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Schlüchtemer Zeitung

Kreis-Kmtsblatt * Myememev amtlich er Anzeiger für Ken. Kreis Schlüchtern

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Nr. 107

Dienstag, den 8. September 1925

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Amtliche Bekauntwachnngen.

Landratsamt.

Betr. Kommunallandtagswahlen.

Nachdem ich durch Beschluß des Landesausschusses zu Cassel vom 1. d. MtS. zum Wahlkommissar des Wahlkreises ; Schlüchtern, umfassend den politischen Kreis Schlüchtern, für die am 25. Oktober 1925 stattfindenden Wahlen zum Kom­munallandtag für den Regierungsbezirk Cassel ernannt wor­den bin, fordere ich auf Grund des Gesetzes betr. die Wah­len zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dez. 1920 (G. S. Seite 17 für 1921) und der Wahl- ordnung vom 31. Dez. 1920 (G. S. Seite 839 für 1921) zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Sonntag, den ; 4. Oktober 1925 bei mir einzureichen. Sie müssen von min­destens 15 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unter- r zeichnet sein. Die Bewerber (Vorgeschlagenen) sind mit Iu- und Vornamen aufzuführen, ferner ist ihr Stand und Beruf, , sowie ihr Wohnort und ihre Wohnung so deutlich anzugeben,, . daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Die Unterzeichner der | Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres , Berufes oder Standes und ihres Wohnortes (Wohnung) bei­fügen.

Mit den Wahlvorschlägcn sind einzureichen:

1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen;

2. die gemeindebehördliche Bescheinigungdaß die Bewer­ber am Wahltage das fünfundzwanzigste Lebensjahr vol­lendet haben, Reichsangehörige sind, im Regierungsbezirk Cassel wohnen und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind";

3. die gemeindebehördliche Bescheinigung,daß, die Unter-

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Zeichner des Wablvorschlages in die Wählerliste oder Wahl- kartei eingetragen sind".

Die Gcincindebehördcn haben diese Bescheinigungen ge­bührenfrei auSzustellen.

Jeder Wahlvorschlag soll mit einem auf die Parteistel- lung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kenn­werte versehen sein, das ihn vor allen anderen Wahlvor- schlägcn in demselben Wahlkreise deutlich unterscheidet. Irre­führende Kennwörter sind unzulässig.

Der Wahlvorschlag muß nach § 9 des Gesetzes, betref­fend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreis­tagen, in Verbindung mit § 17 deS Landeswahlgesetzes einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter bezeichnen, die mög­lichst am Sitze des Wahlkommissars wohnen.

Schlüchtern, den 5. September 1925.

Der Wahlkonunissar. von Trott zu Solz.

so beträgt die Gesamtzahl der im Kreise Schlüchtern zu wäh­lenden Kreistagömitglieder 20.

3. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses Schlüchtern werden bestellt:

im Kreise

Als Wahlkommissar Landrat von Trott zu Solz,

Schlüchtern, als stellvertretender Wahlkommissar tor Schultheis, Schlüchtern.

Schlüchtern, den 1. September 1925.

Kceisinspek-

Namens des Kreisausschusses.

Der Vorsitzende: von Trott zu Solz. Wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Schlüchtern, den 1. September 1925.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

schlügen deutlich unterscheidet. Irreführende Kennwörter sind unzulässig.

10. Der Wahlvorschlag muß einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter bezeichnen, die möglichst am Sitze des Wahlkommissars wohnen.

Schlüchtern, den 1. September 1925.

Der Wahlkommissar

für die Kreistagswahl im Kreise Schlüchtern.

von Trott zu Solz.

