SchlüchSerr 1er Zeitung
Kreis-Amtsblatt * Allgemeiner amtlich er Anzeigee fiir -en Kreis Schlüchtem
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Nr. 134
Dienstag, den 10. November 1925
77. Jahrg.
: Sprechstunden beim Landratsamt: Dienstags- ■ ; und Freitags, vormittags von 9 bis 12 Uhr. 5
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
A. II. K. 2136/25. Täglich mehren sich die Meldungen über Autounfälle, die oft erhebliche Personen- und Sachschäden in Gefolge haben. Es ist Pflicht der Polizeibehörden und -Beamten, in deren Bezirk ein derartiger Unfall bekannt wird, unverzüglich alle Ermittelungen anzustellen, die zur restlosen Aufklärung der Sache dienen. Neben der ersten Hilfe der evtl. Verletzten ist insbesondere daö Fahrzeug genau zu ermitteln (Erkennungszeichen, Fabrikat, Fahrgestell- und Motor- Nummer, Besitzer), ferner sind die Personalien der Insassen und des Führers festzustellen. Die Papiere des Führers sind zu prüfen, g. F. ist Abschrift vom Führerschein zu nehmen, insbesondere Ausstellungsbehörde, Datum und Listennummer. Der gesamte Tatbestand ist genau festzulegen, wenn angängig mit einer einfachen Skizze unter Angabe der in Betracht kommenden Stellen mit Maßen. Wird der Unfall auf Mängel in der Beschaffenheit des Fahrzeuges (Versagen der Bremsvorrichtung, der Steuerung usw.) zurückgeführt, so ist der Wagen zu beschlagnahmen und die Abnahme durch den nächsten Dampfkesselüberwachungsverein■ zu veranlassen (§ 28 der Verordnung vom 15. März 1923 u. 18. April 1924.)
Ueber alle vorkommenden Unfälle, bei denen erhebliche Personen- und Sachschäden entstehen, ersuche ich mir kurz .zu berichten unter Angabe der Nr. des Fahrzeuges, des Namens des Führers und des Gerichts, dem die Sache zur Strafverfolgung übergeben ist.
Lassest den 20. Oktober 1925.
Der Regierungspräsident. J. V.: gez. Dr. Lehmann.
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„ S-m^Ä den. Omtz Polizeibehörden und Landjägereibeamten zur Beachtung mit? geteilt. Ueber alle Unfälle, bei denen erhebliche Personen- unb Sachschäden entstehen, ist mir, wie oben angegeben, sofort zu berichten.
Die ständige Zunahme des Kraftwagen-, Kraftrad- und Fahrrad-Verkehrs erfordert im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im allgemeinen, die Anwendung einer strafferen Straßendisziplin.
' Die Ortspolizeibehörden und Landjägereibeamten weise ich deshalb hiermit nochmals ausdrücklich an, den zur Regelung des Straßenverkehrs ergangenen Vorschriften mit allem Nachdruck Geltung zu verschaffen und gegen Zuwiderhandlungen mit der gebotenen Schärfe einzuschreiten. Dies gilt nicyt nur für den Verkehr der Fahrzeuge jeder Art. Es muß auch streng darauf geachtet werden, daß der Fußgängerverkehr gegen die immer größer werdenden Rücksichtslosigkeiten der Kraftwagen- und Radfahrer unter allen Umständen geschützt wird, nötigenfalls unter Anwendung der höchstzulässigen Strafen und mit der Entziehung des Führerscheins in Wieder- holungsfällm.
Schlüchtern, den 6. November 1925.
