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Nr. 58

(1. Blatt)

Samstag, den 16. Mai 1935

77. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt.

I.-Nr. 3987. Der Landweg Altengronau-Mottgers wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 15. bis einschl. 23. d. MtS. für Lastfuhrwerke jeder Art gesperrt. Uebertretun- gen werden nach der Polizeiverordnung vom 6. April 1877 (Amtsblatt S. 137) bestraft.

Schlächtern, den 14. Mai 1925.

Der Landrat. J. V>: Schultheis.

J.-Rr. 488 V. Vom 2. Juni d. Js. ab wird im Kreise Schlüchtern eine Revision der Quittungökarten durch einen Kontrollbeamten der Landesversicherungöanstalt Hessen- Nassau zu Cassel vorgenommen werden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Arbeitgeber hierauf aufmerksam zu machen, damit sie die Quittungskarten bereit halten.

Schlächtern, den 12. Mai 1925.

Der Vorsitzende des Versicherungsamts I. V.: Schultheis.

Kreisausschutz.

Gebührenordnung für die Hebammen des Regierungsbezirks Caffel.

I.-Nr. 2509 K. A. Die am 5. 12. 1923 unter A II. 6942/23 von dem Herrn Regierungspräsidenten in Cassel erlassene Gebührenordnung für die Hebammen des Regie­rungsbezirks Cassel ist durch Nachtrag vom 15. 4. 1925 A. II. 1204 geändert worden und hat nunmehr fol­genden Wortlaut:

§ 1. Den Hebammen (tz 2 des Gesetzes über das Heb- ammenwesen) stehen für ihre berufsmäßigen Leistungen Ge­bühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu.

tz 2. Die niedrigsten Sätze sind in Rechnung zu stellen: t. wenn die Zahlung der Gebühr aus Reichs- odrr

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Staatsfonds oder aus Mitteln einer milden Stiftung erfolgt;

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2. wenn Armenverbände oder nachweisbar Unbemittelte, die keinen Anspruch auf Wochenhilfe oder Wochenfürsorge jaben, zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sind;

" 3. wenn die Gebühr von einer Krankenkasse (§ 225 R.

2.) knappschaftlichen Krankenkasse (tz 495 R. V. O.), Er-

9 satzkasse (tz 503 R. V. O.), oder Gemeinde (tz 342 R. V. O.)

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eistung keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen eine Krankenkasse usw. erwirbt, die Frau aber, der sie beigestan- )en hat, Wochenhilfe oder Wochenfürsorge beanspruchen kann.

In diesen Fällen gelangen die niedrigsten Sätze jedoch tur zur Anwendung, wenn die Hebamme bei ihrer Jnan- pruchnahme die Versicherung bezw. der Anspruch auf Wo- henhilfe oder Wochenfürsorge durch eine Kassenbescheinigung mchgewiesen wird. Nur wenn ein dringender Fall vorliegt, ind die niedrigsten Sätze auch dann in Rechnung zu stellen, Denn die Kassenbescheinigung erst nachträglich vorgelegt wird.

In allen vorbezeichneten Fällen (Ziffern 13) kann ie Hebamme höhere Sätze berechnen, wenn dies im Einzel- t für alle durch besondere Schwierigkeiten der Leistung oder durch

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as Maß des Zeitaufwandes gerechtfertigt ist.

§ 3. Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb er festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des inzelnen Falles, insbesondere nach der Schwierigkeit mit leitbauer der Leistung und nach der Vermögenslage des Zah- mgspflichtigen zu bemessen.

tz 4. Den im § 17 des Gesetzes über das Hebammen- >esen unterschiedenen Teuerungsklassen gehören an:

der Teuerungöklasse I im § 5 der Gebührenordnung üt a) bezeichnet, sämtliche Orte der Sonderklasse und der Ortsklassen A. und B.,

der Teuerungsklasse II im § 5 der Gebührenordnung mit ) bezeichnet, sämtliche Orte der Ortsklasse C.,

der Teuerungöklasse III im § 5 der Gebührenordnung nt c) bezeichnet, sämtliche Orte der Ortsklasse D.

tz 5. Für die nachstehend bezeichneten Leistungen gelan- en folgende Gebührensätze zur Anwendung:

1. Für den Beistand bei einer regelmäßigen oder früh- n'tigen Geburt für die Dauer biö 8 Stunden: a) 825 l.Mk., b) 7-25 R. Mk., c >6-25 R. Mk, für jede ssgende Stunde: a) 0,702 R. Mk., b) 0,602 R. Mk., > 0,502 R. Mk.

