Schlüchtemer Leitung
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Rr. 44 (1. Blatt) Samstag, den 11. April 1925 77. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
Reichspräsidentenwahl.
J.-Nr. 3014. Der zweite Wahlgang für die Wahl des Reichspräsidenten findet am Sonntag, den 26. April 1 9 2 5 statt. Die Stimmlisten sind nach erfolgter Berichtigung und Ergänzung am 21. und 22. April 1925 auszu- legen. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, spätestens am 18. d. Mts. ortsüblich bekannt zu machen, daß das Stimmverzeichnis für die Reichspräsidentenwahl am 21. und 22. April im Geschäftszimmer des Gemeinde- (Guts-) Vorstehers öffentlich ausgelegt wird und daß Einsprüche gegen das Stimmverzeichnis bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen sind. Die Gemeindebehörde kann die Auslegung des Stimmverzeich- nisses schon früher, jedoch nicht vor dem 18. d. Mts. beginnen lassen.
In die Stimmliste sind alle ortsanwesenden Personen männlichen und weiblichen Geschlechts aufzunehmen bezw. nachzutragen, die am Wahltage, dem 26. April, ReichSan- gehörige und 20 Jahre alt sind.
Die Wahlbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter ble«- ben dieselben wie beim ersten Wahlgang zur WahldesReichspräsidentenam2 9. Märzd.J6.
In den Städten hat als Abgrenzung der Stimmbezirke die Bestimmung der Wahlräume und die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter durch.den Magistrat zu geschehen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher haben die im § 47 der Reichsstimmordnung vorgeschriebene Bekanntmachung spätestens am 22. April zu veröffentlichen und einen Abdruck (Abschrift) dieser Bekanntmachung vor Be- gm»- der Abstimmung am Eingang des Abstimmungshauses anzubringen. Ich habe diese Bekanntmachung für die C meinden in Druckform herstellen lassen und werde sie rechtzeitig übersenden.
Alle Meldefristen, namentlich die Ter - mtnc für die ersten Meldungen des Wahlergebnisses, bleiben dieselben, wie bei dem ersten Wahlgang und sind genau einzuhalten.
Das Wahlergebnis ist sofort nach Schluß der Wahl telefonisch hierher mitzuteilen, damit eö sofort an den Kreiswahlleiter von mir weitergegeben werden kann.
Wegen der Bereitschaft der Fernsprechdienststellen für die Weiterbeförderung der Meldungen am Sonntag Nachmittag wollen die Herren Bürgermeister rechtzeitig mit dem zuständigen Postamt in Verbindung treten.
Die abgeschlossene und nach den Vorschriften im § 22 der Reichsstimmordnung bescheinigte Stimmliste ist in einer Ausfertigung spätestens am 25. d. Mts. dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben, die zweite Ausfertigung ist sorgfältig aufzubewahren.
Bei dem Wahlgang am 26. April sind die noch brauchbaren Stimmzettelumschläge aus dem ersten Wahlgang zu verwenden; sollten hiervon welche beschädigt, oder sonst unbrauchbar geworden sein, so ist ein etwaiger Fehlbedarf rechtzeitig bei mir anzufordern.
Schlüchtern, den 9. April 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Der Landweg Schlüchtern—Hohenzell wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 14. bis einschließlich 24. d. Mts. für Fuhrwerke jeder Art gesperrt.
Uebertretungen werden nach der Polizeiverordnung vom 6. April 1877 (Amtsblatt S. 137) bestraft.
Schlüchtern, den 9. April 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Die Landstraße Sannerz—Sterbfritz wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 14. bis einschließlich 27. d. Mts. für Fuhrwerke jeder Art gesperrt.
Der Verkehr ist über Weiperz zu leiten.
Uebertretungen werden nach der Polizeiverordnung vom 6. April 1877 (Amtsblatt S. 137) bestraft.
Schlüchtern, den 9. April 1925.
Der Landrat. J. V.r Schultheis.
J.-Nr. 2558. Der Kreisausschuß des Kreises Schlüch- tern hat beschlossen, zur Bekämpfung dcr Leberegclkrankheit des Rindviehes eine Beihilfe von 5 RM. pro Stück für diejenigen Fälle versuchsweise zuzusichern, in welchen durch tierärztliche Bescheinigung daö Vorhandensein der Krankheit und die Möglichkeit der erfolgreichen Behandlung nach- gewiesen wird.
