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Schlüchtemer Zeitung

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Nr. 141 (1. Blatt) Donnerstag, den 26. November 1925

77 Aayra.

Amtliche Bekanntmachungen.

Landratsamt.

Polizeiverordnung über die Polizeistunde.

Aus Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vorn 30. Juli 1883 (GS. S. 195), der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 30. Sep­tember 1867 (GS. S. 1529), der §§ 2, 4 und 5 Art. I des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 (RGBl. S. 147), der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 (RGBl. S. 44) und des § 365 des Reichsstrafgesetz­buchs wird für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau mit Zristimmung des Provinzialrats folgendes verordnet:

§ r.

Für Kaffees, Gast-Speise- und Schankwirtschaften wird die Polizeistunde auf 1 1 abends festgesetzt. Vom Eintritt der Polizeistunde ab bis 6 Uhr morgens sind alle Räume für den Verkehr geschlossen zu halten. Auf Logier- gäste in Gasthöfen finden diese Bestimmungen keine Anwen­dung, soweit sich die Gäste auf ihren Zimmern aufhalten.

§ 2.

In den Stadtkreisen Cassel, Frankfurt a. M., Hanau und Wiesbaden sowie in den Städten Eschwege, Fulda, Hers­feld, Marburg und Schmalkalden tritt die Polizeistunde, wie seither, erst um 1 Uhr nachts ein.

§.3.

In den Landkreisen ist im Falle eines dringenden Be­dürfnisses der Landrat befugt, die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festzusetzen.

§ 4.

Die Regierungspräsidenten können bei nachgewiesenem dringenden Bedürfnis für Badeorte während der Kürzest und für Orte mit starkem Fremdenverkehr während der Zeit de. regen Fremdenverkehrs die Polizeistunde bis auf 1 Uhr nachts hinausschieben.

Außerdem sind die Regierungspräsidenten befugt, für die unmittelbar angrenzenden Vororte derjenigen Städte, in welchen die Polizeistunde nach § 2 erst um 1 Uhr nachts ein- tritt, diese im Falle nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses längstens auf 1 Uhr nachts festzusetzen.

§ 5.

Die Bestimmungen über die Polizeistunde (§§ 1 4) finden in gleicher Weise Anwendung auf geschlossene Gesell- fchaften (Klubs, Logen usw.) in den zu einer Gast- oder Schankwirtschaft gehörigen Räumen auch solchen, die im Eigentum geschlossener Gesellschaften stehen oder von ihnen ermictet sind, soweit damit ein gast- oder schankwirtschaft- licher Betrieb verbunden ist.

§ 6.

Für Theater, Varietes, Kabaretts, Lichtspielvorführungen und ähnliche Vorstellungen sowie für alle Darbietungen, welche bei gewerbsmäßiger Veranstaltung einer Erlaubnis nach § 33a der Reichsgewerbeordnung bedürfen, tritt die Polizeistunde in den Städten Cassel, Frankfurt a. M. und Wiesbaden um Ui/3 Uhr, sonst um 11 Uhr abends ein.

§ 7.

Vergnügungsparks (soenannte Rummelplätze) sind um 10 Uhr abends zu schließen.

§ 8.

Ausnahmen von den Bestiminungen der §§ 1 6 können zugelassen werden:

a) durch die Ortspolizeibehörde für geschlossene Gesell­schaften. Klubs usw. in besonders begründeten Fällen, z. B. bei Abhaltung der jährlichen Stiftungsfeste, Winter- und 2otnmervergnügen von Vereinen. Jedoch darf die , ^lizci- stunde für einen bestimmten Verein höchstens zweimal jabr- bch verlängert werden;

b) in den Stadtkreisen durch die Ortöpoli- Zeibehörde, sonst durch den Landrat, für ge­wisse ortöü bli chc oder volkötümliche Vera n- Haltungen wie Sängerfeste, Gau-, S ch u tz e n -, Sportfeste, Wohltätigkeitsfeste usw.

Die Polizeistunde darf in diesen Fällen bis höchstens 2 Uhr nachts, dort aber, wo nach den §§ 2 und 4 du allge­meine Polizeistunde erst um I Uhr nachts eintritt, bis höch­stens 3 Uhr nachts hinausgeschoben 'verden.

Außerdem sind die Ortspolizcibchorden befugt, die Po­lizeistunde bis spätestens 3 Uhr nachts hmauszuschieben, wenn es sich um berufliche Versammlungen von Personen handelt, die durch ihren Beruf verhindert sind, sich vor Eintlitt der allgemeinen Polizeistunde zu versammeln.

§ 9.

Bei öffentlichen Unruhen sind die ^Wrungo^astdentm befugt, die Polizeistunde allgemein bis auf 8 Uhr abends her abzusetzen.

§ 10.

Das Verweilen der Gäste über die Polizeistunde hinaus in den Wirtschaftsräumen ist nach dem Notgesetz vom 24. Februar 1923 (RGBl. S. 147) verboten und strafbar, ohne daß es einer besonderen Aufforderung zum Verlassen der Schankräume bedarf.

§ 11.

Wer den vorstehenden Bestimmungen vorsätzlich zuwider­handelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe von 3 bis 10 000 RM. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Bei Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe von 3 bis 1000 RM. ein.

Auch kann die Ortspolizeibehörde bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 10 die Polizeistunde bis auf 8 Uhr herabsetzen.

§ 12.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Dezember 1925 in Kraft.

Alle entgegenstehenden Polizeivorschriften, insbesondere die Polizeiverordnung vom 8. Mai 1924, werden aufgehoben.

Cassel am 28. 10. 1925.

Der Oberpräsident.

Polizeiverordnung über die Verabfolgung geistiger Gettänke.

Auf Grund der §§ 137, 139, 140 und 141 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195), der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (GS. S. 1529) und des Art. III der der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. S. 44) wird mit Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet:

$ 1.

Deir Gast- und Schankwirten sowie den Branntwein- TlLiuhandlern ist verbaten »sistige Mränk^ mm sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen an solche Personen, die von der Polizeibehörde als Trunkenbolde bezeichnet sind, zu verabfolgen.

Den von der Polizeibehörde als Trunken­bold bezeichneten Personen darf der Aufent­halt in den zum Ausschank von geistigen Ge­tränken bestimmten Lokalen nicht gestattet werden.

§ 2. -

Nach Art. I § 5 des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 (RGBl. S. 147) ist verboten:

1. Das Verabfolgen und Ausschänken von Branntwein und das Verabfolgen branntweinhattiger Genußmittel im Bc- lriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. Das Verabfolgen oder Ausschänken anderer geistiger Getränke im Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu eigenem Genuß in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten oder seines Stellvertreters.

3. Das Verabfolgen oder Ausschänken geistiger Getränke im Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Klein­handel an Betrunkene.

§ 3.

Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften sind außer den In­habern der Gast- und Schankwirtschaften und Branntweinkleinhandlungen deren Stellver­treter, Beauftragte und Gewerbegehilfen.

§ 4.

Die Gast- und Schankwirte und die Branntweinttcin- Händler haben einen deutlich lesbaren Abdruck dieser Polizei­verordnung in ihren Schank- und Verkaufsstätten an augen­fälliger Stelle auszuhängen.

Sie haben ferner die ihnen zergehenden Mitteilungen der Ortspolizeibehörden über die als Trunkenbold bezeichneten Personen, solange diese Bezeichnung in Kraft steht, aufzube- wahren und den Polizei- und Landjägereibeamten auf Ver­langen vorzuzeigen.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, so­weit nicht nach den 'gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Notgesetz vom 24. Februar 1923 (RGBl. I, S. 147) höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft be­straft.

§ 6.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1925 in Kraft.

Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über die Verab­folgung geistiger Gettänke, insbesondere die Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1902 und § 4 der Polizecherordnung vom 22. Januar 1923 werden aufgehoben.

Cassel am 28. 10. 1925.

Der Obcrpräsidcnt.

Bekanntmachung.

B. A. V. 979/25.

3+4

Die Gemeinde Sterbfritz, Kreis Schlächtern, hat bean­tragt, ihr für die Gemeindewasterleitung

1) gemäß § 46 ff. des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (G. S. S. 53 ff.) nachträglich folgende dauernde ^Rechte zu verleihen:

a) das O.uellwasser aus dem auf Parzelle 18, Karlen- blatt B, Gemarkung Sterbfritz gelegenen Rommero- brunnen und den auf Parzelle 289/201, Karten- blatt C II, Gemarkung Sterbfrittz, gelegenen Quellen der Erzwiesen anzusammeln, abzuleiten und zu Wasser- versorgungszwccken für die Gemeinde Sterbfritz zu verbrauchen,

b) das nicht für Wasserversorgungszwecke benötigte Wasser in den Sämenbach und in die Kinzig einzuleiten.

II) Ferner hat die Gemeinde Sterbfritz gemäß § 332 a. a. O. beantragt, die Grundstückseigentümer der Parzellen :

18 (von Felsen, Karl, Weißbinder u. Ehefrau)

16 (Frischkorn, Heinrich, Bauer, u. Ehefrau)

38 (Klock, Marie Ww. geb. Schreiber u.Kinder)

30 (Strolt. Joh. l/s und Frau V8z Müller, Konrad ^ Müller Joh. V2)

31 (Müller, Adam)

33 (Euter, Johann Wagner)

99 (Kirst, Heinrich)

101 (Preuß. Staat, Forstverwaltung, Enklave zum Gutsbezirk Oberzell gehörig)

64 (Preuß. Staat, Forstverwaltung Enklave zum Gutsbezirk Oberzell gehörig.

Karten» blakt B, Ge­markung Sterb-

fritz

Karten- blatt C1

240 (Schreiber, Lorenz, Schuhmacher) Kartenblatt C11 für verpstjchtxt ru erklären^ tk unterirdische Durchlei- tung des Wassers mittels einer Rohrleitung durch tue obigen Grundstücke zu dulden.

Erläuterungsbericht, Uebersichtsplan und die weiteren tech­nischen Unterlagen liegen 2 Wochen lang, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das letzte diese Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist, während der Dienststunden im Geschäftszimmer des Bürgermeisters in eaerbfrip, Kreis Schlüchtern zur Einsicht aus.

Widersprüche gegen die Verleih: ng sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen (§ 50 deS Wassergesetzes) oder auf Entschädigung, sind innerhalb der genannten Frist _

bei dem Bürgermeister in Sterbfritz, Kreis Lrchlucbtcrn oder dem Bezirksausschuß zu Cassel (Regicrun gsgebäude) schriftlich in 2 Ausfertigungen oder zu Protokoll anjubringen.

In dein Widerspruch ist unter Angabe des Rechts­grundes, auf den er sich stützt, genau anzugeben, auf welchen Teil der oben bezeichneten Rechte er sich beziehen soll.

Daselbst und innerhalb derselben Frist sind auch etwaige andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zu einer Be­nutzung des WasserlaufeS, durch welche die von der Unter: nehmen» beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden würde, mit Unterlagen einzureichen.

Diejenigen, welche innerhalb obiger Frist keinen Wider­spruch gegen die Verleihung erheben, verlieren ihr Wider­spruchsrecht.

Ferner können nach Ablauf der Frist gestellte Anträge auf Verleihung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Nach Beginn der Ausübung des verliehenen Rechtes kön­nen wegen nachteiliger Wirkung nur noch die im § 82 und im § 203 Abs. 2 des Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche gel­

tend gemacht werden.

Die Kosten, die durch unbegründete Widersprüche ent­stehen, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Wi­dersprüche u. s. w. wird Termin später anberaumt.

Dazu werden die Unternehmerin, sowie diejenigen, welche Widersprüche oder Ansprüche erhoben oder Anträge gestellt haben, schriftlich geladen.

Cassel, den 10. November 1925.

Namens des Bezirksausschusses.

Der Vorsitzende. I. V.: Unterschrift.

J.-Nr. 9853. Der Antrag der Reichsbahndirektion Frank­furt a./M. auf Schließung des WegeübergangS in Klm. 67,620 (Bahnhof Sleinau) der Strecke Frankfurt a./M.-Bebra liegt in der Zeit vom 27. November bis 10. Dezember d. Js. in dem Dienstzimmer des Bürgermeisters zu Steinau zu jeder­manns Einsicht offen. Es steht jedem Beteiligten frei, inner­halb der Offenlegungsfrisi im Umfang seines Interesses Ein­wendungen gegen die Ausführung des Antrags schriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten geltend zu machen.

Schlüchtern, den 23. November 1925.

Der Landrat. J. V.: Schultheis.