren Lebensalters mit dem Zeugnis für die . iterprima bis Reifezeugnis einer neunstufigen höhnen Lehranstrlt besteht, soweit Bedarf, die Möglichkeit in die mittlere ReichSfinanzbeamLentaufbahn hineinzukommen. Aus­kunft erteilt das Finanzamt Hierselbst, Fuldaerstr. Nr. 65.

* (Die ReisebroLmarksn.) Bei verschiedenen Komimmalverbänden und im Publikum ist vielfach die BrfarchrunU oerörelec», bey die ReiseoeotNarken alten Musters in Kürze ihre Gültigkeit verlieren werden, was jetzt zur Reisezeit natürlich sehr unbequem sein würde. Wie wir von der Reichsgetreidestelle hören, ist dies ein Irrtum. Die Marken alten Musters werden vorläufig nicht für ungültig erklärt werden.

* (Neuerung im Postscheckoerkehr.) Die Post gibt jetzt neue Vordrucke für Überweisungen aus, die, ebenso wie die Postanweisungsformulare, den Last­schriftzettel mit enthalten. Er ist vom Aussteller der Ueberweisung mit Betrag und Namen des Empfängers, der Nummer seiner Postscheckrechnung und seinem Scheckamt auszustellen. Der Lastschriftzettel geht, vom Postscheckamt bestätigt, an den Aussteller zurück. Es ist die Anwendung des Grundsatzes, daß der Absender die Quittung ausstellt und die Post diesen lediglich vollzieht, wie dies bei der Postanweisung geschieht.

* (Der Eid auf die Reichsverfaffung.) Aus Anlaß eines besonderen Falls hat der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, die Nachgeordneten

ich habe Sie sehr lange Zeit nicht gesehen, und als ich Sie wieder sah, da hatten Sie keinen Bück für mich. Sie taten, als existierte ich nicht für Sie. Und ich schwöre Ihnen heilig: Ich weiß nicht, wodurch ich das verdient haben könnte, falls Sie mir das nicht als Verbrechen anrechnen, daß ich gewagt habe, den Blick zu Ihnen zu erheben und wahnsinnige Kühnheit besaß, bet Ihren Eltern um Ihre Hand anzuhalten.

Ich sehe es ja selbst ein, daß es von Menschen aufgerichtete Schranken gibt und immer geben wird, die unmöglich zu überspringen find, selbst nicht von der heißesten und uneigennützigsten Liebe. Ich hoffe, Sie werden mir dieses Wagnis verzeihen, das einzig und allein der rührenden Unkenntnis des Lebens entspräng, die allerdings bei einem so alten Knaben, wie ich es bin, lächerlich wirken mußte."

Sie fühlte wohl den Ton der Bitterkeit heraus, der aus seinen letzten Worten klang, fie richtete auf ihn einen vorwurfsvollen Blick, als fie erwiderte: Herr Doktor, wir wollen doch hier kein Versteckspiel beginnen, wozu ich weder Zeit noch Lust habe. Sie werden ganz genau wissen, daß die von Ihnen ange­führten Gründe doch nur Schetngründe find. Die wahren Gründe kennen Sie ebenso genau, wie ich selbst, und ich will Ihnen nur sagen, daß Sie den zweifelhaften Ruhm für fich in Anspruch nehmen können, mir zum ersten Mal das ekelhafte und schale Treiben enthüllt zu haben, das diese Welt hinter ihrer glänzenden Außenjeite verbirgt."

Er sah sie betroffen an.

Und ich versichere Ihnen, daß Sie in Rätseln sprechen, und daß ich nicht die geringste Ahnung habe, worauf Sie anspielen."

(Fortsetzung folgt.)