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Schlüchtemer Leitung

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Rr. 131

Dienstas. den 3. November 1925

77. Kahrg

Amtliche Bekanntmachungen

Landratsamt.

J.-Nr. 9131. In der Gemeinde Wallroth ist die Schaf­räude wieder erloschen.

Schlüchtern, den 30. Oktober 1925.

_____________________________________Der Landrat.________

Kreisausschuß

J.-Nr. 4707 K. A. Die Kreiekommunalkasse hat heute Anweisung erhalten, die Reichsanteile aus der 77., 78. und 79. Einkommensteuer-, der 24. Körperschaftssteuer- und der 25. Umsatzsteuerverteilung an die Gemeinden und Gutsbe­zirke des Kreises zu zahlen.

Bei dieser Verteilung sind bei der Einkommen- und Kör- perschastesteuer erstmalig die neuen Verteilungsschlüssel für 1925 zugrunde gelegt; gleichzeitig ist Ungleichung der für das Rechnungsjahr 1925 nach den Schlüsseln für 1924 verteilten Einkommen- und Körperschaftssteuern erfolgt. Die durch die Ungleichung durch Abzug oder Nachzahlung betrof­fenen Gemeinden erhalten noch besonders Nachricht.

Schlüchtern, den 29. Oktober 1925.

Der Vorsitzende des Kreiöausschusses.

Berteilung der Hauszinssteuer auf die Stadt- und Landkreise.

Runderlaß des Ministeriums des Innern und des Finanz­ministeriums vom 17. 7. 1925IV St. 792 U. II A.

2. 1528.

Der dritte Satz in Abschnitt III des Runderlasseö vom 15. April 1925 IV St. 547 u. II A 2. 1051 (MBliV. G. 435) wird mit Wirkung vom 1. April 1925 an wie folgt berichtet:

Die Kassen der Stadtkreise und derjenigen kreisange­hörigen Städte, Landgemeinden (Aemter, Landbürgermeiste- MM),° welche nach § 1T der Pr. Steuernotverordnung an die Stelle der Landkreise getreten sind, haben die Ihnen zur Förderung der Neubautätigkeit zustehenden Anteile in Höhe von 20/70 der erhobenen staatlichen allgemeinen Hauszins- steuer und von 1/2 der Hauszinssteuer für Zuschußbauten wie bisher im Wege des Quittungsaustausches an die staatliche Kreiskasse abzuführen. Die Kassen der Stadtkreise haben die für sonstige Zwecke bestimmten 2/70 der allgemeinen Haus- zinssteuer ebenso zu behandeln. Dagegen haben die unter den § 11 der Pr. Steuernotverordnung fallenden Gemeinden (Aemter, Landbürgermeistereien) auch die kreisangehörigen Städte diese 2/70 an die staatliche Kreiskasse in bar, im Giro- oder Postscheckwege abzuführen."

J.-Nr. 5530 K. A. Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 30. Oktober 1925.

Der Vorsitzende des KreisausschnsseS.

U Provinziallandtags- und Kreistagswahlen.

RdErl. d. MdJ. v. 20. 10. 1925 IV a III 410.

I. Für die am 29. 11. 1925 in Verbindung miteinander stattfindenden Wahlen zu den Provinziallandtagen (Kommu- nallandtagen) und Kreistagen bestimme ich in Abände­rung des § 111 Nr. 6 der Wahlordnung vom 14. 10. 1925 (MBliV. S. I0ZZ), daß bet der Numerierung der Wahlvorschläge für die K r e i ö t a g s w a h l e n den Wahl- vorschlägen solcher Parteien oder Vereinigungen, die Wahl­vorschläge mit denselben Parteikennworten auch für die Pro- vinziallandtagswahl (Kommunallandtagswahl) aufgestellt ha­ben, dieselbe laufende Nummer zu geben ist, die die Wahl­vorschläge der betreffenden Parteien (Vereinigungen) für die Provinziallandtagswahe (Kommunallandtags- wahl) gemäß §§ 55 Abs. 2 der Wahlordnung erhalten ha­ben. Soweit für die eine oder andere Nummer der Provin- ziallandtagswahlvorschläge ein entsprechender .Kreistagswahl­vorschlag nicht vorhanden ist, fällt auf den Stimm­zetteln für die Kreistagswahlen die betreffende Nummer aus. ,

II. Wenn eine Partei oder Vereinigung für die Wahlen zum Provinziallandtag (Kommunallandtag) für sämt­liche oder für mehrere Wahlbezirke der Provinz (des Bczirkü- verbandes, Landeökornmunalverbandes) gleichlautende Wahl­vorschläge aufstellt (vgl. Ausf.-Anw. v. 14. 10. 1925 MBliV. S. 1063 zu § 12: 1 Abs. 2), so ist es nicht erforderlich, daß ein solcher Wahlvorschlag in je einem Giern-' plar für jeden Wahlbezirk eingereicht wird, vielmehr genügt es, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages den Wahlvor­schlag nur in einem Stück abgeben mit der Erklärung, daß er für alle oder für mehrere'bestimmte Wahlbezirke gelten soll.

Für die nach $ 40 der Wahlordnung beizubrmgenden Erklärungen und Bescheinigungen, nämlich _ ,

1. die Bescheinigung des Gemeindevorstandes, daß die Bewerber am Wahltage daö 25. Lebensjahr vollendet ha­ben, Rcichsangchöriqe sind, ihren Wohnsitz in der Provmz (dem Bezirksverbande, Landcskommunalvcrbande) haben u. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind,

3. die Bescheinigung des Gemeindevorstandes, daß die Unterzeichner in die Wählerliste eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen sind,

genügt die einmalige Abgabe, da nach der Wahl­ordnung der Nachweis für jede Person nur einmal erbracht zu werden braucht. Würde ein Wahlausschuß Wahlvorschläge zurückweisen, weil die Erklärungen und Bescheinigungen nicht mehrfach in der Anzahl der Wahlbezirke beigefügt sind, für die er gelten soll, so würde die Gültigkeit der Wahl in Frage gestellt werden.

III. In Ergänzung der Ausf.-Anw. v. 14. 10. 1925 (zu § 45: Abs. 1) bemerke ich, daß von einer Neuwahl des Kreistages auch der Kreis Cosel ausgenommen ist (Erl. an den Reg.-Präs. in Oppeln v. 17. 10. 1925 IV a III.

IV. In § 27 Abs. 2 der Wahlordnung werden die Worte in den einzelnen Abstimmungsbezirken" abgeändert in die Wortefür die einzelnen Abstimmungsbezirke". Diese Abän­derung hat die Bedeutung, daß die für die einzelnen Abstim- mungöbezirke aufgestellten Wählerlisten ($ 18 der Wahlord­nung) nicht in den einzelnen Abstimmungsbezirken eines Ge­meindebezirks ausgelegt zu werden brauchen, sondern auch an einer Stelle in der Gemeinde ausgelegt werden können.

V. In Abänderung der §§ 44 Abs. t und 54 Abs. 2 der Wahlordnung wird als Frist, bis zu der Mängel der Wahlvorschläge und der Verbindungserklärun­gen zu beseitigen sind, statt deszwölften" dervier­zehnte" Tag vor dem Wabltage bestimmt.

*

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 31. 10. 1925.

Der Vorsitzende des Kreisauöschusses.

Stadt Schlüchtern.

Oeffentliche Mahnung.

An alle Iahlungspslichtigm, die ihre im Monat Okto­ber 1925 an die Stadtkasse Schlüchtern zu entrichtenden Steuern noch nicht gezahlt haben, ergeht hierdurch öffentliche Mahnung.

Eine Einzelmahnung erfolgt nicht.

Bei Meidung zwangöwciser Einziehung sind sofort fol­gende Steuem zu zahlen:

Grundvermögenssteuer mit Stadtzuschlag, Hauszins­steuer, Gewerbesteuer (nach Ertrag), Gewerbesteuer (Voraus­zahlung nach Kapital).

Die einzelnen Steuerzettel sind zur Vermeidung einer zeitraubenden Abfertigung unbedingt bei der Zahlung vorzu- legen.

Schlüchtern, den 28. Oktober 1925.

Der Magistrat. Gaenßlen.

Bekanntmachung.

Es besteht Veranlassung, die Einwohner auf die Be­zirkspolizeiverordnung vom 8. November 1873 hinzuweisen, wonach jeder, dessen Hund inl Jagdrevier jagend, suchend oder aufsichtslos umherlaufend betroffen wird, in eine Geld­strafe bis zu 30 Mark verfällt.

Die Jagdberechtigten haben Anweisung erhalten, Hunde, deren Eigentümer unbekannt sind, sofort zu töten.

Schlüchtern, den 2. Nov. 1925.

Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.

Bekanntmnchunq

Die Berechnung des staatlichen Anteils an dein Pacht­erlös des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Schlüchtern für das Pachtjahr vom I. Sept. 1924 bis 31. August 1925 liegt in der Zeit vom 4. bis 17. Nov. 1925 im Rathaus Stadtsekretäriat öffentlich aus.

Schlüchtern, den 30. Okt. 1925.

Der Jagdvorsteher: Gaenßlen.

Der Prozeß Kntisker.

Berlin, 2. Novbr. Man rechnet mit einer An- klageerhebung gegen Iwan Kntisker wegen Be­truges zum Schaden der Preußischen Staatsbank in Höhe von 14 Millionen Mark. Der Hauptverhand­lungstermin dürfte kaum vor Mitte Januar nächsten Jahres stattfinden.

Schlagwetterexplosion.

Gelsenkirchen, 2. Novbr. Wiederum ereignete sich ein schweres Grubenunglück im westfälischen Berg­werksbezirk. Auf der Zeche Holland fand eine schwere Schlagwetterexplosion statt. Ueber 40 Bergleute,, deren Schicksal ungewiß ist, sind noch eingeschlossen. Bisher konnten erst drei Tote geborgen werden.

Englische Quartiermacher in Wiesbaden.

Wiesbaden, 2. Novbr. Hier ist eine Reihe höherer englischer Offiziere eingetroffen, die den Auftrag haben, für das englische Hauptguartier die Unter- tunftsmöglichkeiten festzustellen.

Oer Kampf um Locarno.

(Von unserem Berliner Mitarbeiter.)

Die Erklärung, die die Reichsregierung am Freitag veröffentlicht hat, bedeutet die Einleitung des Kampfes um das Vertragswerk von Locarno. Mit dieser Erklärung hat das Rumpfkabinett Luther den Trennungsstrich zwischen sich und der Deutschnationalen Partei endgültig gezogen. Reichskanzler Luther hat bis in die letzten Tage hinein an der Hoffnung festgehalten, daß es ihm doch noch gelingen werde, die Deutschnationalen umzustimmen. Er hat es deshalb in seiner Essener Rede absichtlich vermieden, irgend­welche scharfen Worte über das Ausscheiden der Deutsch­nationalen aus der Regierung auszusprechen. Als aber darauf die Parteileitung der Deutschnationalen Volkspartei in einer ausführlichen Erklärung hervortrat, sah sich auch die Reichsregierung gezwungen, nunmehr aus ihrer bis­herigen Zurückhaltung herauszutreten. Es kam der Regie­rung zunächst darauf an, den Nachweis zu führen, daß die Behauptung der Deutschnationalen ihre Minister hätten die Politik Luthers und Stresemanns vor, während und nach Locarno nicht gebilligt, den Tatsachen nicht entspräche. Um restlose Klarheit über diesen Punkt, der die innerpoli­tische Atmosphäre der letzten Tage so stark vergiftet hat, zu schaffen, hat sich das Rumpfkabinett entschlossen, den entscheidenden Kabinettsbeschluß vom 22. Oktober zu ver­öffentlichen. Aus diesem Beschluß geht hervor, daß die drei deutschnationalen Minister in völliger Uebereinstimmung mit dem Reichspräsidenten von Hindenburg, dem Reichskanzler Luther und sämtlichen übrigen Kabinetts­mitgliedern am 22. Oktober vor Beginn der Beratungen des Auswärtigen Ausschusses beschlossen haben, das Ver­tragswerk von Locarno zu Ende zu führen. In der f a ch l i ch e n Beurteilung des Ergebnisses von Locarno hat danach eine Meinungsverschiedenheit zwischen den drei deutschnationalen Ministern und den übrigen Kabinetts­mitgliedern nicht bestanden. Es muß weiterer Klärung Vorbehalten bleiben, wie die entgegengesetzte Auffassung der deutschnationalen Presse überhaupt entstehen konnte. Man muß beinahe auf den Gedanken kommen, daß der Ver­trauensmann der Deutschnationalcn im Kabinett, Schiele, seine Partei ungenügend über die wirkliche Lage unterrichtet hat.

In deutschnationalen Kreisen hat die Veröffentlichung des Kabinettsbeschlusses begreifliches Mißbehagen hervor­gerufen. Man faßt auch hier diese Erklärung als eine offene Kampfansage des Kanzlers auf und ist be- teit, den Fehdehandschuh aufzunehmen. Die Dcutschnatio- nalen kündigen nun gleichfalls die Veröffentlichung von Material an, mit dem sie beweisen wollen, daß Luther und Stresemann in ihrer Paktpolitik die den Deutschnatio­nalen angeblich gemachten Zusagen nicht eingehalten hätten.

Für das Kabinett handelt es sich nunmehr darum, für die Politik von Locarno und ihre Fortführung die er­forderliche Mehrheit zu gewinnen. Reichskanzler Luther hat die Führer der noch in der Regierung ver­tretenen Parteien (Zentrum, Bayerische Volkspartei und Deutsche Volkspartei) zu kommenden Dienstag cingcladen, um mit ihnen die hierfür vorhandenen Möglichkeiten durch- zusprechen. Wie man hört, soll der Kanzler beabsichtigen, eine ganz klare Entscheidung für oder gegen Locarno mög­lichst bald sicherzustellen.

In Regierungskreisen ist, um ganz klare Verhältnisse zu schaffen, der Gedanke aufgetaucht, die Politik von Locarno zum Gegenstände eines Volksentscheides zu machen. Man vermutet nämlich, daß bei einem Reichstagswahlkampf viele Wähler ihre Entscheidung auch von anderen politischen Gesichtspunkten abhängig machen würden. Insbesondere würden, so urteilt man in Regierungskreisen, bei einem Reichstagwahlkampf sicher sehr viele Anhänger der Deutsch- nationalen aus Anhänglichkeit an die Partei für dieselbe stimmen, obwohl sie der Verwirklichung der Locarno-Ver- träge günstig gesinnt sind. Ein Volksentscheid würde den Vorteil haben, daß die Entscheidung über Locarno ganz unabhängig von allen anderen Rücksichten und Wünschen gefällt werden könnte. Durch die dabei erwartete Volks- inehrheit würde auch die Friedenspolitik des Rcichskabinetts an Bedeutung gegenüber dem Auslande wesentlich ge­winnen.

Vorläufig handelt es sich hierbei jedoch lediglich um eine Kombination. Sie wird aber, soweit wir unterrichtet sind, gleichfalls Gegenstand der Besprechung sein, die am Dienstag beim Kanzler stattfindet.

Die Unterzeichnung des deutsch-italienischen Handelsvertrages.

Berlin, 31. Oktober. (Eig. Meldg.).

Wie von zuständiger Seite mitgeteilt wird, ist der deutsch-italienische Handelsvertrag gestern abend in Rom unterzeichnet worden. In hiesigen maßgebenden politischen Kreisen wird dem Vertrag eine außerordentliche Bedeutung beigemessen, namentlich deshalb, weil er der erste größere Tarifvertrag ist, den Deutsch­land nach dem Kriege mit einem fremden Lande abge­schlossen hat. Der Vertrag ist auch insofern von Bedeutung, als er den Anlaß geben wird, in der Zolltarifnovelle des vergangenen Sommers diejenigen Korekturen vorzunehmen, die von vornherein beabsichtigt waren. Bekanntlich war die Zollvorlage nicht als endgültig, sondern nur als Objekt für Handelsvertragsverhandlungen gedacht.