Schlüchterner Zeitung
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Rr. 2K (1. Blatt) Donnerstag, den 4. März 19X6 78. Aahrg.
Amtliche Bekanntmachungen
Landratsamt.
Zweite Verordnung zum Volksbegehren.
Vom 27. Februar 1926.
Auf Grund des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (R.G.Bl. 1 S. 173) wird für das Eintra- gungsverfahren vom 4. bis 17. März 1926 zum Volksbe- gehren mit dem Kennwort „Enteignung der Fürstenvermögen" hiermit verordnet:
§ 1.
Eintragungsberechtigte, die in keiner Stimmkartei oder Stimmliste eingetragen sind, weil sie aus einer Gemeinde mit fortlaufend geführter Stimmkartei verzogen sind und in der Stimmkartei dieser Gemeinde nicht mehr geführt werden, in die Stimmkartei oder Stimmliste ihres neuen Wohnorts jedoch noch nicht aufgenommen worden sind, erhalten auf Antrag einen Eintragungsscbein von der Gemeindebehörde ihres neuen Wohnortes ausgestellt. § 80 Abs. 2 der Reichsstimmordnung gilt auch hier.
§ 2 u. f. w.
§ 3-
In den Gemeinden, in denen die Stimmliste aus der letzten Reichswahl (11. Wahlgang der Reichspräsidentenwahl vom 26. April 1925) nicht mehr vorhanden, nicht mehr verwendungsfähig oder wesentlich überholt ist, kann als zuletzt geschlossene Stimmliste für die Zulassung zur Eintragung ausnahmsweise auch eine Stimmliste aus einer späteren öffentlichen Wahl (Wahl zum Landtag oder zu einem kommunalen Vertretungskörper) zu Grunde gelegt werden, sofern der Kreis ihrer stimmberechtigten Personen demjenigen der Eintragungsberechtigte» entspricht.
Berlin, den 27. Februar 1926.
Der Reichsminister des Innern.
5. V.: Zweigert.
Vorstehende Verordnung wird den Ortsbehördenvzur genauen Beachtung mitgeteilt.
Schlüchtern, den 3. März 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheiß.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung, betr. Ein- und Durchfuhr von Einhufern.
V 16610 MfL. Auf Grund der §§ 7, 78 des Vieh- seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird hierdurch für das preußische Staatsgebiet folgendes »»geordnet:
A. Einfuhr.
§ 1. Die Einfuhr von Einhufern (Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln) aus dem Auslande darf, soweit sie nicht überhaupt seuchenpolizeilick verboten ist, nur über die für diesen Zweck von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke bestimmten Grenzübergänge erfolgen.
§ 2. Beim Grenzübertritt sind die Einhufer durch Hufbrand oder Mähnenplombe zu kennzeichnen.
Das unbefugte Entfernen dieser Kennzeichen vor Aufhebung der polizeilichen Beobachtung (§ 8) ist verboten.
§ 3. Die Einhufer sind beim Grenzübertritt dem zuständigen Grenzveterinärbeamten zur Untersuchung und zur Prüfung der Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse, soweit ihre Beibringung vorgeschrieben ist, vorzuführen.
Die Einfuhr seuchenkranker, seuchenverdächtiger und an- steckungeverdächtiger Einhufer ist verboten.
Die Anmeldung der Einhufer zur Untersuchung hat spätestens 12 Stunden vor ihrem Eintreffen an der Grenze unter Angabe der Stückzahl bei dem für die Untersuchung zuständigen Grenzveterinärbeamten zu erfolgen.
§ 4. Die Einhufer dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Grenzveterinärbeamten und nur nach den ihm »nzugebenden Bestimmungsorten abtransportiert werden.
§ 5. Die Bahnbeförderung der Einhufer muß unter Eisenbahnverschluß ohne Um-, Ent- und Zuladung unterwegs erfolgen. Die Fütterung und Tränkung der Tiere im Wagen >st zulässig.
