druck und Vevtag: Q.gtrinfelb Söhne * GeschöstsfkVahrchofstr.S * frrnspv.Nr.^ * Postscheckk:srcm.kfuvta.M.rs2oo
Nr. 69 Donnerstag, den 11. Juni 1925 77. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Landratsamt.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. .
Auf Grund der §§ 17 und 78 des Viehseuchengesetzes vont 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Berlin folgendes bestimmt:
§ 1. Sämtliches im Eisenbahn- oder Schiffsverkehr beförderte Klauenvieh ist beim Entladen amtstierärztlich zu untersuchen. Die Entfernung des Viehes von der Entladestelle darf erst erfolgen, wenn bei allen zu dem Transporte gehörigen Tieren die Untersuchung beendet ist.
§ 2. Von dem Eintreffen der Untersuchungspflichtigen Sendung hat der Besitzer oder der Begleiter der Tiere dem zuständigen beamteten Tierärzte rechtzeitig — spätestens 12 Stunden vor der Ankunft — Mitteilung zu machen.
$ 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf:
a) V ieh, das an demselben Tage bereits bei einer Entladung amtstierärztlich untersucht worden ist. Als Tag gilt die Icii von 12 Uhr nachts bis 12 Uhr nachts. Der Nachweis, daß die Tiere bereits an demselben Tage untersucht sind, ist der Eisenbahnbehörde deö Empfangsortes durch amtötierärztliche Bescheinigung auf dem Frachtbriefe zu erbringen. Bei Gefahr etwaiger Verwechselungen ist dem Frachtbrief ein Verzeichnis der Tiere mit genauer Angabe der Kennzeichen beizuheften. Die Bescheinigung selbst darf aber nur auf dem Frachtbrief ausgestellt sein und muß den folgenden Wortlaut haben:
„Die durch anliegendes Verzeichnis nachgewiesenen von Bahnstation..... nach Bahnstation ..... in Wagen . . . . . verladenen Rinder rc. sind heute von mir bereits bei einer Entladung amtstierärztlich untersucht und frei von Erscheinungen einer anzeigenpflichtigen Seuche befunden worden. Sie können aus der oben angegebenen Bestimmungssta- non b:s heute Nacht 12 Uhr ohne nochmalige amtstierärzt- liche Untersuchung entladen werden.
Dienstsiegel...... den .... 19..
Veterinärrat."
Vorstehende Bescheinigung darf nur für Stationen des Regierungsbezirks Cassel, sowie für Stationen der Rheinprovinz und der Regierungsbezirke Arnsberg und Wiesbaden ausgestellt werden.
b) D as in Kisten und Verschlägen eintreffende, nicht zu Handelszwecken bestimmte, als Stückgut beförderte Klauenvieh.
c) D as innerhalb der öffentlichen Schlachthofanlagen zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung entladene Viech
d) D as unmittelbar von den Schlachtvichmärkten Cassel, Hannover, Frankfurt, Wiesbaden und Koblenz kommende, als Schlachtvieh gekennzeichnete und auf dem Frachtbriefe von der Veterinärpolizei des Marktes als solches bezeichnete lVieh, sofern die Entladung am Bestimmungsorte bis 12 lUhr mittags des auf den Markttag folgenden Tages erfolgt.
§ 4. Zur Vornahme der Untersuchungen sind nur die [für den Entladeort zuständigen Veterinärräte oder deren amt- Ilich bestellte Vertreter befugt. Bescheinigungen ohne Dienst- I lieget haben keine Gültigkeit.
§ 5. Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung regeln sich nach §§ 24 und 25 des preußischen AusführungS- 1 Gesetzes zum Viehseuchengesetze vom 25. Juli 1911 (G. S.
IS. 149). ,
§ 6. Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nach 74 ff. des Viehseuchengesetzes bestraft.
§ 7. Diese Anordnung tritt mit dem 1. Juli 1925 in i Kraft. Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 13. kNai 1921 (AmtSbl. S. 148) und 30. November 1922 IlAmtsbl. S. 337) werden mit demselben Tage aufgehoben.
