Schlüchterner Zeitung
Kreis-Amtsblatt * Allgemeiner amtlicher Anzeiger für Ken Kreis Schlüchtern
druck und Verlag: tz.SteinfÄd Söhne* Gesthästsst: Bahnhofstr.d * fernspv.Nr.^ * Poststheckk: ssmnkscwraM.rrroo
Nr. 65
Dienstag, den 2. Juni 1925
77. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
J.-Nr. 1480. Es liegt Veranlassung vor, die nach- iehende Polizeiverordnung in Erinnerung zu bringen. Die Polizeiorgane sind anzuweisen, für deren strikte Durchführung zu sorgen und jede Uebertretung, zu denen auch der Besuch von Tanzböden durch Jugendliche gehört, unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Wegen des Schutzes der Jugendlichen wird ferner auf die Bestimmungen im Artikel 1 § 5 des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 (N. G. Bl. S. 147) hingewiesen. Danach ist verboten:
1. Das Verabfolgen oder Ausschänken von Branntwein und das Verabfolgen branntweinhaltiger Genußmittel im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Das Verabfolgen oder Ausschänken anderer geistiger Getränke und das Verabfolgen nikotinhaltiger Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 16. Lebensjahr noch vollendet haben, zu eigenem Genuß in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten oder seines Vertreters. (Amtsblatt 1924 S. 121)
Schlächtern, den 29. Mai 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Bezirks-Polizeiverordnunp. betreffend Aufenthalt und Beschäftigung schulpflichtiger Kinder in Wirtschaften.
Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 2n. September 1867 perprdncn wir hierdurch für den Regierungsbezirk wie folgt:
§ 1.
Schulpflichtigen Kindern ist der Aufenthalt in öffentlichen Wirtschaftö-Lokalitäten — abgesehen von dem Falle des § 2 — ohne Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder deren Vertreter nicht zu gestatten und dürfen an dieselben geistige Getränke zu eigenem Genusse nicht verabreicht werden.
§ 2 •
Zur Bedienung der Gäste sowie zum Aufsetzen der Kegel in öffentlichen Wirtschaftölokalitäten dürfen schulpflichtige Kinder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Lokalschul- inspektors bezw. Rektors und nur unter Einhaltung der Schranken der erteilten Erlaubnis verwandt werden.
§ 3-
Wegen Uebertretung dieser Anordnung wird der betreffende Wirt mit Geldstrafe von 3—30 Mark, evtl. mit entsprechender Haft bestraft.
§ 4.
Die dieser Verordnung in einzelnen Orten unseres Bezirks entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben.
Cassel, den 21. Januar 1879,
Königl. Regierung, Abtl. des Innern.
Diehseuchenpolizeiliche Anordnung!
J.-Nr. 4319. Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehscuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:
§ i. Infolge Erlöschens der Maul- und Klauenseuche auf dem Röhrigshof, Gemeinde Klosterhöfe, wird die vieh- seuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. April d. Js., J.-Nr. 2902 — Kreisamtsblatt Nr. 42 — hiermit wieder aufgehoben.
Schlächtern, den 29. Mai 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 4364. Die Bekanntmachung über die Gebühren für die Sebornsteinreittigung vorn 26. November 1923 — I. Nr. 12866 — Schlüchterner Zeitung Nr. 103 — nebst Nachtrag vom 28. Dezember 1923 — I. Nr. 13555 — Schlüchterner Zeitung Nr. 1 1924 — wird vom i. Juni 1925 ab wie folgt geändert:
Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
4. Für Ausbrennen und das daran anschließende Reinigen eines unbcsteigbarcn Schornsteines für jedes Stockwerk
0.30 R.M.
Ziffer 6 erhält folgende Fassung?
6. In Häusern, die mehr als 500 Meter von den geschlossenen Ortschaften entfernt liegen, ist neben den ReinigungSgebühren ein Wegegeld von 0.10 R.M. für jede Reinigung der Schornsteine eines Gehöfts zu entrichten.
Schlüchtern, den 30. Mai 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 3156. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Beschäftigung ausländischer Arbeiter auf einer für ausländische Arbeiter freigegebenen Arbeitsstelle nur zulässig ist, wenn sich die Arbeiter im Besitz einer ordnungsmäßigen Le- gitimationökarte der Deutschen Arbeiterzentrale befinden. Für die erste Beschäftigung nach der Einreise bis zur Beendigung des Legetimierungsverfahrens genügt Reiseausweis oder Paß.
Beim .Wechsel der Arbeitsstelle darf der ausländische Arbeiter in eine neue Arbeitsstelle nur eingestellt werden, wenn die Legitimationskarte die vorgesehene Bestätigung des letzten Arbeitgebers oder die vorgesehene Bescheinigung des öffentlichen Arbeitsnachweises trägt.
Hat der ausländische Arbeiter seine Legitimationskarte verloren, so darf er nur eingestellt werden, wenn er eine Bescheinigung der für die letzte Arbeitsstelle zuständigen Polizeibehörde beibringt, daß er für die letzte Arbeitsstelle ordnungsmäßig legetimiert war. Diese Bescheinigung muß einen der vorgesehenen Vermerke tragen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 000 R. M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet. Die Landjägereibeamten werden ersucht, solche Uebertretungen zur Anzeige zu bringen.
Schlüchtern, den 27. Mai 1925.
Der Landrat J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 4166. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutevorsteher, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 15. v. MtS. — Nr. g 121 — (Kreisamtsblatt Nr. 46/25), betr. Einsendung der Hebeliste über die Landwirt- scha ftS ka'm merbeiträge, noch im Rückstände sind, werden an deren alsbaldige Erledigung erinnert.
Schlüchtern, den 28. Mai 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 4323. Ich yabe festgesielli, daß in mehreren Gemeinden entgegen meiner Verfügung vom 23. Januar d. Js. Nr. 89 (Kreisblatt Nr. 13) die nach der Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Blutlaus erforderlichen Sachverständigen noch nicht bestellt worden sind. Da die Frage der Bekämpfung von schädlichen Ungeziefer von größter Wichtigkeit ist, ersuche ich die betr. Herren Bürgermeister das Versäumte sofort nachzuholen, damit die Sachverständigen an einem nach Pfingsten in Aussicht genommenen Vortrage nebst praktischen Vorführungen in der Schädlingsbekämpfung teilnehmen können.
Bei dieser Gelegenheit erinnere ich daran, daß mir die Ortspolizeibehörden die Berichte der Sachverständigen über das Vorhandensein von Blutläusen und über die zu ihrer Bekämpfung angewandten Mittel bis zum 15. Juni jeden Jahres vorzulegen haben.
Schlüchtern, den 28. Mai 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 4448. Die Herren Bürgermerster und Gutsvor- stcser werden ersucht, sich am Freitag, den i 2. Juni d. Js., vormittags 9 Uhr, zu einer Besprechung der Volks-, Berufe- und Betriebzählung und sonstiger dienstlicher Angelegenheiten in dem hiesigen Kreishaussaal pünktlich einzusinden.
Schlüchtern, den 29. Mai 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
Die Entwaffnungsnote
der Botschafterkonferenz.
— Paris, 2. Juni. Die Botschastcrkvnfcreuz hat am Pfingstsonnabend einstimmig den Text der Not« gebilligt, die Deutschland hinsichtlich der Entwaffnung zugcstellt werden wird, sowie auch die List« der Verfehlungen, die der Note bcigcgebcn wird. Ein Londerkurier ist mit der Note der Votschafterkon- fercnz nach Berlin abgereist, die dem Ncichsaußen- minister Dr. Stresemann im Verlauf eines Kollektiv- schrittes der alliierten Botschafter überreicht werden wird. Dieser Schritt wird wahrscheinlich am Dienstag erfolgen. Zwölf Stunden später wird die Note in den alliierten Hauptstädten veröffentlicht werden. Sie besteht anS einer Kollektivnote von etwa fünf Seiten und zwei Anhängen. Der erste Anhang setzt sich aus mehreren Teilen zusammen und enthält besonders die Ansführungöliste der Klauseln des Ver- saillcr Vertrages, sowie die Liste der verlangten Abstellungen. Der zweite Anhang enthält das Schreiben der Reparationskommission. Beide Anhänge sind etwa 39 Seiten lang.
Die Note gipfelt in der Feststellung, daß die Alliierten, solange Deutschland die gena» anfgezählten, von der Berliner Kontrollkommission nachgewicsenc» Bcrfchlnngen nicht wieder gut macht, die Kölner Besetzung aufrecht erhalten müssen.
Die SicherheiWage.
Wie das Büro Reuter meldet, hat das britische Kabinett in seiner letzten Sitzung die verschiedenen Fragen, die sich aus den: in Beantwortung der deutschen Vorschläge von Franko reich ausgearbeiteten Entwurf der Note über die Sicherheitsfrage ergeben, geprüft. Die Angelegenheit ist nunmehr soweit gefordert worden, daß es jetzt möglich ist, der französischen Regierung gewisse Vorschläge zu machen.
Es besteht die Hoffnung, daß als Ergebnis dieser Vorschläge demnächst eine Mitteilung nach Berlin gesandt werden kann, die die Grundlage für ein diese Frage betreffendes Uebereinkommen unter den Alliierten darstellen wird. Wenn diese Hoffnung erfüllt ist, so darf die französische Antwort als Ansicht der Alliierten betrachtet werden. Diese Auffassung gründet sich allerdings auf die Hoffnung und den Glauben, daß Frankreich die von England vertretenen Ansichten annehmen wird.