§ 6. Auf dem Fußmarsch von der Grenze oder der Entladestation zum Bestimmungögehöft dürfen die Einhufer nicht in Stallungen eingestellt und nicht mit anderen Einhufern in Berührung gebracht werden.
§ 7. Das Eintreffen der Einhufer am Bestimmungsort ist den hierfür zuständigen Ortöpolizeibehörden von den Einführenden innerhalb 24 Stunden zu melden.
§ 8. Am Bestimmungsort unterliegen die Einhufer bis zum Abschluß der Untersuchungen, dessen Zeitpunkt der für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbeamte bestimmt, der polizeilichen Beobachtung. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mit einheimischen Pferden in Berührung gebracht werden.
Der Wechsel ihres Standortes ist nur mit ortöpolizei- licher Genehmigung zulässig.
§ 9. Die Verwendung fremder Krippen, Raufen und Tränkvorrichtungen für Einhufer ist während der Bahnbeförderung und des Fußtransportes, sowie während der polizeilichen Beobachtung verboten.
B. Durchfuhr.
§ 10. Bei der Durchfuhr von Einhufern kommen die Vorschriften der §§ i, 3, 5 und 9 in Anwendung.
C. Allgemeine Bestimmungen.
§ 11. Die Kosten der Kennzeichnung und der Untersuchungen sowie die entstehenden Telegramm- und Portokosten fallen den Ein- bezw. Durchführenden zur Last.
Diese haben auch die für die Kennzeichnung und Untersuchungen der Tiere erforderlichen Hilfskräfte zu stellen.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchen- gesetzes vom 26. Juni 1909.
§ 13. Die Anordnung tritt am 1. Februar 1926 in Kraft. Berlin, den 31. Dezember 1925.
Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, gez. Steiger.
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J.-Nr. 1954. Für den ganzen Umfang des Reg.-Bezirks Unterfranken (Bayern) ist wegen Hundetollwut bis auf Weiteres die Sperre angeordnet worden. Die Ortspolizeibehörden von Heubach, Oberzell, Züntersbach, Schwarzenfels, Mottgers, Altengronau, Jossa und Marjoß ersuche ich, dies unter Hinweis auf die Gefahren und Folgen der Weiterver- breitung der Seuche alsbald ortsüblich bekannt zu machen.
Schlüchtern, den 27. Februar 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheiß.
J.-Nr. 2026. Diejenigen Herren Bürgermeister und Standesbeamten, welche mit der Einreichung der Jmpflisten für oav Jahr 1926 noch im Rückstände sind, werden an deren alsbaldige Einsendung erinnert.
Schlüchtern, den 1. März 1926.
Der Landrat. J. V.: Schultheiß.
J.-Nr. 20; i. Die Ortspolizeibehörden ersuche ich, die nachstehende Vogelschutzbestimmung aus § 368,11 Rr. St. G. in ortsüblicher Weise wiederholt zu veröffentlichen:
Wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federvieh oder Singvögeln ausnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig R. M. oder entsprechender Haft bestraft.
Schlüchtern, den 2. März 1926.
Der Landrat. I. V.: Schultb-is.
Kreisausschutz.
Betr Kommnnallandtags- und Kreistagswahl.
J.-Nr. 1007 K. A. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, mir die Zahl der bei der Kommunallandtags- und Kreistagswahl übrig gebliebenen Wahlumschläge innerhalb 8 Tagen anzugeben. (cfr. Kreisblattbekanntmachrmg vom 25. 11. 25 — Nr. 6178 — Ziffer 10). Die übrig gebliebenen Stimm- zettcl sind durcb Verbrennen zu vernichten. Die Wahlumschläge müssen auch weiter sorgfältig auf bewahrt werden.
Schlüchtern, den 26. Februar 1926.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Warnung vor Zuzug in die Städte und Industriegebiete.