Die viebseuchenpolizeiliche Anordnung von: 16. Januar 11915 (Amtsblatt S. 28) betreffend Händlerschweine, bleibt .»»berührt. ' (A. III. 1564a.) Cassel am 24. 5. 1925. Der Rcg.-Präsident.
J.-Nr. 4700. Wegen Vornahme von Walzarveitm wird der Landweg von MottgerS nach Altengronau bis zur Abneigung deS Landwegs nach Zeitlofs vom 11. d. MtS. ab dis auf weiteres für Lastfuhrwerke und Autos gesperrt.
Uebertretungen werden nach der Polizeiverordnung tont- 6. April 1877 (Amtsblatt S. 137) bestraft.
Schlüchtcrn, den 9. Juni 1925.
Der Landrat. J. V.nSchulthnS.
J.-Nr. 501 V. Die Herren Bürgermeister werden auf die Bestimmungen über die Entrichtung der Jnvalidcnversiche- '»ngsbciträgc für Hausgewerbetreibende im Rcg.-Amtöblatt V 21 von 1925, Ziffer 288, aufmerksam gemacht und cr- Ht, die hierfür in Betracht kommenden Personen zu vcr- ^ndigen.
Schlüchtcrn, den 6. Juni 1925. ~
! Der Vorsitzende deö Vcrsichcrungüamts. J. V.: Schultheis.
Betrifft: Die Volks-, Berufs- und Betriebszahlung vom 16. Juni 1925.
J.-Nr. Die Reichsbahn hat sich damit einverstanden erklärt, daß mit der Durchführung der Zählung der innerhalb der Gebäude der Reichsbahn liegenden Haushaltungen und Gewerbebetriebe (Bahnhofswirtschaften, Buchhandlungen, Kioske usw.) im allgemeinen die Stationsvorsteher betraut werden.
Ich ersuche demgemäß die Herren Bürgermeister der in Frage kommenden Gemeinden die erforderlichen Zählpaptere rechtzeitig bei den Stationsvorstehern abgeben und dort wieder abholen zu lassen.
Schlüchtern, d. 9. 6. 1925. Der Landrat. J. V.: Schultheis.
J.-Nr. 4602. In der Gemeinde Harrbach, Bezirk Ge- münden, ist die Schweinepest abgebrochen.
Schlüchtcrn, den 6. Juni 1925. Der Landrat.
Kreisausschutz.
J.-Nr. 2997 K. A. Durch meine Kreisblatt-Verfügung vom 17. April 1925 — J.Nr. 1995 K. A. — (Kreisamts- blatt Nr. 47) ist der Termin der Abschließung der RechnungS- büchcr der Landgemeinden für das Rechnungsjahr 1924/25 auf den 30. Mai 1925 verlegt worden. Im Anschluß hieran gebe ich den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden hiermit auf, mir innerhalb 10 Tagen über folgende Punkte zu berichten: „
1. Sind die Rechnungöbücher und das Aufsichtsbuch abgeschlossen und mit der Jahreszusammenstellung versehen?
2. Ist die Hebeliste sowohl bei Soll wie bei Ist bei jedem Steuerpflichtigen aufgerechnet und ist ine Jahreö- zusammenstcllung am Schlüsse der Liste gefertigt?
3. Stimmt die Schlußsumme des Aufsichtsbuches mit derjenigen der Rechnungsbücher und bei Einnahme auch mit der Hebeliste übereil: ?
4 .Welche» Bestand oder .^iche Ucocrzaylung erg.ot der Jahresabschluß?
Schlüchtern, den 8. Juni 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J.-Nr. 159 W. A. Für die Berechnung der gesetzstchen Miete für den Monat Juni 1925 verbleibt es bet meiner Anordnung vom 1. April 1925, Schlücht. Zertg. vom 2. April 1925, Nr. 40.
Schlüchtcrn, den 5. Juni 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. I. V.: Hengsberger.
