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Schlüchlemer Heilung kreLS'Kmtsblatt * Mgememev amtlicher Knzeiger für öen Kreis Schlüchtem öruckunb VeÄag.tz.Steinfelb Söhne* SesthästsstrNahnhofstr.S * Jernspv.Nr.r^y * Postschelkk: dvankftwtL-M.rSryo

Nr. 74

Dienstag, den 23. Juni 1925

77. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Larrdratsamt.

J.-Nr. 4974. Zwecks Erstattung der Kosten der Reichs- präsidentenwaW 1.925 an die Gemeinden ersuche ich die Herren Bürgermeister des Kreises, mir spätestens bis zum 1 5. Juli d.. anzuzeigen

a) wieviel Stimmberechtigte durch die Stimmlisten für die Rcichöpräsidentenwahl nachgewiesen werden, und zwar für jeden Wahlgang besonders. Zu zählen sind alle gültig ein­getragenen Stimmberechtigten der Gemeinde mit Einschluß derjenigen, die von ihr einen Stimmschem erhalten haben;

b) wieviel Benachrichtigungskarten für jeden Wahlgang gefertigt worden sind, falls die Stimmberechtigten über ihre Eintragung in die Stimmliste besonders benachrichtigt wor­den sind.

Nach dein 15. Juli hier eingehende Meldungen müssen unberücksichtigt bleiben.

Schlüchtern, den 19. Juni 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheiö.

J.-Nr. 1956. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 28. v. Mtö. J.-Nr. 4256 (Kreisamtsblatt Nr. 64) betr. Anbauflächenbcrechnung, noch im Rückstände sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.

Schlüchtern, den 19. Juni 1925.

Der Landrat. J. V.: SchultheiS.

J.-Nr. Die Herren Bürgermeister werden auf den un­ter Ziffer 334 des Regierungsamtsblattcs Nr. 24/1925 ver­öffentlichten Nachtrag zu der Verordnung über die Auf­bringung der Kosten der Handwerkskammer zu Cassel hier­mit besonders hingewiesen.

Schlüchtern, den 18. Juni 1925.

-DerLemdrat.- J. V.: SchultheiS.

J.-Nr. 4981. In der Stadt Gemünden und in den Ge­meinden Volkers und Speicherz, Bezirksamt Brückenau, ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen.

Schlüchtern, den 19. 6. 1925. Der Landrat.

J.-Nr. 5006. In den Gemeinden Lauterbach, Greben- Hain mtb Bermuthshain, Kreisamt Lauterbach, ist die Maul- und Klauenseuche ausgcbrochcn.

Schlüchtern, den 19. 6. 1925. Der Landrat.

Kreisausschuß.

Auf Grund der Verordnung über die Erhebung von Vor­ausleistungen für die Wegeunterhaltung vom 25. November 1923 (G. S. S. 540) und des Kreistagsbeschlusses vom 20. Dezember 1923 wird für den Kreis Schlüchtern folgende

Abgaben ordnu n g über die Erhebung von V o ra u S l e ist un ge n für die

W e g c u n t e r h a l t u n g mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusscs erlassen.

§ 1.

Wer innerhalb des Kreises Schlüchtern befestigte öffent­liche Wege mit Fahrzeugen über das gemeinübliche Maß hin­aus benutzt oder durch Dritte benutzen läßt, hat an den Kreis für die Wegebenutzung einen Beitrag zu den Unterhaltungs- kosien zu entrichten (Vorausleistungsbetrag).

§ 2.

1. Beitragspflichtig ist jeder, der die oben genannten Straßen und Wege mit Fahrzeugen über das gemeinübliche Maß hinaus befählt, gleichgültig, wo er seinen Wohnsitz hat und ob der Besitzer oder in seinem Auftrag ein anderer das Fuhrwerk benutzt. Die Fuhren in rein landwirtschaftlichen Be­trieben bleiben bis zur Höhe des gemeinüblichen Maßes au­ßer Ansatz. Dabei sind unterlandwirtschaftlichen Betrieben" die Betriebe zu verstehen, die zur Vorbereitung, Bestellung, Pflege und Abcrntnng des Landes dienen. Voll beitrags­pflichtig sind aber alle Fuhren, die die Erzeugnisse der Land- wirtschaft den Verbrauchern zuführen, sowie die aller Neben- bctriebe der Landwirtschaft wie Kalkwerke, Sandgruben, Mol­kereien, Brennereien, Lohnfuhren usw.

2. Hinsichtlich der Verteilung der Bcitragöpflicht auf die einzelnen Betriebe wird bestimmt:

st) Forstliche Betriebe haben die Beiträge für die eigene Ab­fuhr zu tragen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Aus­künfte sinngemäß nach § 5 zu erteilen. Die BeitragSpflicht für die Abfuhr der übrigen Holzmengen trifft die Käufer. b) Alle übrigen Unternehmungen und Betriebe haben die Bei­träge für ihre gesamte An- und Abfuhr zu tragen. Bei Ver­frachtungen zwischen 2 Betrieben fällt der Beitrag dem­jenigen zur Last, der in Produktion oder Verbrauch dein andern vorausgeht.

3. Bei der Veranlagung soll die Abgabe von Holz und Braunkohlen an Verbraucher zum Eigenbedarf freibleiben, so­

weit die Freigrenze durch den Käufer nicht überschritten wird und nur tierische Kräfte zur Abfuhr benutzt werden.

4. Der Beitrag darf jeweils nur von einem der eVr- pflichteten erhoben werden.

§ 3.

Die Fuhrwerksbesitzer oder Fuhrwerksbenutzer werben bei­tragspflichtig, wenn sie die im § 1 bezeichneten Wege über das gemeinübliche Maß hinaus benutzen. Als solche Benutz­ung gilt es, wenn innerhalb des laufenden Rechnungsjahres auf diesen Wegen mindestens 1500 Brutto-Tonnenkilometer geleistet werden.

§ 4.

1. Die Vorausleistungsbeiträge werden nach Einheits­sätzen berechnet. Diese werden für jedes Rechnungsjahr vom Kreisausschuß nach den Vorschriften der Verordnung in der Weise festgesetzt, daß für jeden beförderten Tonnenkilometer ein bestimmter Geldbetrag zu entrichten ist.

2. Die Einheitssätze werden alljährlich öffentlich be­kannt gemacht.

3. Der jährliche Gesamtbetrag der Vorauslcistungsbei- träge darf 25 v. H. der Unterhaltungskosten des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten.

§ 5.

1. Die Beitragpflichtigen haben den Kreisausschuß je nach dessen Bestimmung 1/4 oder 1/2 jährlich über ihre ton- nenkilvmetrische Verfrachtung im abgefaufenen Viertel- oder Hälb-Jahr durch Ausfüllung eines Fragebogens bis zu dem vom Kreisausschuß bestimmten Tage Auskunft zu erteilen und gleichzeitig den hiernach zu berechnenden Beitrag an die vom Kreisausschuß bezeichnete Stelle abzuführcn.

2. Wird die Auskunft von Beitragspflichtigen verwei­gert, verzögert oder unrichtig erteilt, so erfolgt Veranlagung durch ben Kreisausschuß.

§ 6.

1. Von, Beitrag sind Fahrzeuge befreit, welche vom Reich, vom Land, von einem Gemeindeverband, einer Ge­meinde oder von Beamten. derselben zu einem öffent­lichen Dienst oder Gebrauch gehalten werden; ferner sind befreit die Verfrachtungen von Wegebaustoffen für die Unterhaltung der Straßen und Wege innerhalb dcö Regie­rungsbezirks Cassel.

2. Nicht befreit sind jedoch, soweit nicht gesetzliche Bc- stimmungen dem entgegenstehen, solche Fahrzeuge, welche für Zwecke einer von einer Betriebsverwaltung des Reiches usw. zu Crwerbszweckcn betriebenen Kraftfahrzeugverbindung ein­gestellt sind.

$ 7.

1. Der Abschluß von Vereinbarungen mit dem Beitrags­pflichtigen im Sinne des § 13 Abs.' 2 des Kommunalab- gabcngcsctzcS (G. S. 1893 S. _152) ist zulässig.

