Schlüchtermr Zeitung
KreisKmisblatt * Myememev amtlicher Knzeitzer für Kar Kreis Schlüchtem
r druck und Verlag: tz.Steinfelö Söhnen Geschastsst^ Vcchrchofstv. 6 ★ fernspv.Nr.^ * Poftffyed&ffitmUfortg^
3 Nr. 99 Donnerstag, den 2V. August 1925 77. Jahrg.
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I Amtliche Bekanntmachungen
J LandratSamt.
ja,. I. Nr. 4582 In einigen Fällen sind Nenanträge auf in Elterngeld abgelehnt, bezw. aufgrund der allgemeinen Nach- * Prüfung Eltcrngcldcmpfänger von dem Versorgungsamt 8 Frankfurt gestrichen worden, weil die Einkommengrenze über- schritten oder Kinder der Eltern noch vorhanden waren, die T» für in der Lage erklärt wurden den Lebensunterhalt der ” Eltern sicherzustellen.
3 Aufgrund des Abänderungsgesetzes zum Reichsper- W sorgungsgesetzes vom 28. 7. 25 kann eine Elternbeihilfe nt nunmehr gewährt werden, wenn die Einkommensgrenze wenig '^ überschritten ist oder unterhaltspflichtige Personen nur unter 1 besonderen Schwierigkeiten ausreichend für die Eltern sorgen ' können.
Wir ersuchen die Herren Bürgermeister, die Beteiligten hierauf aufmerksam zu machen und entsprechende begründende Neuanträge an das hiesige Amt einzureichen.
Schlüchtern, der 17. August 1925.
। Der Vorsitzende des Kreiswohlfahrtsamtes.
• 3. Nr. 4584 Von den in letzter Zeit gestellten Neu- anträgen auf Rentenversorgung, bezw. Anträgen auf Anerkennung eines erst später ausgetretenen, aber nicht gemeldeten 1 Leidens zu der bereits teilweisen anerkannten Kriegsdienstbeschädigung, sind eine Anzahl wegen Fristversäumnis von den Versorgungsbehörden abgelehyt worden.
=' Aufgrund des neuerlichen Abänderungsgesetzes zum R. V. G. vom 28. 7. 1925 kann nach Ablauf der Frist der Anspruch (§ 53 des R. V. G.) weiterhin geltend gemacht werden, wenn ein gewisser Beharrungszustand in dem Versorgungsleiden erst nach dem Ablauf der Frist eingetreten ist und die Nachprüfung ergibt, datz der Antrag ohne Fristvrsöunruis zweifelsfrei zur Reutengewäh- rung geführt haben würde.
Wir machen die Beteiligten hierauf aufmerksam und geben anheim, falls die Voraussetzung nunmehr gegeben sein sollten, einen erneuten Antrag durch das hiesige Anit zur Weitergabe einzureichen. Der erstmalige Ablehnungsbe- scheid ist beizufügen.
Schlüchtern, den 17. August 1925.
Der Vorsitzende des Kreiswohlfahrisamts.
KreisauSschutz.
Bekanntmachung.
J.-N. 114 K. A. 11. Nachstehend verzeichnete Arbeiten für den Neubau von 2 Doppelwohngebäuden sollen vergeben werden. Zeichnungen und Verdingungsunterlagen liegen im : Landratsamt (Bauamt) zur Einsicht offen. Die Angebotsformulare können gegen Erstattung der Selbstkosten ab Mittwoch, den 19. d. MtS. solange der Vorrat reicht, bezogen werden.
Tit. 1. Glaserarbeilen.
Tit. 2. Schreinerarbeiten.
Tit. 3. Elektrische Jnstallationsarbeiten
(die in dem VerdingungSanschlag angegebenen Maßen beziehen sich auf ein Doppelwohnhaus.)
Die Angebote sind verschlossen und portofrei mit ent- spechender Aufschrift versehen an den Kreisausschuß bis zum 25. August d. Js. vormittags 10 Uhr oder auf dem Bauamte einzureichen, woselbst sie in Gegenwart der erschienenen Bewerber geöffnet werden.
Zuschlagsfrist 3 Wochen.
Schlüchtern, den 15. 8. 1925.
Der Vorsitzende des Kreisallsschusses.
Stadt Schlüchtern.
Verordnung
Über Matznahmen gegen Wohuungsmangel.
Auf Grund der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Woh- nungsmangel vom 23. September 1918 (R. G Bl. S. 1143) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 (R. G. Bl. S. 949) und des Wohnungsmangelgesetzes 0. 26. Juli 1923 (R. G. Bl. I 6. 754) wird mit Ermächtigung des Herrn Preußischen Ministers für Volks» wohlfahrt und mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers für die Stadt Schlüchtern folgendes angeordnet:
§ 1.
Ohne vorherige Zustimmung des Magistrats dürfen
a) Gebäude oder Teile von Gebäuden nicht abgebrochen, m b) mehrere Wohnungen zu einer nicht vereinigt werden. Aäume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, dürfen zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager», Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume nicht verwendet werden. In besonderen Fällen kann der Magistrat Aus» nahmen nach Maßgabe der Anordnung vom 1. August 1922 (G. S. 278) zu lassen.
§ 2-
Der Verfügungsberechtigte hat
m a) dem Magistrat unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager, Werkstätten-, Dienst- und Geschäftsräume, Laden oder sonstige zwangsbewirtschaftete Räume unbenutzt nnd, gekündigt sind oder sonst freiwerden;
| b) dem Magistrat auf Verlangen jederzeit über die Zahl, Lage und Größe der Räume einer Wohnung sowie über die Zahl der Personen des Haushalts Auskunft zu erteilen;
c) den Beamten des Magistrats und der Gemeindebehörde über Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und deren Besichtigung zu gestatten.
Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung der Sachen dienen, wenn dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte feinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das Ausland verlegt hat.
§ 3.
Jeder, der außer der im Gemeindebezirk gelegenen Wohnung noch eine andere oder mehrere andere Wohnungen besitzt, hat dem Magistrat Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als feine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche Verpflichtung kann für Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts angeordnet werden die außer der mit den übrigen Haushaltungs» angehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung haben. Wird in der Anzeige keine Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, oder wird die Anzeige unterlassen, so ist der Magistrat berechtigt zu bestimmen, welche Wohnung als Hauptwohnung anzu- sehen ist. Liegen die Wohnungen in mehreren Gemeinden, so hat, wenn das Wahlrecht nicht ausgeübt wird, die Entscheidung darüber, welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist, der über beide Gemeinden zuständige Regierungspräsident zu treffen. Falls die in Frage kommenden Gemeinden in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, steht unter der gleichen Voraussetzung diese Entscheidung dem Preußischen Minister für Volkswohlfahrt und, falls die Gemeinden in verschiedenen Ländern des Deutschen Reiches liegen, dem Reichsarbeitsminister zu.
§ 4.
Zur Unterbringung Wohnungssuchender Personen kann der Magistrat beschlagnahmen:
a) unbenutzte Wohnungen oder andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind,
b) Wohnungen, die nach § 3 nicht als Hauptwohnung anzu- sehen sind, auch wenn die Anordnung zur Anzeige von einer anderen Gemeindebehörde ergangen ist,
c) unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume, Läden oder sonstige Räume,
d) Räume oder Nebenräume solcher Wohnungen die im Verhältnis zur Zahl der Bewohner als übergroß anzusehen und hinsichtlich deren die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1924 (G. S. S. 760) erfüllt sind.
Räume der unter c) genannten Art können auch zu dienstlicher, gewerblicher oder anderweitiger Verwendung beschlagnahmt werden, wenn dadurch mittelbar Räume zu Wohnzwecken frei werden.
§ 5.
Die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Räumen, die im Eigentum oder in der Verwaltung des Reiches oder eines Landes oder im Eigentum oder in der Verwaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen des Reichs, des Landes oder der Körperschaft zu dienen bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn der zuständigen Reichs- oder Landesbehörde kein Einspruch erhoben wird. Diese Behörden entscheiden auch, ob die im Satz 1 erwähnten Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen. Ist Einspruch erhoben, so entscheidet bei Gebäuden oder Räumen, die zur Verfügung des Reichs stehen, die Reichsregierung, im übrigen die Landesregierung.
Die Bestimmungen des Abf. 1 finden auf Gebäude oder Räume, die im Eigentum oder in der Verwaltung gemeinnütziger Anstalten und Stiftungen, sowie gemeinnütziger, nicht auf Erwerb gerichteter Organisationen stehen, oder die religiösen oder anerkannt gemein- nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, entsprechend Anwendung.
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für andere AnordnUngen und Maßnahmen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen sind. Das Recht des Magistrats aus §§ 1 und 2 bleibt jedoch unberührt. Die Derfagung nach § 1 ist unzulässig, wenn gleichwertiger neuer Wohnraum hergestellt wird.
Verträge der im Abs. 1 und 2 genannten Stellen über die Er- mietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu öffentlichen Zwecken dürfen nicht der Genehmigung des Magistrats unterstellt werden.
§ 6.
Bei der Beschlagnahme ist auf den Beruf, die Familien und die persönlichen Verhältnisse des Inhabers der Räume möglich Rücksicht zu nehmen. Den Tag, von dem ab die Räume als beschlagnahmt qelten, hat der Magistrat dem Verfügungsberechtigten gemäß § 20 Abs. 2 schriftlich mitzuteilen.
§ 7.
Mit der Beschlagnahme verliert der Verfügungsberechtigte die Befugnis, über die Räume zu verfügen, insbesondere sie einem anderen als dein ihm vom Magistrat zugewiesenen Wohnungssuchenden zu vermieten oder zu überlassen, oder bauliche Aenderungen an ihnen vorzunehmen.
Die Beschlagnahme bleibt auch bei einem Wechsel der Personen des Verfügungsberechtigten wirksam.
§ 8.
Die Inhaber rechtskräftig beschlagnahmter Räume sind innerhalb einer angemessenen von dem Magistrat zu bestimmenden Frist znr Räumung verpflichtet.
§ 9.
Der Magistrat ist berechtigt, in den beschlagnahmten Räumen auf eigene Kosten bauliche Aenderungen durchzuführen, soweit diese erforderlich sind, um die Räume für den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck instand zu setzen. Die Anordnung baulicher Veränderungen soll nur nach Anhörung des Verfügungsberechtigten erfolgen und nach Möglichkeit die Schaffung eines dauernden verwertbaren Zustandes anstreben.
Auf die Vornahme baulicher Aenderungen an Gebäuden der in § 5 genannten Art findet § 5 Abf. 1 Anwendung.
§ 10.
Verzichtet der Magistrat auf die beschlagnahmten Räume, oder wird die Anordnung, aus Grund bereit die Beschlagnahme erfolgt ist, ausgehoben, so hat der Magistrat die Räume dem Verfügungsberechtigten in angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist be- stimmt das Mieteinigungsamt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
Lag ein Fall des § 9 vor, so hat der Magistrat auf Verlangen des Berechtigten den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen, es sei denn, daß ein schriftliches Einvernehmen über die vorgenommenen Aenderungen erzielt war.
§ 11.
Der Magistrat kann beschlagnahmte Räume entweder selbst weiter vermieten oder dem Verfügungsberechtigten für die Räume einen Wohnungssuchenden schriftlich zuweisen. Der Verfügungsberechtigte hat dem ihm zugewiesenen Wohnungssuchenden, wenn dieser einen Ausweis des Magistrats vorzeigt, die Besichtigung der beschlagnahmten Räume zu gestatten.
Kommt zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Wohnungssuchenden ein Mietoertrag nicht zustande, so setzt auf Anrufen des Magistrats das Mieteinigungsamt einen Mietoertrag fest, falls für den Verfügungsberechtigen kein unverhältnismäßiger Nachteil aus der Vermietung an sich oder aus der Art des Mieters zu besorgen ist. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Wohnungssuchende nicht innerhalb einer vom Mieteinigungsamt zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt. Der Inhalt des Vertrages gilt den Parteien gegenüber als vereinbart.
Stellt der Verfügungsberechtigte dem Magistrat Wohnräume, die eine abgeschlossene Wohnung nicht darstellen oder abgeschlossene Wohnungen, die durch Teilung oder Ausbau einer Wohnung gewonnen werden, freiwillig zur Verfügung, bevor eine Beschlagnahme erfolgt, so ist der Nutzungsberechtigte befugt, mit einem der auf der Wohnungsliste des Magistrats eingetragenen Wohnungssuchenden, die vor dem 1. Januar 1914 in Deutschland ihren Wohnsitz hatten ober der zu den im § 19 bezeichneten Personen gehören, einen Miet« vertrag innerhalb einer vom Magistrat festgesetzten Frist abzu- schließen. Der Magistrat ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten Einblick in die Wohnungsliste zu gewähren.
Die Vorschriften des Abf. 3 gelten auch für den Fall, daß zur Verfügung gestellter Wohnraum durch Aufhebung des Mietvertrages wieder frei wird.
§ 12.
Auf Räume, die zur Unterbringung von Angehörigen eines Betriebes von dem Inhaber des Betriebes errichtet ober vor dem 1. Juli 1918 zum Eigentum erworben oder gemietet sind, finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 nur dann Anwendung, wenn solche Räume länger als 4 Wochen nicht benutzt find, und keine fichere Aussicht auf die Benutzung innerhalb der nächsten 4 Wochen besteht.
Soweit es um die Unterbringung von Personen handelt, die vor bim 1. Januar 1914 ihren Wohnsitz in Deutschland nicht hatten, oder zu den in § 19 genannten Personen nicht gehören, bedarf der Inhaber des Betriebes der Zustimmung des Magistrats, es fei denn, daß es sich um die Belegung von Räumen handelt, die für die besonderen Zwecke der Unterbringung von Wanderarbeitern oder ähnlichen Personen errichtet sind.
§ 13.
Für die beschlagnahmten Räume hat der Magistrat dem Verfügungsberechtigten von dem Beginn der Beschlagnahme an (§ 7) eine angemessene Vergütung zu gewähren, soweit ihm die Benutzung der Räume entzogen wird. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so werden die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen von dem Mieteinigungsamle festgesetzt. Vermietet der Magistrat die Räume nicht selbst weiter, so endet die Verpflichtung mit dem Inkrafttreten des Mietvertrages zwischen dem zugewiesenen Wohnungssuchenden und dem Verfügungsberechtigten. Bei Festsetzung der Vergütungen sind auch die durch eine Räumung entstehenden Kosten zu berücksichtigen.
§ 14.
Die Vermittlung von zwangsbewirtschafteten Wohnungen durch gewerbsmäßige Wohnungsnachweise ober die Veröffentlichung von Wohnungsangeboten und Wohnungssuchenden in Zeitungen und Zeitschriften ist nur mit Zustimmung und nach näherer Anweisung des Magistrats zulässig.
§ 15.
Wohnräume dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Magistrats vermietet, überlasten ober im Gebrauch genommen werden, soweit nicht im Gesetz, in der Verordnung vom 12. Dezember 1924 (®. 6. S. 760) oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Aus Mictoerträgen, die ohne Zustimmung des Magistrats abgeschlossen werden, können Rechte weder einem Dertcagsteil, noch einer Behörde gegenüber geltend gemacht werden. (Vergl. § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1923, R. ®. Bl. S. 353).
§ 16.
Wollen Personen, die vor dem 1. Januar 1914 in Deutschland ihren Wohnsitz Hütten, oder Personen, bei denen die im § 19 genannten Voraussetzungen vorliegen, ihre selbstständigen benutzten Wohnung innerhalb des Reichsgebiets miteinander tauschen, so find sie verpflichtet, die Genehmigung der beteiligten Gemeindebehörden unter Beifügung der schriftlich gegebenen Zustimmung der Vermieter vor Durchführung des Tausches einzuholen. Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet das Mieteinigungsamt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Genehmigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erteilen; bei Überschreitung dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Die Vorschriften über die zulässige Belegung und Benutzung behalten Gültigkeit.
§ 17.
Der Zuzug in eine Gemeinde darf nicht versagt werden, soweit nicht Sonderbestimmungen bestehen.
Jeder Wohnungssuchende ist bei Verteilung des vorhandenen Wohnraumes vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 18 und 19 nach Maßgabe des Zeitpunktes seiner Anmeldung zu berücksichtigen, soweit nicht besondere Vorschriften Platz greifen.
§ 18.
Die nach § 15 erforderliche Zustimmung ist Personen zu er- teilen, die dem Magistrat von der obersten Landcsbehördc zur Un- terbringung zugewiesen sind.
§ 19.
Bei Unterbringung der Wohnungssuchenden sind vorzugsweise zu berücksichtigen:
1) Deutsche, die aus dem Auslande ober aus einem besetzten ober infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausge- schiedenen ober einem einer anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile vertrieben worden sind.
Als vertrieben im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten nur:
a) diejenigen, welche infolge Ausweisungsbefehls der fremden Macht das Gebiet oerlaffcn mußten,
b) diejenigen, denen der Aufenthalt in den Gebieten durch sonstige Maßnahmen der Behörde aber andere gleichzwingende Gründe unmöglich gemacht worden ist,
c) diejenigen, welche bei Ausbruch oder während des Krieges in den Gebieten gewohnt, sie alsdann oerlaffcn haben und infolge von Maßnahmen der dortigen Behörde nicht zurückkehren konnten.