Schlüchtemer Zeitung kreLs-Kmtsblatt * Myemeinev amtlich er Knzeiyer für öen. Kreis Ächlüchtem druck und Verlag: H.Steinsetd Söhne* SeschästsfkVahnhofstr.ö * strnspv.Nr.44y * Poststh«kk:IrankstwtaM.rrr«>
Rr. 9« Dienstag, den 18. August 1925 77. Jahrg.
Amtliche Betauutmachungen.
Landratsamt.
Betrifft: Unfallanzeige.
III. V. 1438. Auf Grund des § 1553 Abs. 4 der Reichsversichcrungsordnung in der Fassung des Gesetzes vorn 14. Juli 1925 (R. G. Bl. S. 97) wird mit Wirkung vom i. August 1925 ab bestimmt, daß die Unternehmer von Betrieben, die der gewerblichen Unfallversicherung unterliegen, die Anzeige über einen Unfall an die Ortspolizeibehörde schriftlich unter Beifügung einer Abschrift zu erstatten haben und daß die Ortspolizeibehörde die Abschrift an den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten wciterzugcbcn hatO
Berlin W 66, den 16. Juli 1925.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt.
J.-Nr. 790 V. Vorstehender Ministerialerlaß wird hierdurch veröffentlicht.
Schlächtern, den 12. August 1925.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts. I. V.: Schultheis
J.-Nr. 6643. Der Veterinärrat Krexa ist vom i z. August bis cinschl. 16. September d. Js. beurlaubt. Mit seiner Vertretung sind die Veterinärräte Dr. Goldman» in Fulda und Dr. Ocker in Gelnhausen beauftragt worden.
Schlüchtern, den 12. August 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 6702. Voraussichtlich finden vom 18.—20. August d. Je. auf dem Landweg 50 Ortsausgang Ulmbach nach Steinau (Neue Straße) und vom 21.—25. August d. Js. auf dem Landweg 43 Bahnhofstraße Steinau Dampf- walzarbeiten statt.
- -5dn—®erkt)r auf den beiden Landwegen ist soviel wie möglich einzuschränken.
Schlüchtern, den 14. August 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
Stadt Schlüchtern.
Nachtrag zum Ortsstatut, bctr. die Benutzung der städtischen Wasserleitung zu Schlüchtern zum P r i v a t g c b r a u ch.
Auf Grund des § 13 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und der §§ 4, 9, 69, 70, 75 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der Fassung der Novelle vom 26. August 1921 (G. S. S. 495) und der Verordnung zur Abänderung des Komniunalabgabcngesctzes vom 13. November 1923 (G. S. S. 507) wird hiermit für den Stadtbezirk Schlüchtern folgender Nachtrag zum Ortsstatut vom 2. Februar 1921, bctr. die Benutzung der städtischen Wasserleitung zu Schlüchtern zum Privatgebrauch, erlassen:
§ 1.
Der § 5 des Ortsstatutes vom 2. Februar 1921 in der Fassung des Nachtrages vom 16. Januar 1924 wird aufgehoben. An seine Stelle treten folgende Bestimmungen:
1. Der Mindestbetrag für jedes angeschlossene Grundstück oder Gebäude beträgt jährlich 5 R.-Mk. Sofern durch den Anschluß mehrere getrennte Haushaltungen oder Gewerbebetriebe mit Wasser versorgt werden, ist der niiiidcft- bctrag für jeden selbständigen Haushalt und für jeden Gewerbetrieb, der nicht mit dem Haushalt vereinigt ist, zu entrichten.
II. Das Wassergeld wird wie folgt fcstgestzt:
a) für den Anschluß bis zu 50 ebm Jahresverbrauch je ebm: — 0,10 R.-Mk.
bj für den Anschluß für den Mehrverbrauch über 50 bis zu 200 ebm: je ebm — 0,15 R.-Mk.
c) für den Anschluß für den Mehrverbrauch über 200 ebm Jahresverbrauch: je ebm — o,2vR.-Mk.
§ 2.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Veröffent- l'chung in Kraft.
Schlüchtern, den 18. Mai 1925.
Der Magistrat: Gacnßlen.
Vorstehender Nachtrag zum Ortsstatut belr. die Bc- nutzung der städtischen Wasserleitung zum Privatgebrauch wird genehmigt.
Dassel, den 17. Juli 1925.
(L. S.) Namens des Bezirksausschusses:
Der Vorsitzende: I. V.: gcz. Unterschrift.
B. A. 1260/25. Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 10. August 1925.
Der Magistrat. Gaenßlen.
Öffentliche Mahnung.
Die am 15. August 1925 fälligen Holzgelder, sowie alle sonstigen Reste sind sofort bei der Stadtkasse einzuzahlen. Die Rückstände werden zwangsweise beigetrieben. Schlüchtern, den 15. August 1925.
Der Magistrat: Fenncr.
Oeffentliche Mahnung.