Schlüchtern, den 7. April 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Auf Grund der §§ 16, 17 und 78 des Viehseuchenge- setzes vom 26. Juni 1909 — Reichögesetzblatt S. 519 — wird hierdurch mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt: § 1.
Die zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt. Von jeder derartigen Veranstaltung ist diesem rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vorher, Anzeige zu erstatten.
§ 2.
Die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, sowie die Gastställe, die in größerem Umfange und in regelmäßiger Wiederkehr zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden, sind von dem beamteten Tierarzte in der Regel monatlich oder vierteljährlich einmal nach näherer Bestimmung des Regierungspräsidenten zu revidieren. Für Zeiten größerer Seuchengefahr können häufigere Revisionen angeordnet werden.
Die nicht unter Absatz 1 fallenden Gastställe sind einer einmaligen Revision im Jahre durch den beamteten Tierarzt zu unterziehen. An Pferde- und Viehmarktorten und in deren unmittelbarer Umgebung hat außerdem je nach Lage des Zutriebö an einem der letzten Täge vor dem Markte eine amtstierärztliche Revision aller Gast- und Händlerställe zu erfolgen. Die für einzelne Viehmarktorte erlasssenen weitergehenden Anordnungen werden hierdurch nicht berührt.
§ 3.
Die Besitzer der in § 2 genannten Betriebe, die am 1. Mai 1912 bereits bestanden, haben eine Anzeige über das Vorhandensein dieser Betriebe innerhalb zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Anordnung der Ortspolizeibehörde zu erstatten, die sie in Landkreisen an den Landrat weiterzugeben hat. Für die nach dem genannten Tage eröffneten Betriebe ist die Anzeigepflicht durch $ 7 der Vieh- seuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom l. Mai 1912 — StaatSanzeiger Nr. 105 — geregelt. Diese Anzeigepflicht wird auch auf die in obigem § 2 Abs. 2 bezeichneten Betriebe ausgedehnt.
§ 4.
Die Vorschriften über die Einrichtung von Gast- und Händlerställen in § 54 der Vichseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 finden auch auf bestehende Stal- .lungen Anwendung. Ausnahmen können im Einzelfalle vom Regierungspräsidenten bewilligt werden.
$ 5.
Die Landeöpolizeilichen Anordnungen vom 30. Januar 1902 — A. III. 310, Amtsblatt S. 64 — und vom 29. Januar 1911 — A. III. 273, Amtsblatt S. 38 — werden aufgehoben.
An die Stelle der in der erstgenannten Anordnung enthaltenen Vorschriften über die Reinigung der Gaststallungen sind die für Gast- und Händlerställe geltenden Vorschriften in § 56 der Vichseuchenpolizeilichen Anordnung des Herrn Ministers vom 1. Mai 1912 getreten.
$ 6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§74 ff. deö Viehscuchengesetzes bestraft.
$ 7.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. (A. III. 6396.)
Cassel am 31. Oktober 1912.
Der Regierungspräsident. Graf v. Bernstorff.
J.-Nr. 3011. Vorstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung wird erneut veröffentlicht.
Schlüchtern, den 6. April 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 2766. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, eintretendenfalls dafür zu sorgen, daß Löschmannschaften, die zur Bekämpfung von Waldbränden angefordert werden müs- sen, die notwendigen Werkzeuge mitbringen. Die Aussicht, einen Waldbrand schnell zu unterdrücken, ist von vornherein günstiger, wenn die zur Hilfe eilenden Mannschaften geeignete Werkzeuge, vor allem Aertc, Spaten, Schaufeln, eiserne Rechen und Hacken mit sich führen.
Bei dieser Gelegenheit mache ich die Herren Bürgermeister erneut auf die Polizeiverordnung vom 24. Februar 1908, Regierungö-Amtöblatt 1908 S. 53, aufmerksam.
Schlüchtern, den 7. April 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 3002. In der Gemeinde Weißenbach, Bezirk Brückenau, ist die Marst- und Klauenseuche festgestellt worden.
Schlüchtern, den 7. April 1925. Der Landrat.
J.-Nr. 2502. Die Ortspolizeibehörden mache ich auf die unter Ziffer 176 des. Regierungs-AmtSblattes von 1925 Seite 85 veröffentlichte Aenderung der Anweisung für die Quittungskartenausgabe aufmerksam.
Schlüchtern, den 7. April 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 2974. Die Herren Ortspolizeiverwalter, die mit 'der Erledigung meiner Verfügung vom 9. Februar d. Js. — Nr. 1226 — Kreisamtsb'latt Nr. 20/25, betr. Einrei- chung der am 1. Januar d. Js. dienstpflichtig gewordenen Personen in die Pflichtfeuerwehr, noch im Rückstände sind, werden nochmals an deren alsbaldige Erledigung erinnert.
