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SchlWemer Zeitung

Kreis-Amtsblatt * AllyemeLnee amtlicher Anzeiger für bar Kreis Schlüchtern

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Nr. 50

Dienstag, den 28. April 1925

77. Fahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

J.-Nr. 3302. Am Sonntag, dem 3. Mai d. Js. findet in Schlüchtern ein

Feuerwehr-Führertursus

mit folgender Tagesordnung statt:

Vormittags 8 Uhr in der Turnhalle (Grabenstraße): Schulübung der Freiwilligen Feuerwehr Schlüchtern mit an­schließender Beschreibung des Spritzenwerkes einer Saug- und Druckspritze durch Kreisbrandmeisier Schüßler-Hersfeld.

Vormittags 10 Uhr ab: Borträge in der Turnhalle:

1. Feuerlöschdirektor Baurat Fleischer-Cassel a) Die Was­serversorgung auf dem Lande, b) Nachbarliche Löschhilfe und Motorspritze.

2. Vorsitzender Boppenhausen-Cassel a) Der Dienst des Feuerwehrführers auf der Brandstelle, b) Die Tätigkeit des Rohrführers.

3. Branddirektor Bliesencr-Cassel a) Behandlung und Benutzung der kleinen Feuerlöschgeräte, b) Schornsteinbrände und deren Bekämpfung.

4. Vertrag über Gefahren der Starkstromleitungen, un­ter Berücksichtigung der Tätigkeit der Feuerwehren.

5. Allgemeine Aussprache.

Im Anschluß an die Verträge gemeinschaftliches Mit­tagessen.

Nachmittags 21/2 Uhr Angriffsübung der Freiwilligen Feuerwehr Schlüchtern mit anschließender Kritik.

Nachmittags, 4 Uhr: Filmvorführung in der städtischen Turnhalle.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister, die Bezirks- und Ortsbrandmeister zu dieser Veranstaltung auf Gemeindekosten zu entsenden und nach Möglichkeit auch selbst an dem Kurse teilzunehmen. Die geringen Kosten, die den Teilnehmern ent­stehen werden, ersuche ich im Interesse der Hebung des Feuerlöschwesens aus den Gemeindekassen zahlen zu lassen.

Schlüchtern, den 24. April 1925.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

Am 1. Mai d. Js. findet die Gesellenprüfung der Ma­ler, Weißbinder und Lackierer statt. Die Prüflinge haben sich an dem genannten Tage Vorm. 8 Uhr bei dem Herrn Ober­meister N. Basermann hier einzufinden.

Schlüchtern, den 25. April 1925.

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

Die durch meine Verfügung vom 9. d. Mts. Kreis­amtsblatt Nr. 44/25 für die Landstraße Schlüchtern Hohenzell angeordnete Verkehrssperre wird für Lastfuhrwerke von mehr als 80 Zentner Gesamtgewicht bis zum 10. Mai d. Js. verlängert.

Schlüchtern, den 24. April 1925.

Der Landrat. I. V.: Schultheis.

Iagdverordnung.

Auf Grund der §§ 39, 40 Abs. 2 der Jagdordnung vom 15. Juli 1907 wird der Schluß der Schonzeit für Rehböckc auf Freitag, den 29. Mai 1925 festgesetzt.

Cassel, den 22. April 1925.

Der Bezirksausschuß, gez. Bickcll.

V d. über die Abänderung der Vd. über die Ein­st e ll u n g u n d B e s ch ä ft i g u n g a u s n d i s ch e r Ar-

tz e i t e r. V 0 m 1 6. 3. 1 9 2 5.

Auf Grund von § 26 des ArbeitSnachweisges. vom 22.

7. 1922 (RGBl. I S. 657) wird im Einvernehmen der

obersten Landeöbehörden folgendes verordnet:

Artikel I. Die Vd. über die Einstellung und Beschäf­tigung ausländischer Arbeiter vom 2. 1. 1923 (RAnz. Nr. 3 vom 5. 1. 1923) wird geändert wie folgt:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

(1) Ausländische Arbeiter im Sinne dieser Verordnung sind alle Arbeiter im Sinne des § 11 des Bctricbörätcgc- sctzcs, die nicht deutsche Reichsangehörige sind.

(2) Nicht als ausländische Arbeiter im Sinne dieser Verordnung gelten solche Ausländer, die

a) in der See- und Binnenschiffahrt beschäftigt sind oder

b) sich im Besitz eines Befreiungöschcines befinden.

(3) Den Befreiungsschein erhalten

1. ausländische landwirtschaftliche Arbeiter, die mindestens vom 1. 1. 1913 ab im Inland in der Landwirtschaft nicht nur vorübergehend beschäftigt sind,

2. ausländische nichtlandwirtschaftliche Arbeiter, die min­destens vom 1. 1. 1919 ab im Inland in nichtlandwirt- schaftlichen Betrieben nicht nur vorübergehend beschäf­tigt sind,

3. ausländische nichtlandwirtschaftlichc Arbeiter, die am 1.

7. 1914 seit mindestens einem Jahre im Inland in einem nichtlandwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt waren

»on vilillellb»^!

Berlin, 27. April 1925. Bei den im zweiten Wahlgang der Reichspräfidentenwahl abgegebenen Stimmen entfielen aus den Reichsblockkandidaten V Hindenburg 14 639 000 Stimmen, aus den Bolksblockkandidaten Dr. Marx 13751000

Thälmann erhielt rund 2 000 000

V. Hindenburg ist demnach mit 888 000 Stimmenmehrheit zum Reichspräsidenten gewählt.

Einige kleine Bezirke stehen noch aus, die aber an der Wahl v. Hinden- burgs nichts ändern werden.

und unverzüglich an ihre alte Arbeitsstelle zurückgekehrt sind, sobald die durch den Krieg geschaffenen Hinde­rungsgründe in Fortfall gekommen waren,

4. ausländische Arbeiter, die am 1. 1. 1919 bereits im Inland ansässig, aber noch nicht 14 Jahre alt waren, 5. Arbeiterinnen, die durch die Verheiratung mit einem Ausländer die deutsche Reichsangehörigkeit verloren ha­ben,

6. ausländische Arbeiter, die das zuständige LandeSamt für Arbeitsvermittlung un Einzelfall mit Zustimmung Der höheren Verwaltungsbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung befreit hat, weil ihre Anwendung eine besondere Härte gegen sie bedeuten würde.

(4) Den Befreiungsschein stellt die Deutsche Arbeiter- zentrale ober eine andere von der obersten LandeSbehörde be­auftragte Stelle aus, und zwar in den Fällen deS Abs. 3 Nr. t bis 5 auf Grund der Feststellungen der Ortspolizei- behörde, im Falle des Abs. 3 Nr. 6 nach Zustimmung der höheren Landesverwaltungsbehörde und des LandeSamts für Arbeitsvermittlung.

(5) Die Reichsarbeitsverwaltung (Reichöamt für Ar­beitsvermittlung) ist berechtigt, die Bestimmungen dieser Ver­ordnung auch auf andere Gruppen von ausländischen Arbeit­nehmern auszudehnen.

2. $ 4 erhält folgende Fassung:

(1) Die Beschäftigung ausländischer Arbeiter aus einer nach § 1 für ausländische Arbeiter freigegebenen Arbeitsstelle ist nur zulässig, wenn sich die Arbeiter im Besitz einer ord- nungsmäßigen Legitimationskarte der Deutschen Arbeiterzen- trale befinden. Für die erste Beschäftigung nach der Einreise bis zur Beendigung des Legitimierungsverfahrens genügt Reiseauswcis oder Paß (§ 3).

(2) Beim Wechsel der Arbeitsstelle darf der ausländische Arbeiter in eine neue Arbeitsstelle nur eingestellt werden, wenn die Legitimationskarte die im § 6 vorgesehene Bestä­tigung deS letzten Arbeitgebers ober die in den §§ 6 und 7 vorgesehene Bescheinigung des öffentlichen Arbeitsnachweises trägt.

(3) Hat der ausländische Arbeiter seine Legitimations­karte verloren, so darf er nur eingestellt werden, wenn er eine Bescheinigung der für die letzte Arbeitsstelle ordnungs­mäßig legitimiert war. Diese Bescheinigung muß einen der in den §§ 6 und 7 vorgesehenen Vermerke tragen.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

(1 ) Kann sich ein ausländischer Arbeiter nicht ordnungs­mäßig nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 ausweisen, so darf er nur eingestellt oder beschäftigt werden, wenn das für die Arbeitsstelle zuständige Landesamt für Arbeitsvermittlung die Einstellung und Beschäftigung dieses auSländiscben Arbei­ters genehmigt bat. Das gleiche gilt für Ausländer, die noch nicht' ausländische Arbeiter (§ 2) waren. Der Antrag ist an den öffentlichen Arbeitsnachweis zu richten, in dessen Bezirk die Arbeitsstelle liegt.