An alle Zahlungspflichtigen, die ihre im Monat August 1925 an die Stadtkasse Schlüchtern zu entrichtenden Steuern noch nicht gezahlt haben, ergeht hierdurch öffentliche Mahnung. Eine Einzelmahnung erfolgt nicht.
Bei Meldung zwangsweiser Einziehung sind sofort folgende Steuern mit Verzugszuschlägen zu zahlen: Grundvermögenssteuer und Hauszinssteuer.
Schlüchtern, den 15. August 1925.
Der Magistrat: Fenncr.
Stadt Steinau.
BekanntmaKung.
Die Urliste über diejenigen über 30 Jahre alten Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, liegen vom 15. bis einschl. 22. August d. Js. während den Dienststunden im Rathaus — Stadtschreibei — zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Steinau (Kreis Schlüchtern), den 10. August 1925.
Der Magistrat. I. V.: Traudt.
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 19. August 1925, abends 9 Uhr, soll im Zimmer Nr. 3 des Rathauses das Anfahren von 41 ebm Sandsteinen aus Distrikt 22 Eisenberg, auf die Wegestrecke der Distriktslinie 21/22 (Fichtcrsschagtrifft) vergeben werden.
Steinau, den 10. August 1925.
Der Magistrat. I. V.: Traudt.
Räumung des Sauütonsgebieteö.
Beendigung am 25. August.
Nach einer amtlichen Mitteilung des Oberbefehlshabers bei alliierten Besatzungsarmee, General Guillaumat, die dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf übergeben wurde, haben die französische und die belgische Regierung beschlossen, die Brückenköpfe Duisburg und Düsseldorf zu räumen. Die Räumung wird am 25. August um Mitternacht vollständig beendet sein. Die Grenze des besetzten Gebietes im Norden des Brückenkopfes wird in diesem Augenblick wieder au den Rhein zurück- verlegt. In dem Schreiben Guillaumats ist ferner die Erwartung ausgedrückt, daß bei dem Abmarsch der Truppen dieselbe Ordnung herrschen werde, wie sie bei der Räumung des Ruhr- gebiets vorhanden gewesen sei. In Ausführung dieser Verordnung teilte der Kommandierende General des 32. französischen Armeekorps, Douchh, dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf mit, daß die Kontrolle durch die französischen Bc- satzungsorgane in dem Brückenköpfe von Düsseldorf am 25. August mitternachts ein Ende finden werde.
Einstellung der SptantenauMeisung.
Aufregung in polnischen Rechtskreisen.
Wie aus Warschau gemeldet wird, hat der polnische Innenminister durch dringendes Telegramm die polnischen Behörden in Posen und Pomcrellcu angewiesen, die Ausweisung bei deutschen Optanten einzustellen. Nach Bekanntgabe dieser An- ordnung versammelten sich die Sejniabgcordneteu der Rechtsparteien und entsandten eine Abordnung zum Ministerpräsidenten, die die sofortige Aukbcbnng der Verordnung des Innenministers verlangte. Die Antwort des Ministerpräsidenten steht noch aus. In den Rechtskreisen herrscht im Zusammenhang damit große Aufregung.
Eine Erklärung des polnischen Ministerpräsidenten.
Der polnische Ministerpräsident Grabski empfing den Vertreter der Associated Preß und gewährte ihm eine Unterredung über die Optantenfrage. Grabski gab seiner Ueberzeugung Ausdruck, daß es gelingen werde, eine Verständigung zwischen Deutschland und Polen hcrbcizuführcn, meint beide Länder loyal ihre Pflichten und Rechte wahrnehmen würden. Die Gegensätze müßten im Interesse beider Staaten sowohl auf .polnischem wie auf wirtschaftlichem Gebiet uberbruät werden. Der Ministerpräsident betonte, daß gutnachbarliche Beziehungen für beide Teile von größter Wichtigkeit seien. Der europäische Friede sei gefährdet, wenn dauernd ernste Gegensätze zwischen Deutschland und Polen beständen.
Die Zolltanfnovelle.
1. Die landwirtschaftlichen Zölle.
Die am 12. August vom Reichstag verabschiedete Zollnovelle besaßt sich neben den Judustriezöllen auch mit der Wiedereinführung und Neuregelung von landwirtschaftlichen Zöllen. Der alte Zolltarif von 1902 war, soweit er sich auf landwirtschaftliche (Erzeugnisse erstreckte, zu Beginn des Weltkrieges außer Kraft gesetzt worden, um unter Zuhilfenahme vermehrter Einfuhr eine hinreichende Versorgung mit Lebensmitteln für Heer und Bevölkerung zu sichern.' Die ungesunden Verhältnisse auf dem Lebensmittelmarkte haben in Deutschland den Weltkrieg um Jahre überdauert, und während die Jndustriezölle 1922 auf dem Wege eines Ermächtigungsgesetzes teils ergänzt, teils erhöht wurden, mußten die Ansprüche der Landwirtschaft auch damals hinter der allgemeinen Ernährungslage zurück- stehen. Bei der Wiederanknüpfung von Handelsvertragsverhandlungen mußte die Regierung allen Ernstes daran denken, das unbedingt notwendige Verhandlungsinstru- ment in Form eines einheitlichen Zolltarifs, der auch die landwirtschaftlichen Zölle umschloß, zu schaffen.
Die jetzt verabschiedete Zollnovelle ist als Uebergangs- regelung gedacht und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Juli 1927 beschränkt. Sie tritt spätestens mit dem 1. Oktober 1925 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher bestehenden Ausfuhrverbote und Einfuhrerleichterungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgehoben. Um die befürchteten Härten der starren Zölle bei stark wechselnder Konjunktur zu vermeiden, ist die Regierung ermächtigt, im Falle eines singenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Zustimmung k -s Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstages die festgesetzten Zölle abzuändern.
Der heiß umstrittene Punkt im Kampfe um die Zollvorlage, die Mindestzölle für Getreide, sind fal - lengelassen worden. Dafür treten autonome Ver- Handlungszölle für Getreide in Kraft, die fola^ermaßen aogesluft sind:
Bis 31. Juli 1926:
für Roggen und Hafer. 3,— M. pro Doppelzen für Weizen und Spelz . 3,50 „ „ „ für Braugerste usw.. . 3,— „ „ „
für Futtergerste . . . 1,— „ „
vom 1. August 1926 bis 31. Juli 1927: für Roggen, Hafer und Gerste 5,— M. pro Doppelzentner für Weizen und Spelz . . . 5,50 „ „ „
Der Zoll auf Mais wurde für die llsbergnngszcit auf 2,20 M. festgesetzt, um den deutschen Kartoffelbau nicht zu gefährden.
Statt der Mindestzölle für Getreide sind, insbesondere im Interesse der bäuerlichen Landwirtschaft, M i n d e st - zölle für Vieh und Fleisch vorgesehen, und zwar bei Rindvieh und Schafen zu Schlachtzwecken 13,— M.
pro Doppelzentner Lebendgewicht,
bei Schweinen zu Schlachtzwecken 14,50 M. pro Doppelzentner Lebendgewicht.
Der autonome Zollsatz für die Uebergangszcit beträgt für Vieh und Fleisch 6,— M. pro Doppelzentner und für Speck 14,— M. pro Doppelzentner. — Gefrierfleisch soll in der bisherigen Menge zollfrei eingeführt werden, um den minderbemittelten Schichten der Bevölkerung den Bezug dieses wichtigen Nahrungsmittels nicht zu verteuern.
Die Rohstoffe für die Margarineproduktion sind zum größten Teile frei geblieben; nur ein geringer Teil ist aus handelspolitischen Erwägungen mit einem mäßigen autonomen Zoll belegt worden. Aus dem gleichen Grunde ist für Hülsenfrüchte, Reis usw. ein geringer Zollsatz festgesetzt. Für frische Kartoffeln wird im Hinblick darauf, daß die deutsche Kartoffelerzeugung den Bedarf mehr als hinreichend deckt, bis zum 14. Februar 1926 ein ermäßigter Zollsatz von 0,25 M., von da ab ein autonomer Zollsatz von 0,50 M. erhoben.
Die neuen Agrarzölle betragen im Durchschnitt 3—12 Prozent des Wertes der inländischen Erzeugnisse und bewegen sich im allgemeinen auf der Linie des Zolltarifs von 1902. Sie sollen der Landwirtschaft einen Rückhalt geben, um über die gegenwärtige, fraglos schmierige Krisis hin- wegzukommen und die Ernährung des deutschen Volkes aus eigener Scholle für die Zukunft sicherzustellen. Der Cha- rakter des Gesetzes als eines Ucbergangsgesetzes für die Dauer von 2 Jahren deutet darauf hin, daß es lediglich einen Versuch darstellt, bis zu der bevorstehende» endgültigen Regelung unserer Handelspolitik auf weite Sicht und nach großen Richtlinien einen vorläufigen Ausgleich auf mittlerer Linie zu schaffen.
Angesichts der augenblicklichen Teuerung auf dem Lebensmittelmarkte wurde bei Beratung der Zolloorlage im Reichstag eine Entschließung angenommen, worin die Reichsregierung ersucht wird, unverzüglich mit Vertretern der Organisationen der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels, des Handwerks, der Beamten, Angestellten und Arbeiterschaft eine Enquete zu verunstalten zwecks Feststellung der Mittel und Wege, wie die ungeheure derzeitige Spanne zwischen Erzeuger- und Verbraucherpreis für lebenswichtige Waren schleunigst beseitigt werden soll. Es darf sich dabei nicht um eine Erneuerung der Zwangswirtschaft, sondern lediglich um eine Verkürzung des Weges vom Produzenten zum Kleinhändler und bamit um eine Verbilligung der Ware für den Verbraucher handeln.