Die französische Regierung hat der englischen Regierung Erklärungen hinsichtlich der genauen Bedeutung gewisser Teile des Notenentwurfs übermittelt, die noch nicht klar waren. Das englische Kabinett ist über die Stellungnahme, zu der es gelangt ist, völlig einer Meinung und es kann als sicher an- genommen werden, daß England noch immer seinen Stand- Punkt aufrecht erhält, wonach die Erörterung eines weitläufigen oder unbegrenzten Planes abzulehnen sei und daß es für einen begrenzten und beschränkten Plan eintritt. Ein Vertragsentwurf ist freilich noch nicht vorhanden und kann aus diesem Grund den Dominions nicht unterbreitet werden. Aber die Ueberseeregierungen sind selbstverständlich über die verschiedenen Vorschläge, die Frankreich gemacht wurden, unterrichtet.
Auch bezüglich der Ausführung des Dawes-Planes ist eine wichtige Entscheidung gefallen. Die Reparationskommission hat nämlich einstimmig festgestellt, daß Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Dawes-Plan, also seine Reparations- Verpflichtungen aus Abschnitt 8 des Versailler Vertrages, er-
,rXü. Diese Feststellung wird he< Barscheste ckonserenz, wie sie gefordert hat, notifiziert werden. Die Reparations- kommiffion hat ferner über die Errichtung des in Klausel 1 des Anhanges 2 des Londoner Abkommens vorgesehenen Schiedsgerichts und über die von Deutschland geforderte Herabsetzung gewisser in dem Dawes-Plan vorgesehener Ver- Pflichtungen beraten. Die Reparationskommission wird, um den Rest der Tagesordnung zu erledigen, zu einer neuen Sitzung zusammentreten.
Englands Aole an Frankreich.
Die Entscheidung liegt in Paris.
In der sogenannten Sicherheitsfrage hat die englische Regierung eine neue Note nach Paris gerichtet.
In dieser Note haben die Engländer die Franzosen vor die Alternative gestellt, entweder jene Sicherungen anzunehmen, die England allein zu gewähren gewillt ist oder darauf zu der. zichtcn, mit England irgend welches Abkommen zu treffen. Würden die Franzosen sich weiter abgeneigt zeigen, auf den von der deutschen Note angegebenen und von der englischen Politik gestützten Boden zu treten, so würde England sich für die Wetterführung seiner Politik völlige Freiheit Vorbehalten.
Was die Entwaffnungsnote anbelangt, so wird damit gerechnet, daß sie Deutschland am nächsten Mittwoch überreicht ivirb, und daß die Veröffentlichung am Donnerstag erfolgen soll. Der letzte strittige Punkt, ob nochmals eine Generalrevision durch die Kontrollkommission staitfindcn soll oder nicht, ist allem Anschein nach in folgender Weise entschieden: Die Note besagt, daß Köln geräumt werden wird, sobald die angegebenen „Verfehlungen" beseitigt worden sind. Sollte die Kontrollkommission, die ja die Wiedergutmachung zu überwachen haben wird, neue „Verfehlungen" "ihr schwerwiegend erscheinender Art finden, so wird auch dieser Punkt wieder neu zur Debatte stehen können. Sie wird aber nicht das Recht haben, eine neue Untersuchung vorzunchmcn. Was die Möglichkeit der Verhandlungen anbclangt, so sollen diese über bestimmte Punkte, z. B. in der Frage der Sicherheit, vorgenommen werden können.
Landwirtschaftliche Kleinbetriebe.
Beschlüsse des Reichsvcrbandcs.
Der Reichsverband landwirtschaftlicher Kleinbetriebe hat in Berlin eine Tagung abgehaltcu und sich dabei insbesondere auch mit der Zollvorlage befaßt. Hierzu wurde schließlich folgende Resolution angenommen:
Das ungünstige Preisverhältnis zwischen Beiriebsmitteln und Erzeugnissen in der Landwirtschaft schädigt heute besonders die Biehwirtschaften, den Obst- und Gemüsebau. Die auf Getreidebau eingestellten Betriebe leiden in geringerem Maße unter der Ungunst der Verhältnisse. Trotzdem" fordert die Reichsregierung in der sogenannten kleinen Zollvorlage Min- dcstzölle für Getreide und setzt sogar bei gleichzeitiger Erhöhung der Zölle auf landwirtsä-aftliche Bedarfsartikel die autonomen Zölle für wichtige Erzeugnisse der bäuerlichen Wirtschaft gegenüber den Borkriegszöllen herab, Mindeftzöllez für Getreide und erhöhte Industriezölle bedeuten aber der schlechten greifen für die Prodekte der Bichwirtschaft eine Verteuerung der bäuerlichen Erzeugung ohne cnrsp^cheudeci Preisausgleich. Die Vertretertagung des Reichdverdandes' landwirtschaftlicher Kleinbetriebe lehr» daher die Kollvorla«