Der Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 9207. Nachdem durch meine Verfügung vom 26. vorigen Monats Nr. 8770 — Kreisamtsblatt Nr. 130 — der Beginn des Unterrichts in den ländlichen Fortbildungsschulen auf den 16. November festgesetzt worden ist, ersuche ich die Herren Bürgermeister, in deren Gemeinden Fortbrl- dungsschulen mit mindestens 10 Scbülern sich befinden, gemäß Ziffer II, Absatz 1 der im Märzheft 1924 der Zeitschrift für das ländliche Fortbildungsschulwesen veröffentlichten Grundsätze für die Unterstützung ländlicher Fortbildungsschulen aus Staatsmitteln, mtr bestimmt innerhalb 1 4 Tagen die Anträge auf Erlangung einer S t a a t ö b e i h i l f e e i n z u r e i cb e n.
Aus den Anträgen müssen die Namen des Schulleiters und der Lebrer, die Schülerzahl, die Zahl der UnterricbtSstun- den und die voraussichtlichen Aufwendungen für Lehrmittel usw. hervorgehen. , _
Die Berichtsfrist ist genau einzuhalten. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Schlüchtern, den 5. November 1925.
Der Landrat. J. V.: Schriltbeis.
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Nachdem nunmehr alle der früheren Direktion der Ren- tenbanf für die Provinz Westfalen, die Rhemprovmz nebst den Hohenzollern'scbcn Eanben und die Provinz Hessen-Nassau obgetegenen Geschäfte nach Berlin C. 2, Klosterstr. 761, übersüßst sind und daselbst von der Rentenbank für die Provinz Brandenburg mitwahrgenommen werden, mirb bte Rentenbank-Abwicklungsstelle in Münster i. W. mit Ende ds. Mtü. aufgehoben.
Münster i. W., am 26. Oktober 1925.
Die Direktion der Rentenbank.
J.-Nr. 8870. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Ablieferung der vereinnahmten Verwaltungsgebühren an die staatliche Kreiökasse hier im Rückstände sind, werden an deren alsbaldige Einsendung an die vorgenannte Kasse erinnert.
Schlüchtern, den 5. November 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
RdErl. d. FM. v. 5. 1 0. 1 9 2 5, betr. Anmeldung der zu staatlichen oder staatlicherseits verwalteten Vermögensmassen gehörigen Hypo- thekcn und Werttpapiere bei den Aufwertungs- st e l l e n (I. E. I. 4851/25)
Nach § 16 des Gesetzes über die Aufwertung von Hypotheken und andern Ansprüchen (Aufwertungsgesetz) v. 16. 7. 1925 — RGBl. I. S. 117 — ist der Anspruch auf Aufwertung von Hypotheken, über die vom.Gläubiger nach dem 14. 6. 1922 löschungsfähige Quittung erteilt ist — mögen die Hypotheken schon gelöscht sein oder nicht —, bis zum 1. 1. 1926 bei der Aufwertungsstelle — Amtsgericht des belasteten Grundstücks — anzumelden. Ist die löschungsfähige Quittung vor dem 16. 6. 1922 erteilt, so greift die Rückwirkung nach näherer Maßgabe des § 14 des Gesetzes nur dann durch, wenn die Schuldsumme unter Vorbehalt der Rechte vom Gläubiger angenommen ist. Da derartige Vorbehalte seitens staatlicher Behörden im Interesse der staatlichen Währungspolitik seinerzeit nicht angängig erschienen und im allgemeinen nicht gemacht worden sind, wird die Prüfung der zur Aufwertung anzumeldenden Hypotheken regelmäßig, soweit Gegenteiliges nicht bekannt ist, auf die Zeit seit dem 15. 6. 1922 beschränkt werden können.
Für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten gilt gemäß § 31 des Aufwertungögesetzes daö gleiche wie für Hypotheken.
Um Schädigungen der Staatskasse zu vermeiden, die -bureb Nichtbeachtung des AufnrcxtungsHefttzrS und Lee vor geschriebenen Anmeldungsfristen entstehen können, ersuche ich die Herren Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten usw., an der Hand der vorhandenen Unterlagen (Kontrolle, Lagcrbü- cher, Kassenbücher usw.) die Ansprüche zu ermitteln und sie sämtlich rechtzeitig bei der zuständigen Aufwertungsstelle anzumelden. Zu diesem Zwecke sind die dort verwalteten Bestände staatlichen Vermögens sowie staatlicher Nebenfonds und der unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden StiftungSfondS, deren Vermögen vielfach hypothekarisch angelegt ist, einer genauen Durchprüfung bezüglich ihrer gegenwärtigen Bestände und der seit dem erwähnten Stichtage erfolgten Rückzahlungen zu unterziehen.
