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Nr. sr

Dienstag, den 4. August 1925

77. Jahr«.

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt.

Bezirks-Polizeiverordnung über das Meldewesen

Auf Grund der §§ 6, 12 und iz der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (Gesetzsammlung S. 1529) der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes­verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 195) und des § i des Reichsgesetzes zur Erweiterung des An­wendungsgebietes der Geldstrafe und Einschränkung der kur­zen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 (Reichsgesetz­blatt S. 1604) wird unter Zustimmung des Bezirksaus­schusses für den Umfang des Regierungsbezirks Casscl mit Ausschluß der Stadtgemeinden Cassel, Hanau, Marburg, Fulda und Eschwege nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

$ 1.

Wer seinen Wohnsitz, seinen dauernden Aufenthalt oder einen vorübergehenden Aufenthalt von mehr als 4 Wochen an einem Orte (Abgangsort) aufgibt, ist verpflichtet, in der Regel vor dem Abzüge, beim Nachweis besonderer Hinde- rungSgründe aber innerhalb 6 Tagen nach erfolgtem Abzüge, sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen, welche an dem Abzüge teilnehmen, bei der Polizeibehörde des Abgangsorts persönlich oder schriftlich abzumelden und hierbei den Ort, in dem er seinen neuen Wohnungesitz oder Aufenthalt nehmen wird, anzugeben.

Die Abmeldung hat nach nachstehendem Formular in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.

Ueber die Abmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.

§ 2.

Wer in einem Orte (Zugangsort) seinen Wohnsitz, seinen dauernden Aufenthalt oder einen vorübergehenden Aufenthalt von länger als 4 Wochen nimmt, hat sich und die zu seinem Hausstande gehörenden Personen binnen 6 Tagen nach dem Zugang bei der Polizeibehörde des Zugangsortes unter Vor­legung einer Abmeldebescheinigung (§ 1) und bei deren Fehlen unter Angabe des Abgangsorts persönlich oder schrift­lich anzumelden.

Die Anmeldung hat nach nachstehendem Formular in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen.

Ueber die Anmeldung wird auf Wunsch eine Bescheini­gung erteilt.

§ 3-

Wer seine Wohnung innerhalb eines Gemcindebezirks wechselt, ist verpflichtet, dies binnen 6 Tagen der Ortspoli­zeibehörde zu melden.

§ 4.

Bei der Ab- und Anmeldung ist anzugeben, ob es sich um eine dauernde oder vorübergehende Ab- oder Anwesenheit handelt.

.§ 5-

Zu den in den §§ 1 4 vorgeschriebenen Meldungen ist auch verpflichtet, wer als Vermieter, Schlafstellenhalter, Dienstherrschaft oder in sonstiger Weise die dort genannten Personen ausgenommen hat, sofern er sich nicht den Nach­weis verschafft hat, daß die Meldung bereits erfolgt ist.

Gewerbsmäßige Zimmervermieter und Schlafstellenhalter sind außerdem verpflichtet, ihrerseits diejenigen Personen, welche bei ihnen als Mieter oder Schlafsteller vorübergehend

Aufenthalt von weniger als 4 Wochen nehmen, nach Maß­gabe des § 2 anzumelden.

§ 6.

Gast- und Herbergöwirte sind verpflichtet, ein Fremden­buch nach dem von der Ortspolizeibehörde vorgeschriebenen Muster zu führen, dasselbe jedem bei ihnen einkehrenden Fremden alsbald nach der Ankunft zur Eintragung vorzu- legen und auf die richtige und vollständige Ausfüllung zu achten.

.§ 7:

Die Wirte haben täglich bis 8'/, Uhr morgens die bei ihnen innerhalb der vorausgegangenen 24 Stunden einge­kehrten Fremden durch abschriftlichen Auszug ihres Fremden­buches der Ortspolizeibehörde anzumelden.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen einer Geldstrafe bis zu 600 Mk., an deren Stelle im Unver­mögensfalle für 50 Mk. ein Tag Haft tritt.

§ 9-

Die Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1922 unter gleichzeitiger Aufhebung der Polizeiverordnung vom 26. Juli 1904 (Amtöbl. S. 216) in Kraft. Die zuständigen Polizei­behörden sind befugt, weitergehende polizeiliche Meldevor­schriften für ihren Verwaltungsbezirk zu erlassen. (AII. 75 c/22.)

Cassel am 20. September 1922.

Der Regierungspräsident. Springorum.

*

J.-Nr. 6035. Die vorstehende Verordnung wird zwecks genauster Beachtung hiermit erneut veröffentlicht.

Schlüchtern, den 23. Juli 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

J^Nr. 6373. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 18. v. Mts. J.-Nr. 5785 betr. Instandhaltung der Wafferläufe noch im Rückstände sind, werden an deren sofortige Erledigung erinnert.

Schlüchtern, den 1. August 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

Stadt Schlüchtern.

Bekanntmachung.

Die zum u. November d. Js. pachtfrei gewordenen städtischen Grundstücke auf dem Neidhof und in der Ahl- Hecke sollen auf weitere 6 Jahre öffentlich verpachtet werden. Termin hierzu wird anberaumt:

1. für die Grundstücke auf dem Neidhof: auf Montag, den 10. August 1925 nachmittags 3 Uhr

S. für die Grundstücke in der Ahlhecke: auf D i e n s t a g, den 11. August 1925 nachmittags 5 Uhr.

Die Verpachtung erfolgt an Ort und Stelle. Auswärtige Bieter werden vorerst nicht zugelassen.

Schlüchtern, den 28. Juli 1925.

Der Magistrat: Gaenßlcn.

Bekanntmachung.

Die am i. August d. Js. fällig gewordenen Nutzholz- raten sind sofort bei der Stadtkasse Schlüchtern zur Ein­zahlung zu bringen.

Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß die am 15. August d. Js. fällig werdenden Holzgeld-Raten bei der Stadtkasse pünktlich entrichtet werden müssen.

Schlüchtern, den 1. August 1925.

Der Magistrat: Gaenßlcn.

Stadt Steinau.

Polizek-Derordnung.

Auf Grund der § 5 und 6 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) des § 143 Absudes Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) und des Artikels III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (St. G. Bl. S. 44) wird mit Zustimmung des Magistrats für den Stadtbezirk Steinau nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1. Es ist verboten, zur Sicherung der elektrischen Licht- und Kraftstromleitungen unsachgemäße Sicherungen zu verwenden oder verwenden zu lassen, so insbesondere mit Kupferdraht geflickte Sicherungen, Messer, Schraubenzieher, Nägel und dergleichen.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 Mk. oder entsprechende Haft bestraft.