2. Bei Pauschalverträgen ist die Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen angemessen zu berücksichtigen.

§ 8.

1. Dem Beitragspflichtigen steht gegen die Heranziehung zu Vorausleistiingsbeiträgen unter Ausschluß der gesetzlichen Rechtsmittel die Berufung an das Schiedsgericht zu. Die Berufung ist binnen 4 Wochen beim Kreisausschuß cinzu- legen.

2. Der Lauf der Frist beginnt, wenn die Heranziehung durch Auslegung der Hebclistc erfolgt, mit dein ersten Tage nach Ablauf der AuSlegungSfrist, wenn die Heranziehung durch besondere Mitteilung geschieht, mit dem ersten Tage mach erfolgter Mitteilung, in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung. Durch die Berufung' wirb die Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht aufgeschobe«.

$ 9.

Das Schiedsgericht setzt sich aus einem vom Krcisauö- schuß zu wählenden Vertreter eines UnterhaltungSpflichtigen und einem vom Kreistage zu wählenden Beitragspflichtigen des Bezirks zusammen. Den Obmann bestimmt der Regie­rungspräsident zu Cassel.

§ 10.

Zuwiderhandlungen gegen die Auskunftspflicht (s. § 5) werden mit Geldstrafen bis 150 Reichsmark bestraft und zwar gemäß § 17 des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 in der Fassung der Novelle vom 20. August 1921 in Verbindung mit Artikel III der Verordnung über VcrmögcnSstrafcn und Bußen vom 6. Februar 1924.

$ 11.

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Schlüchtern, den 17. November 1924.

Der Kreisausschuß des Kreises Schlüchtern.

J.-Nr. 3090 K. A. Vorstehende, vom BezirkS-AuSscbuß in Cassel genehmigte Abgabenordnung über die Erhebung von Vorausleistungen für die Wegeunterhaltung wird hiermit ver­öffentlicht.

Schlüchtern, den 15. Juni 1925.

Der Vorsitzende des KrcisauSschusscs. von Trott zu Solz.

Das Durchmarschrecht.

Eine sehr beachtliche Betrachtung.

Es kann nicht eindringlich genug darauf hingewiesen werden, daß es sich bei der französischen Note über die deut- ßen Sicherheitsvorschläge nicht um einen Abschluß der Dis- ssion handelt, sondern erst um einen Beginn. Von Ab­lehnen oder Annehmen zu reden, ist deshalb töricht. Es scheint, ein Teil der deutschen Politiker kann sich gar nicht vorstellen, wie ein Schriftstück Frankreichs an Deutschland nicht ein Diktat sein sollte. Die in all den Jahren, da es wirklich so war, immerAblehnen!" riefen, tun das auch jetzt. Und denAnnehmern auf alle Fälle", geht auch kein neues Licht auf. Eine Befriedung Europas, eine Stabili­sierung der deutsch-französischen Grenze, wo seit tausend Jah­ren ein niemals ruhender Kampf tobte, wird nicht durch das Schriftstück eines einzelnen Jnäerestenten und sozusagen im Handumdrehen erreicht. Gerade diejenigen, die Freunde der friedlichen Regelung aller Konflikte sind, müßten ihre ganze Geisteskraft darauf verwenden, die Diskussion aus demJnteressenkreiseiner einzelnen Macht herauszuziehen, und sie auf einen Boden zu führen, der für alle Völker tragbar ist.

Das andere: immer nur unbesehen annehmen, ist eine ebenso bequeme Politik wie immer nur abzulehnen. Wie ein ausgesprochener Freund der Verständigung zwischen Deutschland und Frankreich und darüber hinaus aller Na­tionalstaaten gerade wegen des weit und hochgesteckten Zieles mit aller Vorsicht und Vedachtsamkeit über die augen- chlickliche Lage der Sicherheitsfrage denken muß, dafür gibt Theodor Wolfs imBerliner Tageblatt" ein blendendes Beispiel. Er charakterisiert die deutschen und die franzö- sischen Vorschläge mit den Worten:Wir hatten ein Fric- denstor errichten wollen, und ihm (Briand) kommt es mehr auf die Mauer an." Dann wendet er sich gegen den Gedan­ken, als sei das viel diskutierte Durchmarschrecht von Frank­reich fallen gelassen worden. Gewiß kommt das Wort selbst nirgends in der Note Briands vor.Auf englisches Drängen habe er eine Forderung unerwähnt gelassen, die ein deut­sches Ohr nicht gern vernimmt." Aber die Wahrheit ist doch, so fährt T. W. fort,daß von Frankreich in diesem Schriftstück dreimal ein Durchmarschrecht in Anipruch genommen wird. Von 0 a .. g : weisemVorgehon"bei Verletzung der Verträge wird in einem Absatz gesprochen, besten absichtlich scheußlicher Juristenstil an Dunkelheit alle delphischen Orakeleien über« trifft. AlsGarant" würde Frankreich, wenn seiner Meinung nach Deutschland einen Schiedsspruch nicht korrekt befolgen sollte, doch wohl das Recht beanspruchen, dem pol­nischen oder tschechischen Klienten im Notfalle auch mili­tärisch, durchmaschierend oder einmarschierend, beizustehen? Bedingung für den Abschluß des Paktes ist der E i n t r i t t Deutschlands in den Völkerbund, mit Ue­bernahme aller Verpflichtungen und Rechte, die sich aus den Völkerbundssatzungen ergeben, und mit Annahme jenes Artikels 16, der die Bestimmungen über das Durchmarschrecht enthält. Wir können einer frem­den Macht den Durchmarsch nicht gestatten, mit welcher Begründung sie auch immer unsere Zustimmung verlangt. Ob sie sichSanktionen" holen will, ob sie als Garant er­scheint oder ob sie als Völkerbundsmitglied auf ihr Ma mt pocht die Tür kann gewaltsam geöffnet werden, aber den Schlüssel herausgeben, ist eine Unmöglichkeit. Ich glaube, daß keine noch so harmlose F 0 rmulie - rung, keine noch so beruhigende Umschrei­bung uns zu einem Zugeständnis bewegen darf. Es ist aber dabei ganz gleichgültig, ob uns die Pflicht, den Durchmarsch fremder Truppen zu gestatten, durch den Pakt auferlegt wird, oder durch das Völkerbunds- statut.

Denjenigen, die sich damit zufriedengeben wollen, daß das Durchmarschrecht durch das entmilitarisierte Rheinland nichteinseitig" sei, sondernzweiseitig" und daß wir da­mit gleichgestellt seien, gibt er zu bedenken, daß wir nur durchmaschieren könnten, wenn Frankreich uns angreifen würde: Frankreich dagegen könne auf Grund der Völker- bundssatzung durch Deutschland marschieren, ohne daß wir ihm Grund zu einem militärischen Vorgehen gegeben hät­ten, nur weil eben Polen von Rußland angegriffen worden sei. Und womit sollten wir dann in Frankreich einmaschic- ren, da wir doch kein Heer dazu haben. Also c i n D u r ch - marschrecht,wieesnichtpapierenergedacht werden kann.

In diesem Zusammenhang erläutert T. W. in geradezu mustergültiger Weise die Gefahren, welche der Artikel 16 der Völkerbundssatzung für Deutschland bringen muß. Er appelliert an die gerecht denkenden Personen in den an­deren Staaten zu überlegen, warum Deutschland fremden Truppen kein Durchmarschrecht zugestchen kann. Nicht dunkle Pläne hindern Deutschland daran, sondern einzig ,unb allein die geographische Lage, seine Unmöglichkeit, mit 'Waffengewalt seine Neutralität zu verteidigen, da es ja keine Truppen habe. Gerade im Falle eines Krieges zwischen Rußland und Polen, der allein drohend vor Europa steht, werde Deutschland, wenn es Frankreich durch- marschieren ließe, mit Rußland in Feind­schaft geraten und außerdem sich selbst an­gesichts der Haltung der kommunistischen unb nati0nalistischen Parteien in einen Bürgerkrieg stürzen. An die Adresse derjenigen, die angesichts dieser Gefahren ein Auge zudrücken und sich