(2 ) Der für die Arbeitsstelle zuständige öffentliche Ar­beitsnachweis oder die Deutsche Arbeiterzentrale sind berech­tigt, ausländische Arbeiter, die sich nicht im Besitz der nach ben §§ 3 und 4 vorgeschriebenen Ausweise befinden, bis zur Entscheidung des Landesamts ober bis zur nachträglichen Beibringung der Ausweise, längstens jedoch für drei Monate, auf einer nach $ 1 für ausländische Arbeiter frcigcgebcnen Arbeitsstelle vorläufig unterzubringen. Die Deutsche Arbeiter- zentrale hat den für die Arbeitsstelle zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis von der vorläufigen Unterbringung unverzüg­lich zu benachrichtigen.

Artikel IL Soweit in bisherigen Verordnungen des Reichs und der Länder auf § 2 Abs. 2 der Vd. v. 2. 1. 1923 hingewiesen ist, tritt an seine Stelle mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 2 Abs. 2 bis 4 der Vd. v. 2. 1. 1923 in der Fassung vom heutigen Tage.

Areisausschrrtz.

Gemeindevoranschläge und Steuerverteilungsbe- schliifsc der Gemeinden für das Rechnungsjahr 1925 betreffend.

J.-Nr. 2146 K. A. In Ausführung des Ministerial- erlasseS vom 3. April 1925 mache ich die Gemeinden hiermit auf die Bestimmungen der 2. Ergänzungsverordnung vom 28. März 1925 (Ges. Samml. Seite 41/25) zur Verord­nung vom 23. November 1923 über die Neuregelung der Gewerbesteuer (Ges. Samml. Seite 519/23) aufmerksam. Hiernach müssen die Gemeinden besonders beschließen:

a) ob sie für 1925 Gemeindezuschläge von der Gewerbe­steuer nach der Lohnsumme oder nach dem Kapital erheben wollen,

b) welche Zuschläge auf die Steuergrundbeträge von der Gewerbesteuer nach dein Gewerbcertrag, dem Gewerbekapital oder der Lohnsumme im Rechnungsjahr 1925 erhoben wer­den sollen.

Die Beschlußfassung zu a muß bis zum 3 0. April 1 9 2 5 geschehen sein. Die Herreichung einer Beschlußschrist ist aber nur dann erforderlich, wenn abweichend von dem seitherigen Verfahren beschlossen worden ist, die Lohnsummen- steuer an Stelle der Kapitalsteuer zur Umlage heranzuzichen.

Der Herr Minister weist besonders noch darauf hin, daß die Gemeinden, welche Gemeindesteuern zu erheben gezwun­gen sind, verpflichtet sind, auch die Gewerbesteuer hierzu heran zu ziehen und zwar durch Erhebung von Zuschlägen auf die Steuergrundbeträge. ist daher nicht möglich, die Gewerbesteuer von Gemeindesteuern gänzlich frei zu lassen und die Zuschläge nur auf die Grundvermögenssteuer zu Te* gen, wie dies nach mir vorliegenden Haushaltsplänen von einigen Gemeinden beabsichtigt ist. Die entgegen dieser Muß­vorschrift bereits ausgestellten HauSbaltsvoranschläge für 1925 sind entsprechend umzuändern. Das Soll der Gewerbesteuer- grundbettäge nach dein Ertrage und nach dein Kapital kann evtl. hier erfragt werden.

Schlüchtern, den 24. April 1925.

Der Vorsitzende des KreiSausschusses.

Durchschnittspreise für Häute

nach dem Bericht des Wirlschaflsverbandes Deutscher Ab- deckereiunternehmer in Hamburg für März 1925. Roßhäute 220/ Ctm. . . . R.-M. 19,00 pro Stck. 200/219 . . . , 14-5° - . /I99 , - - - » 9/8° - -

Fotzlenfelle....... , 5,00 , Rindhäute....... ,,42 pro Pfd.

Kalbfelle ....... , ,73 , »

Frcsscrfclle....... , ,57 , »

Schaf- und Lammfelle ... ,,4° , Ziegenfelle, getrocknete ... ,, 2,00 pro Gtck.

Zickelfclle, getrocknete ... ,,35 »

(A III. 1218.)

Cassel, am 15. April 1925.

Der Regierungs-Präfidcnt.

J.-Nr. 2153 K.-A. Wird veröffentlicht. Schlüctztern, den 24. April 1925.

Der Vorsitzende des Kreis-Al,ssctzusscs.