2. Für den Beistand bei einer Zwillingsgeburt, einer -gelwidrigen Geburt, einer mit Blutungen oder deren Fol- ' en oder mit Eklampsie mit einer Lösung der Nachgeburt , der mühsamer Wiederbelebung des Kindes verbundenen Ge- ; ürt erhöht sich der AnfangSsatz zu 1 auf a) 1140 R. Mk.,

zu 6 Stunden: a) 615 R. Mk., b) 515 R. Mk., c) 415 R. Mk., für jede folgende Stunde: a) 0,702 R.Mk., b) 0,602 R. Mk., C) 0,502 R. Mk.

5. Für jeden vorgeschriebenen Wochenbesuch einschließlich der dabei erfolgenden Untersuchungen und Herrichtungen wie Ausspülungen, Klistiersetzen, Katheterisieren, sowie Baden und Wickeln des Kindes für jede angefangene Stunde bet Tage: a) 0,802 R. Mk., b) 0,702 R. Mk., 0) 0,602 R. Mk., bei Nacht das Doppelte.

6. Für jeden sonstigen Besuch, falls dabei Untersuchun­gen oder Verrichtungen durch die Hebamme ausgeführt wer­den, einschließlich der Untersuchungen und Verrichtungen, für jede angefangene Stunde bei Tage: a) 12 R. Mk., b) 0,902 R. Mk., c) 0,802 R. Mk., bei Nacht das Dop­pelte.

7. Für jeden sonstigen Besuch, bei dem von der Heb­amme keine Untersuchungen oder Verrichtungen vorgenommen werden, für jede angefangene Stunde bei Tage: a) 0,802 R. Mk., b) 0,702 R. Mk., c) 0,602 R. Mk., bei Nacht das Doppelte.

8. Für eine Tagwache außerhalb der Zeit der Geburt einschließlich des Besuches: a) 38 R. Mk., b) 2,506 R. Mk., c) 24 R. Mk., für eine solche Nachtwache das Doppelte; für eine solche Tag- und Nachtwache: a) 924 R. Mk., b) 7,5018 R.Mk., c) 612 R. Mk.

9. Für eine Ratserteilung durch den Fernsprecher bet Tage: a) 0,701,50 R. Mk., b) 0,601,50 R. Mk., c) 0,501,50 R. Mk., bei Nacht das Doppelte.

10. Für eine Ratserteilung in der Wohnung der Heb­amme bei Tage: a) 0,701,50 R. Mk., b) 0,601,50 R. Mk., c) 0,501,50 R. Mk., bei Nacht das Doppelte.

11. Für eine Untersuchung in der Wohnung der Heb­amme einschließlich der Ratserteilung bei "Tage: a) 0,80 bis 1,50 R. Mk., b) 0,701,50 R. Mk., c) 0,601,50 R. Mk., bei Nacht das Doppelte.

12. Für ein schriftliches Zeugnis außer der Gebühr für die Untersuchung oder den Besuch: a) 0,601 R. Mk., b) 0,501 R. Mk., c) 0,401 R. Mk.

13. Für die Ausfüllung eines Stillscheines je Woche: 0,20 R. Mk.

Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in den Monaten April bis September beide einschließlich die Zeit von 10 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, in den an­deren Monaten die Zeit von 9 Uhr abends bis 8 Uhr mor­gens.

tz 6. Bei einer Verrichtung in Häusern, die mehr als 2 Klm. von der Wohnung der Hebamme entfernt liegen, sind der Hebamme, falls ihr nicht freies Fuhrwerk gestellt wird,- sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg entweder die baren Auslagen für tatsächlich benutztes Fuhrwerk oder 0,25 R. Mk. Wegegelder für jeden zurückgelegten Kilometer Land­weg, bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten 3. Klasse, bei Benutzung eines Schiffes die Kosten der 2. Kajüte und bei Inanspruchnahme der Straßenbahn die Auslagen für die Fahrt zu erstatten.