Um dem Einwand der verspäteten Anmeldung zu begegnen, sind die Ansprüche möglichst frühzeitig geltend zu machen. Die Anmeldungen müssen bis spätestens zum 31. 12. 1925 erfolgt sein. Erfolgt die Anmeldung nicht rechtzeitig, so erlischt der Anspruch auf den Aufwertungsbetrag.
Sollte in einzelnen Fällen die Geltendmachung des vollen Aufwertungsanspruchs als grobe Unbilligkeit erscheinen, so ist mir nach erfolgter Anmeldung tontet Beifügung der Vorgänge und unter genauer Darlegung deö Sachverhalts zu berichten. Ich bemerke dazu, daß gemäß § 18 des StaatShauShaltSgesetzes v. 11. 5. 1898 ein Verzicht auf die der Staatskasse zustehenden gesetzlichen Aufwertungsansprüche der Genehmigung des Staatsministeriums bedürfen würde.
In bezug auf Geltendmachung der Ansprüche auf Aufwertung von Jndustricobligationcn und verwandten Scbuld- ansprüchen (§§ 33 ff. a. a. O.), von Pfandbriefen und verwandten Scbuldansprüchen (§§ 47 ff. a. a. O.), von Schuldverschreibungen der Genossenschaften (§§ 51 ff. a. a. O.) und von Sparkasscnguthaben (§§ 55 a. a. O.) ist das Erfordcr- liche gleichfalls rechtzeitig in die Wege zu leiten.
Soweit tunlich, ist der Justitiar der Behörde zu beteiligen.
J. V.: Schleuscner.
J.-Nr. 9272. Am 1. Dezember d. Js. findet eine Viehzählung statt, die sich auf Pferde (ohne Militärpferde), Maultiere und Maulesel, Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker erstreckt.
Da das Ergebnis der Zählung die einzige amtliche Quelle ist, nach der der Stand der Viehzucht im Zusammenhang mit bet allgemeinen Wirtschaftslage richtig beurteilt werden kann, ist es Aufgabe aller an der Zahlung Beteiligten, mit beson- berer Sorgfalt auf die Durchführung der Zählung lünzuwir- ken. Die näheren Anweisungen enthalten die den Herren Bürgermeistern und Gutsvvrstehern wgebenben Formulare zu den Zählbezirkölisten C und den Gemeindelisten E. Mit deut Inhalt dieser Anweisungen und der Formulare .vollen die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher sich eingehend vertraut machen und wegen der Ausführung der Zählung das Weitere alsbald veranlassen.
Ein etwaiger Mehrbedarf an Formularen ist rechtzeitig hier anzumelden.
Die sorgfältig aufgestellten Zähllisten sind vollzählig und sobald wie möglich, spätestens aber zum 7. Dez. b. Js. hierher einzureichen und zwar die Zählbezirkölisten in zweifacher (Ur- und Reinschrift) und die Gemeindelisten in einfacher Ausfertigung. Der für die Einsendung der Zählpapierc festgesetzte Termin darf nicht überschritten werden, da zur Zusammenstellung und Nachprüfung der Listen hier nur wenige Tage zur Verfügung stehen.
Da bei früheren Zählungen in einigen Fällen Tiere verheimlicht worden sind, ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher die Viehbesitzer darauf hinzuweisen, daß neben bet' Strafe, die das Gesetz zuläßt, die Beschlagnahmung der verheimlichten Tiere angeordnet werden kann.
Schlüchtern, den 6. November 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheiö.
Kreisausschutz.