J.-Nr. 2123 K. A. Die Kreiskommunalkasse hat heute Anweisung erhalten, die Reichsanteile aus der 57. und 60. Einkommensteuer- und aus der 19. Umsatzsteucrüberweisung an die Städte, Gemeinden und Gutsbezirke zu zahlen. Die Anteile sind für das Rechnungsjahr 1 9 2 4; die Schlußüber- weisung an Körperschaftssteuer für das Rechnungsjahr 1924 steht noch aus.
Schlüchtern, den 8. Juni 1925.
Der Vorsitzende des KreisausschusseS.
J.-Nr. 3304. Diejenigen Herrn Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden, die noch mit der Erledigung meiner Kreisblattverfügung vom 15. Mai 1925 — Tgb. Nr. 2689 (siehe Schlücht. Itg. Nr. 59 vom 19. Mai 1925), betr. Nam- haftmachung der Unfallbeschüdigten von 50 o/o und mehr, im Rückstände sind, erinnere ich hiermit an die Erledigung bis spätestens zum 15. d. Mts.
Schlüchtern, den 8. Juni 1925.
Der Vorsitzende des Wohlfahrtsamtes. I. V.: Hengsberger.
Stadt Schlüchtern.
Bekanntmachung.
Der Schuhmacher Philipp Ortb von hier ist zum 2. Leichenbcscbaucr für den Polizeibezirk Schlüchtern bestellt worden. _ !
Die Wahl des Leichenbeschauers bleibt dein Publikum überlassen.
Schlüchtern, den 8. Juni 1925.
Die Pollzewerwältung: Gaenßlcn.
Bekanntmachung
Die gesetzliche Miete für den Monat Juni 1925 beträgt 76 v. H. der reinen Friedenömiete. Sofern die SchönheitS- reparaturen vom Mieter ausgeführt werden, ermäßigt sich dieser Prozentsatz auf 72 v. H.
Schlüchtern, den 9. 6. 1925. Der Magistrat: Gaenßlcn.
Stadt Steinan.
Bekanntmachung.
Wegen Berechnung der gesetzlichen Miete für den Monat Juni 1925 verbleibt es bei unserer Bekanntmachung vom 11. Mai 1925, betreffend Regelung der gesetzlichen Miete ab 1. Mai d. Js.
Steinau (Kr. Schlüchtern), den 8. Juni 1925.
Der Magistrat: -Kisseberth.
Die Unterlage der Verständigung.
Briand und Chamberlain empfingen heute nachmittag gemeinsam die Vertreter der Weltpresse. Die Unterredung wurde von Briand mit der Bemerkung eingeleitet, daß die Einigung zwischen Frankreich und England in erfreulich kurzer Zeit erzielt worden sei. Dann fuhr er fort: „England und Frankreich sind sich völlig einig geworden. Wir haben England unsere Antwort an Deutschland vorgelegt und England hat sie für gut befunden. Auch von belgischer Seite liegen bereits zustimmende Erklärungen vor. Die Antwort an Deutschland ist vorbereitet und ich hoffe, daß wir sie in den allernächsten Tagen abschicken können. Sie ist sehr weit gefaßt, loyal und offen. Die £ 'mg, die wir gefunden haben, erscheint mir so glücklich, und D. 'chland wird an ihr ebenso interessiert sein, wie die anderen L. . ligten Staaten. Deutschland wird sie annehmen können."
Hier fügte Chamberlain hinzu: „Ich glaube fest daran und hoffe auch meinerseits, daß wir zu einem guten Ende gelangen werden. Eine Einigung der interessierten Mächte würde ein außerordentliches Friedenswerk bedeuten."
Briand berührte die Rolle, die dem Völkerbund bei dem Sicherheitspakt zufalle. Die Uebereinkommen, die in der Genfer Atmosphäre des Völkerbundes entstanden sind, geben naturgemäß dem Völkerbund das Recht, bei den Verhandlungen über die noch zu treffenden Abkommen einen besonders breiten Raum einzunehmen. Wir zweifeln nicht, sagte darauf Briand daß Deutschlands mehrfach geäußerter Wunsch, in den Völkerbund einzutreten, durch die Note verwirklicht werden kann, damit der Völkerbund durch Deutschlands Anwesenheit verschönert wird. Die Unterlage unserer Verständigung ist der Friedensvertrag von Versailles. Auf eine Frage, wie Polen und die Tschechoslowakei sich stellen werden, erklärte Briand, beide Staaten seien in gleichen: Maße an einem wahrhaften Frieden interessiert, der sich auf den Satzungen des Völkerbundes aufbaut.
Das zwischen Frankreich, Großbritannien und Belgien erzielte Einvernehmen gipfelt in den formellen Beschlüssen G^ßhritmmienS^ Die französisch-deutsch-belgische Grenze zu garantieren und jede Verletzung der militärischen und territorialen Bestimmungen über die Rheinlandgrenze durch Deutschland als einen Casus belli anzusehen. Großbritannien verpflichtet sich, als Garantie dieser Grenze Frankreich und Belgien seine sämtlichen Marine- und Luftstreitkräfte zur Verfügung zu stellen. Was die deutsche Ostgrenze anbelangt, so erklärt Großbritannien ausdrücklich, daß es an den Be- sttmmungen des Versailler Vertrags entschieden festhält.
9er Generalbericht.
Die Arbeit der Kontrollkommission.'
Halbamtlich wird in Paris ein stark gekürzter Auszug aus dem Kontrollbericht veröffentlicht. Er lautet:
Der Bericht der Interalliierten Militärkontrollkommis- Ent, der am 15. Februar 1925 durch General Walch an den orsitzenden des Interalliierten Militärkomitees von Versailles, General Foch, gerichtet worden ist, hat einen technischen Charakter, um der Oeffentlichkeit verständlich zu sein. Das Dokument setzt die vorbereitenden Handlungen der Generalinspektion auseinander und betont des längeren die Schwierigkeiten, die der Kommission gemacht worden sind. So ist z. B. zu erwähnen, daß die Verfasser gewisser Zeitungsartikel, welche Uebertretungen des Versailler Vertrags beleuchteten, unter der Beschuldigung des Hochverrats gerichtlich verfolgt und daß schwere Strafen verhängt werden sollten, während hingegen Verbände, deren Tätigkeit gegen den Friedensvertrag gerichtet war, sich der Nachsicht der Behörden erfreuten.
Bewaffnung und Befestigungen.
Wie es weiter heißt, finden sich die Ergebnisse der ©cito» ralinspektion in drei Rubriken: Bewaffnung, Effektivbestände und Befestigungsanlagen. Aus ihnen geht hervor:
1. daß die Waffen- und Munitionsbestände, die in Deutschland gegenwärtig vorhanden sind, zum mindestens dieselben geblieben sind wie im Jahre 1922, wo sie bereits die zulässige Höhe überschritten,
2. daß die Organisation der Reichswehr in vollkommenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Friedensver- trags steht; die Reichswehr ist kein Freiwilligcnhccr, sondern ein Heer von Verbänden (Cadrcs); die deutschen Behörden haben alle Anstrengungen gemacht, um das Bestehen und die Tätigkeit de» Vaterländischen Verbände zu verheimlichen, jedoch hat die Kommission im Verlauf eines nicht angemel- deten Besuchs im Sennclager am 11. Dezember die Anwesenheit von Mitgliedern des Jungdeutschen Ordens unter den Teilnehmern eines militärischen Ausbildungskursus fest- gestelltj
3. daß seit 1920 einige Befestigungsanlagen, besonders an den Küsten, Veränderungen unterworfen sind, neue Betonbauten, neue unterirdische elektrische Leitungen sind angelegt worden.
Das Ergebnis der Generalinspektion zeigt weiterhin, daß die Reorganisation der Polizei noch nicht begonnen hat, daß die Umstellung der Fabriken auf den Friedensbetrieb nur wenig fortgeschritten ist, daß die Reichsregierung keine Doku- mente über die vorhandenen Kricgsbcstände und über die Erzeugung der Fabriken während des Krieges und nach dem Wasscnstillsic.J auSgesiefert hat, daß ferner keine Maß.