Im übrigen sind der Hebamme die baren Auslagen für die bei ihrer" Hilfeleistung verwendeten Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe, soweit diese nicht aus öffentlichen Mit­teln zur Verfügung gestellt werden, zu ersetzen.

tz 7. ist in Fortfall gekommen..

tz 8. Die freie Vereinbarung einer höheren Vergütung wird durch die vorstehende Gebührenordnung nicht ausge­schlossen.

tz 9. Diese Gebührenordnung tritt mit dem 1. Dezember 1923 in Kraft.

Schlüchtern, den 11. Mai 1925.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Betr. Anfuhr von Basaltsteinen.

Die Anfuhr von 360 Cbm. Basaltsteinen für die In­standsetzung der Straßen innerhalb der Stadt und der Feld­wege soll in Losen von je 5 Cbm. vergeben werden.

Angebotsformulare und Bedingungen liegen im Rat­haus Kanzlei während der Ditnststunden zur Einsicht offen und können daselbst in Empfang genommen werden.

Die Angebote sind bis spätestens Sonnabend, den 16. Mai d. Js. vormittags 11 Uhr dem Stadtbauamt verschlos­sen einzureichen. Zuschlag bleibt vorbehalten.

Schlüchtern, den 9. Mai 1925.

Der Magistrat: Gaenßlen.

Stadt Steinau.

Nekanutmachuug.

Wegen Berechnung der gesetzlichen Miete für den Mo­nat Mai d. Js. verbleibt es bei unsrer Bekanntmachung vom 16. April 1925, betreffend Regelung der gesetzlichen Miete ab 1. April d. Je.

Steinau (Kr. Schlüchtern), den u. Mai 1925.

Der Magistrat. Kisseberth.

1040 R. Mk., c) 9-40 R. Mk.

3. Bei einer Entbindung, zu der ein Arzt zugezogen ivtrb, usfen W* sich die Gebühr zu 1 und 2 um: a) 35 R. Mk., 2-4 R.Mk., c) 1-3 R.Mk.

)l ist 4. Für den Beistand bei einer Fehl- oder unzeitigen Ge­ldes-!urt oder bei der Abnahme einer Mole für die Dauer bis

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Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 15. bis 30. Mai d. Js. findet die Reinigung der Schornsteine in der Brückenauerstraße, Brau- gasse, Ahlersbacher-, Elmerland- und Hospitalstraße, Elmweg, Graben-, Kaiser-, Kronprinzen-, Garten-, Dreibrüder-, Kur­fürsten-, Ludovica von Stumm-, Fuldaer-, Breiten ba wer- und Altestraße, Bahnhof, Lotichiusstraße, Schmieds-, Linsen- und Neugasse statt.

Schlüchtern, den 12. Mai 1925.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Bekanntmachung

Auf Grund des Artikels i Verordnung über Sonntags­ruhe im Handelsgewerbe vom 5. Februar 1919 wird am Sonntag, den 17. und 24. Mai 1925

die Offenhaltung der Ladengeschäfte von vormittags n1/« Uhr bis nachmittags 2 Uhr gestattet.

Schlüchtern, den 15. Mai 1925.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Frankreichs Antwort.

Wie aus Paris gemeldet wird, hat der französische Außen- minister Briand jetzt die Antwortnote auf die deutschen Sicher­heitsvorschläge fertiggestellt und zur Begutachtung in London, Trüffel und Rom mitteilen lassen. Offenbar offiziös beein­flußt schreibt derPetit Parisien" dazu, obzwar Frankreich nur allein an Deutschland zu antworten habe, wei die deutschen Vorschläge offiziell nur Paris mitgeteilt worden seien, sei es ganz natürlich, daß man im voraus die vollkommene Zu­stimmung der Alliierten nachsuche. Die französische Regierung vertrete den Standpunkt, daß die deutschen Vorschläge, obzwar sie Mir interessant seien. tr^N^m viele Punkte, hie his Front reiu^.cn we.emttcher Bedeutung feien, im Unbestimmten laste. Es wäre leicht gewesen, dies zu kritisieren und die deutsche Regierung zu genaueren Angaben aufzufordern. Dieser langwierigen und unproduktiven Methode habe Briand eine einfachere und direkte Methode vorgezogen.