Schlüchtern, den 8. April 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 2904. Nachdem die Kraftpostlinie Steinau— Freienstcinau—Grebenhain eröffnet worden ist, ersuche ich die Herren Bürgermeister der in Frage kommenden Gemeinden, die Fuhrwerksbesitzer ihrer Gemeinde auf die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 15. April 1909, (Reg.- Amtsblatt S. 97) betreffend den Verkehr von Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen aufmerksam zu machen. Insbesondere ist der § 23 dieser Verordnung zu beachten, wonach den Fuhrwerken der Reichspostverwaltung von allen Fuhrwerken vollständig Raum zu geben ist. Gestattet dies die Ocrtlich- keit nicht, dann haben die Fuhrwerke solange anzuhalten, bis die Fuhrwerke der Reichspostverwaltung vorüber sind.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werben mit Geldstrafe bis zu 60 RM. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Schlüchtern, den 7. April 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Ostern!
" w««3, jauchze auf, es ist Oftcriri" Das Fest der Aufer> stehung, die große Frühlingsfeier ist da, Wt der uns hon überall ber das neue Leben entgegenkommt, die ersten Blätter —aNZ^ttn Winde entgegenwinken und die Blüten, die der junge Lenz uns spendet, uns ihre süßen Düfte senden. Dazu gesellt sich das Festkonzert der gefiederten Sänger in Feld und Wald. „Freue dich, Herz, es ist Ostern!" Und was für ein Ostern! Reizvoller als in allen vergangenen Jckhren, denn der milde Winter hat gut vorgearbeitet. Wenn auch im rauhen März die Vegetation streikte, so wirken jetzt die warmen Sonnenstrahlen wie ein goldener Zauberschlüssel. Das Ahnen von all der kommenden Welteirpracht erfüllt die Meuschenbrust mit jubelnder Wärme. Die ersten Lieder im Freien erschallen dem hohen Feste entgegen. Der liebe Gott hat es gut mit uns gemeint, er schenke uns nach dem folgenreichen Jahre 1924 statt der rauhen und strengen Monate einen schönen Vorfrühling, der uns Hoffnung auf bessere Tage gibt. Wir wissen ja nicht, ob sich alle Erwartungen erfüllen werden, aber ^vir wollen zuversichtlich auf die Gaben hoffen, die uns der volle Lenz bescheeren wird. Teilnahmslos ging er ja niemals an uns vorüber.
Das Osterfest ist die große Glaubensfeier, denn an die Wiederauferstehung Christi von den Toten knüpft sich die Zuversicht der Christenwelt auf ein ewiges Leben. Das ist der Glaube, der unseren Stab bildet auf der Wanderung durch das irdische Jammertal, das wir vergeblich durch Äußerlichkeiten zu einem Paradiese umzugestalten versuchen. Mit Recht heißt es in der Schrift: „Und wenn das Leben köstlich gewesen ist, so war es Mühe und Arbeit." Und wohl dem, der sich an die Arbeit hält, denn sein Dasein entbehrte sonst jeglichen Gehaltes.
Die Natur ist aus dem Winterschlafe ausgewacht und zeigt sich uns im neuen Gewände. Niemals ist sie dieselbe, immer mehr vervollkommnet sie sich. Kein Baum ist im neuen Jahre der gleiche wie zuvor, wenn er auch nur wenig verändert erscheint. Und so ivollen auch jvir Menschen baran denken, daß uns die Ostcrfcicr von heute nicht als die Gleichen findet, wie das Frühlingsfest im vorigen Jahre. Wir sollen gewachsen sein an Gemüt und Seele, an Nächstenliebe und an Vollbringen in froher und freudiger Arbeit. Den Lohn dafür tragen wir in uns selber. Der Osterfrühling, der sich uns draußen zeigt, treibt und blüht auch in jeder Menschenbnrst, mir müssen wir uns auch bciniihcn, diese Regungen zu verstehen. Man hörr so oft, wenn draußen alles grünt und blüht, dann wird man gleich zu einem anderen Menschen. Das ist die richtig« Osterstimmung und die Osterwandlung. Denken wir daran und fühlen wir, wie hoch die Osterfreude steht über alle Nichtigsten. Feien« wir unsere Ostern auch als neues Au erstehungssest für uns.