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Ächlüchtemer Zeitung

Kreis-Kmtsbtatt * Myememev amtlLcherKnzeigerfür -vr Kreis Ächlüchtem

KrucKunK Verlag.H.SteinfeLö Söhnen Geschästsst^.Bahnhofstv.6 * fernsporLIv.^* poststhecKK:

Nr. 12« (1. Blatt)

Donnerstag, den 22 Oktober 1925

KstwtaM.rZryo 77. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Kreisausschutz.

Betr. Auslegung'der Wählerlisten.

Z.-Nr- 8836. Nach § 45 Abs. 2 des Wahlgesetzes für die Provinziallandtage und Kreistage vom 7. Oktober 1925 (T S. S. 123) finden die Wahlen zu den Provinzialland- tagen und Kreistagen am 29. November 1925 statt.

Der Bezirkswahlleiter für die Kommunallandtagswahl zu Cassel hat auf Grund des § 2 Ziffer 2 a und des § 27 Ziffer 1 der Wahlordnung für die Wahlen zu den Provinzial- landtagen (Kommunallandtagen) und Kreistagen vom 14. Oktober bestimmt, daß die Wählerlisten zu den Wahlen des Kommunallandtages für den Regierungsbezirk Cassel in der Zeit vom 24. Oktober bis 7. November 1925 einschließlich öffentlich auszulegen sind.

Da die Wahlen zu den Kreistagen mit den Wahlen zu den Provinziallandtagen verbunden worden sind und für beide Wahlen ein und dieselbe Liste benutzt wird, bestimme ich ge­mäß § 100 Ziffer 1 e und § 108 Ziffer 1 der Wahlordnung, daß die oben angegebene Auslegungsfrist auch für die Wah­len zum Kreistage des Kreises Schlächtern gilt.

Unter Hinweis auf die Vorschrift des § 27 Abs. 2 der Wahlordnung ersuche ich die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher, spätestens am Freitag, den 23. d. Mts. ortsüblich bekannt zu machen,daß die Wählerliste für die Kommunallandtags- und Kreistagswahl in bet' Zeit vom Sonnabend, den 24. Oktober bis einschl. Sonnabend, den 7. November d.. vormittags von 812 und nachmittags von 26 Uhr in dem Geschäftszimmer des Gemeinde- (Guts)-Vorstehers zu jedermanns Einsicht auögelegt wird und daß Einsprüche gegen die Wählerliste bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen sind".

In die Wählerliste sind alle Personen des AbstimmungS- bezirks einzutragen, bei denen am Wahltage (29. Nov.) die Q^> ^ XXI ^|C^llH ^p ^^y die Wahlberechtigung nach, §7 ^, Wahlgesetzes für die Provinziallandtage und Kreistage erfüllt sind. Die bereits ausgestellten Listen sind hiernach zu berich­tigen bezw. zu ergänzen.

Einen besonderen Abdruck des Wahlgesetzes mit der Wahlordnung und der Ausführungöanweistmg habe ich für die Gemeinden bestellt und wird dieser nach Eingang sofort

übersandt werden.

Schlächtern, den 20. Oktober 1925.

Namens des Kreisausschusses.

Der Vorsitzende, von Trott zu Solz.

J.-Nr. 5367 K. A. Dem Kutscher Ludwig Bott in Salmünster ist für ununterbrochene 10jährige Dienstzeit bei dem Dienststelleninhaber der Oberförsterei Salmünster eine Kreisprämie von 10 Reichsmark bewilligt worden.

Schlächtern, den 15. Oktober 1925. .

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Stadt Steinau.

Bekanntmach««^

Die Jagdgerechtsame der Stadt Steinau soll für die Zcit oom 1. Dezember 1925 bis zum 31. Januar 1935 öffentlich meistbietend verpachtet werden. Die in Aussicht ge­nommenen abgeänderten Pachtbedingungen liegen vom 23. Oktober 1925 ab zwei Wochen lang int hiesigen Rat­haus Stadtsekretariat öffentlich aus. Jeder Jagdge­nosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pacbtbcdingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kecisausschuß in Schlächtern erheben (§ 21 der Jagdord­nung vom 15. Juli 1907).

Steinau (Kr. Schlächtern), den 19. Okt. 1925.

' Der Jagdvorsteher: Kisseberth.

Bekanntmachung.

Die Einwohner werden wiederholt nachdrücklich auf die Bezirks-Polizeiverordnung vom 8. Nov. 1873 hingewiesen. Hiernach verfällt jeder, dessen Hund im Jagdrevier jagend, suchend oder aufsichtslos uinhcrlaufcnd betroffen wird, in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark. Da die Gcmeindcjagd und damit das Gemeindevermögen durch die Nichtbeachtung die­ser Polizeiverordnung aufs schwerste geschädigt wird, werde >4 in Zukunft nur' noch die hochstzulässige Geldstrafe ver­hängen. Die Jagdberechtigten sind von mir angewiesen wor­den, Hunde, deren Eigentümer unbekannt sind, sofort zu töten.

Steinau (Kr. Schlüchtern), den 16. Okt. 1925.

