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Schlüchtermr Zeitung

Kreis-Kmtsbtait * Myerneinev amtlich erfinzeiger für Kar Kreis Schlüchtem

öruckunö Verlag: H.Steirrfelö Söhnen Gesthastsld: Bahnhofstv. 6 ^ fevnspv.Nr.^ ^ poststhec^k.: ^anksrwtaM.rZryo

Nr. 128 Dienstas, den 27. Oktober 1925 77. Aahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

BekanutmaKung.

B. A. V. 497 und V. 526/25.

19 11

A. Nr. 497.

Der Maurer, Landwirt und Holzschuhmacher Aloys Paul in Uerzell, Kreis Schlüchtern, hat beantragt,

I) ihm gemäß §§ 46 ff. des Wassergesetzes vom 7. April 191g (G. S. S. 53 ff.) für eine Wasserkraftanlage (frühere Dorfmühle) auf den Parzellen 124/5, 1 und 6, Karten- blatt G, Gemarkung Uerzell folgende dauernde Rechte zu verleihen:

1) das Wasser des Ucrzcllcr-Baches bei Parzelle 15, Kartenblatt H, durch einen Werkgraben in einen Sam- meltcich, Parzelle 17 und 18, Kartenblatt H, abzu- leiten, von hier durch einen Werkgraben weiterzuleiten und zum Betrieb der Turbine auf Parzelle 124/5, Kartenblatt G zu gebrauchen,

2) das abgeleitete und gebrauchte Wasser durch einen teils überbrückten teils offenen Werkuntergraben bei Parzelle 4;, Kartenblatt G (Eigentümer Schneider 5obst) wieder in den Ucrzeller-Bach einzuleiten;

3) das Wasser am Uerzellcr-Bach an der Abteilungs- stelle auf Fachbaumhöhe -J- 24,90 m, im Sammel- teich auf + 23,25 m und am Schacht für den Turbineneinlauf auf + 22,20 m aufzustauen.

II) gemäß § 16 der Reichsgewerbeordnung die gewerbe- polizeiliche Genehmigung zum Bau der Wasserkraft- anlage zu erteilen.

B. Nr. 526.

Der Schneider Leo Johst in UcricLL Acie SchlüMern hat beantragt,

1) ihm gemäß §§ 46 ff. des Wassergesetzes vom 7. April (G. S. S. 53 ff.) für eine Wasserkraflanlage auf Par­zelle 43, Kartenblatt G, Gemarkung Uerzell, folgende dauernde Rechte zu verleihen:

1) das Wasser des Uerzeller-Baches bei Parzelle 15, Kar­tenblatt H durch einen Werkgraben in einen Sammel- teich, Parzellen 17 und 18, Kartenblatt H. abzuleiten, von hier durch einen Werkgraben weiterzuleiten und nach Gebrauch durch die Wasserkraftanlage des Alous Paul zum Betriebe eines mittelschlächtigen Wasserrades auf Parzelle 43, Kartenblatt G, Ge­markung Uerzell zu gebrauchen,

2) das zum Betrieb des Wasserrades gebrauchte Wasser durch einen kurzen Untergraben bei Parzelle 43, Kar­tenblatt G, Gemarkung Uerzell wieder tn den Uerzeller- Bach einzuleiten,

3) das Wasser am Uerzeller-Bache an der AbteilungS- stelle auf Fachbaumhöhe + 24,90 m, im Sammcl- teich auf -ff 23,25 m und vor der Einlaßschleuse zum Wasserrad bis auf -ff 14,75 m aufzustauen.

II) gemäß § 16 der Reichsgewerbeordnung die gewerbe- polizeiliche Genehmigung zum Bau der Wasserkraftan- lage zu erteilen.

Erläuterungsberichte, UebersichtSpläne und die weiteren tech­nischen Unterlagen liegen 2 Wochen lang, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das letzte diese Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist, während der Dienststunden im Geschäftszimmer des Bürgermeisteramts in Uerzell, Kreis Schlüchtern zur Einsicht aus.

Widersprüche gegen die Verleihung sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen (§ 50 des Wasscrgesetzes) oder auf Entschädigung, sowie etwaige Ein­wendungen gegen den gcwerbepolizcilichcn GenchmigungSan- trag sind innerhalb der genannten Frist bei dem Bürger­meisteramt in Uerzell, Kreis Schlüchtern oder dem Bezirks­ausschuß Cassel Rcgicrungsgebäudc schriftlich in 2 Ausferti- gnngcn oder zu Protokoll anzubringen. In dem Widerspruch <11 unter Angabe des Rechtsgrundes, auf den er sich stützt, 8 c n a u anzugeben, auf welchen Teil der oben bezeichneten Rechte er sich beziehen soll.