Kreiearbeitsnachweis Tgb. Nr. 1276 betr. Es wird darauf hingewiesen, daß die ArbeitSmarktlage gerade in diesen Gebieten sehr ungünstig, und zwar bedeutend ungünstiger als durchschnittlich im Reiche ist. Eö besteht nirgends die Möglichkeit, planlose zuströmende Arbeitskräfte unterzubrin- gen. Im eigensten Interesse der Arbeitsuchenden wird Kaiser vor Zuzug nach großen Städten und Industriegebieten dringend gewarnt.
Schlüchtern, den 1. März 1926.
Der Vorsitzende des Kreisarbeitsnachweises.
Finanzamt.
Geffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 1925 und 1924/25.
Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körper- schaftsicuer und Umsatzsteuer sind in der Zeit vom 1 l. März bis 2 7. M a r z 1 9 2 6 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke wie folgt abzugeben:
JL Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
1.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer sind verpflichtet:
1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalenderjahr 1925 den Betrag von 8000 RM. überstiegen hat; Steuerpflichtige, die lediglich steuerabzugspflichtige Einkünfte (Arbeffslohn oder Kapitalerträge) von nicht mehr als 8860 RM. bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben;
2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuer- pflichtige, bei betten der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist.
II.
Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körperschaft- steuer sind verpflichtet:
1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften;
2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts;
3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit ihre Steuerpflicht schon nach den Vorschriften deß bisherigen Körperschaftsteuergesetzes begründet war, (z. B. öffentliche Sparkassen, die sich nicht auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken).
III.
Ohne Rücksicht auf die unter I und II bezeichneten Einschränkungen ist eine Einkommenserklärung abzugeben bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus
a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung;
b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft;
c) sonstiger selbständiger Berufstätigkeit;
d) Vernietung und Verpachtung von uvbewezttchcm Vermögen.
IV.
1. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ist abzugeben
a) von den Pflichtigen, die nach dem Kalenderjahr steuern, für das Kalenderjahr 1925;
b) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Abschlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (1. Juli 1925 bis einschließlich 3t. Dezember 1925) abgeschlossen haben, für das Wirtschaftsjahr 1924/25 oder 1925.
2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerab- schnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1925 geendet hat und die deshalb schon veranlagt worden sind, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben.
3. Die Erklärung zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk die zu I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Inland weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, noch ein Ort der Lcittmg gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanz- amt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben ober ständig vertreten wird oder die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird oder Vermögensgegenstände sich befinden.
8. Umsatzsteuer.
L
1. Zur Abgabe einer U m s a tz st e u c r c r k l ä r u n g sind verpflichtet:
a) alle buebfühtenben Umsatzsteuerpflichtigen, die regelmäßige Abschlüsse machen;
b) die übrigen Umsatzsteuerpflichtigen, wenn ihr Umsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze im Kalenderjahr 1925 mehr als 6000 RM. betragen hat.
2. Ausgenommen sind:
a) die Landwirte, deren Wirtschaftsjahr 1924/25 m der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1925 geendet hat;
b) die Arstellensteuerpflichtigen und Kleinbandelssteuer- pflichtigen;
c) die Straßenhändler, Wandergewcrbetrcibenden unk^ anderen Umsatzstcucrpfsichtigen, die nach §§ 117 ff. Aus- führungsbestimmungen zum Umsatzstcucrgesck zu An- zahlungen rmd zur Fübrung von Steuerheften verpflichtet sind.
II.
1. Die Umsatzsteuererklärung ist abzugeben
a) von den Umsatzsteuerpflichtigen, die nach dem Ka'.eu- derjahr steuern, für die Umsätze des Kalenderjahrs 1925;
b) von den buchführenden Gewerbetreibenden, die regelmäßig Abschlüsse machen, für die Umsätze vom l. Ja: nuar 1925 bis zum Schluß ihres im ÄaknbMtahre 1925 endenden Wirtschaftsjahrs;