Die Polizeiverwaltung: Kisseberth.

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Landwirte! Wechselt das Saatgut!

Der Westpaki.

Die Garantie der jetzigen Grenzen.

Von ganz besonderem Interesse ist natürlich der soeben in Locarno abgeschlossene Pakt über die Unverletzlichkeit der Grenzen im Westen. Hier wird im ersten Artikel bestimmt:

Die Hohen Vertragschließenden Teile garantieren, jeder für sich und insgesamt, in der in den folgenden Artikeln bestimm­ten Weise die Aufrechterhaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Frankreich ergebenden territorialen Status quo die Un- Verleßlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, sowie die Beobachtung der Bestimmungen der Art. 42 und 43 des bezeichneten Vertrages über die demilitarisierte Zone.

Im zweiten Artikel heißt es dann weiter: Deutschland und Belgien und ebenso Deutschland und Frankreich ver­pflichten sich gegenseitig, in keinem Fall zu einem Angriff oder zu einem Einfal oder zum Krieg gegeneinander zu schreiten. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwen­dung, wenn es sich handelt:

1. um die Ausübung des Rechtes zurBerteidigung, d. h. des Rechtes zum Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vorstehenden Absatzes oder einen flagranten Verstoß gegen die Artikel 42 und 43 des Vertrages von Ver­sailles, sofern ein solcher Verstoß eine nicht provozierte An­griffshandlung darstellt und wegen der Zusammenziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln notwendig ist;

2. um eine Aktion auf Grund des Artikels 16 der Völker­bundssatzung;

3. um eine Aktion, die aus Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Rates des Völkerbundes oder auf Grund des Artikel 15, Absatz 7 der Völkerbundssatzung erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem letzten Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist.

Regelung strittiger Fragen.

Der Artikel 3 dieses wichtigen Abkommens befaßt fiel/ dann mit der Regelung strittiger Fragen und besagt:

Im Hinblick auf die von ihnen im Artikel 2 beiderseits übernommenen Verpflichtungen verpflichten sich Deutschland und Belgien sowie Deutschland und Frankreich, auf friedlichem Wege und zwar in folgender Weise alle Fragen jeglicher Art zu regeln, die sie etwa entzweien und die nicht auf bem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gelöst werden können. Alle Fragen, bei denen die Parteien über ihre beider­seitigen Rechte im Streite sind, sollen Richtern unterbreitet werden, deren Entscheidung zu befolgen die Parteien sich verpflichten.

Jede andere Frage ist einet Vergleichskommis­sion zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vor- geschlagenen Regelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so ist die Frage vor den Völkerbundsrat zu bringen, der gemäß Artikel 15 der Völkerbundssatzung befindet.

Vertragsverletzungen.

Was im Falle von Verletzungen des Vertrages zu geschehen hat, bestimmt der Artikel 4 wie folgt:

1. Ist einer der Hohen Vertragschließenden Teile der An­sicht, daß eine Verletzung des Artikels des gegenwärtigen Ver­trages oder ein Verstoß gegen die Artikel 42 oder 43 des Ver­trages von Versailles begangen worden ist oder begangen wird, so wird er die Frage sofortv or den Völkerb nndsrat bringen.

2. Sobald der Völkerbundsrat festgestcllt hat, daß eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen worden ist, zeigt er sie unverzüglich den Signatarmächten des gegcnwär- tigen Vertrages an und jede von ihnen verpflichtet sich, in solchem Falle der Macht, gegen die sich die beanstandete Handlung richtet, sofort ihren Beistand zu gewähren.

3. Im Falle einer flagranten Verletzung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages oder eines flagranten Verstoßes gegen die Artikel 42 oder 43 des Vertrages von Ver­sailles durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile ver­pflichtet sich schon jetzt jede der anderen vertragschließenden Mächte, sobald ihr erkennbar geworden ist, daß diese Ver­letzung oder dieser Verstoß eine nicht provozierte Angriffs­handlung darstellt, und daß im Hinblick, sei es auf die Ueber- schreitung der Grenze, sei es auf die Eröffnung der Feindselig­keiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone, ein sofortiges Handeln geboten ist, demjenigen Teile, gegen den eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß gerichtet worden ist, sofort ihren Beistand zu gewähren. Dessenungeachtet wird der gemäß Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels mit der Frage befaßte Völkerbundsrat oas Ergebnis seiner Feststellungen bekanntgeben. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in solchem Falle nach Maßgabe der Empfehlungen des Rates zu handeln, die alle Stimmen mit derjenigen der Vertreter der in die Feind­seligkeiten verstrickten Teile auf sich vereint haben.

Infolge der geplanten Kapitalabgabe ist der Kurs des fran­zösischen Franken aus den niedrigsten Stand der Frankenkatastrophe im März des vergangenen Jahres, nämlich auf 109,92% für das, englische Psund, zurückgegangen.

Die Wirkung von Locarno.