Daselbst und innerhalb derselben Frist sind auch etwaige andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zu einer Be­nutzung des Wasserlaufes, durch welche die von den Unter­nehmern beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, '»it Unterlagen einzureichen.

Diejenigen, welche innerhalb obiger Frist keinen Wider­spruch gegen die Verleihung oder die gewerbliche Anlage erhc- ^«z verlieren ihr Widerspruchsrcchl.

Ferner können nach Ablauf der Frist gestellte Anträge auf Verleihung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Nach Beginn der Ausübung des verliehenen Rechtes kön- ucn wegen nachteiliger Wirkung nur noch die im § 82 und im § 203 Abs. 2 des Wasscrgesetzes bezeichneten Ansprüche geh tenb gemacht werden.

Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche ent^ stehen, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Wi­dersprüche u. s. w. wird Termin später anberaumt.

Hierzu werden die Unternehmer, sowie diejenigen, welche Widersprüche oder Ansprüche erhoben oder Anträge gestellt haben, schriftlich geladen.

Cassel, den 17. Oktober 1925.

Namens des Bezirksausschusses.

Der Vorsitzende. J. V.: Unterschrift.

J.-Nr. 8897. Der Herr Medizinalrat (Kreisarzt) wird am Mittwoch, den 28. d. tMs. von vormittags 101/2 Uhr ab in der Gastwirsschaft Böhm zu Sterbfritz und am Mitt­woch, den 4. Nov. d.. von vormittags 9 Uhr ab int hiesi­gen Kreishause Sprechstunden halten.

Schlüchtern, den 23. Oktober 1925.

Der Landrat. J. B.: Schultheis.

J.-Nr. 8849 II. Während der bis zum 18. Dez. d. Js. dauernden Abwesenheit des Tierarztes Dr. Nover zu Schlüch­tern wird er in Ausübung der Ergänzungsfleischbeschau in den Gemeinden Heubach, Hintersteinau, Hütten, Klosterhöfe, Kresscnbach, Neustall, Oberkalbach, Reinhards, Uerzell mit Klesberg und Wallroth von dem Tierarzt Dr. Caemmerer zu Steinau vertreten. (S. Verfügung vom 15. Juni 1922 Nr. 5855 Kreisamtöblatt Nr. 36).

Schlüchtern, den 23. Oktober 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.

A. IV. 2493. Auf Grund des § 40 Abs. 4 des ReichS- gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihe^ vom 16. Juli 1925 (R. G. Bl. I, S. 137) und auf Grund der 2. Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markan- lcihen der Gemeinden und Gemeindeverbände voin 11. Sept. 1925 (G. S. S. 113) habe ich den Regierungsrat Vogler bei der Regierung hierselbst zum Treuhänder zur Wahrneh­mung der Rechte der Gläubiger von Markanleihen der Stadt- und Landgemeinden sowie der Kreise des Regierungsbezirks Cassel bestellt.

Cassel, den 6. Oktober 1925.

Der Regierungspräsident.

Kreisausschutz.

Kreistagswahl betr.

J.-Nr. 5537 K. A. Gemäß § 111 der Wahlordnung für die Wahlen zu den Kreistagen vom 14. Okt. 1925 (Ministerialblatt für die Preust innere Verwaltung S. 1034) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge) für die ain 29. Nov. 1925 stattfin- dende Wahl zum Kreistag auf. Es sind 21 Abgeordnete für den Kreistag zu wählen.

Die Wahlvorschläge sind dem unterzeichneten Vorsitzen­den des Wahlausschusses, spätestens am 8. Novem­ber 1 9 2 5 um Mitternacht schriftlich einzureichen. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung, wenn sie durch eine, spätestens am dritten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Ueber den Inhalt der Wahlvorschläge enthält die Wahl­ordnung in den §§ 3843 folgende Bestimmungen:

§ 38. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Zu- und Vornamen aufgeführt und ihr Stand oder Beruf sowie ihre Wohnung so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkenn­barer Reihenfolge aufzuführen.

§ 39. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlberechtigten, die möglichst verschiedenen Wahlbezirken des Kreises angehören sollen, unterzeichnet sein.

(2 ) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angaben ihres Standes oder Berufs oder ihrer Wohnung beifügen.

(3 ) Die Unterschriften müssen bis zum Ablauf der Ein- reichungsfrist vollzählig vorliegen; andernfalls ist der Wahl­vorschlag unzulässig; eine Mängelbeseitigung findet insoweit nicht statt.

(4 ) Nach Ablauf der EinreichungSfrist kann eine Unter­schrift unter dem Wahlvorschlage nicht mehr zurückgenommen werden.

§ 40 (1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

1. Die schriftliche Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftlich« Erklärung, wenn sie durch eine spätestens am dritten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. Bei Abgabe dieser Erklärung ist Stellvertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter zulässig, wenn

der Bewerber nachweislich verhindert ist, die schriftliche Er­klärung rechtzeitig einzusenden.

2. Die Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Gutsvor­standes), daß die Bewerber am Wahltage das 25. Lebens­jahr vollendet haben, Reichsangehörige sind, ihren Wohnsitz im Kreise Schlüchtern haben und vom Wahlrecht nicht aus­geschlossen sind.

3. Die Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Guts­vorstandes), daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages in die Wählerliste eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen sind.

(2) Der Gemeindevorstand (Gutsvorstand) hat die Be­scheinigungen auf Antrag gebührenfrei auszustellen.

§ 41. Die Wahlvorschläge können eine beliebige Zahl von Bewerbern enthalten.

§ 42 (1) In jedem Wahlvorschlage muß ein Ver­trauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werben, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.

(2) Erklärt mehr alö die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlages schriftlich, daß der Vertrauensmann oder der Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an Stelle des früheren Vertrauensmannes oder Stell­vertreters, sobald die Erklärung dem Vorsitzenden des Wahl­ausschusses zugeht.

§ 43 (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Namen der Par­tei oder Vereinigung, von der er aufgestellt ist, als Kennwort (Parteikennwort) zu tragen.

(2) Werden in einem Wahlbezirk von Angehörigen ein und derselben Partei oder Vereinigung mehrere Wahlvor­schläge aufgestellt, so ist dasselbe Parteikennwort nur dann zu- lässi-^ w-nn die Vertrauensmänner sämtlicher Wahlvorschlage dieser Art im Wahlbezirk damit einverstanden sind. Andern­falls müssen alle Wahlvorschläge bis auf einen, einen Zu­satz zum Parteikennwort erhalten, der die einzelnen Wahlvor- schläge deutlich voneinander unterscheidet; als unterscheidender Zusatz kann der Name des ersten Bewerbers dienen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bestimmt der Wahl­ausschuß die erforderlichen Zusätze.

(3) Wahlvorschläge verschiedener Parteien oder Ver­einigungen dürfen nicht daS gleiche Partei-Kennwort tragen. Wird ein Mangel in dieser Beziehung nicht innerhalb der für die Mängelbeseitigung vorgeschriebenen Frist behoben, so dür­fen nur die Wahlvorschläge einer der Parteien oder Ver­einigungen zugelassen werden; welcher Partei oder Vereini­gung, beschließt der Wahlausschuß.

Schlüchtern, den 24. Oktober 1925. Der Vorsitzende des Wahlausschusses für die Kreistagswahl, von Trott zu Solz, Landrat.

Stadt Schlüchtern.

Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Ziegen- und Schafmarkt in Schlüchtern am Dienstag, den 1 0. November 5925.

Schlüchtern, den 21. Oktober 1925.

Der Magistrat. Gaenßlcn.

Stadt Steinau

Bekanntmachung.

Die Einwohner werden wiederholt nachdrücklich auf die Bezirks-Polizeiverordnung vom 8. Nov. 1873 hingewiesen. Hiernach verfällt jeder, dessen Hund im Jagdrevier jagend, suchend oder aufsichtslos umherlaufend betroffen wird, in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark. Da die Gemeindejagd und damit das Gemeindevermögen durch die Nichtbeachtung die­ser Polizeiverordnung aufs schwerste geschädigt wird, werde ich in Zukunft nur noch die höchstzulässige Geldstrafe ver­hängen. Die Jagdberechtigten sind von mir angewiesen wor­den) Hunde, deren Eigentümer unbekannt sind, sofort zu töten.

Steinau (Kr. Schlüchtern), den 16. Okt. 1925.

Die Polizeiverwaltung: Kisseberth.

Bekanntmachung.

Die Jagdgerechtsaine der Stadt Steinau soll für die Zcu voni 1. Dezember 1925 bis zum 31. Januar 1935 öffentlich meistbietend verpachtet werden. Die in Aussicht ge­nommenen abgeänderten Pachtbedingungen liegen vom 23. Oktober 1925 ab zwei Wochen lang im hiesigen Rat­haus Stadtsekretariat öffentlich aus. Jeder Jagdge­nosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen die Paclckbcdingungen während der Auölegungsfrist Einspruch freun Krclsauöschuß in Schlüchtern erheben (§ 21 der Jagdord- NUNg von» 15. Juli 1907).

Steinau (Kr. Schlüchtern), den 19. Okt. 1925.

Der Jagdvorsteher: Kisseberth.