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Nr. 40

chluchterner Mutig

-Amtsblatt * Allgemeiner amtlicher Anzeiger für Ken Kreis Schlücht em

KrmKunö Verlag: tz. Steinfetö Söhnen Gest)ästsft:Vahnho-fstv.6 Iernspy.Nr.i49 * PoststhecKK: AanKstwta.M.rZZ9o

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

1. 9. 752. Mit Gültigkeit von der ersten nach dem 1. April 1925 beginnenden Woche (14. Woche) wird neben der Wochenkarte für Jedermann künftig Teilmonatskarte

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! genannt eine besondere, im Preise nicht erhöhte Ar­beiterwochenkarte eingeführt, die nur an ausschließ- , lich mit mechanischen oder Handarbeiten beschäftigte Personen bestimmt ist, nur zwischen Wohn- und Arbeitsort gilt und nur gegen Vorlage einer Arbeitsbescheinigung nach besonderem Bordruck ausgegeben wird, in der sich der Inhaber über

sein Arbeilsverhältnis und seinen Wohnort durch Bescheinigung hbe6 Arbeitgebers und der Behörde auszuweisen hat.

Wir ersuchen ergebenst, die Ortspolizeistellen entsprechend zu verständigen mit dem Anfügen, die Bescheinigung nur in den Fällen zu erteilen, in denen die vorangegebenen m larifarischen Voraussetzungen für die Erlangung der Fahr-

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Vergünstigung tatsächlich vorliegen, um mißbräuchlicher In­anspruchnahme schon von vornherein vorzubeugen.

Frankfurt, den 28. März 1925.

Deutsche Reichsbahngesellschaft.

Reichsbahndirektion: gez. Dr. Joseph.

J.-Nr. 2719. Vorstehendes wird den Ortspolizeihehörden zur Beachtung mitgeteilt.

Schlüchtern, den 31. März 1925.

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

Die Landstraße Vollmerz Sannerz wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 3. bis einschließlich 11. d. MtS. für Fuhrwerke jeder Art gesperrt.

/ Der Verkehr ist über den Landweg HerolzSannerz zu leiten.

Uebertretungen werden nach der Polizeiverordnung vom 6. April 1877 (Amtsblatt S. 137) bestraft.

Schlüchtern, den 1. April 1925.

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

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A. III. Nr. 371 b. Unter Bezugnahme auf meine Rund­verfügung vom 10. November v.. A. III. 2233 teile ich mit, daß auf den Schlachtviehhöfen in Hannover und Magdeburg das Rindvieh vor dem Abtrieb durch An­bringung eines runden 2,3 bis 3,4 Ztm. im Durchmesser messenden Loches im rechten Ohr gekennzeichnet wird.

Auf dem Schlachtviehhof Cassel wird das Rindvieh vorläufig noch nach meiner viehseuchenpolizeilichen Anord­nung vom 26. April 1923 (Amtsblatt S. 110) durch Haarschnitt eines rechtwinkligen Kreuzes auf dem Rücken des Tieres gekennzeichnet. Derselbe Haarschnitt wird auf sonstigen Schlachtviehmärkten des Regierungsbezirks Magde­burg jedoch nicht auf dem Rücken, sondern auf der rechten Brustseite der Tiere angebracht.

Wo Rindvieh mit derartigen Kennzeichen in Händler­oder Nutzviehstallungen angetroffen wird, ist es anzuhalten und, falls sich die Herkunft von einem Schlachtviehmarkt bestätigt, alsbald abzuschlachten. Gegen diejenigen, die zur Anmeldung gemäß § 3 meiner viehseuchenpolizeilichen An­ordnung vom 26. April 1923 verpflichtet waren, ist Straf­anzeige zu erstatten.

Cassel, den 6. 3. 1925.

Der Regierungspräsident. I. V.: Stadler.

J.-Nr. 2320. Vorstchende Verfügung wird den Orts­polizeibehörden und den Landjägereibeamten zur genauen Bc-

achtung mitgeteilt.

Auf meine Verfügung vom 8. Dezember v. Js.^

Nr.

11714 Schlücht. Ztg. Nr. 149 nehme ich Bezug. Schlüchtern, den 24. März 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

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J.-Nr. 305 V. Mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren herrschende Papierknappheit hatte die Landesversiche­rungsanstalt zu Cassel s. Zt. empfohlen, die Quittungskar- tcn nicht nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer auf- zurechnen, sofern noch genügend Raum für weitere Mar- kcnverwendung vorhanden sei. (Siehe Bekanntmachung vom 5- Dez. 1918 Nr. 1273 V Kreisblatt Nr. 97). In solchen Fällen sei vielmehr zweckmäßigerweise so zu ver­fahren, daß die Karten auf den zuletzt verwendeten Beitrags- warkcn unter Angabe des Datums abgestempelt würden. Ihrem Weitergebrauche steht dann nichts im Wege.

Dieses Verfahren hat im Laufe der Zeit doch gewisse Unzuträglichkeiten zur Folge gehabt, die aber mit in den Kauf genommen werden mußten, solange die Papierknappheit bestand. Da diese aber nun voraussichtlich dauernd behoben ist, ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutövorstchcr, künftig die Quittungökarten, wenn sie bereits 2 Jahre im ^ufe waren, ohne Rücksicht auf die Zahl der verwendeten ^nrfen aufzurechnen und dabei die Versicherten auf die Anwartschaftsbestimmungen hinzuweisen.

Schlüchtern, den 25. März 1925.

Der Vorsitzende des Versicherungsamts. J. V.: Schultheis.

Donnerstag, den 2. April 1925

J.-Nr. 1307. Nach den bei früheren Beobachtungen gemachten Erfahrungen ist in diesem Jahre in den Bezirken der Oberförstereien Oberzell und Sterbfritz ein stärkerer Mai­käferflug zu erwarten.

Die Herren Bürgermeister der beteiligten Gemeinden ersuche ich deshalb, nötigenfalls die zur Bekämpfung der Maikäferplage erforderlichen Anordnungen gemäß § 15 der Polizeiverordnung vom 22. April 1892 (Regierungs-Amts- blatt S. 109 ff. zu treffen.

Schlüchtern, den 1. April 1925.

Der Landrat. J. V>: Schultheis.

J.-Nr. 2419. Den Herren Bürgermeistern und Guts­vorstehern geht in den nächsten Tagen die Hebeliste über die Landwirtschaftskammerbeiträge, mit einem Begleitschreiben der Landwirtschaftskammer in Cassel vom 10. d. MtS. Nr. 2378/25 zu.

Unter genauer Beachtung der Ziffer 1 10 dieses Schreibens ist das Erforderliche sofort zu veranlassen. Ins­besondere ist dafür zu sorgen, daß die Beiträge, sowie die Hebelisten pünktlich an die Landwirtschaftskammer ein­gesandt werden.

Schlüchtern, den 30. März 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 3576. Nach § 38 der Polizeiverordnung zum Fischereigesetz (Fischerei-Ordnung) vom 29. März 1917 (Re- gierungs-Amtsblatt S. 165. ff.) müssen Entenbesitzer ihre Enten von fremden Fischgewässern fernhalten, wenn ihnen der Fischereiberechtigte die Einlassung nicht gestattet hat. Zu­widerhandlungen sind nach § 53 der genannten Verordnungen strafbar und können die Beschädigung oder Tötung der Enten nach § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach sich ziehen. ;

Die Ortspolizeibehörden weise ich an, diese Vorschriften erneut öffentlich bekannt zu machen, und ihre Durchführung zu überwachen. Zu dieser Ueberwachung können die Orts­polizeibehörden die Mitwirkung der Landjäger gemäß Ziffer 122 und 123 der Dienstvorschrift für die preußische Land­jägerei vom 30. Juli 1906 in Anspruch nehmen.

Schlüchtern, den 28. März 1925.

Der Landrat. I, V.: Schultheis.

J.-Nr. 2635. In der Gemeinde Seifriedsburg, Bezirk Gemünden, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Schlächtern, den 27. März 1925.

Der Landrat.

Kreisausschuß.

J.-Nr. 96 W. A. In Abänderung meiner Anordnung vom 9. März 1925 Schlüchterner Zeitung vom 10. März 1925, Nr. 30 wird folgendes bestimmt:die gesetzliche Miete für den Monat April d. I. beträgt 76% der reinen Friedensmiete."

Schlüchtern, den 1. April 1925.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J.-Nr. 1601 K. A. In der am 23. März 1925 in Sterbfritz stattgehabten Bürgermeisterversammlung ist von der Mehrzahl der Anwesenden das Jahrbuch der Land­gemeinden für das Jahr 1925 (Preis 2, Mk. pro Stück) bestellt worden. Bevor ich die Bestellung weiter gebe, wollte ich hiermit den Herren Bürgermeistern, welche in Sterbfritz nicht anwesend waren, Gelegenheit geben, die Be­stellung des Jahrbuches ebenfalls zu machen. Der Portoer­sparnis wegen werde ich eine Bestellung als erfolgt ansehen, wenn mir nicht bis spätestens 5. April schriftlich mitgeteilt wird, daß eine Zusendung deö Jahrbuches nicht gewünscht wird.

Schlüchtern, den 30. März 1925.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Betr.: Ablieferung von staatlichen Verwaltungs- gebühren.

J.-Nr. 1646. Nach dem Runderlaß des Finanzministers vom 4. 3. 1925 ist in einem Regierungsbezirk festgestellt worden, daß eine Anzahl von Gemeinden die daselbst auf­gekommenen staatlichen VerwaltungSgebühren für Auftrags­handlungen (z. B. für Lcgitimations- u. Gewerbelegitimations- karten) nach § 1 Abs. 2 a. V. G. O. zu ;v v. H. n i ch t an die Staatskasse abgeführt und neben diesen Gebühren noch besondere Gemeindegebühren erhoben hat. In einem anderen Regierungsbezirk sind für die zur Aushän­digung übersandten Führerscheine, Zulaffungsbescheinigun- gen usw. in Kraftfahrzeugangelegenheiten neben den staat­lichen Gebühren ebenfalls noch besondere Gemeindegebühren erhoben worden.

Ich veranlasse die Herren Bürgermeister der Landgemein­den, rückständige Gebührenbeträge sofort an die Staatskasse abzuführen und die VerwaltungSgebühren für Auflrags- Handlungen gemäß Ziffer 10 der AusführungSanweisung zur

77. Jahrg

Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (abgedruckt im Preußischen Besoldungsblatt Nr. 65 von 1923, das s. Zt. zu beschaffen den Gemeinden aufgegeben worden war) fort­an monatlich abzuliefern.

Ferner weise ich darauf hin, daß die Gemeinden nur die in den staatlichen Gebührenordnungen vorgeschriebenen Ge­bührensätze erheben dürfen, und daß die Erhebung besonderer Gemeindegebühren neben den staatlichen VerwaltungSgebühren gemäß § 3 des Gesetzes über staatliche VerwaltungSgebühren unzulässig ist.

Endlich ersuche ich die Herren Bürgermeister der Land­gemeinden, die gemäß Ziffer 10 a. a. O. einzureichende summarische Nachweisung mir bestimmt spätestens bis zum 6. April nach untenstehendem Schema vorzu- legen, da die Nachweisungen hier noch auf ihre Vollständig­keit zu prüfen und gesammelt bis zum 10. April dem Herrn Regierungspräsidenten vorzulegen sind.

Schema.

Nachweisung über die im Rechnungsjahre 1924 aufgekommenen staatlichen VerwaltungSgebühren in der Gemeinde..........................................

Betrag der auf­gekommenen Ver­waltungsgebühr:

Von dem in Spalte 1 ange­gebenen Betrag ist abgeliefert worden:

an die ...............Kaste in....................

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I.

2.

3-

4.

20. Mk.

10. Mk.

Staatliche Kreis- kaste Schlüchtern

I;. April 1924.

Es wird ausdrücklich bescheinigt, daß vorstehende Nach- weisung mit den geführten Kassenbüchern (Kontrollen usw.) übereinstimmt.

Der Bürgermeister Unterschrift.

(Siegel)

den . . . April 1925.

Der Rechner: Unterschrift.

Schlüchtern, den 1. April 1925. D^r Vorsitzende des Kreisausschusses.

Betreffs Veredlungskurfus.

Wie alljährlich, sollen auch in diesem Jahre VeredlungS- kurse in der Kreisbaumschule eingerichtet werden.

Die Teilnehmer haben sich unter Beifügung von 1 Mark Einschreibegebühr bis zum 1. April schriftlich oder mündlich bei Herrn Kreisgärtner Holstein in Schlüchtern, Dreibrüder­straße 16 anzumclden.

Die Teilnehmer der vorangegangenen Baumpflegekurse in Wallroth, Ahl, Vollmerz, Ahlersbach und Sannerz haben sich ebenfalls anzumelden. Eine Aufforderung ohne vor­herige Anmeldung erfolgt nicht.

Beschaffung eines guten Veredlungsmessers und Ab­ziehsteines ist Bedingung. Auf besonderen Wunsch können die Werkzeuge geliefert werden.

Der KursuS findet rechtzeitig im April statt, so daß es den Teilnehmern möglich ist, die erworbenen Fertigkeiten dahin ausgiebig zu verwenden.

Schlüchtern, den 21. 3. 1925.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Allgemeine Ortskrankenkasse Schlüchtern.

Nach Mitteilung des Kreisarbeitsnachweises ist ab 1. 4. 1925 der Beitragssatz für die Erwerbslosenfürsorge auf i°/0 des Grundlohnes im Bereiche des Kreisarbeitsamtes Schlüch­tern festgesetzt worden.

Demzufolge ändern sich ab 1. April 1925 die in unserer Bekanntmachung vom 7. März 1925 Kreisblatt Nr. 29 bekanntgegebene Beitragssätzen zur Erwerbslosenfürsorge wie folgt

für die

1. Stufe auf wöchentlich

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Schlüchtern, den 30. 3. 1925.

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Der Vorstand der Allgemeinen Ortskrankenkasse.

Stadt Schlüchtern.

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Wegen Neubaues der Brücke über den Riedbach im Zuge der alten Bahnhofstraße wird die alte Bahnhofstraße vom 6. April d. J. ab bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt.

Schlüchtern, den 1. April 1925.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.