Die französische Antwort, die mit sehr viel Feinheit aus- gearbeitet sei, setze namentlich in klarster Weise den französi­schen Standpunkt über die Möglichkeit eines regionalen Sicher­heitspaktes auseinander, an dem Deutschland teilnehmen werde. Ohne den Gedanken eines Garantiepaktes für den Rhein abzulehnen, verliere er jedoch nicht die Nachtelle aus den Augen, die für die französischen Alliierten im Osten daraus entstehen könnten, daß Frankreich im Westen gebunden sei. Die Note betone ganz besonders, daß ein Pakt dieser Art, weil davon entfernt, den Friedensvertrag von Versailles zu er» setzen, notwendigerweise in den Rahmen dieses Friedensver­trages eingeglievert werden müsse.

Der Sicherheitspakt könne nur als eine Art Zusatzgarantie in Frage kommen, die sich den schon aus dem Vertrage er» gebend«-: Garantien anglisiert, und dem Völkerbund im Falle xines Konfliktes gestatte, sein moralisches Gewicht in die Wagschale zu werfen. Es verstehe sich von selbst, daß kein Pakt mit Deutschland abgeschlossen werde, wenn es nicht in den Völkerbund unter den normalen Bedingungen, die von allen Mitgliedern des Organismus gefordert werden, eintrete. Nachdem die französische Note nach Berlin abgesandt sei, werde das drei Seiten umfassende Schriftstück sehr wahrscheinlich zu gleicher Zeit mit den deutschen Vorschlägen veröffentlicht werden. Die öffentliche Meinung der Welt könne alsdann urteilen, wie tief der ftanzösische Wunsch sei, die Aussichten des Friedens zu vermehren und an der allgemeinen Pazifie- rung Europas mitzuarbeiten, allerdings, indem es auch gleich­zeitig bestrebt sei, seinen besonderen Abkommen und den be­stehenden Verträgen treu zu bleiben.

Das amtliche englische Renterbüro bestätigt, daß der ftan­zösische Außenminister nunmehr seinen Kollegen den Entwurf der französischen Antwort auf Deutschlands Vorschläge für den Sicherbeitspakt bekanntgegeben und ebenfalls die Richt- linien angedeutet habe, welche nach dem Vorschläge Frank- reichs in der Note an Teutschlaich über die Abrüstungsfrage befolgt werden sollen. Es sei nunmehr der Botschasteckonfe- renz überlasten, die verschiedenen Entwürfe, die von den allo- ierten Regierungen eingereicht wurden, zu beraten und sich über den Wortlaut der gemeinsamen Note zu einigen. Es sei möglich, daß noch weitere Erwägungen seitens der beteiligten Regierungen für notwendig gehalten würden, bevor die Note in Berlin überreicht werde.

Die Kontrollnote.

Räumung der Ruhr am 1. September.

Die Pariser Blätter geben der Hoffnung Ausdruck, daß bei der Abfassung der Kontrollnote ein volles Einvernehmen zwi­schen den Botschaftern erzielt wird; die noch bestehenden Nleinungsverschiedenheiten zwischen Frankreich und England seien nur technischer Art. Sie bezogen sich in der Hauptsache auf die Methode des einzuschlagenden Verfahrens.

Huf französischer Seite lege man besonderen Ra^ruck gewisse Verschlungen, denen die englische Regierung keine be­sondere Bedeutung beimeste. Ueber die RäumungSsrage bestehe volle Uebereinstimmung. Die Kölner Zone werd« erst geräumt, toexn Deutschland die versehtuagen witdergntgemacht habe. ^