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Schlüchttmer Zeitung

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Nr. 123

Donnerstag, den 15. Oktober 1925

77. Iahrg.

Amtliche Bekanntmachungen

Kreisausschuß.

Verordnung

Über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.

Auf Grund der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Woh­nungsmangel Dom 23. September 1918 (R. G. Bl. S. 1143) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 (R. G. Bl. S. 949) und des Wohnungsmangelgejetzes v. 26. Juli 1923 (R. G. Bl. S. 754) wird mit Ermächtigung des Herrn Preußischen Ministers für Volks­wohlfahrt und mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers für den Kreis Schlüchtern mit Ausnahme der Stadt Schlüchtern folgendes ungeordnet:

§ 1.

Ohne vorherige Zustimmung des Kreisausschusses dürfen

a) Gebäude oder Teile von Gebäuden nicht abgebrochen,

b) mehrere Wohnungen zu einer nicht vereinigt werden.

Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, dürfen zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik, Lager, Werkstätten, Dienst oder Geschäftsräume nicht ver­wendet werden. In besonderen Fällen kann der Kreisausschuß Ausnahmen nach Maßgaben der Anordnung vom 1. August 1922 (G. 6. E. 278) zulassen.

§ 2.

Der Verfügungsberechtigte hat

a) dem Kreisausschuß unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald eine Wohnung oder Fabrik, Lager, Werkstätten. Dienst- und Ge­schäftsräume, Laden oder sonstige zwangsbewirtschaftete Räume, un­benutzt sind, gekündigt sind oder sonst frei werden;

b) dem Kreisausschuß auf Verlangen jederzeit über die Zahl, Lage und Größe der Räume einer Wohnung sowie über die Zahl der Personen des Haushalts Auskunft zu erteilen;

c) den Beamten des Kreisausschusses und der Gemeindenbe- hörde über Wohnungen und Räume sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen, und deren Besichtigung zu gestatten.

Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume, wenn sie völlig lecrstehen oder nur zur Aufbewahrung der Sachen dienen, wenn dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigte feinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das Ausland verlegt hat.

§ 3.

Jeder, der auker der im ipemeinbebeyrk gelegenen Wohnung noch eine oder mehrere andere Wohnungen besitzt, hat dem Kreis- ausschuß Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Woh­nung als feine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche Verpflichtung kann für Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts angeordnet werden, die außer der mit den übrigen Haushaltungs- angehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung haben. Wird in der Anzeige keine Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, oder wird die Anzeige unterlassen, so ist der Kreisaus­schuß berechtigt zu bestimmen, welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist. Liegen die Wohnungen in mehreren Gemeinden, so hat, wenn das Wahlrecht nicht ausgeübt wird, die Entscheidung darüber, welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist, der über beide Gemeinden zuständige Regierungspräsident zu treffen. Falls die in Frage kommenden Gemeinden in verschiedenen Regie­rungsbezirken liegen, steht unter der gleichen Voraussetzung diese Entscheidung dem Preußischen Minister für Volkswohlfahrt und falls die Gemeinden in verschiedenen Ländern des Deutschen Reiches liegen, dem Reichsarbeitsminister zu.

§ 4.

Zur Unterbringung Wohnungssuchender Personen kann der Keis- ausschuß beschlagnahmen: .

a) unbenutzte Wohnungen oder andere unbenutzte Raume, bte zu Wohnzwecken geeignet find, .

b) Wohnungen, die nach § 3 nicht als Hauptwohnung anzu- sehen sind, auch wenn die Anordnung zur Anzeige von einer anderen Gemeindebehörde ergangen ist,

c) unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts­räume, Läden oder sonstige Räume, .

d) Räume oder Nebenräume solcher Wohnungen, die im Ver­hältnis zur Zahl der Bewohner als übergroß anzusehen und Hinsicht- ltch deren die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1924 (G. S. S. 760) erfüllt sind.

Räume der unter c) genannten Art können auch zu dienstlicher, gewerblicher oder anderweitiger Verwendung beschlagnahmt werden, wenn dadurch mittelbar Räume zu Wohnzwecken frei werden.

§ 5.

Die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Räumen, die int Eigentum oder in der Verwaltung des Reiches oder eines Landes ober im Eigentum oder in der Verwaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und öffentlichen Zwecken oder zur Unter­bringung von Angehörigen des Reichs, des Landes oder der Korper- schaft zu dienen bestimmt find, ist nur zulässig, wenn von der zu­ständigen Reichs oder Landesbehörde kein Einspruch erhoben wird. Diese Behörden entscheiden auch, ob die im Satz 1 erwähnten Vor- ausfetzungen im Einzelfalle vorliegen. Ist Einspruch erhoben, so entscheidet bei Gebäuden oder Räumen, die zur Verfügung be*. Reichs stehen, die Reichsregierung, im übrigen die Landesregierung.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Gebäude oder Räume, die im Eigentum oder in der Verwaltung gemeinnütziger Anstalten und Stiftungen, sowie gemeinnütziger, nicht auf Erwerb gerichteter Organisationen stehen, oder die rellgüscn oder anerkannt gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, entsprechend An­wendung.

Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für andere Anordnungen und Maßnahmen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen sind. Das Recht des Krcisnusschusfis aus 88 1 und 2 bleibt jedoch unberührt. Die Versagung nach 8 > 'st unzulässig, wenn gleichwertiger neuer Wohnraum hergestellt wird.

Verträge der int Abs. 1 und 2 genannten Stellen über die Er- Mietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu öffentlichen Zwecken dürfen nicht der Genehmigung des Kreisausschusses unterstellt werden.

§ 6.

Bet der Beschlagnahme ist auf den Beruf, die Familien- und die persönlichen Verhältnisse des Inhabers der Raume möglichst Rücksicht zu nehmen. Den Tag, von dem ab die Raume als^ be- schlagnahmt gelten, hat der Kreisausschuß dein Verfügungsberechtig- ten gemäß § 20 Absatz 2 schriftlich mitzuteilen.

8 7.

Mit der Beschagnahme verliert der Verfügungsberechtigte die Befugnis, über die Räume zu verfügen, insbesondere sie einem anderen als dem ihm von dem Kreisausschuß zugewiesenen Woh­nungssuchenden zu vermieten oder zu überlassen oder bauliche Aen­derungen an ihnen vorzunehmen.

Die Beschlagnahme bleibt auch bei einem Wechsel der Person des Verfügungsberechtigten wirksam.

§ 8.

Die Inhaber rechtskräftig beschlagnahmter Räume sind inner­halb einer angemessenen, von dem Kreisausschuß zu bestimmenden Frist zur Räumung verpflichtet.

8 9.

Der Kreisausschuß ist berechtigt, in den beschlagnahmten Räumen auf eigene Kosten bauliche Aenderungen durchzufnhren, soweit diese erforderlich find, um die Räume für den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck instandzusetzen. Die Anordnung baulicher Ver­änderungen soll nur nach Anhörung des Verfügungsberechtigten er­folgen und nach Möglichkeit die Schaffung eines dauernden ver­wertbaren Zustandes anstreben.

Auf die Vornahme baulicher Aenderungen an Gebäuden der in 8 5 genannten Art findet § 5 Abs. 1 Anwendung.

8 10 .

Verzichtet der Kreisausschuß auf die beschlagnahmten Räume, oder wird die Anordnung, auf Grund deren die Beschlagnahme erfolgt ist, aufgehoben, so hat der Kreisausschuß die Räume dem Verfügungsberechtigten in angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist bestimmt das Mieteinigungsamt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

Lag ein Fall des § 9 vor, so hat der Kreisausschuß auf Ver­langen des Berechtigten den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen, es sei denn, daß ein schriftliches Einvernehmen über die oorgenom- menen Aenderungen erzielt war.

§ 11.

Der Kreisausschuß kann beschlagnahmte Räume entweder selbst weiter vermieten oder dem Verfügungsberechtigten für die Räume einen Wohnungssuchenden schriftlich zuweisen. Der Verfügungsbe­rechtigte hat dem ihm zugewiesenen Wohnungssuchenden, wenn dieser einen Ausweis des Kreisausfchuffes vorzeigt, die Besichtigung der beschlagnahmten Räume zu gestatten.

Kommt zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Woh­nungssuchenden ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt aus Anrufen des Kreisausschusses das Mieteinigungsamt einen Mietvertrag fest, falls für den Berfügungsverechtigten kein iriivechälN.lsm^tziger Jiuü). teil aus der Vermietung an fich oder aus der Art des Mieters zu besorgen ist. Der Vertrag gilt ais geschlossen, wenn der Wohnungs­suchende nicht innerhalb einer vom Mieteinigungsamt zu bestimmen­den Frist bei diesem Widerspruch erhebt. Der Inhalt des Vertra­ges gilt den Parteien gegenüber als vereinbart.

Stellt der Verfügungsberechtigte dem Kreisausschuß Wohnräume, die eine abgeschlossene Wohnung nicht darstellen, oder abgeschlossene Wohnungen, die durch Teilung oder Ausbau einer Wohnung ge­wonnen werden, freiwillig zur Verfügung, bevor eine Beschlagnahme erfolgt, so ist der Nutzungsberechtigte befugt, mit einem auf der Wohnungsliste des Kreisausfchuffes eingetragenen Wohnungssuchen­den, die vor dem 1. Januar 1914 in Deutschland ihren Wohnsitz hatten oder der zu den im § 19 bezeichneten Person gehören, einen Mietvertrag innerhalb einer vom Kreisausschuß festzusetzen­den Frist abzuschließen. Der Kreisausschuß ist verpflichtet, dem Ver- sügungsberechtigten Einblick in die Wohnungsliste zu gewähren.

Die Vorschriften des Abs. 3 gelten auch für den Fall, daß zur Verfügung gestellter Wohnraum durch Aufhebung des Mietvertrages wieder frei wird.

§ 12.

Auf Räume, die zur Unterbringung von Angehörigen eines Betriebes von dem Inhaber des Betriebes errichtet oder vor dem 1. Juli 1918 zu Eigentum erworben ober gemietet find, finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 nur dann Anwendung, wenn solche Räume länger als 4 Wochen nicht benutzt sind und keine sichere Aussicht auf die Benutzung innerhalb der nächsten 4 Wochen besteht.

Soweit es sich um die Unterbringung von Personen handelt, die vor dem 1. Januar 1914 ihren Wohnsitz in Deutschland nicht hatten, ober zu den im § 19 genannten Personen nicht gehören, be­darf der Inhaber des Betriebes der Zustimmung des Kreisaus­schusses, es fei denn, daß es sich um die Belegung von Räumen handelt, die für die besonderen Zwecke der Unterbringung von Wanderarbeitern ober ähnliche» Personen errichtet sind.

8 13.

Für die beschlagnahmten Räume hat der Kreisausschuß dem Verfügungsberechtigten von dem Beginn der Beschlagnahme an (§ 7) eine angemessene Vergütung zu gewähren, soweit ihm die Benutzung der Räume entzogen wird. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so werden die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbe- dingungen von dem Mieteinigungsamt festgesetzt. Vermietet der Kreisausschuß die Räume nicht selbst weiter, so endet die Verpflich­tung mit dem Inkrafttreten des Mietvertrages zwischen dem zuge­wiesenen Wohnungssuchenden und dem Verfügungsberechtigten. Bei Festsetzung der Vergütung sind auch die durch eine Räumung ent- stehenden Kosten zu berücksichtigen.

Der Kreisausschuß kann die nack § 9 und nach vorstehendem Absatz 1 entstehenden Kosten und Entschädigungen von der betreffen- den Gemeinde zurückverlangen, wenn die Maßnahmen zu Gunsten von Wohnungssuchenden dieser Gemeinde getroffen worden sind und vor Ausführung der Arbeiten oder vor der Beschlagnahme eine ver- tragliche Vereinbarung zwischen Kreisausschuß und Gemeinde über die Erstattung der Kosten oder zu leistenden Vergütungen getroffen worden ist.

§ 14.

Die Vermittlung von zwangsbewirtschoftctcn Wohnungen durch gewerbsmäßige Wohnungsnachweise oder die Veröffentlichung von Wohnungsangeboten und Wohnungssuchenden in Zeitungen und Zeitschriften ist nur mit Zustimmung und nach näherer Anweisung kes Kreisausfchuffes zulässig.

8 15.

Wohnräume dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Kreis- ausschuffes vermietet, überlassen oder in Gebrauch genommen werden, soweit nicht im Gesetz, in der Verordnung vom 12. Dezember 1924 S S. 760) oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

Aus Mietverträgen, die ohne Zustimmung des Kreisausfchuffes abgeschlossen werden, können Rechte weder einem Vertragsteil, noch

einer Behörde gegenüber geltend gemacht werden. (Vergl. § 31 Abs.

1 des Gesetzes vom 1. 6. 23., R. G. Bl. S. 353).

8 16.

Wollen Personen, die vor dem 1. Januar 1914 in Deutschland ihren Wohnsitz hatten, oder Personen, bei denen die im § 19 ge­nannten Vorausfetzungen vorliegen, ihre selbständigen benutzten Woh­nungen innerhalb des Reichsgebiets miteinander tauschen, so find sie verpflichtet, die Genehmigung der beteiligten Gemeindebehörden unter Beifügung der schriftlich gegebenen Zustimmung der Vermie­ter vor Durchführung des Tausches einzuholen. Wird die Zustim­mung versagt, so entscheidet das Mieteinigungsamt. Unter diesen Voraussetzungen ist die Genehmigung innerhalb'einer Frist von 14 Tagen zu erteilen; bei Ueberschrcitung dieser Frist gilt die Ge­nehmigung als erteilt. Die Vorschriften über die zulässige Bele­gung und Benutzung behalten Gültigkeit.

§ 17.

Der Zuzug in eine Gemeinde darf nicht versagt werden, soweit nicht Sonderbestimmungen bestehen. Jeder Wohnungssuchende ist bei der Verteilung des vorhandenen Wohnraumes vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 18 und 19 nach Maßgabe des Zeitpunktes seiner Anmeldung zu berücksichtigen, soweit nicht besondere Dor­fchristen platzgreifen.

8 18-

Die nack § 15 erforderliche Zustimmung ist Personen zu er­teilen, die dem Kreis oon der obersten Landesbehörde zur Unter­bringung zugewiesen sind.

§ 19.

Bei Ueberbringung der Wohnungssuchenden find vorzugsweise zu berücksichtigen:

1) Deutsche, die aus dem Auslande ober aus einem besetzten ober infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausge­schiedenen oder einem einer anderen Verwaltung unterstehenden Landcsteile vertrieben worden sind.

Als vertrieben int Sinne des vorstehenden Absatzes gelten nur:

a) diejenigen, welche infolge Ausweisungsbefehl der fremden Macht das Gebiet verlogen mußten,

b) diejenigen, denen der Aufenthalt in den Gebieten durch sonstige Maßnahmen der Behörde oder andere gleichzwingende Gründe unmöglich gemacht worden ist,

c) diejenigen, welche bei Ausbruch des Krieges in den Ge­bieten gewohnt, sie alsdann verlaffen haben und infolge von Maßnahmen der dortigen Behörde nicht zurückkehren konnten.

Als ein gleichzwingender Grund im Sinne des Abschnst- tes b) ist der allgemeine Verfall des Wirtschaftslebens in diesen Gebote» nicht «.nzusetze».

Die Eigenschaft als Vertriebener ist durch eine amtliche Bescheinigung festzustellen. Zur Ausstellung dieser Bescheini­gung sind die im § 1 der Ausführungsbestimmungen vom 11. 9. 23 (E. S. S. 431) bezeichneten Behörden berechtigt. Von der Beibringung der amtlichen Bescheinigung sind be­freit alle Deutsche, die am 1. September 1923 im Besitze von amtlichen Flüchtlingspapieren waren.

Der Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung erlitt, sobald der Vertriebene eine Wohnung bezogen hat, wenn es sich dabei nicht lediglich um eine Notwohnung handelt.

2) Familien mit 3 oder mehr in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Kindern,

3) die in der Anordnung über Unterbringung versetzter Beamten und Reichswehrangehörigen vom 16. Juni 1923 genannten Personen.

8 20.

Eingriffe auf Grund dieser Verordnung sollen nur erfolgen, nachdem der Versuch zu einer gütlichen Einigung erfolglos geblie­ben ist. , _

Die zur Bekämpfung des Wohnung-mangels getroffenen Ver­fügungen des Kreisausfchuffes sind mit schriftlicher, tatsächlicher und rechtlicher Begründung dem Betroffenen zuzustellen. Sie können im Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges durchgeführt werden. Gegen Reich und Land ist die Anwendung derartiger Zwangsmaß­nahmen unzulässig; das gleiche gilt für die Reichsbank.

§ 21.

Gegen eine auf Grund dieser Verordnung getroffenen Verfü­gung des Kreisausschufses steht dem unmittelbar davon Betroffenen die Beschwerde an das Mieteinigungsamt zu. Im übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen vom 11. September 1923 (Pr. G. S. 6. 432).

§ 22.

Gegen die Entscheidung des Mieteinigungsamtes ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen die Rechtsbeschwerde nach § 41 des Reichsgcsctzcs vom 1. Juni 1923 (R. E. Bl. 1 6.353) zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 der Anordnung vom 19. 9. 1923 (R. G. Bl. S. 885) beim Mieteinigungsamte einzulegen.

§ 23.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Neubauten oder durch Um- oder Einbäcken neu geschaffene Räume keine Anwen­dung, wenn sie nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind ober künftig bezugsfertig werden. .. . ~

Auf Neubauten, die mit Zuschüssen aus dem für die Wieder­herstellung der während des Krieges zerstörten Gebiete bereitge­stellten Mitteln errichtet sind, finden die Vorschriften dieser Verord­nung Anwendung. ,

Die Vorschriften dieser Verordnung finden im übrigen auch insoweit keine Anwendung, als ihr die Verordnung vom 12. De­zember 1924 (G. E. E. 760) entgeoenstcht.

Der Kreisausschuß kann seine Befugnisse aus dieser Verord­nung widerruflich auf die Bürgermeister (Magistrate) übertragen. Diese haben dann als Beauftragte und nach den Weisungen des Kreisausschufses zu handeln. Sie können örtliche Wohnungskom­missionen zu gutachtlicher Mitwirkung heranziehen.

Mit Geldstrafe von 310000 Reichsmark und mit Gefängnis ober mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1) wer einem gemäß § 1 erlassenen Verbote zuwiderhandelt,

2) wer dem § 2 zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder Auskunft nicht ober rechtzeitig erstattet ober wissentlich unrichtige ober unvoll­ständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet.

3) wer den §§ 3, 7, 14, 15 zuwiderhandelt.

§ 26.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10. Dezember 1923 des amtlichen Anzeigers Jahrgang 1923 außer Kraft.

Schlüchtern, den 28. 8. 1925.

Der Kreisausschuß: von Trott zu Solz.