Das Reichskabinett hat sofort nach der Rückkhr des Kanz­lers und des Außenministers nach Berlin die Sachverstän- digenverträge und die Berichte der beiden deutschen Haupt­delegierten über die Locarno-Konferenz entgegengenommen und ist in die Beratung der Materie eingetreten. Voraussichtlich wird der bevorstehenden Konferenz' bet Ministerpräsidenten der Länder schon ein fertiges Ergebnis dieser Kabinetts­beratungen zugrunde liegen können, aus dem hervorgeht, daß die bevorstehenden wichtigen Entscheidungen Deutschlands erst nach den Erklärungen des französischen und englischen Außen­ministers in ihren Parlamenten gefaßt zu werden brauchen. Im einzelnen sind nach Mitteilung von zuständiger Seite vor allem folgende wichtigen Gesichtspunkte zu beachten: Der West­pakt sieht keine kollektive, sondern eine kollektive und indivi­duelle Garantie aller beteiligten fünf Mächte vor, so daß die Gefahr der Wirkungslosigkeit der kollektiven Garantie, wie sie aus den historischen Erfahrungen sich ergibt, als beseitigt gel­ten kann. Hieraus ergibt sich bei kommenden flagranten Ver­letzungen die automatische Auslösung der englischen Garantie. Es gilt dies ebenso auch, wenn Frankreich bei Bedrängnis Polens einen Bedürfnisfall konstruiert.

Der Westpokt enthält keinerlei Anspielungen auf den Osten, und die beiden Ostschiedsverträge sind infolgedessen von dem Bertragswerk von Locarno völlig getrennt. Diese beiden Verträge enthalten auch keinerlei besonderen Rechts- titel für Frankreich, so daß Frankreich jetzt keinerlei Möglich­keit zu selbständigen Maßnahmen besitzt, sondern ihm nur die allen Völkerbundsmitgliedern gewährten Maßnahmen zur Ver­fügung stehen, die aber ebenfalls unter englischer Garantie stehen. Der Westpakt ist im Gegensatz zu vielen verbreiteten Meldungen nicht auf ewige Zeiten abgeschlossen, sondern sieht in seinem Artikel 8 die Möglichkeit einer Kündigung vor. In den Schiedsverträgen ist der deutsche Standpunkt durchgedrun­gen, wonach nur juristische Fragen dem Spruch des Schieds­gerichtes unterliegen sollen, während für alle übrigen Kon­flikte, vor allem die Jnteresseykonflikte, zwanglose Vergleichs­verfahren vorgesehen sind, die jede moralische Bindung aus- Wicfien.

'Beachtenswert ist noch, daß die östlichen Verträge mit Aus­nahme einiger üblichen Redewendungen in den Präambeln keinerlei weitergehende Bestimmungen enthalten, als die Schiedsverträge mit Polen und Frankreich, so daß alle Ver­suche, hier eine Art Reproduktion des Westpaktes hincinzubrin- gen trotz Unterstützung durch einige andere Mächte als lücken­los beseitigt betrachtet werden können. Das gesamte Vertrags- Werk ist durch die Paraphierung und die Unterzeichnung des Schlußprotokolls in seine endgültige Form gebracht worden. In London sollen die Unterschriften der Regierungen vollzogen werden. Hieran schließt sich dann die Notifizierung durch die verfassungsmäßigen Instanzen der einzelnen Staaten. Zum Schluß folgt dann das Inkrafttreten aller Verträge nach Auf­nahme Deutschlands in den Völkerbund.

Die Schiedsverkraee.

Besondere Abkommen mit Frankreich und Belgien.

Als weiteres Ergebnis von Locarno ist der Schiedsvertrag mit Belgien und Frankreich zu verzeichnen, die beide im Wort­laut gleich sind. Hier besagt der grundlegende erste Artikel folgendes:

Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Deutschland und Belgien, bei denen die Parteien über ihre beiderseitigen Rechte im Streite sind und die nicht auf dem Wege des ge­wöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise, sei es einem Schiedsgericht, sei es dem Ständigen Internationalen Gerichtshof, zur Entscheidung unterbreitet werden. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorstehend erwähnten Streit-

Öen namentlich diejenigen umfassen, die in Artikel 13 der kerbundssatzung aufgeführt sind. Dies« Bestimmung findet keine Anwendung aus Streitfragen, die aus Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor diesem Abkommen liegen und der Vergangenheit angehören. Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen zwischen Deutschland und Belgien in Gel­tung befindlichen Abkommen ein besonderes Verfahren vorge­sehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens geregelt.

es

Es wird eine sogenannteStändige Vergleichskommission" gebildet. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:

Die deutsche und die belgische bezw.- französische Regierung ernennen jede einen Kommissar ihrer Staatsangehörigkeit. Sie wählen die drei übrigen Kommissare in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen der anderen drei Mächte. Diese drei Kommissare müssen von verschiedener Staatsangehörigkeit sein. Aus ihrer Mitte bezeichnen die deutsche und die belgische Regierung den Vorsitzenden der Kommission. Die Kommissare werden für drei Jahre er­nannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Be­endigung der zur Zeit des Ablaufes ihrer Aufträge im Gange befindlichen Arbeiten.

Die Aufgaben der Vergleichskommission.

Der Ständigen Vergleichskommission liegt es ob, die strit­tigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck alles geeignete Material auf bem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden