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Rr. 137
Dienstag, den 17. November 1925
77. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
I.-N r. 9203. Die Ortöpolizeibehörden ersuche ich, die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 (G. S. S. 373) wiederholt ortsüblich bekannt zu machen und deren Befolgung zu kontrollieren.
Schlüchtern, den 9. 11. 1925.
Der Landrat. J. V.: Schultheis.
*
§ 1. Außer der tm § 1 des Reichsgesetzes, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheit, vom 30. Juni 1900 ReichSgcsetzbl. S. 306 ff. aufgeführten Fällen der Anzeigepflicht bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleck- ficbcr (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulen- pest), Pocken (Blattern), ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an:
Diptherie (Rachenbräune),
Genickstarre übertragbarer,
Kindbettfieber (Wochenbett Puerperalfieber), Körnerkrankheit (Granlose Trachom), Rückfallfieber (Febris reccurens),
Ruhr (übertragbarer Dysenterie),
Scharlach (Scharlachfieber),
Typhus (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
Rotz,
Kinderlähmung (epidemische),
Tollwut (Lyssa) sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung,
Trichinose
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde innerhalb 24 Stunden nach ..ämgt» J^wUius cmzuzrst-en.
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies innerhalb vicrmrdzwanzig Sttmden nach erlangter Kenntnis bei der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes, auch bei derjenigen, des neuen Aufenthaltsortes $tr Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit der Bestimmung des Absatzes 1 ist auch jeder Todesfall an Lungen- und Kehlkopftuberkulose anzü- zeigen.
§ 2. Zu der Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1 . wer die ihm nach §§ 1 bis 3 oder nach den auf Grund des § 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staatsministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuldhaft hinterläßt usw.
Kreisausschirtz.
Wahlordnung betr. Kommunallandtags- u. Kreis- tagswahlsn
I .-Nr. 5921 K. A. Durch Ministcrialcrlaß von: 4. 11. 1925 — M. Bl. f. d. i. V. S. 1171 — ist- der Wortlaut des § 57 Ziffer 1 der Wahlordnung vom 14. 10. 1925 gc- ändett worden. Er lautet jetzt:
§ 57 (1) Die Wahlzeit dauert in der Zeit von: 1. April bis 30. September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nach- mittags, sonst von 9 Ubr vormittags bis 6 Uhr nachmittags.
Durch Gemeindebescblus; oder Anordnung des GutSvor- standes kann der Beginn der Wahlhandlung auch für die Zeit vom 1. Oktober' bis 31. März auf 8 Uhr vormittags angesetzt werden, ohne daß sich der Endtermin (6 Uhr nachmittags) ändert.
In Abstimmunqsbezirken mit weniger als 1000 Einwohnern kann die Wahlzeit durch Gemcmdcbescbluß oder Anordnung des Gutsvorstandes abgekürzt werden.
Sie darf jedoch nicht später als 10 Ubr vormittags beginnen und nicht vor 5 Uhr nachmittags schließen.
Wo der Abstimmungsbezirk eine Gemeinde und einen Gutsbezirk oder mehrere Gemeinden oder GutSbezirke ttm= faßt, ist zur Beschlußfassung gemäß Satz 2 u. 3 die Gc- incinde, beten Gemeindevorstand von: Kreisausuhug geniest; § 16 Abs. 3 Satz 4 § 106 Abs. 3 Satz 4 mit der Bestimmung des Wablrauins für den Abstimmungsbezirk be
traut ist, zur Anordnung gemäß Satz 2 it. 3 der mit der Bestimmung des Wahlraumes betraute Gutsvorstand zuständig.
Schlüchtern, den 12. 11. 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses, von Trott zu Solz.
Auszug aus der Preuß. Gesetzsammlung Nr. 34/25 S. 153. Verordnung zur Aenderung der Verordnung, bett. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbettägen. Vom 31. 10. 1925.
Auf Grund des § 5 des Ausführungsgesetzes zur Civil- prozcßordnung in Verbindung mit Artikel 82 der Verfassung wird angeordnet, was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetzslg. S. 545), in der Fassung der Verordnung vom 16. Mai 1923 (Gesetzslg. S. 271) und vom 28. Nov. 1924 (Gesetzslg. S. 741) wird wie folgt geändert:
1. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- Die Mahngebühr beträgt von dem Bettage (§ 60) bis zu 100 Reichsmark einschließlich . . . . i vom Hundert von dem Mehrbeträge . . . V2 „ „ mindestens jedoch 20 Reichspfennig.
2. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Pfändungsgebühr (§ 55 Nr. 1) beträgt: von den: Betrage (§ 60) bis zu 100 Reichsmark einschließlich . . . . i*/2 vom Hundert von dem Mehrbeträge . . . s/4 , „ mindestens jedoch 60 Reichspfennig.
3. § 57 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Versteigerungsgebühr (§ 55 Nr. 2) beträgt von dem Bettage (§ 60) bis zu 100 Reichsmark ______ ....schließlich . . . 3 will Hundert von dem Mehrbeträge . . . i „ „ mindestens jedoch 60 Reichspfennig.
Artikel 2.
Die im,Artikel 1 bestimmten Gebührensätze finden Anwendung, wenn die Gebührenschuld nach dem 31. Oktober 1925 entsteht.
Berlin, den 31. Oktober 1925.
Das Preußische Staatsministerium: gez. Braun. gez. Höpker-Aschoff.
gez. Braun. gez. Höpker-Aschoff.
I .-Nr. 5863 K. A. Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 7. November 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses, von Trott zu Solz.
Wahlvorschläge für die Kreistagswahl.
I.-Nr. 5973 K. A. Der Wahlausschuß für die Kreistagswahl hat in seiner heutigen Sitzung die Zulassung folgender Wahlvorschläge zu der Kreistagswahl beschlossen:
Wahlvorschlag I.
Kennwort: Hessische Arbeitsgemeinschaft:
1. Wilhelm Ackermann, Rendant in Schlächtern,
2. Johannes Müller, Landwirt in Hütten,
3. Kaspar Lang, Landwirt in Nicderzell,
4. Richard Wegmann, Landwirt in Röhrigs, Gemeinde Klosterhöfe,
5. Johann Georg Maicnschein, Landwirt und Bürgermeister in Schwarzenfels,
6. Nikolaus Vögler, Landwirt in Heubach,
7. Fritz Weitzel, Landwirt in Stcinau,
8. Konrad Weitzel, Landwirt in Oberzell,
9. Adam Müller, Landwirt in Elm,
10. Mar Icißc, Apotbeker in Sterbfritz,
11. Johannes Zeber, Landwirt in Neuengronau,
12. Johannes Siemon, Landwirt und Bürger- meister a. D. in Bellings,
13. Johannes Euler, Landwirt in Weichersbach,
14. Adam Lang, Landwirt in Oberkalbach,
15. Kaspar Jfft, Schmied in Wallroth,
16. Kaspar Müller, Maurermeister in Vollmerz,
17. Friedrich Knauf, Schremerm. in Sterbfritz,
18. Heinrich Berthold, Landwirt und Bürger- meiftet in Reinbards,
19. Adam Bensing, Landwirt in Hintersteinau.
Wahlvorschlag II:
Kennwort: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (S. P. D.) :
1. Ludwig Flemmig, Schuhmachern:, und Land- wirt in Schlüchtern,
2. Heinrich Linkersdörfer, Schuhmacherm. und Landwirt in Steinau,
3. Nikolaus Ochs, Rangieraufseher in Hütten,
4. Nikolaus Härter, Lagerist in Hohenzell,
5. Christian Krack, Schmiedemeister in Altengronau,
6. Adam Uffelmann, Weißbinder in Bellings,
7. Nikolaus Fischer, Schuldiener in Schlüchtern,
8. Georg Gerlach, Fabrikarbeiter in Elm,
9. Johann Stock, Maurer in Wallroth,
10. Konrad Euler, Rottenaufseher a. D. in Steinau,
11. Karl Jestätt, Eisenbahnschlosser in Salmünsier,
12. Martin Größer, Schreiner in Schlüchtern,
13. Heinrich Henning, Geschäftsreisender in Hohenzell,
14. Heinrich Müller, Schlosser in Steinau,
15. Dr. Karl Hinket, kaufm. Angestellter in Schlüchtern,
16. Heinrich Zinkhan, Steinbrucharbeiter in Bellings,
17. Peter Leipold, Steinbrucharbeiter in Niederzell,
18. Karl Schleicher, Installateur in Schlüchtern,
19. Johannes Breidenbach, Eisenbahnanwärter in Hütten,
20. Heinrich Schultheis, Pfarrer a. D. in Schlüchtern.
Wahlvorschlag III:
Kennwort: Zentrumspartei:
1. Georg Kind, Kuratus in Marborn,
2. Eduard Heil, Land- und Gastwirt in Ulmbach,
3. Gerhard Radke, Bürgermeister in Soden,
4. Anton Blum, Bürgermeister in Salmünster,
5. Josef Müller, Landwirt und Wagner in Herolz,
6. Johann Weißbecker, Maurer in Romsthal,
7. August Herber 2., Arbeiter in Ulmbach,
8. Heinrich Weß, Landwirt in Weiperz,
9. Emil Heinrich Schneider, Kaufmann in Salmünster,
10. Franz Josef Lauer, Schreiner in Eckardroth,
11. Bruno Hoppe, Prokurist in Schlüchtern,
v 12. Wilhelm Flach, Landwirt in Ahl.
Wahlvorschlag IV:
Kennwort: Kommunistische Partei:
1. . Karl Hqhnwnn, Lkmarbeikk- & Schlichtern,-
2. Georg Faust, Steinarbeiter in Steinau,
3. Philipp Uffelmann, Steinarbeiter in Breitenbach,
4. Johannes Kirchner, Steinarbeiter in Steinau,
5. Heinrich Köhler, Steinarbeiter in Steinau.
Wahlvorschlag V:
Kennwort: Vereinigte bürgerliche Liste:
1. Eduard Gaenßlen, Bürgermeister in Schlüchtern,
2. Philipp Romeiser, Wagenfabrikant in Steinau,
3. Konrad Mack, Maurermeister in Sterbftitz,
4. August Müller, Apotbeker in Schlüchtern,
5. Johann Adam Bär, Scbreinermcistcr in Vollmerz,
6. Fritz Schäfer, Färbereibesitzer in Schlüchtern,
7. Paul Hir, Lehrer und Kreisjugendpfleger in Steinau,
8. Otto Spiegel, Lokomotivführer in Salmünster,
9. Benjamin Münz, Kaufmann in Altengronau,
10. Karl Doll, Metzgermeister in Steinau,
11. Adam Möller, Wegewärter in Breitenbach,
12. Karl Urbach, Landwirt in Schlüchtern,
13. Nikolaus Basennann, Wcißbindcrmeistcr in Schlücktern,
14. Albert Lüders, Oberstraßenmeister a. D. in Schlüchtern.
Schlüchtern, den 14. November 1925.
Der Krcis-Ausscbuß: von Trott zu Solz.
Stadt Schlüchtern.
Abschrift.
Der Vorsitzende
des Grundsteuer-Ausschusses. Schlüchtern, 10. 11. 1925.
Der Vorsitzende des Gnmdstcuer-BerufungsauSscbusses bat unterm 6. 10. 1925 — C 6079 — als endgültigen Einheitssatz den Gesamttoberttagsverlust im hiesigen Amtsbezirk auf 60 v. H. festgesetzt; zufolge dessen die für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September d. Js. gestundeten Vermögenssteuerbettäge jetzt im Gesamtbeträge wn 3,2 Mo- natsbcträgcn fällig werden und am 15. d. MtS. an die Steuer- hebestcllen abzuführen sind.
gez. Momsen.
An daS Bürgermeisteramt Schlüchtern.
Wird veröffentlicht mit dem Hinzufügen, daß die Beträge alsbald an die Stadtkasse zu zablen sind.
Schlüchtern, den 10. November 1925.
Der Magistrat: Gaenßlen.
ES besteht Veranlassung, die Einwohner auf die Be- zirkSpolizeiverordnung von: 8. November 1873 hinzuweisen, wonack jeder, dessen Hund im Jagdrevier jagend, suchend oder aufsichtslos umberlaufend betroffen wird, in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark verfällt.
Die Jagdbcrecbtigtcn baden Amveisung erhalten, Hunde, deren Eigentümer unbekannt sind, sofort zu töten.
Schlächtern, den 2. Nov. 1925.
Die Polizeiverwaltung: Gaenßlen.