, Kreistagswahl.
J.-Nr. 5818 K. A. Die durch Bekanntmachung vom 5. November 1925 (Schlüchterner Zeitung Nr. 133) veröffentlichte Sitzung des Wahlausschusses findet nicht am 12. November sondern am Sonnabend, den 1 4. November 1 9 2 5 Vormittags 10 Uhr im Kreistagssaal statt.
Schlüchtern, den 9. November 1925.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses. von Trott zu Solz.
A u s z u g a u s d e m R e g.- A m t s b l a t t Nr. 4 4, <5. 2 5 9.
I. Auf Grund der Wahlordnung für die Wahlen zu den Kommunallandtagen und Kreistagen vorn 14. Oktober 1925 (Ministerialblatt für die Preuß. innere Verwaltung S. 1034 ff.) hat der Landesausschuß beschlossen:
1. Zum Stellvertreter des gemäß § 2 der Wahlordnung nun Beurkswahlleiter ernannten La . - - >ttk S^hr zu baft. sft'(Srandcplntz 17, Fernruf Nr. 5j5) wird der Landesrat von Hugo zu Cassel (Ständeplatz 8, Fernruf Nr. 1778) ernannt.
2. Gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 deö Wahlgesetzes ist der Kreis GerSfeld mit dem Kreise Schlüchtern, der Kreis Hünfeld mit dem Kreise Fulda, der Kreis Homberg mit dein Kreise Ziegenhain, der Kreis Kirchhain mit dem Kreise Marburg zu je einem Wahlbezirk vereinigt worden. (Reg. Aintsblatt Nr. 42, S. 248).
Gemäß § 1 Ziffer b der Wahlordnung werden bte Kreis- ausschüsse Schlüchtern, Fulda, Ziegenhain und Marburg als wahllcitcndc Behörde für den vereinigten Wahlbezirk be- stimmt.
3. § .124 der Wahlordnung bestimmt: „Die Stimmzettel für die Kommunallandtagswahl müssen aus weißem oder weißlichem, die Stimmzettel für die Kreistagswahl aus grünlichem Papier sein. Eine Unterscheidung durch einen die Wahl zum Kommunallandtag und zum Kreistag bezeichnenden Ausdruck ist nicht erforderlich, kann aber durch den LandcöauSscbuß einheitlich ungeordnet und geregelt werden."
Auf Grund dieser Bestimmung hat der Landesausschuß beschlossen: Die Stimmzettel für die Kommunallandtagswahl haben als Ueberschrift den Aufdruck Kommunallandtagswahl, die Stimmzettel für die Kreistagswahl den Aufdruck Kreis- tagöwahl zu führen.
Cassel, den 29. Oktober 1925.
Der Bezirkswahlleiter für die Kommunallandtagswahl. gez. Stoehr.
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J.-Nr. 5747 K. A. Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 4. November 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Stadt Schlüchtern.
Die Pachtverträge über die Jagdnutzung in den Jagdbezirken 1 und 2 der Stadtgemeinde Schlächtern liegen in der Zeit vom 10. bis 24. November 1925 einschließlich im Rathaus — Dienstzimmer des StadtobersekretärS — zur Einsicht der Jagdgenossen öffentlich auS.
Einsprüche können während dieser Zeit bei dem unterzeichneten Jagdvorsteher erhoben werden.
Schlüchtern, den 8. November 1925.
Der Jagdvorsteher: Gaenßlen.
Bekanntmachung.
ES besteht Veranlassung, die Einwobner auf die De- zirkspolizcivcrordmmg vom 8. November 1873 hinzuweisen, wonach jeder, dessen Hund im Jagdrevier jagend, fuebenb ober aufsichtslos umberlaufend betroffen wird, in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark verfällt.
Die Jagdberechtigten haben Anweisung erhalten, Hunde, deren Eigentümer unbekannt sind, sofort zu töten.
Schlüchtern, den 2. Nov. 1925.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.