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Auf Grund deS Gesetzes über die Wahlen zu den Pro­vinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dez. 1920 (Pr. Ges. S. 1921 S. 1 und fg.) hat der Landesausschuß zur Neuwahl des Kommunallandtages für den Regierungs­bezirk Cassel, die vom Staatsministerium auf Sonntag, den 25. Oktober 1925 anberaumt worden ist, am 1. d. Mts. folgendes beschlossen:

1. Die Einwohnerzahl des Regierungsbezirks Cassel be­lauft sich nach dem vorläufigen Ergebnis der letzten Volks­zählung vom 16. Juni 1925 mtf 1 097 776. Auf eine Voll­zahl von je 20 000 Einwohner entfällt nach § 13 des Ge­setzes ein Abgeordneter. Zum Kommunallandtage für den Re­gierungsbezirk Cassel sind daher 54 Abgeordnete zu wählen.

2. Zur Ermittelung des Wahlergebnisses im Regierungs­bezirke Cassel werden bestellt:

Als Provinzialwahlleiter Landesrat Stoehr, Direktor der Hessischen Brandversicherungsanstalt in Cassel (Ständeplatz 17, Fernsprecher 555),

als stellvertretender Provinzialwahlleiter Landesrat von Hugo in Cassel (Ständeplatz 8, Fernsprecher 1778, 1779).

Cassel, am 3. September 1925.

Der Landeshauptmann in Hessen.

In Vertretung: Hebel.

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Kreistag swabl.

In Ausführung des Gesetzes betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dez. 1920 (G. S. 1921 S. 1 ff) in Verbindung mit dein Rund- crlaß des Herrn Ministers des Innern vom 20. August 1925

IV a III Nr. 294 sowie des KreiSauSschußbcschlusscs vom 28. August 1925 bestimme ich: , _

1. Die Neuwahl zu dem Kreistage des Kreises Schluch- tern findet Sonntag, den 2 5. Oktober 1 9 2 5 statt;

2. Die Einwohnerzahl des Kreises Schlüchtern belauft m(? noch der letzten Volkszählung vont 16. Juni 1925 auf 31127. Da gemäß § 18 des Gesetzes auf 30 000 Einwohner 30 Kreistagömitglieder und 'erst auf jede iveitcre Vollzahl voi> so ooo Einwohnern ein weiteres Mitglied ju wählen ist,

J.-Nr. 7383. Durch Beschluß des Landesausschusseö zu Cassel vom 1. d. MtS. bin ich zum Wahlkommissar und der Krcisinspektor Schultheis hier zum stellvertretenden Wahl­kommissar des Wahlkreises Schlüchtern, umfassend den poli­tischen Kreis Schlüchtern, für die am 25. Oktober 1925 statt- findenden Wahlen zum Kommunallandtag ernannt worden.

Schlüchtern, den 5. September 1925.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 7418. Der Herr Kreismedizinalrat wird am Don­nerstag, dem 10. September d. Js. von vormittags 111/2 Uhr ab in der kath. Schule zu Iüntersbach Sprechstunden halten.

Schlüchtern, den 7. September 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

Kreistagswaül.

Als Wahlkommissar fordere ich hiexmit zur Einreichung von KreiSwahlvorschlägen auf.

Wegen Beschaffenheit und Inhalt der Kreiswahlvor­schläge schreiben die Gesetze vom 3. Dez. 1920 (G. S. 1921 S. 1), betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen und die Wahlordnung für die Provinzial- landtags- und Kreistagswahl vom 31. Dez. 1920 (G. S. 1921 S. 8) in der Fassung der Verordnung vom 18. Januar 1921 (G. S. S. 111) und der Berichtigung in G. S. 1921 (S. 87) von hier ab mitProv. W. O." bezeichnet sowie die Ausführungsbestimmungen, die unter dem 20. August 1925 von Dem Herrn MtMkrr Des Innern zu ocr Wahlordnung erlassen worden sind, vor:

1. Der Kreis Schlüchtern bildet einen Wahlkreis, für den ein Wahlkommissar und ein Stellvertreter ernannt ist.

2. Bei dem Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage, also am 4. Oktober 1 9 25, die Kreis- wahlvorschläge einzureichen (vergl. Ausführungsbestimmun- gen zu § 16 Prov. W. O.).

3. Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 1 0 Wählern deS Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

4. In den Wahlvorschlag darf nur ausgenommen wer­den, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung, wenn sie durch eine spätestens am 4. Tage nach Ablauf der Frist (vergl. oben Ziffer 2) eingegangene schriftliche Erklärung be­stätigt wird. Bei Abgabe dieser Erklärung ist Stellvertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen eVrtreter zulässig, wenn der Bewerber nachweislich verhindert ist, die schriftliche Erklärung rechtzeitig einzuscnden.

5. In jedem KreiSwahlvorschlage muß ein Vertrauens­mann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlkommissar und dein Wahlausschuß bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

6. Erklären mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines WahlvorscblageS schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmannes oder Stellvertreters, sobald die Erklärung dem Wahlkommissar zugeht. ^

7. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Zu- und Vornamen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihr Wobnort und ihre Wohnung so deutlich angegeben wer­den, daß über ibre Persönlichkeit kci Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.

8. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufes oder Standes und ihres Wohnortes und ihrer Wohnung beifügen. Mit dem

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

J.-Nr. 7341. Zum Schutze gegen die Maul- und Klauen­seuche wird auf Grund der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) mit Ermäch­tigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

§ 1.

Nachdem in der Gemeinde Breitenbach, die Maul- und

Klauenseuche ausgebrochen ist, bildet bach einen Sperrbezirk.

A. Vorschriften für das § 2.

Die gesperrten Ställe dürfen,

die Gemeinde Breiten-

Deuchengehöft.

abgesehen von Notfäl^

lcn, nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Ver­treter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

Personen, die in den abgesperrten Ställen verkehrt ha­ben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das

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Das Geflügel verwahren, daß es

Zur Wartung Verwender werden, rung kommen.

das

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§ 3.

ausgenommen Tauben ist so zu Gehöft nicht verlassen kann.

§ 4.

Klauenviehs dürfen Personen nicht

die mit fremdem Klauenvieh in Beruh-

B. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks.

§ 5.

Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Staale, jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung fcstgcstelll wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Ge­höfts noch seuchenfrei ist. Ueber die Erteilung Der Geneh- migung entscheidet, wenn die Schlachtung im hiesigen Kreise (Scuchcnorte) erfolgen soll, der Unterzeichnete, andernfalls der Regierungspräsident.

Wenn dringende wirtschaftliche Gründe die Benutzung von Klauenvichgespannen oder den Weidegang von Klauen­vieh im Sperrbezirk notivendig machen, können Erleichterun­gen von den Vorschriften dieses Paragraphen durch Vermitt­lung bet Ortspolizeibehörde bei dem Unterzeichneten beantragt werden.

Wahlvorschlage sind einzureichen:

die Erklärung der B c w e r b c r, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in dem Wahlvorschkag zustimmcn;

die gemcindebebördliche Bescheinigung, daß die Bewerber,

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am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben, Reichs- angehörige sind, im Kreise S ch l ü ch t c r n wohnen und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind;

die gemeindebehördliche Bescheinigung, daß die Unter- 3 c i ch n c r des Wahlvorschlages in die Wählerliste einge­tragen sind.

Die Gemeindebehörden haben diese Bescheinigungen ge­

bührenfrei auSzustellen.

9. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem auf die Partei- stellung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kennwort versehen sein, das ihn von allen anderen Wahlvor-

$ 6.

Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste 91m sclurruna gleich zu achten.

§ 7.

Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und ande­ren Personen, die gewerbsmäßig in Stätten verkehren, fer­ner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirk, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.

In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizcibc-' hörde Ausnahmen zulassen.

§ 8.

Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätstbaf- ten und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be­rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuord- nenben Vorsichtsmaßregeln ausgeführt iverdcn.

§ 9.

Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver­boten. Dein Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch- fahren mit Wiederkäuergespannen glcicbzustellen.

Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann vom Unterzeichneten gestattet werden.'

Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürf-